AS 2005 3765
Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden
Übereinkommen
vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung
von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden
SR 0.741.411; AS 1996 2158
Änderung der Beilagen
Reglement Nr. 1 zum Übereinkommen!
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer mit Glühlampen der Kategorie R2 für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 1?
1 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
2 _ Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
2004-1687 3765
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 3 zum Übereinkommen?
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückstrahler für Motor- fahrzeuge und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 34
3 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
4 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 4 zum Übereinkommens
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild von Motorfahrzeugen (ohne Motorräder) und ihren Anhängern
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 4°
5 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
6 _ Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 5 zum Übereinkommen’
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der «Sealed Beam»- Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer) für europäisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 58
7 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
8 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 6 zum Übereinkommen?
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Richtungsblinker für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 610
9 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
10 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 7 zum Ubereinkommen!!
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Stand-, Schluss-, Brems- und Markierleuchten für Motorfahrzeuge (ohne Motorräder) und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 7!2
Il Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
12 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 8 zum Übereinkommen’
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer mit Halogen- lampen Hl, H2, H3, HB3, HB4 und/oder H7 für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 814
13 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
14 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 12 zum Übereinkommen’
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstössen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 1216
15 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt
für Strassen, 3003 Bern, erhältlich. 16 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 13 zum Übereinkommen!’
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge der Kategorien M,N und O hinsichtlich der Bremsen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 13'8
17 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
18 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 14 zum Übereinkommen’?
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verankerung der Sicherheitsgurte in Personenwagen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Juli 1982
Geltungsbereich des Reglements Nr. 1420
19 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
20 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 16 zum Übereinkommen?!
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme für erwachsene Personen in Motorfahrzeugen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Juli 1982
Geltungsbereich des Reglements Nr. 1622
2! Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
22 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 17 zum Übereinkommen?
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze, ihrer Verankerungen und der Kopfstützen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 1724
23 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
24 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 19 zum Übereinkommen
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der vorderen Nebelscheinwerfer für Motorfahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 1926
25 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
26 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 20 zum Übereinkommen?
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer mit Halogenlampen H4 für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 2028
27 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
28 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 21 zum Übereinkommen?
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich ihrer Innenausstattung
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 2130
29 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt
für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
30 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 22 zum Übereinkommen?!
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Motorrädern und Motorfahrrädern
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Juli 1982
Geltungsbereich des Reglements Nr. 2232
31 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
32 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 23 zum Übereinkommen’:
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückfahrscheinwerfer für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 2334
33 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
34 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 24 zum Übereinkommen>5
Einheitliche Vorschriften für:
I. Die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe;
II. die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Einbaus eines Motors mit Selbstzündung (Dieselmotors) eines genehmigten Typs;
III. die Genehmigung der mit einem Motor mit Selbstzündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Motorfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor;
IV. die Messung der Leistung von Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren)
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 2436
35 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
36 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 25 zum Übereinkommen’?
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der in Fahrzeugsitze einbezogenen und nicht einbezogenen Kopfstützen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 2538
37 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
38 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 27 zum Übereinkommen’ Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Warndreiecke
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 2740
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Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 28 zum Ubereinkommen*!
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der akustischen Warn- vorrichtungen und der Motorfahrzeuge hinsichtlich ihrer akustischen Signale
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 2842
41 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
42 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 29 zum Übereinkommen®
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung hinsichtlich des Schutzes der Insassen in Nutzfahrzeugkabinen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 2944
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Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 30 zum Übereinkommen
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 1. Oktober 1983
Geltungsbereich des Reglements Nr. 3046
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Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 31 zum Übereinkommen?’
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der «Sealed-Beam»- Halogen- Scheinwerfer (optische SBH-Einheit) für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 3148
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Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 32 zum Übereinkommen®
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Verhaltens der Struktur des angestossenen Fahrzeugs bei einem Heckaufprall
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 3250
49 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
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Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 33 zum Übereinkommens!
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Verhaltens der Struktur des angestossenen Fahrzeugs bei einem Frontalaufprall
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 3352
5l Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt
für Strassen, 3003 Bern, erhältlich. 52 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 37 zum Übereinkommen‘?
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 3754
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Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 38 zum Übereinkommens
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nebelschlussleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 3856
u a
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56 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 44 zum Übereinkommen’
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kinderrückhalte- vorrichtungen (Kindersitze) in Motorfahrzeugen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 4458
57 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
58 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 49 zum Übereinkommen”
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) und der mit einem Motor mit Selbstziindung ausgerüsteten Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen
aus dem Motor
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 496
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60 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 50 zum Übereinkommens!
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Stand-, Schluss-, Bremsleuchten, Richtungsblinker und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild für Motorräder und diesen gleichgestellte Fahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 50%
61 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
62 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 54 zum Übereinkommen‘
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahr- zeuge und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 4. Oktober 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 5464
6 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
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Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 55 zum Übereinkommens
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der mechanischen Verbindungseinrichtungen von miteinander verbundenen Fahrzeugen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 5566
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66 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 56 zum Übereinkommen’
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Motor- fahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 5668
67 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
68 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 57 zum Übereinkommen®
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Motor- räder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 5770
69 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt
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70 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 58 zum Übereinkommen’!
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der:
1. Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz;
II. Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus von Einrichtungen eines genehmigten Typs für den hinteren Unterfahrschutz;
III. Fahrzeuge hinsichtlich ihres hinteren Unterfahrschutzes
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 5872
71 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
72 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 65 zum Übereinkommen”
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von besonderen Warnlichtern für Motorfahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 6574
73 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
74 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 66 zum Übereinkommen’
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Festigkeit des Aufbaus von Gesellschaftswagen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 6676
75 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
76 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 69 zum Übereinkommen’
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Tafelnzur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden Fahrzeugen und ihren Anhängern
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 6978
77 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
78 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 70 zum Übereinkommen”
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von schweren und langen Fahrzeugen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 708°
79 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
80 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 72 zum Übereinkommens!
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer mit Halogen- lampen HS1 für asymmetrisches Abblendlicht und Fernlicht für Motorräder
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 7232
81 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
82 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 73 zum Übereinkommen®
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Lastwagen, Anhängern und Sattelanhängern hinsichtlich ihres Seitenschutzes
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 7384
83 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
84 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 76 zum Übereinkommens
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht für Motorfahrräder
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 7686
85 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
86 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 77 zum Übereinkommen’
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Parkleuchten für Motor- fahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 7788
87 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
88 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 79 zum Übereinkommen®
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Lenkanlage
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 79%
89 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
90 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 82 zum Übereinkommen?!
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Motor- fahrräder mit Halogenlampen HS2
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 82%
91 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
92 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 83 zum Übereinkommen?
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Treibstoff- erfordernissen des Motors
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 83%
93 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
94 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 84 zum Übereinkommen’
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen, die mit einem Verbrennungsmotor ausgerüstet sind, hinsichtlich des Treibstoffverbrauchs
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 84%
95 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
96 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 85 zum Übereinkommen?’
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren, die für den Antrieb von Motorfahrzeugen der Klassen M und N bestimmt sind, hinsichtlich der Messung der Nutzleistung
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 85%8
97 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
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Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 88 zum Übereinkommen”
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der retroreflektierenden Reifen für Zweiradfahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 881%
99 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
100 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 91 zum Übereinkommen’!
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Seitenmarkierungsleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 91102
101 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
102 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 100 zum Übereinkommen!®
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der batteriebetriebenen Elektrofahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Bauweise und die Betriebssicherheit
Angewendet durch die Schweiz seit dem 23. August 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 100!%
103 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
104 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 101 zum Übereinkommen!
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen mit Verbrennungsmotor (M1) hinsichtlich der Messung der Kohlendioxyd- emissionen und des Treibstoffverbrauches sowie über den Stromverbrauch und die Reichweite von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb der Klassen M1 und N
Angewendet durch die Schweiz seit dem 1. Januar 1997
Geltungsbereich des Reglements Nr. 101!%
105 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
106 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 102 zum Übereinkommen!"
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung: I. einer Kurzkupplungseinrichtung;
II. von Fahrzeugen hinsichtlich des anbaus eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung
Angewendet durch die Schweiz seit dem 13. Dezember 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 102108
107 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
108 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 103 zum Übereinkommen!® Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Austauschkatalysatoren
Angewendet durch die Schweiz seit dem 23. Februar 1997
Geltungsbereich des Reglements Nr. 103110
109 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
110 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 104 zum Übereinkommen!!!
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für schwere und lange Fahrzeuge und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 15. Januar 1998
Geltungsbereich des Reglements Nr. 104!!2
11 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
112 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 105 zum Übereinkommen! '3
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer speziellen Konstruktions- merkmale
Angewendet durch die Schweiz seit dem 7. Mai 1998
Geltungsbereich des Reglements Nr. 105114
113 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
114 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 106 zum Übereinkommen!'S
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 7. Mai 1998
Geltungsbereich des Reglements Nr. 106116
115 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
116 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 107 zum Übereinkommen! !7
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung grosser Doppeldeckfahrzeuge zur Personenbeförderung hinsichtlich ihrer allgemeinen Bauart
Angewendet durch die Schweiz seit dem 18. Juni 1998
Geltungsbereich des Reglements Nr. 107118
117 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
118 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 108 zum Übereinkommen!'?
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 23. Juni 1998
Geltungsbereich des Reglements Nr. 108120
119 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
120 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 109 zum Übereinkommen’?!
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 23. Juni 1998
Geltungsbereich des Reglements Nr. 109122
121 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt
für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
122 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 110 zum Ubereinkommen!23
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der:
I. speziellen Bauteile von Motorfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird;
II. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem Antriebssystem
Angewendet durch die Schweiz seit dem 28. Dezember 2000
Geltungsbereich des Reglements Nr. 11014
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Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 111 zum Übereinkommen!
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tankfahrzeugen der Klassen N und O hinsichtlich der Überschlagsicherheit
Angewendet durch die Schweiz seit dem 28. Dezember 2000
Geltungsbereich des Reglements Nr. 111126
125 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
126 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 112 zum Übereinkommen'?
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug- Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder beides, ausgerüstet mit Glühlampen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 21. September 2001
Geltungsbereich des Reglements Nr. 112128
127 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
128 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 113 zum Übereinkommen!”
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug- Scheinwerfern für symmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder beides, ausgerüstet mit Glühlampen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 21. September 2001
Geltungsbereich des Reglements Nr. 113130
129 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
130 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 114 zum Übereinkommen’!
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung:
I. eines airbag-Moduls für ein Ersatz-Airbag-System;
II. eines Ersatz-Lenkrades, ausgestattet mit einem genehmigten Typ eines Airbag-Moduls;
II. eines Ersatz-Airbag-Systems, welches nicht in einem Ersatz-Lenkrad eingebaut ist
Angewendet durch die Schweiz seit dem 1. Februar 2003
Geltungsbereich des Reglements Nr. 114132
131 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
132 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Reglement Nr. 115 zum Übereinkommen!
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der:
I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Motorfahr- zeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem;
II. speziellen Nachriistsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Motorfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebssystem
Angewendet durch die Schweiz seit dem 30. Oktober 2003
Geltungsbereich des Reglements Nr. 115134
133 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich.
134 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html, eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Technische Vorschriften für Radfahrzeuge und Bedingungen AS 2005 für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen