AS 2005 3765
Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, 8032 Zürich, nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und der Exportkreditversicherungsgesellschaft AG, 39 Sienna Strasse, 00-121 Warschau, (nachfolgend «KUKE AG» genannt), handelnd auf der Grundlage des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über vom Finanzministerium garantierte Exportversicherungen (mit Anlagen und Anhängen)
Originaltext
Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, 8032 Zürich, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und der Exportkreditversicherungsgesellschaft AG, 39 Sienna Strasse, 00-121 Warschau, (nachfolgend «KUKE AG» genannt), handelnd auf der Grundlage des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über vom Finanzministerium garantierte Exportversicherungen
Abgeschlossen am 27. Januar 2005 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 20051 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 10. Mai 2005 In Kraft getreten am 10. Mai 2005
Art. 1 Vertragszweck
1. KUKE AG. erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der ERG, die zugunsten
schweizerischer Exporteure oder Dritter (insbesondere von Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozenten in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherung von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen polnischen Ursprungs beziehen.
2. ERG erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der KUKE AG, die zugunsten
polnischer Exporteure (und polnische Exportleistungen finanzierender Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozenten in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherungen von Risiken aus der Erbringung von Export- leistungen schweizerischen Ursprungs beziehen.
3. Die konkrete Rückversicherungszusage wird jeweils auf der Basis einer Einzel-
fallentscheidung von KUKE AG oder der ERG übernommen.
Art. 2 Anwendungsfälle
1. Für Vereinbarungen nach diesem Vertrag kommen Fälle in Betracht, bei denen
a) der im Land des einen Kreditversicherers ansässige Exporteur zur Vertrags- erfüllung Unterlieferanten beizieht, die im Land des anderen Kreditversiche- rers ansässig sind, wobei der Exporteur gegenüber dem ausländischen Besteller allein verpflichtet und berechtigt ist; b) in der Schweiz und in Polen ansässige Exporteure zusammenhängende Exportverträge mit einem Käufer in einem anderen Land als die Polen oder der Schweiz abgeschlossen haben; und
SR 0.946.116.49 1 AS 2005 3833
2004-2754 3861
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
der Kreditversicherer im Land eines Exporteurs eine Exportkreditversicherung gewährt.
2. Dieser Vertrag findet keine Anwendung, wenn der Versicherer Versicherungs-
schutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftrag- nehmer mit dem (den) Unterlieferanten im Land des Rückversicherers eine «If and when»-Vereinbarung in bezug auf das zu versichernde Risiko getroffen hat.
Art. 3 Definitionen Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung: Arbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem beide Kreditversiche- rer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben. (der/die) Kreditversicherer bezeichnet ERG und KUKE AG oder eine von beiden. Exportleistungen bezeichnet die Waren und Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert oder erbracht werden sollen. Versicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police aus- stellt. Hauptauftragnehmer bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des ausländischen Bestellers ist. Police bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Versi- cherungspolice oder Garantie. Rückversicherungsanteil bezeichnet den vom Rückversicherer in Rückde- ckung genommenen, als Prozentsatz ausgedrückten Wert der versicherten Exportleistungen. Rückversicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Versiche- rer für ein bestimmtes Geschäft eine Rückversiche- rung zur Verfügung stellt.
Art. 4 Leistungsursprung Die Kreditversicherer gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rück- versicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, daran zu zweifeln, ermittelt er soweit möglich den Ursprung der Exportleistun- gen und informiert den anderen Kreditversicherer unverzüglich über seine Zweifel und die Ergebnisse seiner Ermittlungen.
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
Art. 5 Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt Die von ERG und KUKE AG bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag darge- stellt. Jeder Kreditversicherer informiert den anderen schriftlich darüber, wenn sich eine seiner Versicherungen oder Deckungsformen ändert.
Art. 6 Bestimmung des Versicherers In der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Kreditversicherer im gegenseitigen Einvernehmen von dieser Regel abweichen.
Art. 7 Rückversicherungsanteil
1. Der Rückversicherungsanteil wird nach Massgabe des rückzuversichernden
schweizerischen oder polnischen Anteils an der Exportleistung aufgrund der Anga- ben des Antragstellers festgelegt. Massgeblich ist das Verhältnis von Exportleistun- gen schweizerischen und polnischen Ursprungs. 2. Beinhaltet das zu versichernde Geschäft Exportleistungen aus einem oder mehre- ren Drittländern, wobei auch das Bestellerland als Drittland gilt, richtet sich die Risikotragung grundsätzlich danach, welchem Lieferanteil die Drittlandszulieferun- gen funktional zuzuordnen sind. Die Kreditversicherer können sich über eine ander- weitige Festlegung des Rückversicherungsanteils einigen. Ist keine eindeutige Zuordnung von Drittlandslieferungen erkennbar, gewährt der Versicherer Deckung für Drittlandslieferungen ohne Rückversicherung. Kommt eine ausschliessliche Risikoübernahme für Drittlandslieferungen durch den Versicherer im Einzelfall nicht in Betracht, können sich die Kreditversicherer über eine Auftei- lung der Risiken zwischen Versicherer und Rückversicherer nach Massgabe der sich aus dem Verhältnis von schweizerischem und polnischem Anteil an den Exportleis- tungen ergebenden Deckungsquote einigen.
3. Beispiele für die Berechnung des Rückversicherungsanteils sind in Anhang A
enthalten.
Art. 8 Verpflichtungen des Rückversicherers
1. Übernimmt der Rückversicherer eine Rückversicherungsverpflichtung, hat er
dem Versicherer den vereinbarten Rückdeckungsbetrag zu leisten, wenn der Versi- cherer aus der Police zu Entschädigungsleistungen verpflichtet ist.
2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, übernimmt der Rückversicherer für den
ihm als Rückversicherer zugewiesenen Anteil Rückdeckung mit derselben Deckungsquote, die der Versicherer in seiner Police festgesetzt hat. Der Rückversi- cherer ist jedoch nicht verpflichtet, Rückversicherung über seine maximale Deckungsquote hinaus zur Verfügung zu stellen. 3. Der Rückversicherer verpflichtet sich, dem Versicherer einen Betrag zu zahlen, der dem für den Rückversicherer bestimmten prozentualen Teil an der vom Versi-
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
cherer erbrachten Entschädigungsleistung aus der jeweiligen Police entspricht. Diese Zahlung ist 30 Arbeitstage nachdem der Rückversicherer vom Versicherer die Mitteilung erhalten hat, dass dieser eine Entschädigung geleistet hat, fällig.
4. Der Rückversicherer hat eine Zahlung nach Massgabe des Rückversicherungs-
anteils auch bei einem Fabrikationsschadenfall zu erbringen, wenn eine entspre- chende Versicherung übernommen wurde. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich dabei nicht nach den in den jeweiligen Lieferanteilen entstandenen Selbstkosten, sondern richtet sich allein nach dem Rückversicherungsanteil an dem auf der Grund- lage der Selbstkosten berechneten Gesamtschaden.
5. Der Rückversicherer verpflichtet sich, keine Einwendungen gegen seine Pflicht
zur Zahlung einer Entschädigung gestützt auf die Police zu erheben, soweit die Police inhaltlich mit den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen oder jenen Informa- tionen übereinstimmt, die der Rückversicherer vom Versicherer im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 13 erhalten hat. 6. Der Rückversicherer verpflichtet sich, den Versicherer bei allen ihm zur Kenntnis gelangenden Problemen zu benachrichtigen, die sich auf die Erfüllung des Lieferver- trages oder der daran gekoppelten Kreditverträge auswirken könnten.
Art. 9 Verpflichtungen des Versicherers
1. Der Versicherer hat den Rückversicherer über jede Änderung der Police, des
Umfangs, der Art und der Bedingungen des Exportkreditgeschäfts oder jeder damit im Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarung, welche Auswirkungen auf das von der Police gedeckte Risiko haben könnte, zu unterrichten und ihn sofort zu konsultieren.
2. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu konsultieren, bevor er verbindlich
entscheidet, welche Massnahmen zu ergreifen oder welche Anweisungen dem Versicherungsnehmer zu erteilen sind, wenn gefahrerhöhende Umstände eingetreten sind oder ein Schadenfall droht.
3. Der Versicherer hat dem Rückversicherer innerhalb von 30 Arbeitstagen nach
Eingang den ihm nach Massgabe des Rückversicherungsanteils zustehenden Anteil an Zahlungseingängen zu überweisen, die vom Versicherer nach Entschädigungs- zahlung als Rückfluss eingezogen oder einbehalten wurden.
4. Der Versicherer hat den Rückversicherer unverzüglich zu informieren, wenn ihm
mitgeteilt wird, dass ein Schuldner eine fällige Zahlung für die Tilgung einer von der Police gedeckten Forderung nicht geleistet hat.
5. Der Versicherer hat dem Rückversicherer auf Anforderung Kopien aller in sei-
nem Besitz befindlichen und geschäftsrelevanten Dokumente zur Verfügung zu stel- len. 6. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu informieren, sobald seine Verpflich- tungen aus der Police beendet sind.
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
Art. 10 Prämienberechnung und -verteilung
1. Der Rückversicherer hat Anspruch auf eine Rückversicherungsprämie, welche
a) dem Rückversicherungsanteil an der Prämie entspricht oder b) zwischen den Kreditversicherern im Einzelfall vereinbart wurde, damit der Rückversicherer eine Prämie erhält, die nach seinem Entgeltsystem erforder- lich ist, um das in Rückversicherung zu nehmende Risiko zu decken. Der Versicherer ist berechtigt, von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) einen Abzugsbetrag in Höhe von höchstens 10% als Entgelt für seine Bearbeitungskosten einzubehalten.
2. Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen fällig, nachdem
der Versicherer die Prämie erhalten hat.
3. Wenn der Versicherte eine Prämienrückerstattung durch den Versicherer erhält,
ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prämienanteil – unter Berücksichtigung des als Verwaltungskosten einbehaltenen Prämienanteils – entspricht.
Art. 11 Änderung des Leistungsursprungs
1. Wenn sich nach endgültiger Rückversicherungsübernahme die Zusammensetzung
des Ursprungs der massgebenden Exportleistungen im Wert um mehr als 10 Prozent ändert, oder wenn sich die Anteile der Exportleistungen des Hauptauftragnehmers im Verhältnis zu jenen des Subunternehmers im Wert um mehr als 10 Prozent ver- schieben, wird der Versicherer den Rückversicherer darüber informieren; jede der beiden Parteien kann dann die Anpassung des Rückversicherungsanteils verlangen.
2. Erfolgt eine Anpassung des Rückversicherungsanteils, werden auch die Beträge
entsprechend angepasst, welche sich der Versicherer und der Rückversicherer gegenseitig in Form von Prämien, Ansprüchen auf und Beteiligungen an Entschä- digungsleistungen, Rechtsverfolgungskosten oder Kosten der Schadensminderung oder -verhinderung schulden.
Art. 12 Regressmassnahmen
1. Der Versicherer wird den Rückversicherer konsultieren, bevor er Massnahmen
der Rechtsverfolgung ergreift oder Regressansprüche geltend macht, deren Kosten insgesamt mehr als 10 Prozent des ausstehenden Betrages ausmachen. Der Rückversicherer ist verpflichtet, sich nach Massgabe des Rückversicherungs- anteils an Aufwendungen des Versicherers zur Erlangung von Rückflüssen oder zur Führung von gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, sofern der Versicherer gemäss seiner Police gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Kostentragung oder -erstattung verpflichtet ist. Die Zahlung soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung über die Kostenentstehung erfolgen.
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
2. Der Versicherer kann Forderungen, die ihm nach Entschädigungsleistung wirt-
schaftlich oder rechtlich zustehen, nur mit Zustimmung des Rückversicherers ver- kaufen, erlassen oder abschreiben.
Art. 13 Verfahrensregeln Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage 3 festgelegt.
Art. 14 Umschuldung
1. Wenn ein Umschuldungsantrag aus dem Besteller- oder Schuldnerland eingeht,
beraten die Kreditversicherer darüber, wie Probleme, die sich daraus ergeben, gelöst werden sollen. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch der Versicherer.
2. Ist die versicherte Forderung Gegenstand eines Umschuldungsabkommens mit
dem Besteller- oder Schuldnerland, konsultiert der Versicherer den Rückversicherer, wenn er diese Forderung verkaufen, tauschen oder erlassen möchte.
3. Der Versicherer hat das Recht, Entschädigungszahlungen zu den vertraglichen
Fälligkeiten zu leisten, ohne eine Karenzfrist zu berücksichtigen, welche für die Auszahlung einer Entschädigung üblicherweise vorgesehen ist.
Art. 15 Währung Sofern die Kreditversicherer nichts anderes vereinbart haben, sind alle Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte in der Währung zu leisten, auf welche die Police lautet.
Art. 16 Schiedsverfahren
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang
mit diesem Vertrag ergeben, einvernehmlich zu lösen. 2. Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, werden durch ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht entschieden. Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter, und diese wiederum bestimmen den vorsitzenden Schiedsrichter. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist bei KUKE AG Warschau und bei der ERG Zürich. Das Verfahren wird in englischer Sprache geführt. Im übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaat- lichen Grundsätzen fest.
Art. 17 Inkrafttreten, Kündigung und Vertragsänderung 1. Dieser Vertrag wird von beiden Vertragsparteien unterschrieben und tritt am Tag in Kraft, an dem die ERG KUKE AG mitteilt, dass die verfassungsmässigen Vor- schriften des schweizerischen Rechts für den Abschluss und das Inkrafttreten dieses Vertrages erfüllt sind (Ratifikation).
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
2. Jede Vertragspartei hat das Recht, diesen Vertrag zum Ende eines jeden Kalen-
derjahres zu kündigen. Die Kündigung muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erfolgen. Verpflichtungen, die vor der Beendigung des Vertrags einge- gangen wurden, bleiben unverändert wirksam. 3. Die Vertragsparteien könne diesen Vertrag jederzeit ändern. Anlage 3 und sämt- liche Anhänge können mit schriftlicher Zustimmung von ERG und KUKE AG jederzeit geändert werden.
Art. 18 Vertragssprachen 1. Dieser Vertrag wurde in sechs Originalen ausgefertigt, zwei in polnischer, zwei in deutscher und zwei in englischer Sprache, wobei jede Vertragspartei ein Original in jeder Sprache erhält. 2. Jede Sprachfassung dieses Vertrags ist gleichermassen verbindlich. Die englische Fassung wird jedoch für die Auslegung herangezogen. Die Arbeitssprache ist das Englische.
Handelnd für die Handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Republik Polen: Peter W. Silberschmidt Jaroslaw Biernacki
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
Anlage 1
Einzelheiten zu den Fazilitäten von KUKE AG Fazilität Deckungssatz Gedeckte Risiken Bemerkungen
Lieferantenkredit Bis zu 85 % für Kommerzielle und politische Risiken: Die Deckung gilt für Zahlungsverpflichtungen privater Schuldner kommerzielle Kommerzielle Risiken umfassen: nach einzelnen Exportverträgen mit einer Kredit- (Kreditrisiko) Risiken laufzeit von zwei oder mehr Jahren. Sie umfasst 1) Insolvenz – festgestellte Insolvenz eines Schuldners oder gegebenen- den Kreditbetrag samt Zinsen und gilt bis zur Bis zu 90 % falls eines Garanten, welche in der Unfähigkeit besteht, seine Ver- für politische Fälligkeit. Die Karenzfrist beträgt 3 Monate. pflichtungen gegenüber dem Versichteren wegen rechtlich fest- Keine Karenzfrist kommt zur Anwendung bei Risiken und gestellter oder tatsächlicher Insolvenz zu erfüllen; Naturkatastrophen rechtlich festgestellter Insolvenz und bei 2) Verzug – Verzug des Schuldners oder gegebenenfalls des Garanten bilateralen Umschuldungsverträgen zwischen den in der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen; Regierungen des Staates des Schuldners und der Republik Polen, welche die versicherten Gut- 3) Vertragsverletzung – Entscheidung des Schuldners, ohne vertretbare haben einbeziehen. Gründe den versicherten Vertrag nicht zu erfüllen, zu beenden oder die Annahme der Waren und Dienstleistungen zu verweigern. Keine Deckung von Verzugszinsen. Politische Risiken umfassen: 1) Entscheidung eines Drittstaates – Schaffung oder Änderung von Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Regierung oder anderer staatlicher Instanzen des Landes des Schuldners oder eines Dritt- staates, der in der Erfüllung des versicherten Vertrags involviert ist,. welche die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; 2) Moratorium – Ankündigung eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums durch die Regierung des Landes des Schuldners oder eines in die Abwicklung der Zahlungsverpflichtungenen oder der Erfüllung des versicherten Vertrags involvierten Landes; 3) Unmöglichkeit des Transfers – Unmöglichkeit oder Verzögerung im Transfer von geschuldeten Zahlungen in der Zahlungswährung, welche durch politische Ereignisse, wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Rechtsvorschriften oder Verwaltungsentscheidungen der Behörden des Landes des Schulders oder eines Drittstaates, der in der Erfüllung des versicherten Vertrags involviert ist;
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
Fazilität Deckungssatz Gedeckte Risiken Bemerkungen
4) Rechtsvorschriften des Staates des Schuldners – Vorschriften, welche die Zahlungen des Schuldners in lokaler Währung für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem versicherten Vertrag unabhängig davon als genügend bezeichnen, dass solche Zahlungen als Folge schwan- kender Wechselkurse nach der Umrechnung in die Vertragswährung am Tag der Zahlung durch den Schuldner keine ausreichende Deckung für die versicherte Zahlungsverpflichtung wechslung; 5) Entscheidungen des Staates des Versicherten – Schaffung von Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Regierung der Republik Polen und der Europäischen Union über den Aussenhandel, welche die Erfüllung des Vertrags oder die Erbringung der bestellten Dienst- leistungen unmöglich machen, sofern ihre Auswirkungen durch die betreffende Regierung nicht anderweitig gedeckt sind; 6) Force majeure – Ausbruch von Krieg, Aufständen, Revolutionen, Kravalle, zivile Unruhen, Erdbeben, Vulkanen, Zyklone, Taifune, Überschwemmungen, Flutwellen, Feuersbrunst von katastrophalen Ausmass, Atomunfall ausserhalb von Polen und deren Aus- wirkungen.
Lieferantenkredit Bis zu 90 % für Politische Risiken umfassen: Die Deckung gilt für Zahlungsverpflichtungen öffentlicher alle Risiken 1) Verzug es Schuldners oder gegebenenfalls eines Garanten in der nach einzelnen Exportverträgen mit einer Kredit- Schuldner Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen; laufzeit von zwei oder mehr Jahren. Sie umfasst (Kreditrisiko) den Kreditbetrag samt Zinsen und gilt bis zur 2) Vertragsverletzung – Entscheidung eines öffentlichen Schuldners, Fälligkeit. ohne vertretbare Gründe den versicherten Vertrag nicht zu erfüllen, zu beenden oder die Annahme der Waren und Dienstleistungen zu Die Karenzfrist beträgt 3 Monate. Keine Karenz- verweigern. frist kommt zur Anwendung bei rechtlich fest- gestellter Insolvenz und bei bilateralen Umschul- 3) Entscheidung eines Drittstaates – Schaffung oder Änderung von dungsverträgen zwischen den Regierungen des Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Regierung oder anderer Staates des Schuldners und der Republik Polen, staatlicher Instanzen des Landes des Schuldners oder eines Dritt- welche die versicherten Guthaben einbeziehen. staates, der in der Erfüllung des versicherten Vertrags involviert ist,. welche die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; Deckung für öffentliche Schuldner wird gewährt, wenn der Käufer oder der Garant öffentliche Behörden in beliebiger Form darstellen, welche
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
Fazilität Deckungssatz Gedeckte Risiken Bemerkungen
4) Moratorium – Ankündigung eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums weder rechtlich noch administrativ insolvent durch die Regierung des Landes des Schuldners oder eines in die erklärt werden können. Das kann entweder ein Abwicklung der Zahlungsverpflichtungenen oder der Erfüllung des souveräner Schuldner (ein Schuldner, der volles versicherten Vertrags involvierten Landes; Vertrauen und Kredit als Staat verkörpert) oder 5) Unmöglichkeit des Transfers – Unmöglichkeit oder Verzögerung im jede andere öffentliche Institution sein, wie Transfer von geschuldeten Zahlungen in der Zahlungswährung, regionale, Gemeinde- oder parastaatliche welche durch politische Ereignisse, wirtschaftliche Schwierigkeiten Behörden oder andere öffentliche Institutionen oder Rechtsvorschriften oder Verwaltungsentscheidungen der sein. Behörden des Landes des Schulders oder eines Drittstaates, der in der Keine Deckung von Verzugszinsen. Erfüllung des versicherten Vertrags involviert ist; 6) Rechtsvorschriften des Staates des Schuldners – Vorschriften, welche die Zahlungen des Schuldners in lokaler Währung für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem versicherten Vertrag unabhängig davon als genügend bezeichnen, dass solche Zahlungen als Folge schwankender Wechselkurse nach der Umrechnung in die Vertrags- währung am Tag der Zahlung durch den Schuldner keine aus- reichende Deckung für die versicherte Zahlungsverpflichtung wechslung; 7) Entscheidungen des Staates des Versicherten – Schaffung von Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Regierung der Republik Polen und der Europäischen Union über den Aussenhandel, welche die Erfüllung des Vertrags oder die Erbringung der bestellten Dienst- leistungen unmöglich machen, sofern ihre Auswirkungen durch die betreffende Regierung nicht anderweitig gedeckt sind; 8) Force majeure – Ausbruch von Krieg, Aufständen, Revolutionen, Kravalle, zivile Unruhen, Erdbeben, Vulkanen, Zyklone, Taifune, Überschwemmungen, Flutwellen, Feuersbrunst von katastrophalen Ausmass, Atomunfall ausserhalb von Polen und deren Aus- wirkungen.
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
Fazilität Deckungssatz Gedeckte Risiken Bemerkungen
Käuferkredit Bis zu 100 % für Politische Risiken umfassen: Käuferkreditdeckung kann zugunsten von Finanz- privater alle Risiken 1) Verzug es Schuldners oder gegebenenfalls eines Garanten in der institutionen gewährt werden, die die einen Kredit Schuldner Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen; mit einer Laufzeit von zwei oder mehr Jahren gewähren. Die Deckung gilt für Rückzahlungs- 2) Insolvenz – festgestellte Insolvenz eines Schuldners oder gegebenen- verpflichtungen nach einem Kreditvertrag und falls eines Garanten, welche in der Unfähigkeit besteht, seine Ver- umfasst den Kreditbetrag samt Kreditzinsen und pflichtungen gegenüber dem Versicherten wegen rechtlich fest- die Bankgebühren.KUKE kann zusätzlich den gestellter oder tatsächlicher Insolvenz zu erfüllen; Kreditbetrag zur Finanzierung der Versicherungs- prämie decken. Wenn die Erfüllung eines Ver- Politische Risiken umfassen insbesondere: trags durch den Versicherten wegen einer Ent- 1) Entscheidung eines Drittstaates – Schaffung oder Änderung von scheidung der polnischen Regierung oder wegen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Regierung oder anderer den Weisungen von KUKE an den Versicherten staatlicher Instanzen des Landes des Schuldners oder eines Dritt- nicht fortgesetzt werden kann, ist der Versicherte staates, der in der Erfüllung des versicherten Vertrags involviert ist,. zu einer Entschädigung in der Höhe der Straf- welche die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; zahlung berechtigt, die dem Schuldner wegen 2) Moratorium – Ankündigung eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums Vertragsverletzung zu zahlen hat. durch die Regierung des Landes des Schuldners oder eines in die Die Deckung ist bis zur Fölligkeit gültig. Keine Abwicklung der Zahlungsverpflichtungenen oder der Erfüllung des Deckung von Verzugszinsen. versicherten Vertrags involvierten Landes; Karenzfrist: 3 Monate 3) Unmöglichkeit des Transfers – Unmöglichkeit oder Verzögerung im Keine Karenzfrist kommt zur Anwendung bei Transfer von geschuldeten Zahlungen in der Zahlungswährung, rechtlich festgestellter Insolvenz und bei welche durch politische Ereignisse, wirtschaftliche Schwierigkeiten bilateralen Umschuldungsverträgen zwischen den oder Rechtsvorschriften oder Verwaltungsentscheidungen der Regierungen des Staates des Schuldners und der
Behörden des Landes des Schulders oder eines Drittstaates, der in der Republik Polen, welche die versicherten Gut- Erfüllung des versicherten Vertrags involviert ist; haben einbeziehen. 4) Rechtsvorschriften des Staates des Schuldners – Vorschriften, welche die Zahlungen des Schuldners in lokaler Währung für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem versicherten Vertrag unabhängig davon als genügend bezeichnen, dass solche Zahlungen als Folge schwankender Wechselkurse nach der Umrechnung in die Vertrags- währung am Tag der Zahlung durch den Schuldner keine ausreichen- de Deckung für die versicherte Zahlungsverpflichtung wechslung;
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
Fazilität Deckungssatz Gedeckte Risiken Bemerkungen
5) Entscheidungen des Staates des Versicherten – Schaffung von Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Regierung der Republik Polen und der Europäischen Union über den Aussenhandel, welche die Erfüllung des Vertrags oder die Erbringung der bestellten Dienst- leistungen unmöglich machen, sofern ihre Auswirkungen durch die betreffende Regierung nicht anderweitig gedeckt sind; 6) Force majeure – Ausbruch von Krieg, Aufständen, Revolutionen, Krawalle, zivile Unruhen, Erdbeben, Vulkanen, Zyklone, Taifune, Überschwemmungen, Flutwellen, Feuersbrunst von katastrophalen Ausmass, Atomunfall ausserhalb von Polen und deren Aus- wirkungen.
Käuferkredit Bis zu 100 % für Politische Risiken umfassen: Käuferkreditdeckung kann zugunsten von Finanz- öffentlicher alle Risiken 1) Verzug bei der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen eines institutionen gewährt werden, die die einen Kredit Schuldner Schuldners; mit einer Laufzeit von zwei oder mehr Jahren gewähren. Die Deckung gilt für Rückzahlungs- 2) Entscheidung eines Drittstaates – Schaffung oder Änderung von verpflichtungen nach einem Kreditvertrag und Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Regierung oder anderer umfasst den Kreditbetrag samt Kreditzinsen und staatlicher Instanzen des Landes des Schuldners oder eines Dritt- die Bankgebühren.KUKE kann zusätzlich den staates, der in der Erfüllung des versicherten Vertrags involviert ist,. Kreditbetrag zur Finanzierung der Versicherungs- welche die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; prämie decken. Wenn die Erfüllung eines Ver- 3) Moratorium – Ankündigung eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums trags durch den Versicherten wegen einer Ent- durch die Regierung des Landes des Schuldners oder eines in die scheidung der polnischen Regierung oder wegen Abwicklung der Zahlungsverpflichtungenen oder der Erfüllung des den Weisungen von KUKE an den Versicherten versicherten Vertrags involvierten Landes; nicht fortgesetzt werden kann, ist der Versicherte 4) Unmöglichkeit des Transfers – Unmöglichkeit oder Verzögerung im zu einer Entschädigung in der Höhe der Straf- Transfer von geschuldeten Zahlungen in der Zahlungswährung, zahlung berechtigt, die dem Schuldner wegen Vertragsverletzung zu zahlen hat. welche durch politische Ereignisse, wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Rechtsvorschriften oder Verwaltungsentscheidungen der Die Deckung ist bis zur Fölligkeit gültig. Keine Behörden des Landes des Schulders oder eines Drittstaates, der in der Deckung von Verzugszinsen. Erfüllung des versicherten Vertrags involviert ist; Karenzfrist: 3 Monate
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
Fazilität Deckungssatz Gedeckte Risiken Bemerkungen
5) Rechtsvorschriften des Staates des Schuldners – Vorschriften, welche Keine Karenzfrist kommt zur Anwendung bei die Zahlungen des Schuldners in lokaler Währung für die Erfüllung rechtlich festgestellter Insolvenz und bei bilatera- der Verpflichtungen aus dem versicherten Vertrag unabhängig davon len Umschuldungsverträgen zwischen den als genügend bezeichnen, dass solche Zahlungen als Folge Regierungen des Staates des Schuldners und der schwankender Wechselkurse nach der Umrechnung in die Vertrags- Republik Polen, welche die versicherten Gut- währung am Tag der Zahlung durch den Schuldner keine aus- haben einbeziehen. reichende Deckung für die versicherte Zahlungsverpflichtung wechslung; 6) Entscheidungen des Staates des Versicherten – Schaffung von Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Regierung der Republik Polen und der Europäischen Union über den Aussenhandel, welche die Erfüllung des Vertrags oder die Erbringung der bestellten Dienst- leistungen unmöglich machen, sofern ihre Auswirkungen durch die betreffende Regierung nicht anderweitig gedeckt sind; 7) Force majeure – Ausbruch von Krieg, Aufständen, Revolutionen, Kravalle, zivile Unruhen, Erdbeben, Vulkanen, Zyklone, Taifune, Überschwemmungen, Flutwellen, Feuersbrunst von katastrophalen Ausmass, Atomunfall ausserhalb von Polen und deren Auswirkun- gen.
Fabrikationsrisiko Bis zu 85 % für Unmöglichkeit des Versicherten, einen Exportvertrag als Folge des Deckung kann zugunsten des Exporteurs (als Teil privater Schuldner kommerzielle Eintritts eines kommerziellen oder politischen Risikos zu erfüllen; der Lieferantenkreditdeckung oder separat, wenn Risiken Kommerzielle Risiken umfassen: Käuferkreditdeckung gewährt wurde) gewährt Bis zu 90 % für werden. Sie bezieht sich auf eine Risikodauer von 1) Insolvenz – festgestellte Insolvenz eines Schuldners oder gegebenen- zwei oder mehr Jahren and umfasst die Kosten politische Risiken falls eines Garanten, welche in der Unfähigkeit besteht, seine Ver- und Aufwendungen des Versicherten für die pflichtungen gegenüber dem Versichteren wegen rechtlich festge- Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen. stellter oder tatsächlicher Insolvenz zu erfüllen; Die Karenzfrist beträgt 6 Monate. Keine Karenz- 2) Vertragsverletzung – Entscheidung des Schuldners, ohne vertretbare frist bei rechtlich festgestellter Insolvenz. Gründe den versicherten Vertrag nicht zu erfüllen, zu beenden oder die Annahme der Waren und Dienstleistungen zu verweigern.
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
Fazilität Deckungssatz Gedeckte Risiken Bemerkungen
Politische Risiken umfassen: 1) Entscheidung eines Drittstaates – Schaffung oder Änderung von Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Regierung oder anderer staatlicher Instanzen des Landes des Schuldners oder eines Dritt- staates, der in der Erfüllung des versicherten Vertrags involviert ist,. welche die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; 2) Moratorium – Ankündigung eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums durch die Regierung des Landes des Schuldners oder eines in die Abwicklung der Zahlungsverpflichtungenen oder der Erfüllung des versicherten Vertrags involvierten Landes; 3) Unmöglichkeit des Transfers – Unmöglichkeit oder Verzögerung im Transfer von geschuldeten Zahlungen in der Zahlungswährung, welche durch politische Ereignisse, wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Rechtsvorschriften oder Verwaltungsentscheidungen der Behörden des Landes des Schulders oder eines Drittstaates, der in der Erfüllung des versicherten Vertrags involviert ist; 4) Rechtsvorschriften des Staates des Schuldners – Vorschriften, welche die Zahlungen des Schuldners in lokaler Währung für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem versicherten Vertrag unabhängig davon als genügend bezeichnen, dass solche Zahlungen als Folge schwankender Wechselkurse nach der Umrechnung in die Vertragswährung am Tag der Zahlung durch den Schuldner keine ausreichende Deckung für die versicherte Zahlungsverpflichtung wechslung; 5) Entscheidungen des Staates des Versicherten – Schaffung von Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Regierung der Republik Polen und der Europäischen Union über den Aussenhandel, welche die Erfüllung des Vertrags oder die Erbringung der bestellten Dienst- leistungen unmöglich machen, sofern ihre Auswirkungen durch die betreffende Regierung nicht anderweitig gedeckt sind;
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
Fazilität Deckungssatz Gedeckte Risiken Bemerkungen
6) Force majeure – Ausbruch von Krieg, Aufständen, Revolutionen, Kravalle, zivile Unruhen, Erdbeben, Vulkanen, Zyklone, Taifune, Überschwemmungen, Flutwellen, Feuersbrunst von katastrophalen Ausmass, Atomunfall ausserhalb von Polen und deren Aus- wirkungen.
Fabrikations- Bis zu 90 % für Politische Risiken umfassen: Deckung kann zugunsten des Exporteurs (als Teil risiko öffentlicher alle Risiken 1) Vertragsverletzung – Entscheidung des öffentlichen Schuldners, der Lieferantenkreditdeckung oder separat, wenn Schuldner ohne vertretbare Gründe den versicherten Vertrag nicht zu erfüllen, Käuferkreditdeckung gewährt wurde) gewährt zu beenden oder die Annahme der Waren und Dienstleistungen zu werden. Sie bezieht sich auf eine Risikodauer von verweigern. zwei oder mehr Jahren and umfasst die Kosten und Aufwendungen des Versicherten für die 2) Entscheidung eines Drittstaates – Schaffung oder Änderung von Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen. Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Regierung oder anderer staatlicher Instanzen des Landes des Schuldners oder eines Dritt- Die Karenzfrist beträgt 6 Monate. Keine Karenz- staates, der in der Erfüllung des versicherten Vertrags involviert ist,. frist bei rechtlich festgestellter Insolvenz. welche die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; 3) Moratorium – Ankündigung eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums durch die Regierung des Landes des Schuldners oder eines in die Abwicklung der Zahlungsverpflichtungenen oder der Erfüllung des versicherten Vertrags involvierten Landes; 4) Unmöglichkeit des Transfers – Unmöglichkeit oder Verzögerung im Transfer von geschuldeten Zahlungen in der Zahlungswährung, welche durch politische Ereignisse, wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Rechtsvorschriften oder Verwaltungsentscheidungen der Behörden des Landes des Schulders oder eines Drittstaates, der in der Erfüllung des versicherten Vertrags involviert ist; 5) Rechtsvorschriften des Staates des Schuldners – Vorschriften, welche die Zahlungen des Schuldners in lokaler Währung für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem versicherten Vertrag unabhängig davon
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
Fazilität Deckungssatz Gedeckte Risiken Bemerkungen
als genügend bezeichnen, dass solche Zahlungen als Folge schwan- kender Wechselkurse nach der Umrechnung in die Vertragswährung am Tag der Zahlung durch den Schuldner keine ausreichende Deckung für die versicherte Zahlungsverpflichtung wechslung; 6) Entscheidungen des Staates des Versicherten – Schaffung von Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Regierung der Republik Polen und der Europäischen Union über den Aussenhandel, welche die Erfüllung des Vertrags oder die Erbringung der bestellten Dienst- leistungen unmöglich machen, sofern ihre Auswirkungen durch die betreffende Regierung nicht anderweitig gedeckt sind; 7) Force majeure – Ausbruch von Krieg, Aufständen, Revolutionen, Krawalle, zivile Unruhen, Erdbeben, Vulkanen, Zyklone, Taifune, Überschwemmungen, Flutwellen, Feuersbrunst von katastrophalen Ausmass, Atomunfall ausserhalb von Polen und deren Aus- wirkungen.
Deckung von Entsprechend Entsprechend dem Status des Schuldners Die Deckung kann für Vorauszahlungs- oder Garantierisiken dem Status Erfüllungsgarantien zur Anwendung kommen. des Schuldners Garntiedeckung wird üblicherweise als Zusatz zur Fabrikationsrisikodeckung für private oder öffentliche Schuldner gewährt.
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
Anlage 2
Einzelheiten zu den Fazilitäten der ERG I Fazilität: Forderungsdeckung Art: Garantie Garantienehmer: Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) Versicherungsbedingungen: Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie Selbstbehalt des Exporteurs: mindestens 5 % Prozentsatz der Deckung: maximal 95 % Berechnungsgrundlage: Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag Gedeckte Risiken: a) politisches Risiko Risiko politischer Ereignisse im Ausland wie Krieg, bürgerlicher Unruhen, die dem Abnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verunmöglichen oder zum Verlust der noch dem Exporteur gehörenden Ware führen. b) Transferrisiko Risiko, dass dem Abnehmer die Bezahlung durch eine devisenrechtliche Massnahme seiner Regie- rung verunmöglicht wird, nachdem der Abnehmer den Gegenwert in Lokalwährung deponiert hat. c) wirtschaftliches Risiko: – von öffentlichen Schuldnern; – von privaten Schuldnern, – die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gehören, oder – wenn die Forderung von einem öffentlichen Garanten oder einer ERG-geprüften Bank garantiert wird, oder – die öffentliche Aufgaben erfüllen, wobei sich das wirtschaftliche Risiko auf die Ver- pflichtungen staatlicher oder privater Abnehmer beschränkt, die ihrerseits öffentliche Aufgaben erfüllen;
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
d) Fremdwährungseventualrisiko Fremwährungsrisiken aus der Ablösung einer Fremdwährungsfinanzierung, eines Devisen- terminkontraktes oder ähnlicher Vorkehren nach dem Eintritt eines nach Buchstaben a) bis c) gedeckten Schadens. Keine Absicherung von Wechselkursschwankungen als Primärrisiko.
II Fazilität: Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung) Art: Garantie Garantienehmer: Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank) Versicherungsbedingungen: Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie Selbstbehalt des Exporteurs: mindestens 5 % Prozentsatz der Deckung: maximal 95 % Berechnungsgrundlage: Selbstkosten Gedeckte Risiken: Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transportmöglichkeiten im Ausland.
III Fazilität: Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziff. I und/oder II) Art: Garantie Garantienehmer: Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) Versicherungsbedingungen: Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie Selbsthalt des Exporteurs: mindestens 5 % Prozentsatz der Deckung: maximal 95 % Berechnungsgrundlage: Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie Gedeckte Risiken: – widerrechtliche Inanspruchnahme – rechtmässige Inanspruchnahme, wenn der Exporteur seine Verpflichtungen wegen Eintritts eines politischen oder Transferrisikos nicht erfüllen kann.
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
Anlage 3
Verfahrensregeln (Art. 13)
§1 Vorbemerkung Diese Anlage regelt Verfahrensangelegenheiten im Sinne von Artikel 13 des Ver- trags über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen KUKE AG und ERG.
§2 Vorläufiger Antrag und vorläufige Antwort a) Sobald bei einem der beiden Kreditversicherer ein Antrag eingeht, den die- ser möglicherweise bei dem anderen rückversichern möchte, teilt er das dem anderen Kreditversicherer mit dem vorläufigen Antragsformular (Anhang B) mit. b) Der als Rückversicherer angesprochene Kreditversicherer beantwortet die Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang mit dem vorläufi- gen Antwortformular (Anhang C). Darin teilt der potentielle Rückversiche- rer auch etwaige Änderungswünsche (z.B. zusätzliche Sicherheiten) mit und gibt gegebenenfalls seinen von den Berechnungen des Versicherers abwei- chenden Prämiensatz an.
§3 Endgültiger Antrag und endgültige Antwort a) Will der potentielle Versicherer eine Exportkreditversicherung ausstellen, teilt er das mit dem endgültigen Antragsformular (Anhang D) mit. b) Der potentielle Rückversicherer beantwortet den endgültigen Antrag inner- halb von 30 Arbeitstagen nach dessen Empfang mit dem endgültigen Ant- wortformular (Anhang E). c) Nach der Ausstellung der Police wird der Versicherer dem Rückversicherer die Übernahme der Deckung mit dem Policenausstellungsformular (An- hang F) baldmöglichst schriftlich bestätigen.
§4 Prämien Der Rückversicherer hat dem Versicherer spätestens nach Erhalt des Policenausstel- lungsformulars (Anhang F) ein Konto und eine Rechnungs- oder Referenznummer mitzuteilen, damit der Versicherer die Rückversicherungprämie gemäss Artikel 10 Ziffern 1 und 2 überweisen kann.
§5 Schadenfall Macht der Versicherer im Schadenfall einen Anspruch gegen den Rückversicherer geltend, hat er ihm folgende Angaben zu machen:
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
– die zugehörige Referenznummer, – den überfälligen Gesamtbetrag und das Fälligkeitsdatum, – den Gesamtanspruch, den der Versicherer zu bezahlen hat, – den Anteil des Rückversicherers an der vom Versicherer gezahlten Entschä- digung, – den Grund für die Entschädigung (eingetretenes Risiko), – das Datum der Zahlung der Entschädigung.
§6 Rückflüsse Der Versicherer hat dem Rückversicherer im Rückflussfall folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den Gesamtbetrag, der vom Versicherer beigetrieben wurde, – die Beitreibungsaufwendungen, die der Versicherer gezahlt hat, – den Anteil des Rückversicherers am Nettorückfluss, – das Datum des Rückflusses, – die geltenden Zinssätze, – die Anzahl der Zinstage, – (gegebenenfalls) die Wechselkurse.
§7 Ende der Verpflichtungen Der Versicherer teilt dem Rückversicherer mit, wenn seine Verpflichtungen aus der Police beendet sind.
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
Anhang A
Kalkulationsbeispiele für den Rückversicherungsanteil Beispiel 1 Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Bereitstellung Land A: 70 Einheiten Bereitstellung Land B: 50 Einheiten Deckung durch den Versicherer (A): 100 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 50 × 95 4750 × 100 120 × 100 12 000
Beispiel 2 Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Bereitstellung Land A: 70 Einheiten Bereitstellung Land B: 50 Einheiten Deckung durch den Versicherer (A): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 50 × 95 4750 × 100 120 × 95 11 400
Beispiel 3 Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Bereitstellung Land A: 60 Einheiten Bereitstellung Land B: 40 Einheiten Bereitstellung Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Versicherer (A): 100 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 40 × 95 3800 × 100 100 × 100 10 000 Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten. Der rückversicherte Betrag würde demnach 45,6 Einheiten betragen.
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
Beispiel 4 Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Bereitstellung Land A: 60 Einheiten Bereitstellung Land B: 40 Einheiten Bereitstellung Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Versicherer (A): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 40 × 95 3800 × 100 100 × 95 9500 Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten. Der rückversicherte Betrag würde demnach 48 Einheiten betragen.
Beispiel 5 Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Lieferungen – Land A: 60 Einheiten Lieferungen – Land B: 40 Einheiten Lieferungen – Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Versicherer (A): 100 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils – Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land A bezieht: 40 × 95 3800 × 100 120 × 100 12 000 – Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land B bezieht: 60 × 95 5700 × 100 120 × 100 12 000 Beispiel 6 Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Lieferungen – Land A: 40 Einheiten Lieferungen – Land B: 60 Einheiten Lieferungen – Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Versicherer (A): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
Berechnung des Rückversicherungsanteils – Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land A bezieht: 60 × 95 5700 × 100 120 × 95 11 400 – Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land B bezieht: 80 × 95 7600 × 100 120 × 95 11 400
Anmerkung: Wenn Erstversicherer und Rückversicherer unterschiedliche Deckungsquoten für verschiedene Risiken anbieten, wird zur Berechnung der Deckungsquote ein Durch- schnitt der verschiedenen Deckungsquoten zugrundegelegt, zum Beispiel:
Politische Risiken: 95 % Wirtschaftliche Vorversandrisiken: 85 % Wirtschaftliche Forderungsrisiken: 90 %
Durchschnittssatz: 90 %
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
Anhang B
Vorläufiges Antragsformular
Von: .............................................................................................................................. An: ................................................................................................................................ Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom: ..................... Wir beantragen hiermit Rückversicherung für das folgende Geschäft: ........................ Unsere Ref.Nr.: ............................................................................................................. Exporteur aus unserem Land: ....................................................................................... Exporteur aus Ihrem Land: ........................................................................................... Deren Vertragsverhältnis: ............................................................................................. Projekt: .......................................................................................................................... Käufer/Land: ................................................................................................................. Kreditnehmer/Land: ...................................................................................................... Garant/Sicherheiten: ..................................................................................................... Vertragswert: ................................................................................................................ Zinssatz: ........................................................................................................................ Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen): ........................................... Risikozeitraum: – Herstellung: ...................................................................................................... – Kredit: .............................................................................................................. Rückzahlungsbedingungen: .......................................................................................... Evtl. besondere Merkmale des Falles: ..........................................................................
Art der zu stellenden Deckung(en): .............................................................................. Kreditbetrag: ................................................................................................................. Zinssatz: ........................................................................................................................ Kreditgeber: .................................................................................................................. Geschätzter gedeckter Betrag: ...................................................................................... Geschätzter Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung): ................................ Prämiensatz (Angabe des zugrundeliegenden Betrags)/Fälligkeit: .............................. Besondere Bedingungen: .............................................................................................. Regressbedingungen: ....................................................................................................
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
Anmerkungen: ..............................................................................................................
Datum: ........................................ Unterschrift: ...........................................................
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
Anhang C
Vorläufiges Antwortformular
An: ................................................................................................................................ Von: .............................................................................................................................. Wir beziehen uns auf Ihr vorläufiges Antragsformular vom: ....................................... Ihre Ref. Nr.: ................................................................................................................. Unsere Ref. Nr.: ............................................................................................................ *(a) Wir halten eine Gewährung einer Rückdeckung auf der Basis Ihrer Angaben für möglich und erwarten zu gegebener Zeit Ihr endgültiges Antragsformu- lar. *(b) Wir können Ihrem Antrag voraussichtlich zustimmen, falls Sie zu folgenden Änderungen bereit sind: ........................................................................................................................... Wir erwarten Ihre Stellungnahme und/oder ein abgeändertes vorläufiges Antragsformular. *(c) Als Rückversicherer möchten wir die folgende Prämie erhalten: – Prämiensatz: ............................................................................................. – zahlbar am: ............................................................................................... *(d) Wir können Ihrem Antrag für dieses Geschäft nicht zustimmen.
Anmerkungen: .............................................................................................................. Dieses Vorläufige Antwortformular ist nicht rechtlich bindend. Eine Entscheidung über die Bereitstellung einer Rückversicherung kann erst nach einer weitergehenden Risikoanalyse erfolgen und ist von der Zustimmung unserer Entscheidungs-/Auf- sichtsbehörden abhängig.
Datum: ........................................ Unterschrift: ........................................................... * Nichtzutreffendes bitte streichen
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
Anhang D
Endgültiges Antragsformular
Von: .............................................................................................................................. An: ................................................................................................................................ Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom: ..................... und das vorläufige Antragsformular vom: .................................................................... Unsere Ref. Nr.: ............................................................................................................ Ihre Ref. Nr.: ................................................................................................................. Wir beantragen hiermit für das folgende Geschäft Rückversicherung durch Ihr Unternehmen zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen: ................................... Exporteur aus unserem Land: ....................................................................................... Exporteur aus Ihrem Land: ........................................................................................... Deren Vertragsverhältnis: ............................................................................................. Projekt: .......................................................................................................................... Käufer/Land: ................................................................................................................. Kreditnehmer/Land: ...................................................................................................... Garant/Sicherheiten: ..................................................................................................... Vertragswert: ................................................................................................................ Zinssatz: ........................................................................................................................ Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen): ........................................... Risikozeitraum: – Herstellung: ......................................................................................................
– Kredit: .............................................................................................................. Rückzahlungsbedingungen: .......................................................................................... Evtl. besondere Merkmale des Falles: .......................................................................... Art der zu stellenden Deckung(en): .............................................................................. Kreditbetrag: ................................................................................................................. Zinssatz: ........................................................................................................................ Kreditgeber: .................................................................................................................. Gesamter gedeckter Betrag: .......................................................................................... – Wert der Waren und/oder Leistungen in Bezug auf das Land des Rückver- sicherers (im Verhältnis zum Wert sämtlicher gelieferten Waren und/oder Leistungen): .....................................................................................................
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
– vom Versicherer gestellter Deckungsanteil: .................................................... – Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung): ....................................... Besondere Bedingungen: .............................................................................................. Regressbedingungen: .................................................................................................... Betrag der zu zahlenden Prämie: .................................................................................. – an den Versicherer: .......................................................................................... – an den Rückversicherer: ................................................................................... (Berechnungsaufstellung) Die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Antragsteller endet voraussicht- lich am: .........................................................................................................................
Anmerkungen: ..............................................................................................................
Datum: ........................................ Unterschrift: ...........................................................
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
Anhang E
Endgültiges Antwortformular
Von: .............................................................................................................................. An: ................................................................................................................................ Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom: ..................... und das endgültige Antragsformular vom: ................................................................... Unsere Ref. Nr.: ............................................................................................................ Ihre Ref. Nr.: .................................................................................................................
Wir akzeptieren hiermit den von Ihnen gestellten Antrag und stellen die von Ihnen gewünschte Rückversicherung gemäss den im Vertrag vom ………… und im endgültigen Antragsformular vom ………… festgelegten Bedingun- gen.
Wir können Ihrem Antrag auf Rückversicherung nicht entsprechen.
Anmerkungen: ..............................................................................................................
Datum: ........................................ Unterschrift: ........................................................... * Nichtzutreffendes bitte streichen
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Polen AS 2005
Anhang F
Policenausstellungsformular
Von: .............................................................................................................................. An: ................................................................................................................................ Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom: ..................... und Ihr endgültiges Antwortformular vom: .................................................................. Unsere Ref. Nr.: ............................................................................................................ Ihre Ref. Nr.: ................................................................................................................. Wir teilen Ihnen mit, dass am ........................... eine Police ausgestellt wurde. Der Deckungsbetrag beläuft sich auf: .................................................................................. Der Rückversicherungsanteil beträgt: ........................................................................... A Die zu zahlende Gesamtprämie beläuft sich auf: ............................................. B Davon erhält der Versicherer: .......................................................................... C Davon erhält der Rückversicherer: ...................................................................
C Der Prämienanteil beträgt = ............................................................................... A
Die Prämie ist an uns wie folgt zu zahlen:
Fälligkeits- Betrag: Prämienanteil: an Rückversicherer zu datum: zahlender Betrag: ............................. ............................. ............................. .......................................
Unsere Zahlung an Sie wird innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang erfolgen.
Sonstige Bemerkungen: ................................................................................................
Datum: ........................................ Unterschrift: ...........................................................