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AS 2005 4265

Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen

Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung)

Änderung vom 17. August 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Aufzugsverordnung vom 23. Juni 19991 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Vollzugsorgan» durch «Kontrollorgan» mit den notwendigen grammatischen Anpassungen ersetzt.

Titel Betrifft nur den französischen Text

Art. 1 Abs. 3

3 Für die Anforderungen an die elektrischen Installationen, deren Erstellung und

Kontrolle gelten die Vorschriften der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20012.

Art. 2 Abs. 1 Bst. e

1 In dieser Verordnung bedeuten:

e. Musteraufzug: ein mit Hilfe objektiver Parameter definierter repräsentativer Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den Aufzügen, welche vom Musteraufzug abgeleitet sind und identische Sicherheitsbauteile verwenden, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten wer- den.

Art. 3a Von einem Musteraufzug abgeleitete Aufzüge

1 Die zulässigen Abweichungen zwischen dem Musteraufzug und den vom Muster-

aufzug abgeleiteten Aufzügen müssen in den technischen Unterlagen mit Höchst- und Mindestwerten eindeutig angegeben werden.

2004-1683 4265

Aufzugsverordnung AS 2005

2 Die Gleichwertigkeit der unterschiedlichen Ausführungen einer Baureihe hinsicht- lich der Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen kann rechnerisch oder mittels Konstruktionszeichnungen nachgewiesen werden.

Art. 5 Abs. 4 Fussnote Veröffentlicht …3

Art. 9 Abs. 1

1 Vor dem Inverkehrbringen eines Aufzuges muss dieser einem der folgenden Ver-

fahren unterzogen werden: a. Wurde er nach einem Aufzug entworfen, der einer Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang 2 Buchstabe B unterzogen wurde, so findet bei Bau, Einbau und Prüfung eines der folgenden Verfahren Anwendung, wobei die Verfahren, die den Phasen des Entwurfs und des Baus einerseits sowie des Einbaus und der Prüfung andererseits entsprechen, denselben Aufzug zum Gegenstand haben können:

1. die Endabnahme nach Anhang 3,

2. das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 8 (Modul E), oder

3. das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 10 (Modul D).

b. Wurde er nach einem Musteraufzug entworfen, der einer Baumusterpüfung (Modul B) nach Anhang 2 Buchstabe B unterzogen wurde, so findet bei Bau, Einbau und Prüfung eines der folgenden Verfahren Anwendung:

1. die Endabnahme nach Anhang 3,

2. das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 8 (Modul E), oder

3. das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 10 (Modul D).

c. Wurde er nach einem Aufzug entworfen, für den ein Qualitätssicherungs- system nach Anhang 9 (Modul H) eingeführt worden ist – ergänzt durch eine Entwurfsprüfung, sofern der Entwurf den harmonisierten Normen nicht voll- ständig entspricht – so findet bei Bau, Einbau und Prüfung eines der folgen- den Verfahren Anwendung:

1. die Endabnahme nach Anhang 3,

2. das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 8 (Modul E), oder

3. das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 10 (Modul D).

d. In den übrigen Fällen findet Anwendung:

1. die Einzelprüfung nach Anhang 6 (Modul G) durch eine Konformitäts-

bewertungsstelle nach Artikel 10, oder

3 Die Listen der Titel der bezeichneten Normen und deren Texte können bezogen werden bei: Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, CH-8400 Winterthur; www.snv.ch.

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Aufzugsverordnung AS 2005

2. das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 9 (Modul H), das durch

eine Prüfung des Entwurfs ergänzt wird, sofern der Entwurf den har- monisierten Normen nicht vollständig entspricht.

Art. 11 Abs. 1

1 Die in den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach

Anhang 1 vorgeschriebenen Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen müssen in den schweizerischen Amtssprachen der Landesteile abgefasst sein, in denen der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil voraussichtlich verwendet wird.

Gliederungstitel vor Art. 13a: 4a. Abschnitt: Meldepflicht

Art. 13a Meldung neu in Verkehr gebrachter Aufzüge

1 Der Montagebetrieb meldet Aufzüge, die er neu in Verkehr bringt, innerhalb von

30 Tagen ab Inverkehrbringen den vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte-

ment (EVD) bezeichneten Kontrollorganen.

2 Die Meldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a. Inverkehrbringer; b. Adresse des Aufstellungsortes; c. Datum des Inverkehrbringens; d. Typ des Aufzuges entsprechend:

1. dem Einsatzbereich (betrieblich/ausserbetrieblich),

2. der Antriebsart (elektrisch/hydraulisch; mit/ohne Maschinenraum),

3. der Förderhöhe, der Anzahl Haltestellen und der Nennlast.

Art. 13b Aufzugsregister

1 Das EVD bezeichnet unter den für Aufzüge zuständigen Kontrollorganen ein

Organ, das zum Zweck der nachträglichen Kontrolle ein Register der Aufzüge führt (Registrierungsstelle).

2 Das Aufzugsregister enthält die Angaben, die zur Erfüllung der Aufgaben der

nachträglichen Kontrolle erforderlich sind, mindestens die Angaben nach Arti- kel 13a Absatz 2. 3 Die Registrierungsstelle stellt den anderen für Aufzüge zuständigen Kontrollorga- nen für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufzüge die Angaben zur Verfügung, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, mindestens die Angaben nach Artikel 13a Absatz 2.

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Aufzugsverordnung AS 2005

Art. 18a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2005 Die Montagebetriebe melden bis zum 1. September 2006 (12 Monate nach Inkraft- treten der Änderung vom 17. August 2005 dieser Verordnung) der vom Departe- ment bezeichneten Registrierungsstelle Aufzüge, die sie seit dem 1. August 2001 neu in Verkehr gebracht haben.

II Die Anhänge 1, 2 und 4–10 werden gemäss Beilage geändert.

III Diese Änderung tritt am 1. September 2005 in Kraft

17. August 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Aufzugsverordnung AS 2005

Anhang 1 (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a) (Anhang 3 Ziff. 4–6, Anhang 6 Abs.1 Bst. a, Anhang 11 Ziff. 2)

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Entwurf und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen

Ziff. 1.1

1.1 Anwendung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits-

anforderungen für Maschinen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 STEV In den Fällen, in denen ein entsprechendes Gefährdungsmerkmal vorliegt, das nicht in diesem Anhang erfasst ist, gelten die grundlegenden Gesund- heits- und Sicherheitsanforderungen des Artikels 3 STEV4, der auf Anhang I der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 19985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (Richtlinie 98/37/EG) verweist. Die grundlegende Anforderung gemäss Anhang I Ziffer 1.1.2 der Richtlinie 98/37/EG gilt auf jeden Fall.

Ziff. 2.2

2.2 Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, dass Quetschgefahren in den

Endstellungen des Fahrkorbs ausgeschaltet werden. Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet. Kann diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäu- den, nicht verwirklicht werden, so können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden, wobei dem Staatssektetariat für Wirtschaft die Möglichkeit einer vorherigen Zustimmung eingeräumt wird.

Ziff. 5.1

5.1 Ausser den für jede Maschine erforderlichen Mindestangaben gemäss An-

hang 1 Ziffer 1.7.3 der Richtlinie 98/37/EG, auf welche Artikel 3 Absatz 1 STEV verweist, muss jeder Fahrkorb ein deutlich sichtbares Schild aufwei- sen, auf dem die Nennlast in Kilogramm und die höchstzulässige Anzahl der beförderten Personen angegeben sind.

4 SR 819.11

5 Abl. L 207 vom 23.7. 1998, S.1; Abl. L 331 vom 7.12. 1998, S.1

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Aufzugsverordnung AS 2005

Anhang 2 (Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs.1 Bst. a und b sowie Abs. 3 Bst. a und b) (Anhang 3 Ziff. 4 Bst. a)

Baumusterprüfung (Modul B)

Bst. B Ziff. 3

3 Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstim-

mung des Aufzuges mit den Anforderungen der Verordnung sowie das Ver- ständnis des Entwurfs und der Funktionsweise des Aufzuges zu ermögli- chen. Soweit dies für die Beurteilung der Konformität erforderlich ist, müssen die technischen Unterlagen Folgendes enthalten: – eine allgemeine Beschreibung des Musteraufzugs; in den technischen Unterlagen sind alle Möglichkeiten eines Ausbaus des zu prüfenden Musteraufzugs deutlich anzugeben (Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Art. 3a dieser Verordnung), – Konstruktions- und Fertigungszeichnungen oder -pläne, – die betreffenden grundlegenden Anforderungen sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung (z.B. eine harmonisierte Norm), – eine Kopie der Konformitätserklärung für die in den Aufzug eingebau- ten Sicherheitsbauteile, – gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen oder Berechnungen, die der Hersteller selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat, – ein Exemplar der Betriebsanleitung des Aufzuges, – die Vorschriften, die beim Einbau zur Anwendung kommen, um die Übereinstimmung des serienmässig hergestellten Aufzuges mit den Bestimmungen der Verordnung sicherzustellen.

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Aufzugsverordnung AS 2005

Anhang 4 (Art. 9 Abs. 3 Bst. b)

Qualitätssicherung Produkt Sicherheitsbauteile (Modul E)

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Aufzugsverordnung AS 2005

Anhang 5 (Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 Bst. c)

Umfassende Qualitätssicherung (Modul H)

4272

Aufzugsverordnung AS 2005

Anhang 6 (Art. 9 Abs. 3 Bst. b)

Einzelprüfung (Modul G)

4273

Aufzugsverordnung AS 2005

Anhang 7 (Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 Bst. a)

Konformität mit der Bauart mit stichprobenweiser Prüfung (Modul C)

4274

Aufzugsverordnung AS 2005

Anhang 8 (Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Bst. a–c Ziff. 2)

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge (Modul E)

4275

Aufzugsverordnung AS 2005

Anhang 9 (Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Bst. c und d)

Umfassende Qualitätssicherung (Modul H)

4276

Aufzugsverordnung AS 2005

Anhang 10 (Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Bst. a–c Ziff.3)

Qualitätssicherung Produktion (Modul D)

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Aufzugsverordnung AS 2005

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