AS 2005 4099
Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren
Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG)
vom 18. März 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 147 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Januar 20042, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge des Vernehmlassungsverfahrens.
2 Vernehmlassungsverfahren werden vom Bundesrat oder von einer parlamentari-
schen Kommission eröffnet.
Art. 2 Zweck des Vernehmlassungsverfahrens
1 Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Beteiligung der Kantone, der politi-
schen Parteien und der interessierten Kreise an der Meinungsbildung und Entscheid- findung des Bundes. 2 Es soll Aufschluss geben über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz eines Vorhabens des Bundes.
Art. 3 Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens
1 Ein Vernehmlassungsverfahren findet statt bei der Vorbereitung von:
a. Verfassungsänderungen; b. Gesetzesbestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben a–g der Bundesverfassung; c. völkerrechtlichen Verträgen, die nach den Artikeln 140 Absatz 1 Buchsta- be b und 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung dem Referendum unterliegen oder wesentliche Interessen der Kantone betreffen.
2 Zu anderen Vorhaben wird ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt, wenn sie
von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite sind oder wenn sie in erheblichem Mass ausserhalb der Bun- desverwaltung vollzogen werden.
SR 172.061
2003-2737 4099
Vernehmlassungsgesetz AS 2005
3 Ein Vernehmlassungsverfahren zu Verordnungserlassen wird bei den Kantonen
durchgeführt, wenn sie in erheblichem Mass betroffen sind.
Art. 4 Teilnahme
1 Jede Person und jede Organisation kann sich an einem Vernehmlassungsverfahren
beteiligen und eine Stellungnahme einreichen.
2 Zur Stellungnahme eingeladen werden:
a. die Kantone; b. die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien; c. die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berg- gebiete; d. die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft; e. die weiteren, im Einzelfall interessierten Kreise.
3 Die Bundeskanzlei führt die Liste der Vernehmlassungsadressaten nach Absatz 2
Buchstaben a–d.
Art. 5 Eröffnung
1 Der Bundesrat eröffnet das Vernehmlassungsverfahren über seine Erlassentwürfe.
2 Die zuständige parlamentarische Kommission eröffnet das Vernehmlassungs-
verfahren zu einem von ihr ausgearbeiteten Erlassentwurf.
3 Die Bundeskanzlei koordiniert die Vernehmlassungen und gibt jede Eröffnung
eines Vernehmlassungsverfahrens unter Angabe der Vernehmlassungsfrist und der Stelle für den Bezug der Vernehmlassungsunterlagen öffentlich bekannt.
Art. 6 Durchführung
1 Das Departement oder die Bundeskanzlei bereitet das Vernehmlassungsverfahren
vor, führt es durch, stellt die Vernehmlassungsergebnisse zusammen und wertet sie aus. 2 Die zuständige parlamentarische Kommission führt das von ihr eröffnete Vernehm- lassungsverfahren (Art. 5 Abs. 2) durch. Sie kann für die Vorbereitung sowie die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse Dienststellen der Bundesverwal- tung beiziehen.
Art. 7 Form und Frist
1 Das Vernehmlassungsverfahren wird schriftlich, in Papierform und in elektroni-
scher Form, durchgeführt.
Vernehmlassungsgesetz AS 2005
2 Die Vernehmlassungsfrist beträgt drei Monate. Sie wird unter Berücksichtigung
von Ferien- und Feiertagen sowie Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen verlängert.
3 Bei Dringlichkeit kann ausnahmsweise:
a. die Frist verkürzt werden; b. das Vernehmlassungsverfahren ganz oder teilweise konferenziell durchge- führt werden.
4 Über ein konferenzielles Vernehmlassungsverfahren ist Protokoll zu führen.
Art. 8 Behandlung der Stellungnahmen Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen, gewichtet und ausgewertet.
Art. 9 Öffentlichkeit
1 Öffentlich zugänglich sind:
a. die Vernehmlassungsunterlagen; b. nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen und die Proto- kolle von konferenziellen Vernehmlassungsverfahren; c. nach der Kenntnisnahme durch den Bundesrat die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse.
2 Die Stellungnahmen werden durch Gewährung der Einsichtnahme, Abgabe von
Kopien oder Veröffentlichung in elektronischer Form zugänglich gemacht und können zu diesem Zweck technisch aufbereitet werden.
3 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20043 findet keine Anwendung.
Art. 10 Anhörungen zu Vorhaben von untergeordneter Tragweite
1 Das Departement oder die Bundeskanzlei kann zu Vorhaben von untergeordneter
Tragweite die betroffenen Kreise ausserhalb der Bundesverwaltung anhören.
2 Das Ergebnis einer Anhörung ist öffentlich zugänglich zu machen.
Art. 11 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten, namentlich: a. die Planung und die Koordination der einzelnen Vernehmlassungsverfahren; b. den Inhalt der Vernehmlassungsunterlagen, deren Bereitstellung und Abgabe; c. die Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens in elektronischer Form; d. die Behandlung der eingereichten Stellungnahmen, namentlich deren Aus- wertung, technische Aufbereitung, Veröffentlichung und Archivierung.
3 SR 152.3; BBl 2004 7269
Vernehmlassungsgesetz AS 2005
Art. 12 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20024
Art. 112 Abs. 2
2 Sie gibt den Vorentwurf samt erläuterndem Bericht nach den Bestimmungen des
Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 20055 in die Vernehmlassung.
2. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19836
Art. 39 Abs. 3 Aufgehoben
3. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19917
Art. 47 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 13 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 18. März 2005 Nationalrat, 18. März 2005 Der Präsident: Bruno Frick Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Juli 2005 unbenützt abgelaufen.8
2 Es wird auf den 1. September 2005 in Kraft gesetzt.
17. August 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 SR 171.10 5 SR 172.061; AS 2005 4099 6 SR 814.01 7 SR 814.20