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AS 2005 3765

Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden

Übereinkommen

vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung

von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden

SR 0.741.411; AS 1996 2158

Änderung der Beilagen

Reglement Nr. 1 zum Übereinkommen!

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer mit Glühlampen der Kategorie R2 für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 1?

1 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

2 _ Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

2004-1687 3765

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 3 zum Übereinkommen?

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückstrahler für Motor- fahrzeuge und ihre Anhänger

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 34

3 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

4 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 4 zum Übereinkommens

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild von Motorfahrzeugen (ohne Motorräder) und ihren Anhängern

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 4°

5 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

6 _ Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 5 zum Übereinkommen’

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der «Sealed Beam»- Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer) für europäisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 58

7 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

8 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 6 zum Übereinkommen?

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Richtungsblinker für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 610

9 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

10 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 7 zum Ubereinkommen!!

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Stand-, Schluss-, Brems- und Markierleuchten für Motorfahrzeuge (ohne Motorräder) und ihre Anhänger

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 7!2

Il Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

12 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 8 zum Übereinkommen’

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer mit Halogen- lampen Hl, H2, H3, HB3, HB4 und/oder H7 für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 814

13 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

14 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 12 zum Übereinkommen’

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstössen

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 1216

15 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt

für Strassen, 3003 Bern, erhältlich. 16 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 13 zum Übereinkommen!’

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge der Kategorien M,N und O hinsichtlich der Bremsen

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 13'8

17 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

18 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 14 zum Übereinkommen’?

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verankerung der Sicherheitsgurte in Personenwagen

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Juli 1982

Geltungsbereich des Reglements Nr. 1420

19 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

20 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 16 zum Übereinkommen?!

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme für erwachsene Personen in Motorfahrzeugen

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Juli 1982

Geltungsbereich des Reglements Nr. 1622

2! Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

22 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 17 zum Übereinkommen?

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze, ihrer Verankerungen und der Kopfstützen

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 1724

23 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

24 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 19 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der vorderen Nebelscheinwerfer für Motorfahrzeuge

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 1926

25 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

26 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 20 zum Übereinkommen?

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer mit Halogenlampen H4 für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 2028

27 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

28 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 21 zum Übereinkommen?

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich ihrer Innenausstattung

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 2130

29 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt

für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

30 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 22 zum Übereinkommen?!

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Motorrädern und Motorfahrrädern

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Juli 1982

Geltungsbereich des Reglements Nr. 2232

31 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

32 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 23 zum Übereinkommen’:

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückfahrscheinwerfer für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 2334

33 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

34 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 24 zum Übereinkommen>5

Einheitliche Vorschriften für:

I. Die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe;

II. die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Einbaus eines Motors mit Selbstzündung (Dieselmotors) eines genehmigten Typs;

III. die Genehmigung der mit einem Motor mit Selbstzündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Motorfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor;

IV. die Messung der Leistung von Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren)

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 2436

35 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

36 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 25 zum Übereinkommen’?

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der in Fahrzeugsitze einbezogenen und nicht einbezogenen Kopfstützen

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 2538

37 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

38 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 27 zum Übereinkommen’ Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Warndreiecke

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 2740

39 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

40 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 28 zum Ubereinkommen*!

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der akustischen Warn- vorrichtungen und der Motorfahrzeuge hinsichtlich ihrer akustischen Signale

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 2842

41 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

42 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 29 zum Übereinkommen®

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung hinsichtlich des Schutzes der Insassen in Nutzfahrzeugkabinen

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 2944

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Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 30 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger

Angewendet durch die Schweiz seit dem 1. Oktober 1983

Geltungsbereich des Reglements Nr. 3046

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Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 31 zum Übereinkommen?’

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der «Sealed-Beam»- Halogen- Scheinwerfer (optische SBH-Einheit) für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 3148

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Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 32 zum Übereinkommen®

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Verhaltens der Struktur des angestossenen Fahrzeugs bei einem Heckaufprall

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 3250

49 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

50 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 33 zum Übereinkommens!

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Verhaltens der Struktur des angestossenen Fahrzeugs bei einem Frontalaufprall

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 3352

5l Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt

für Strassen, 3003 Bern, erhältlich. 52 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 37 zum Übereinkommen‘?

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 3754

53 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

54 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 38 zum Übereinkommens

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nebelschlussleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 3856

u a

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für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

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Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 44 zum Übereinkommen’

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kinderrückhalte- vorrichtungen (Kindersitze) in Motorfahrzeugen

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 4458

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58 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 49 zum Übereinkommen”

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) und der mit einem Motor mit Selbstziindung ausgerüsteten Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen

aus dem Motor

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 496

59 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

60 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 50 zum Übereinkommens!

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Stand-, Schluss-, Bremsleuchten, Richtungsblinker und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild für Motorräder und diesen gleichgestellte Fahrzeuge

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 50%

61 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

62 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 54 zum Übereinkommen‘

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahr- zeuge und ihre Anhänger

Angewendet durch die Schweiz seit dem 4. Oktober 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 5464

6 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

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Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 55 zum Übereinkommens

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der mechanischen Verbindungseinrichtungen von miteinander verbundenen Fahrzeugen

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 5566

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66 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 56 zum Übereinkommen’

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Motor- fahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 5668

67 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

68 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 57 zum Übereinkommen®

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Motor- räder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 5770

69 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt

für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

70 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 58 zum Übereinkommen’!

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der:

1. Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz;

II. Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus von Einrichtungen eines genehmigten Typs für den hinteren Unterfahrschutz;

III. Fahrzeuge hinsichtlich ihres hinteren Unterfahrschutzes

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 5872

71 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

72 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 65 zum Übereinkommen”

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von besonderen Warnlichtern für Motorfahrzeuge

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 6574

73 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

74 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 66 zum Übereinkommen’

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Festigkeit des Aufbaus von Gesellschaftswagen

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 6676

75 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

76 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 69 zum Übereinkommen’

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Tafelnzur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden Fahrzeugen und ihren Anhängern

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 6978

77 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

78 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 70 zum Übereinkommen”

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von schweren und langen Fahrzeugen

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 708°

79 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

80 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 72 zum Übereinkommens!

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer mit Halogen- lampen HS1 für asymmetrisches Abblendlicht und Fernlicht für Motorräder

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 7232

81 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

82 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 73 zum Übereinkommen®

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Lastwagen, Anhängern und Sattelanhängern hinsichtlich ihres Seitenschutzes

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 7384

83 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

84 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 76 zum Übereinkommens

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht für Motorfahrräder

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 7686

85 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

86 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 77 zum Übereinkommen’

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Parkleuchten für Motor- fahrzeuge

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 7788

87 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

88 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 79 zum Übereinkommen®

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Lenkanlage

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 79%

89 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

90 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 82 zum Übereinkommen?!

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Motor- fahrräder mit Halogenlampen HS2

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 82%

91 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

92 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 83 zum Übereinkommen?

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Treibstoff- erfordernissen des Motors

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 83%

93 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

94 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 84 zum Übereinkommen’

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen, die mit einem Verbrennungsmotor ausgerüstet sind, hinsichtlich des Treibstoffverbrauchs

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 84%

95 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

96 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 85 zum Übereinkommen?’

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren, die für den Antrieb von Motorfahrzeugen der Klassen M und N bestimmt sind, hinsichtlich der Messung der Nutzleistung

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 85%8

97 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

98 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 88 zum Übereinkommen”

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der retroreflektierenden Reifen für Zweiradfahrzeuge

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 881%

99 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

100 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 91 zum Übereinkommen’!

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Seitenmarkierungsleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger

Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 91102

101 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

102 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 100 zum Übereinkommen!®

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der batteriebetriebenen Elektrofahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Bauweise und die Betriebssicherheit

Angewendet durch die Schweiz seit dem 23. August 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 100!%

103 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

104 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 101 zum Übereinkommen!

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen mit Verbrennungsmotor (M1) hinsichtlich der Messung der Kohlendioxyd- emissionen und des Treibstoffverbrauches sowie über den Stromverbrauch und die Reichweite von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb der Klassen M1 und N

Angewendet durch die Schweiz seit dem 1. Januar 1997

Geltungsbereich des Reglements Nr. 101!%

105 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

106 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 102 zum Übereinkommen!"

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung: I. einer Kurzkupplungseinrichtung;

II. von Fahrzeugen hinsichtlich des anbaus eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung

Angewendet durch die Schweiz seit dem 13. Dezember 1996

Geltungsbereich des Reglements Nr. 102108

107 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

108 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 103 zum Übereinkommen!® Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Austauschkatalysatoren

Angewendet durch die Schweiz seit dem 23. Februar 1997

Geltungsbereich des Reglements Nr. 103110

109 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

110 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 104 zum Übereinkommen!!!

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für schwere und lange Fahrzeuge und ihre Anhänger

Angewendet durch die Schweiz seit dem 15. Januar 1998

Geltungsbereich des Reglements Nr. 104!!2

11 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

112 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 105 zum Übereinkommen! '3

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer speziellen Konstruktions- merkmale

Angewendet durch die Schweiz seit dem 7. Mai 1998

Geltungsbereich des Reglements Nr. 105114

113 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

114 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 106 zum Übereinkommen!'S

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger

Angewendet durch die Schweiz seit dem 7. Mai 1998

Geltungsbereich des Reglements Nr. 106116

115 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

116 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 107 zum Übereinkommen! !7

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung grosser Doppeldeckfahrzeuge zur Personenbeförderung hinsichtlich ihrer allgemeinen Bauart

Angewendet durch die Schweiz seit dem 18. Juni 1998

Geltungsbereich des Reglements Nr. 107118

117 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

118 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 108 zum Übereinkommen!'?

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger

Angewendet durch die Schweiz seit dem 23. Juni 1998

Geltungsbereich des Reglements Nr. 108120

119 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

120 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 109 zum Übereinkommen’?!

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger

Angewendet durch die Schweiz seit dem 23. Juni 1998

Geltungsbereich des Reglements Nr. 109122

121 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt

für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

122 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 110 zum Ubereinkommen!23

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der:

I. speziellen Bauteile von Motorfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird;

II. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem Antriebssystem

Angewendet durch die Schweiz seit dem 28. Dezember 2000

Geltungsbereich des Reglements Nr. 11014

123 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

124 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 111 zum Übereinkommen!

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tankfahrzeugen der Klassen N und O hinsichtlich der Überschlagsicherheit

Angewendet durch die Schweiz seit dem 28. Dezember 2000

Geltungsbereich des Reglements Nr. 111126

125 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

126 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 112 zum Übereinkommen'?

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug- Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder beides, ausgerüstet mit Glühlampen

Angewendet durch die Schweiz seit dem 21. September 2001

Geltungsbereich des Reglements Nr. 112128

127 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

128 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 113 zum Übereinkommen!”

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug- Scheinwerfern für symmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder beides, ausgerüstet mit Glühlampen

Angewendet durch die Schweiz seit dem 21. September 2001

Geltungsbereich des Reglements Nr. 113130

129 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

130 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 114 zum Übereinkommen’!

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung:

I. eines airbag-Moduls für ein Ersatz-Airbag-System;

II. eines Ersatz-Lenkrades, ausgestattet mit einem genehmigten Typ eines Airbag-Moduls;

II. eines Ersatz-Airbag-Systems, welches nicht in einem Ersatz-Lenkrad eingebaut ist

Angewendet durch die Schweiz seit dem 1. Februar 2003

Geltungsbereich des Reglements Nr. 114132

131 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

132 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Reglement Nr. 115 zum Übereinkommen!

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der:

I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Motorfahr- zeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem;

II. speziellen Nachriistsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Motorfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebssystem

Angewendet durch die Schweiz seit dem 30. Oktober 2003

Geltungsbereich des Reglements Nr. 115134

133 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.

134 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen

Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden | Lexipedia | Lexipedia