AS 2005 425
Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, 8032 Zürich (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und der EKN Exportkreditnämden, Postfach 3064, SE-103 61 Stockholm, (nachfolgend «EKN» genannt), handelnd für die schwedische Regierung (mit Anlagen und Anhängen)
Übersetzung1
Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, 8032 Zürich (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und der EKN – Exportkreditnämden, Postfach 3064, SE-103 61 Stockholm, (nachfolgend «EKN» genannt), handelnd für die schwedische Regierung
Abgeschlossen am 18. November 2003 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. März 20042 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 25. Mai 2004 In Kraft getreten am 25. Mai 2004
Art. 1 Vertragszweck 1. EKN erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der ERG, die zugunsten schweize- rischer Exporteure oder Dritter (insbesondere von Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozenten in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherung von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen schwedischen Ursprungs beziehen.
2. ERG erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der EKN, die zugunsten schwedi-
scher Exporteure (und schwedische Exportleistungen finanzierender Banken) über- nommen werden, anteilig nach Prozenten in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherungen von Risiken aus der Erbringung von Exportleistun- gen schweizerischen Ursprungs beziehen.
3. Die konkrete Rückversicherungszusage wird jeweils auf der Basis einer Einzel-
fallentscheidung von EKN oder der ERG übernommen.
Art. 2 Anwendungsfälle
1. Für Vereinbarungen nach diesem Vertrag kommen Fälle in Betracht, bei denen
a) der im Land des einen Kreditversicherers ansässige Exporteur zur Vertrags- erfüllung Unterlieferanten beizieht, die im Land des anderen Kreditversiche- rers ansässig sind, wobei der Exporteur gegenüber dem ausländischen Besteller allein verpflichtet und berechtigt ist; b) in der Schweiz und in Schweden ansässige Exporteure zusammenhängende Exportverträge mit einem Käufer in einem anderen Land als Schweden oder der Schweiz abgeschlossen haben; und
SR 0.946.117.14
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 AS 2005 423
2004-0004 425
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Schweden AS 2005
der Kreditversicherer im Land eines Exporteurs eine Exportkreditversicherung gewährt.
2. Dieser Vertrag findet keine Anwendung, wenn der Versicherer Versicherungs-
schutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftrag- nehmer mit seinem (seinen) Subunternehmer(n) im Land des Rückversicherers eine «If and when»-Vereinbarung in bezug auf das zu versichernde Risiko getroffen hat.
3. Die Untersützung für Exportverträge werden zu Bedingungen gewährt, die den
Anforderungen des OECD-Konsenses über Richtlinien für staatlich unterstützte Exportkredite entsprechen, soweit dieser anwendbar ist.
Art. 3 Definitionen Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung: Arbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem beide Kreditversicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben. (der/die) Kreditversicherer bezeichnet ERG und EKN oder eine von beiden. Exportleistungen bezeichnet die Waren und Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert oder erbracht werden sollen. Versicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police aus- stellt. Hauptauftragnehmer bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des aus- ländischen Bestellers ist. Police bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Ver- sicherungspolice oder Garantie. Rückversicherungsanteil bezeichnet den vom Rückversicherer in Rückdeckung genommenen, als Prozentsatz ausgedrückten Wert der versicherten Exportleistungen. Rückversicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Versicherer für ein bestimmtes Geschäft eine Rückversicherung zur Verfügung stellt.
Art. 4 Leistungsursprung Die Kreditversicherer gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rück- versicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, daran zu zweifeln, ermittelt er soweit möglich den Ursprung der Exportleistun- gen und informiert den anderen Kreditversicherer unverzüglich über seine Zweifel und die Ergebnisse seiner Ermittlungen.
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Schweden AS 2005
Art. 5 Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt Die von ERG und EKN bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag dargestellt. Jeder Kreditversicherer informiert den anderen schriftlich darüber, wenn sich eine seiner Versicherungen oder Deckungsformen in massgeblicher Weise ändert.
Art. 6 Bestimmung des Versicherers In der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Kreditversicherer im gegenseitigen Einvernehmen von dieser Regel abweichen.
Art. 7 Rückversicherungsanteil
1. Der Rückversicherungsanteil wird nach Massgabe des rückzuversichernden
schweizerischen oder schwedischen Anteils an der Exportleistung aufgrund der Angaben des Antragstellers festgelegt. Massgeblich ist das Verhältnis von Export- leistungen schweizerischen und schwedischen Ursprungs. 2. Beinhaltet das zu versichernde Geschäft Exportleistungen aus einem oder mehre- ren Drittländern, wobei auch das Bestellerland als Drittland gilt, richtet sich die Risikotragung grundsätzlich danach, welchem Lieferanteil die Drittlandszulieferun- gen funktional zuzuordnen sind. Die Kreditversicherer können sich über eine ander- weitige Festlegung des Rückversicherungsanteils einigen. Ist keine eindeutige Zuordnung von Drittlandslieferungen erkennbar, gewährt der Versicherer Deckung für Drittlandslieferungen ohne Rückversicherung. Kommt eine ausschliessliche Risikoübernahme für Drittlandslieferungen durch den Versicherer im Einzelfall nicht in Betracht, können sich die Kreditversicherer über eine Auf- teilung der Risiken zwischen Versicherer und Rückversicherer nach Massgabe der sich aus dem Verhältnis von schweizerischem und schwedischem Anteil an den Exportleistungen ergebenden Deckungsquote einigen.
3. Beispiele für die Berechnung des Rückversicherungsanteils sind in Anhang A
enthalten.
Art. 8 Verpflichtungen des Rückversicherers
1. Übernimmt der Rückversicherer eine Rückversicherungsverpflichtung, hat er
dem Versicherer den vereinbarten Rückdeckungsbetrag zu leisten, wenn der Versi- cherer aus der Police zu Entschädigungsleistungen verpflichtet ist.
2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, übernimmt der Rückversicherer für den
ihm als Rückversicherer zugewiesenen Anteil Rückdeckung mit derselben Deckungsquote, die der Versicherer in seiner Police festgesetzt hat. Der Rückver- sicherer ist jedoch nicht verpflichtet, Rückversicherung über seine maximale Deckungsquote hinaus zur Verfügung zu stellen. 3. Der Rückversicherer verpflichtet sich, dem Versicherer einen Betrag zu zahlen, der dem für den Rückversicherer bestimmten prozentualen Teil an der vom Versi-
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cherer erbrachten Entschädigungsleistung aus der jeweiligen Police entspricht. Diese Zahlung ist 30 Arbeitstage nachdem der Rückversicherer vom Versicherer die Mitteilung erhalten hat, dass dieser eine Entschädigung geleistet hat, fällig.
4. Der Rückversicherer hat eine Zahlung nach Massgabe des Rückversicherungsan-
teils auch bei einem Fabrikationsschadenfall zu erbringen, wenn eine entsprechende Versicherung übernommen wurde. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich dabei nicht nach den in den jeweiligen Lieferanteilen entstandenen Selbstkosten, sondern richtet sich allein nach dem Rückversicherungsanteil an dem auf der Grundlage der Selbst- kosten berechneten Gesamtschaden. 5. Der Rückversicherer verpflichtet sich, den Versicherer bei allen ihm zur Kenntnis gelangenden Problemen zu benachrichtigen, die sich auf die Erfüllung des Lieferver- trages oder der daran gekoppelten Kreditverträge auswirken könnten.
Art. 9 Verpflichtungen des Versicherers
1. Der Versicherer hat den Rückversicherer über jede Änderung der Police, des
Umfangs, der Art und der Bedingungen des Exportkreditgeschäfts oder jeder damit im Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarung, welche Auswirkungen auf das von der Police gedeckte Risiko haben könnte, zu unterrichten und ihn sofort zu konsultieren.
2. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu konsultieren, bevor er verbindlich
entscheidet, welche Massnahmen zu ergreifen oder welche Anweisungen dem Versicherungsnehmer zu erteilen sind, wenn gefahrerhöhende Umstände eingetreten sind oder ein Schadenfall droht.
3. Der Versicherer hat dem Rückversicherer innerhalb von 30 Arbeitstagen nach
Eingang den ihm nach Massgabe des Rückversicherungsanteils zustehenden Anteil an Zahlungseingängen zu überweisen, die vom Versicherer nach Entschädigungs- zahlung als Rückfluss eingezogen oder einbehalten wurden.
4. Der Versicherer hat den Rückversicherer unverzüglich zu informieren, wenn ihm
mitgeteilt wird, dass ein Schuldner eine fällige Zahlung für die Tilgung einer von der Police gedeckten Forderung nicht geleistet hat.
5. Der Versicherer hat dem Rückversicherer auf Anforderung Kopien aller in sei-
nem Besitz befindlichen und geschäftsrelevanten Dokumente zur Verfügung zu stel- len. 6. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu informieren, sobald seine Verpflich- tungen aus der Police beendet sind.
Art. 10 Prämienberechnung und -verteilung
1. Der Rückversicherer hat Anspruch auf eine Rückversicherungsprämie, welche
a) dem Rückversicherungsanteil an der Prämie entspricht oder b) zwischen den Kreditversicherern im Einzelfall vereinbart wurde, damit der Rückversicherer eine Prämie erhält, die nach seinem Entgeltsystem erforder- lich ist, um das in Rückversicherung zu nehmende Risiko zu decken.
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Von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) behält der Versicherer einen Abzugsbetrag in Höhe von nicht mehr als 10 Prozent als Entgelt für seine Bearbei- tungskosten ein.
2. Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen fällig, nachdem
der Versicherer die Prämie erhalten hat.
3. Wenn der Versicherte eine Prämienrückerstattung durch den Versicherer erhält,
ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prämienanteil – unter Berücksichtigung des als Verwaltungskosten einbehaltenen Prämienanteils – entspricht.
Art. 11 Änderung des Leistungsursprungs
1. Wenn sich nach endgültiger Rückversicherungsübernahme die Zusammensetzung
des Ursprungs der massgebenden Exportleistungen im Wert um mehr als 10 Prozent ändert, oder wenn sich die Anteile der Exportleistungen des Hauptauftragnehmers im Verhältnis zu jenen des Subunternehmers im Wert um mehr als 10 Prozent ver- schieben, wird der Versicherer den Rückversicherer darüber informieren; jede der beiden Parteien kann dann die Anpassung des Rückversicherungsanteils verlangen.
2. Erfolgt eine Anpassung des Rückversicherungsanteils, werden auch die Beträge
entsprechend angepasst, welche sich der Versicherer und der Rückversicherer gegenseitig in Form von Prämien, Ansprüchen auf und Beteiligungen an Entschä- digungsleistungen, Rechtsverfolgungskosten oder Kosten der Schadensminderung oder -verhinderung schulden.
Art. 12 Regressmassnahmen
1. Der Versicherer wird den Rückversicherer konsultieren, bevor er Massnahmen
der Rechtsverfolgung ergreift oder Regressansprüche geltend macht, deren Kosten insgesamt mehr als 10 Prozent des ausstehenden Betrages oder EUR 50 000 ausma- chen; massgebend ist der tiefere Betrag. Der Rückversicherer ist verpflichtet, sich nach Massgabe des Rückversicherungsan- teils an Aufwendungen des Versicherers zur Erlangung von Rückflüssen oder zur Führung von gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, sofern der Versicherer gemäss seiner Police gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Kostentragung oder -erstat- tung verpflichtet ist. Die Zahlung soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung über die Kostenentstehung erfolgen.
2. Der Versicherer kann Forderungen, die ihm nach Entschädigungsleistung wirt-
schaftlich oder rechtlich zustehen, nur mit Zustimmung des Rückversicherers ver- kaufen, erlassen oder abschreiben.
Art. 13 Verfahrensregeln Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage 3 festgelegt.
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Art. 14 Umschuldung
1. Wenn ein Umschuldungsantrag aus dem Besteller- oder Schuldnerland eingeht,
beraten die Kreditversicherer darüber, wie Probleme, die sich daraus ergeben, gelöst werden sollen. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch der Versicherer.
2. Ist die versicherte Forderung Gegenstand eines Umschuldungsabkommens mit
dem Besteller- oder Schuldnerland, konsultiert der Versicherer den Rückversicherer, wenn er diese Forderung verkaufen, tauschen oder erlassen möchte.
3. Der Versicherer hat das Recht, Entschädigungszahlungen zu den vertraglichen
Fälligkeiten zu leisten, ohne eine Karenzfrist zu berücksichtigen, welche für die Auszahlung einer Entschädigung üblicherweise vorgesehen ist.
Art. 15 Währung Sofern die Kreditversicherer nichts anderes vereinbart haben, sind alle Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte in der Währung zu leisten, die der Versicherer für das betreffende Geschäft verwendet.
Art. 16 Schiedsverfahren
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang
mit diesem Vertrag ergeben, einvernehmlich zu lösen. 2. Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, werden durch ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht entschieden. Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter, und diese wiederum bestimmen den vorsitzenden Schiedsrichter. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist bei EKN Stockholm und bei der ERG Zürich. Das Verfahren wird in englischer Sprache geführt. Im übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fest.
Art. 17 Kündigung und Vertragsänderung 1. Dieser Vertrag wird von beiden Vertragsparteien unterschrieben und tritt am Tag in Kraft, an dem die ERG EKN mitteilt, dass die verfassungsmässigen Vorschriften des schweizerischen Rechts für den Abschluss und das Inkrafttreten dieses Vertrages erfüllt sind (Ratifikation).
2. Jede Vertragspartei hat das Recht, diesen Vertrag zum Ende eines jeden Kalen-
derjahres zu kündigen. Die Kündigung muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erfolgen. Verpflichtungen, die vor der Beendigung des Vertrags einge- gangen wurden, bleiben unverändert wirksam. 3. Die Vertragsparteien könne diesen Vertrag jederzeit ändern. Anlage 3 und sämt- liche Anhänge können mit schriftlicher Zustimmung von ERG und EKN jederzeit geändert werden.
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Art. 18 Vertragssprachen Die Arbeitssprache im Rahmen dieses Rückversicherungsabkommens ist das Eng- lische. Alle Dokumente, die im Zusammenhang mit diesem Rückversicherungs- abkommen stehen, sind in englischer Sprache zu verfassen.
Dieser Vertrag wurde in zwei Originalen, eines für jede Vertragspartei, in englischer Sprache abgefasst.
Handelnd für die Handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft: schwediche Regierung: Peter W. Silberschmidt Olof Rydh
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Schweden AS 2005
Anlage 1
Einzelheiten zu den Fazilitäten von EKN Produkt Gedeckte Risiken Deckungssatz Bemerkungen
Fazilitäten für Exporteure: Garantie für Verluste auf Deckt das Risiko des Exporteurs oder Politische Ereignisse 100 % Forderungen von Leasingsgesellschaften von Wirtschaftliche Ereignisse Zahlungsausständen bei einzelnen – Staaten** 100 % Geschäften – Private 90 %*
Mit Staatsgarantie 100 % ** Andere öffentliche Einheiten im Einzelfall 100 % oder 90 % Kreditlimitengarantie Deckt das Risiko des Exporteurs von Politische Ereignisse 100 % Die Garantie sichert dem Exporteur eine Zahlungsverzug Wirtschaftliche Ereignisse im Voraus festgelegten Maximale – Staaten** 100 % Haftung (Limite) von EKN für bestimm- – Private 90 %* te Besteller oder Länder zu und kann für wiederkehrende Lieferungen während
Mit Staatsgarantie 100 % einer Periode von einem Jahr mit einer ** Andere öffentliche Einheiten maximalen Kreditfrist von 12 Monaten im Einzelfall 100 % oder 90 % gewährt werden. Garantie für Verluste in der Deckt das Risiko des Exporteurs in Politische Ereignisse 100 % Deckung der aus einer vollständigen oder Fabrikation und auf Forderun- einzelnen Exportgeschäften Wirtschaftliche Ereignisse teilweisen Annullierung oder Einstellung gen – Staaten** 100 % der Erfüllung des Vertrags während – Private 90 %* mindestens sechs hintereinanderfolgen- den Monaten entstehenden Kosten und
Mit Staatsgarantie 100% für Zahlungsverzuge auf erbrachten ** Andere öffentliche Einheiten Vertragsleistungen. Bis zur vollständigen im Einzelfall 100 % oder 90 % Vertragserfüllung (teilweise oder voll- ständig).
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Produkt Gedeckte Risiken Deckungssatz Bemerkungen
Fazilitäten für Banken: Garantie zugunsten des Kredit- Deckt das Risiko der Banken eines Politische Ereignisse 100 % Regress auf den Exporteur, wenn er gebers Verzugs bei Krediten an Besteller oder Wirtschaftliche Ereignisse falsche Angaben zum Geschäft gemacht ihre Banken im Zusammenhang mit – Staaten** 100 % hat schwedischen Exportgeschäften. – Private 90 %* * Mit Staatsgarantie 100% ** Andere öffentliche Einheiten im Einzelfall 100 % oder 90 % Garantie für bestätigte Akkredi-Deckt das Risiko der Banken eines 50 % Die Kreditdauer darf 360 Tage nicht tive Verzugs bei ausdrücklich oder still- übersteigen. schweigend bestätigten Akkreditiven. Umfasst immer das politische und das wirtschaftliche Risiko. Fazilitäten für Exporteure und Banken: Kombinierte Garantie Garantie an Exporteure für die aufge- Politische Ereignisse 100 % Beide Garantien für Risiken im gleichen laufenen Kosten und Verzug von Wirtschaftliche Ereignisse Exportgeschäft nicht-finanzierten Zahlungen kombi- – Staaten** 100 % niert mit einer Garantie an Kreditgeber – Private 90 %* für den Verzug der Rückzahlung von Käuferkrediten. * Mit Staatsgarantie 100% ** Andere öffentliche Einheiten im Einzelfall 100 % oder 90 %
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Produkt Gedeckte Risiken Deckungssatz Bemerkungen
Besondere Fazilitäten: Garantie für Realverluste Deckt das Risiko, dass Gegenstände, 90 % Die Garantie wird normalerweise nur in die für die Erfüllung des Vertrags Zusammenhang mit einer Garantie für benützt werden, als Folge von politi- Verluste in der Fabrikation und auf schen Ereignissen enteignet oder Forderungen gewährt. beschädigt werden. Deckung nur für politische Ereignisse. Garantie für Bankgarantien Deckt das Risiko des Exporteurs einer Politische Ereignisse 90 % widerrechtlichen Inanspruchnahme Wirtschaftliche Ereignisse von Bankgarantien im Zusammenhang – Staaten 90 % mit einem schwedischen Exportge- – Private 90 % schäft. Gegengarantie Deckt das Risiko von Banken als Politische und wirtschaftliche Risikoteilung erforderlich. Rückgriff auf Aussteller von Bankgarantien im Ereignisse 50 %–75 % den Exporteur bei einer rechtmässigen Zusammenhang mit schwedischen Inanspruchnahme der Bankgarantie. Exportgeschäften.
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Anlage 2 Einzelheiten zu den Fazilitäten der ERG
I Fazilität: Forderungsdeckung Art: Garantie Garantienehmer: Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) Versicherungsbedingungen: Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie Selbstbehalt des Exporteurs: mindestens 5 % Prozentsatz der Deckung: maximal 95 % Berechnungsgrundlage: Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag Gedeckte Risiken: a) politisches Risiko Risiko politischer Ereignisse im Ausland wie Krieg, bürgerlicher Unruhen, die dem Abnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verunmöglichen oder zum Verlust der noch dem Exporteur gehörenden Ware führen. b) Transferrisiko Risiko, dass dem Abnehmer die Bezahlung durch eine devisenrechtliche Massnahme seiner Regie- rung verunmöglicht wird, nachdem der Abnehmer den Gegenwert in Lokalwährung deponiert hat. c) wirtschaftliches Risiko: – von öffentlichen Schuldnern; – von privaten Schuldnern, – die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gehören, oder – wenn die Forderung von einem öffentlichen Garanten oder einer ERG-geprüften Bank garantiert wird, oder – die öffentliche Aufgaben erfüllen, wobei sich das wirtschaftliche Risiko auf die Verpflich- tungen staatlicher oder privater Abnehmer beschränkt, die ihrerseits öffentliche Aufga- ben erfüllen;
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d) Fremdwährungseventualrisiko Fremwährungsrisiken aus der Ablösung einer Fremdwährungsfinanzierung, eines Devisenter- minkontraktes oder ähnlicher Vorkehren nach dem Eintritt eines nach Buchstaben a)–c) gedeckten Schadens. Keine Absicherung von Wechselkurs- schwankungen als Primärrisiko.
II Fazilität: Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung) Art: Garantie Garantienehmer: Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank) Versicherungsbedingungen: Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie Selbstbehalt des Exporteurs: mindestens 5 % Prozentsatz der Deckung: maximal 95 % Berechnungsgrundlage: Selbstkosten Gedeckte Risiken: Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transportmöglichkeiten im Ausland.
III Fazilität: Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziff. I und/oder II) Art: Garantie Garantienehmer: Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) Versicherungsbedingungen: Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie Selbsthalt des Exporteurs: mindestens 5 % Prozentsatz der Deckung: maximal 95 % Berechnungsgrundlage: Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie Gedeckte Risiken: – widerrechtliche Inanspruchnahme – rechtmässige Inanspruchnahme, wenn der Expor- teur seine Verpflichtungen wegen Eintritts eines politischen oder Transferrisikos nicht erfüllen kann
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Schweden AS 2005
Anlage 3 Verfahrensregeln (Art. 13)
§1 Vorbemerkung Diese Anlage regelt Verfahrensangelegenheiten im Sinne von Artikel 13 des Ver- trags über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen EKN und ERG.
§2 Antrag und Antwort a) Will der potentielle Versicherer eine Exportkreditversicherung ausstellen, teilt er das mit dem Antragsformular (Anhang B) mit. b) Der potentielle Rückversicherer behandelt den Antrag zügig und beantwortet ihn zur gegebenen Zeit mit dem Antwortformular (Anhang C). c) Nach der Ausstellung der Police wird der Versicherer dem Rückversicherer die Übernahme der Deckung mit dem Garantieausstellungsformular (Anhang D) baldmöglichst schriftlich bestätigen.
§3 Prämien Der Rückversicherer hat dem Versicherer spätestens nach Erhalt des Garantieaus- stellungsformulars (Anhang D) ein Konto und eine Rechnungs- oder Referenznum- mer mitzuteilen, damit der Versicherer die Rückversicherungprämie gemäss Arti- kel 10 Ziffern 1 und 2 überweisen kann.
§4 Schadenfall Macht der Versicherer im Schadenfall einen Anspruch gegen den Rückversicherer geltend, hat er ihm folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den überfälligen Gesamtbetrag und das Fälligkeitsdatum, – den Gesamtanspruch, den der Versicherer zu bezahlen hat, – den Anteil des Rückversicherers an der vom Versicherer gezahlten Entschä- digung, – den Grund für die Entschädigung (eingetretenes Risiko), – das Datum der Zahlung der Entschädigung.
§5 Rückflüsse Der Versicherer hat dem Rückversicherer im Rückflussfall folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den Gesamtbetrag, der vom Versicherer beigetrieben wurde,
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– die Beitreibungsaufwendungen, die der Versicherer gezahlt hat, – den Anteil des Rückversicherers am Nettorückfluss, – das Datum des Rückflusses, – die geltenden Zinssätze, – die Anzahl der Zinstage, – (gegebenenfalls) die Wechselkurse.
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Schweden AS 2005
Anhang A
Kalkulationsbeispiele für den Rückversicherungsanteil
Beispiel 1 Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Bereitstellung Land A: 70 Einheiten Bereitstellung Land B: 50 Einheiten Deckung durch den Versicherer (A): 100 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 50 × 95 4750 × 100 120 × 100 12 000
Beispiel 2 Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Bereitstellung Land A: 70 Einheiten Bereitstellung Land B: 50 Einheiten Deckung durch den Versicherer (A): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 50 × 95 4750 × 100 120 × 95 11 400
Beispiel 3 Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Bereitstellung Land A: 60 Einheiten Bereitstellung Land B: 40 Einheiten Bereitstellung Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Versicherer (A): 100 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 40 × 95 3800 × 100 100 × 100 10 000 Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten. Der rückversicherte Betrag würde demnach 45,6 Einheiten betragen.
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Schweden AS 2005
Beispiel 4 Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Bereitstellung Land A: 60 Einheiten Bereitstellung Land B: 40 Einheiten Bereitstellung Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Versicherer (A): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 40 × 95 3800 × 100 100 × 95 9500 Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten. Der rückversicherte Betrag würde demnach 48 Einheiten betragen.
Beispiel 5 Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Lieferungen – Land A: 60 Einheiten Lieferungen – Land B: 40 Einheiten Lieferungen – Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Versicherer (A): 100 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils – Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land A bezieht: 40 × 95 3800 × 100 120 × 100 12 000 – Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land B bezieht: 60 × 95 5700 × 100 120 × 100 12 000
Beispiel 6 Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Lieferungen – Land A: 40 Einheiten Lieferungen – Land B: 60 Einheiten Lieferungen – Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Versicherer (A): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Schweden AS 2005
Berechnung des Rückversicherungsanteils – Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land A bezieht: 60 × 95 5700 × 100 120 × 95 11 400 – Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land B bezieht: 80 × 95 7600 × 100 120 × 95 11 400
Anmerkung: Wenn Erstversicherer und Rückversicherer unterschiedliche Deckungsquoten für verschiedene Risiken anbieten, wird zur Berechnung der Deckungsquote ein Durch- schnitt der verschiedenen Deckungsquoten zugrundegelegt, zum Beispiel:
Politische Risiken: 95 % Wirtschaftliche Vorversandrisiken: 85 % Wirtschaftliche Forderungsrisiken: 90 %
Durchschnittssatz: 90 %
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Schweden AS 2005
Anhang B
Antragsformular
Von: .............................................................................................................................. An: ................................................................................................................................ Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom: ..................... Unsere Ref. Nr.: ............................................................................................................ Ihre Ref. Nr.: ................................................................................................................. Wir beantragen hiermit für das folgende Geschäft Rückversicherung durch Ihr Unternehmen zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen: ................................... Exporteur aus unserem Land: ....................................................................................... Exporteur aus Ihrem Land: ........................................................................................... Deren Vertragsverhältnis: ............................................................................................. Projekt: .......................................................................................................................... Käufer/Land: ................................................................................................................. Kreditnehmer/Land: ...................................................................................................... Garant/Sicherheiten: ..................................................................................................... Vertragswert: ................................................................................................................ Zinssatz: ........................................................................................................................ Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen): ........................................... Risikozeitraum: – Herstellung: ...................................................................................................... – Kredit: ..............................................................................................................
Rückzahlungsbedingungen: .......................................................................................... Evtl. besondere Merkmale des Falles: .......................................................................... Art der zu stellenden Deckung(en): .............................................................................. Kreditbetrag: ................................................................................................................. Zinssatz: ........................................................................................................................ Kreditgeber: ..................................................................................................................
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Schweden AS 2005
Gesamter gedeckter Betrag: .......................................................................................... – Wert der Waren und/oder Leistungen in Bezug auf das Land des Rückversi- cherers (im Verhältnis zum Wert sämtlicher gelieferten Waren und/oder Leistungen): ..................................................................................................... – vom Versicherer gestellter Deckungsanteil: .................................................... – Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung): ....................................... Besondere Bedingungen: .............................................................................................. Regressbedingungen: .................................................................................................... Betrag der zu zahlenden Prämie: .................................................................................. – an den Versicherer: .......................................................................................... – an den Rückversicherer: ................................................................................... (Berechnungsaufstellung)
Die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Antragsteller endet voraussicht- lich am: ......................................................................................................................... Anmerkungen: ..............................................................................................................
Datum: ........................................ Unterschrift: ...........................................................
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Schweden AS 2005
Anhang C
Antwortformular
Von: .............................................................................................................................. An: ................................................................................................................................ Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom: ..................... und das Antragsformular vom: ..................................................................................... Unsere Ref. Nr.: ............................................................................................................ Ihre Ref. Nr.: .................................................................................................................
Wir akzeptieren hiermit den von Ihnen gestellten Antrag und stellen die von Ihnen gewünschte Rückversicherung gemäss den im Vertrag vom ................ und im endgültigen Antragsformular vom .................. festgelegten Bedin- gungen. Diese Verpflichtung ist für uns bis ......................... rechtlich bindend, sofern die massgebenden Verhältnisse gleich bleiben. Falls der künftige Garantie- nehmer im Zeitpunkt der Ausstellung dieses Antwortformulars noch kein Garantiegesuch gestellt hat, ist diese Frist eingehalten, wenn er ein Gesuch spätestens am oben genannten letzten Tag der Verbindlichkeit dieser Ant- wort beim Versicherer einreicht.
Wir können Ihrem Antrag auf Rückversicherung nicht entsprechen.
Anmerkungen: ..............................................................................................................
Datum: ........................................ Unterschrift: ........................................................... * Nichtzutreffendes bitte streichen
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Schweden AS 2005
Anhang D
Garantieausstellungsformular
Von: .............................................................................................................................. An: ................................................................................................................................ Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom: ..................... und Ihr endgültiges Antwortformular vom: .................................................................. Unsere Ref. Nr.: ............................................................................................................ Ihre Ref. Nr.: ................................................................................................................. Wir teilen Ihnen mit, dass am ........................... eine Garantie ausgestellt wurde. Der Deckungsbetrag beläuft sich auf: ................................. Der Rückversicherungsanteil beträgt: .......................................................................... A Die zu zahlende Gesamtprämie beläuft sich auf: ............................................. B Davon erhält der Versicherer: .......................................................................... C Davon erhält der Rückversicherer: ..................................................................
C Der Prämienanteil beträgt = ............................................................................... A
Die Prämie ist an uns wie folgt zu zahlen:
Fälligkeits- Betrag: Prämienanteil: an Rückversicherer zu datum: zahlender Betrag: ............................. ............................. ............................. .......................................
Unsere Zahlung an Sie wird innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang erfolgen.
Sonstige Bemerkungen: ................................................................................................
Datum: ........................................ Unterschrift: ...........................................................
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Schweden AS 2005