Lexipedia

AS 2005 4289

Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV)

Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 29. Juni 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 19811 (UVG) und auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19642 (ArG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und anderes geltendes Recht

1 Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den

Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen.

2 Neben dieser Verordnung gelten insbesondere die Verordnung vom 19. Dezember

19833 über die Unfallverhütung (VUV) und die Verordnung 3 vom 18. August
19934 zum Arbeitsgesetz.

Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Bauarbeiten: die Herstellung, die Instandstellung, die Änderung, der Unter- halt, die Kontrolle, der Rückbau oder der Abbruch von Bauwerken, ein- schliesslich der vorbereitenden und abschliessenden Arbeiten; weiter gelten als Bauarbeiten Arbeiten in Gräben, Schächten, Baugruben, Steinbrüchen und Kiesgruben, Arbeiten an und in Rohrleitungen, Untertagarbeiten sowie die Steinbearbeitung; b. Absturzhöhe: die Höhendifferenz zwischen Absturzkante und tiefstmögli- cher Aufschlagstelle; bei einer mehr als 60° geneigten Arbeits- oder Ver- kehrsfläche: die Höhendifferenz zwischen dem höchstmöglichen Ort, an dem ein Absturz beginnen kann, und der tiefstmöglichen Aufschlagstelle;

SR 832.311.141

2005-1459 4289

Bauarbeitenverordnung AS 2005

c. mittlere Absturzhöhe: die halbe Summe der maximalen und minimalen Absturzhöhe; d. durchbruchsichere Fläche: Fläche, die allen Belastungen standhält, die wäh- rend der Ausführung von Arbeiten auftreten können; e. beschränkt durchbruchsichere Fläche: Fläche, die eine Einzelperson ohne Einsturzgefahr begehen kann; f. lichte Breite: der kleinste Abstand zwischen Grabenwänden, wenn keine Spriessung vorhanden ist, zwischen gegenüberliegenden Spriesswänden oder zwischen Baugrubenböschung und festen Bauteilen.

2. Kapitel: Bestimmungen für alle Bauarbeiten

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 3 Planung von Bauarbeiten

1 Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Unfällen oder

Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicher- heitsmassnahmen, namentlich auch bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, ein- gehalten werden können.

2 Der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur

Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, hat vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten. Baustellen- spezifische Massnahmen, die nicht bereits realisiert werden, sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags. Die Massnahmen, die bereits realisiert werden, sind im Werkvertrag anzumerken.

3 Als baustellenspezifische Massnahmen gelten Schutzmassnahmen, die von mehre-

ren Unternehmen benützt werden wie Gerüste, Auffangnetze, Laufstege, Siche- rungsmassnahmen in Gräben und Baugruben sowie Hohlraumsicherungsmassnah- men im Untertagbau.

4 Überträgt der Arbeitgeber die Umsetzung des Werkvertrags einem anderen Arbeit-

geber, so muss er sicherstellen, dass dieser die im Werkvertrag enthaltenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen realisiert.

5 Der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt, hat dafür zu sorgen, dass geeignete

Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen.

Bauarbeitenverordnung AS 2005

Art. 4 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

1 Der Arbeitgeber muss auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die

Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person kann den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern diesbezügliche Weisungen erteilen. 2 Wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet, ist von der Baustelle wegzuweisen.

Art. 5 Schutzhelmtragpflicht 1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tragen.

2 In jedem Fall ist ein Schutzhelm zu tragen:

a. bei Hochbau- und Brückenbauarbeiten bis zum Abschluss des Rohbaues; b. bei Arbeiten im Bereich von Kranen, Aushubgeräten und Spezialtiefbau- maschinen; c. beim Graben- und Schachtbau sowie beim Erstellen von Baugruben; d. in Steinbrüchen; e. im Untertagbau; f. bei Sprengarbeiten; g. bei Rückbau- oder Abbrucharbeiten; h. bei Holzbau- und Metallbauarbeiten; i. bei Arbeiten an und in Rohrleitungen.

Art. 6 Warnkleider Bei Arbeiten im Bereich von Verkehrsmitteln sind Kleider in grellen Farben zu tragen. Diese Kleider müssen mit lichtreflektierenden Flächen beschichtet sein.

Art. 7 Rettung von Verunfallten

1 Die Rettung von Verunfallten muss gewährleistet sein.

2 Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind die Notrufnummern der Ret-

tungsdienste wie Arzt oder Aerztin, Spital, Ambulanz, Polizei, Feuerwehr, Helikop- ter der nächsten Umgebung in geeigneter Form bekannt zu geben.

2. Abschnitt: Arbeitsplätze und Verkehrswege

Art. 8 Allgemeine Anforderungen 1 Die Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein.

Bauarbeitenverordnung AS 2005

2 Zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege gehören

insbesondere folgende Massnahmen: a. Es sind Absturzsicherungen im Sinne der Artikel 15–19 anzubringen. b. Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden. Nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken. c. Beschränkt durchbruchsichere Flächen sind als solche zu kennzeichnen. d. An den Zugängen zu beschränkt oder nicht durchbruchsicheren Flächen sind Anschlagtafeln anzubringen, auf denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder Symbolen darauf hinge- wiesen werden, dass das Betreten der Fläche verboten beziehungsweise ein- geschränkt ist. e. Laufstege und Abdeckungen müssen die ihrer Funktion entsprechenden Abmessungen aufweisen und gegen Verrutschen gesichert sein. f. Scharfkantige und spitzige Gegenstände sind zu entfernen oder abzudecken. Vorstehende Armierungsstäbe müssen mit Haken ausgebildet sein. Ist dies nicht möglich, so ist die Verletzungsgefahr durch geeignete Abdeckungen auszuschliessen. g. Zwischen sich bewegenden Anlageteilen und festen Hindernissen ist ein freier Durchgang von 0,5 m Breite und 2,5 m Höhe freizuhalten. Wird eines dieser Masse unterschritten, so ist der Durchgang zu sperren oder sind die Anlageteile zu verschalen. h. Es müssen Leitern, Treppen oder gleichwertige Arbeitsmittel verwendet werden, wenn zum Erreichen der Arbeitsplätze Niveauunterschiede von mehr als 1 m zu überwinden sind.

Art. 9 Besondere Anforderungen für Verkehrswege Zur Gewährleistung der Sicherheit der Verkehrswege gehören folgende Massnah- men: a. Baustellenzugänge müssen mindestens 1 m breit sein, die übrigen Ver- kehrswege mindestens 60 cm breit. b. Die Verkehrswege sind freizuhalten. c. Verkehrswege über beschränkt oder nicht durchbruchsichere Flächen sind über Laufstege mit beidseitigem Seitenschutz zu führen. d. Bei Gleitgefahr müssen die Verkehrswege durch geeignete Massnahmen gesichert werden. e. Bei Steigungen von mehr als 20 Prozent muss eine Rutschsicherung ange- bracht sein. f. An Treppen mit mehr als fünf Stufen ist ein Handlauf anzubringen.

Bauarbeitenverordnung AS 2005

Art. 10 Fahrbahnen

1 Fahrbahnen müssen den zu erwartenden Lasten standhalten.

2 Dämme und Rampen müssen so angelegt und befestigt sein, dass sie nicht einstür- zen können. Dazu muss der Abstand zwischen dem Fahrspurrand und dem Rand des Dammes oder der Rampe mindestens 1 m betragen. Bei ungünstigen Bodenverhält- nissen muss der Abstand entsprechend grösser sein. Ist dies aus Platzgründen nicht möglich, so sind geeignete technische Massnahmen zu treffen.

3 Essind Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

namentlich vor Steinen, Schmutz und Spritzwasser zu treffen.

Art. 11 Schutz vor herabfallenden Gegenständen und Materialien Bei übereinanderliegenden Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind Massnahmen zu treffen, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf unten liegenden Arbeits- plätzen und Verkehrswegen nicht durch herabfallende, herabgleitende, herabrollende oder herabfliessende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden.

Art. 12 Werfen oder Fallenlassen von Gegenständen und Materialien Gegenstände und Materialien dürfen nur geworfen oder fallen gelassen werden, wenn der Zugang zur Gefahrenzone abgesperrt ist oder wenn die Gegenstände oder Materialien auf der ganzen Länge über Kanäle, geschlossene Rutschen oder Ähnli- ches geführt werden.

Art. 13 Rückwärtsfahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen Rückwärtsfahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen sind kurz zu halten und, wenn sich Personen im Fahrbereich aufhalten können, durch eine Hilfsperson oder eine technische Massnahme zu überwachen.

3. Abschnitt: Leitern

Art. 14 1 Es dürfen nur Leitern verwendet werden, die insbesondere bezüglich Belastbarkeit und Standfestigkeit für die beabsichtigten Arbeiten geeignet sind. 2 Beschädigte Leitern dürfen nicht benützt werden. Sie sind fachgerecht in Stand zu stellen oder unbenützbar zu machen.

3 Leitern müssen auf einer tragfähigen Unterlage stehen und gegen Wegrutschen,

Drehen und Kippen gesichert sein.

4 Der Leiternstandort ist so zu wählen, dass keine Gefahr besteht, durch herab-

fallende Gegenstände oder Materialien getroffen zu werden.

5 Die obersten drei Sprossen von Leitern dürfen nur dann bestiegen werden, wenn

beim Austritt eine Plattform und eine Haltevorrichtung vorhanden sind.

Bauarbeitenverordnung AS 2005

4. Abschnitt: Absturzsicherungen

Art. 15 Verwendung eines Seitenschutzes 1 Ein Seitenschutz ist zu verwenden bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen.

2 Bei Verkehrswegen im Bereich von Gewässern oder Böschungen reicht ein Gelän-

derholm.

3 Bei Linienbaustellen kann auf den Seitenschutz verzichtet werden, wenn sich

niemand im Bereich des Grabenrandes aufhalten muss und die Baustelle gut sichtbar signalisiert ist.

Art. 16 Seitenschutz

1 Der Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett.

2 Die Oberkante des Geländerholms muss zwischen 95 und 105 cm, diejenige des

Zwischenholms zwischen 50 und 60 cm über der Standfläche liegen.

3 DieBordbretter müssen eine Höhe von mindestens 15 cm ab der Standfläche

aufweisen.

4 Der Abstand zwischen Geländer- und Zwischenholm darf nicht mehr als 47 cm

betragen.

5 An Stelle von Geländer- und Zwischenholm können Rahmen oder Gitter verwen-

det werden, die den gleichen Schutz bieten. 6 Der Seitenschutz ist so zu befestigen, dass er nicht unbeabsichtigt entfernt werden oder sich lösen kann.

Art. 17 Niveauunterschiede von Böden und Bodenöffnungen

1 Im Gebäudeinnern sind bei Böden Niveauunterschiede von mehr als 50 cm mit

einem Geländerholm abzuschranken.

2 Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, sind mit einem Seitenschutz

abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen.

Art. 18 Gerüste Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten, so ist ein Fassa- dengerüst zu erstellen. Der oberste Holm des Gerüstes hat während der ganzen Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm zu überragen.

Bauarbeitenverordnung AS 2005

Art. 19 Andere Absturzsicherungen

1 Wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 16 oder eines Gerüstes nach

Artikel 18 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, sind Fanggerüste, Schutz- netze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen. 2 Die Absturzhöhe bei Abstürzen in ein Schutznetz darf nicht mehr als 6 m, dieje- nige bei Abstürzen in ein Fanggerüst nicht mehr als 3 m betragen.

5. Abschnitt: Bestehende Anlagen sowie Werkleitungen

Art. 20 Bestehende Anlagen

1 Vor Beginn der Bauarbeiten muss abgeklärt werden, ob im Arbeitsbereich Anlagen

vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können, namentlich elektri- sche Anlagen, Verkehrsanlagen, Leitungen, Kanäle, Schächte, Anlagen mit Explo- sionsgefahr oder Giftstoffen.

2 Sind solche Anlagen vorhanden, so ist mit deren Eigentümern oder Betreibern

schriftlich festzulegen, welche Sicherheitsmassnahmen erforderlich sind und wer sie durchzuführen hat.

3 Werden solche Anlagen erst nach Arbeitsaufnahme entdeckt, so müssen die Arbei-

ten sofort eingestellt werden und dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn die erforderlichen Massnahmen getroffen worden sind.

Art. 21 Werkleitungen 1 Für die Versorgung von Baustellen mit Energie sind die gesetzlichen Vorschriften und die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

2 Für Steckdosen mit einer Nennstromstärke von höchstens 32 A, die zum Anschluss

beweglicher Geräte dienen, ist eine Fehlerstromschutzschaltung mit maximal 30 mA Nennauslösestrom obligatorisch.

6. Abschnitt: Arbeitsumgebung

Art. 22 Luftqualität

1 Durch Massnahmen, welche die Emission gesundheitsgefährdender Stoffe vermin-

dern, sowie durch eine natürliche oder künstliche Lüftung ist dafür zu sorgen, dass am Arbeitsplatz der Sauerstoffgehalt der Luft zwischen 19 und 21 Volumenprozente beträgt und die Grenzwerte für gesundheitsgefährdende Stoffe in der Luft nach den Richtlinien über die maximale Arbeitsplatz-Konzentration nach Artikel 50 Absatz 3 VUV5 nicht überschritten werden.

5 SR 832.30

Bauarbeitenverordnung AS 2005

2 Gesundheitsgefährdende Stoffe, die namentlich in Gräben, Kanalisationen,

Schächten oder Tunnels sowie im Gebäudeinnern entstehen, sind ohne Gefährdung von Personen ins Freie abzuleiten. Die Luftqualität ist regelmässig zu überprüfen.

3 Kann die Luftqualität nicht durch Massnahmen nach Absatz 1 sichergestellt wer-

den, so sind Atemschutzgeräte zu verwenden.

4 Müssen Atemschutzgeräte mit künstlicher Frischluftzufuhr verwendet werden, so

sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzusetzen, die: a. dazu geeignet sind; und b. in der Anwendung dieser Geräte instruiert worden sind.

Art. 23 Explosions- und Brandgefahr 1 Arbeiten mit Brandgefahr sind so zu planen und auszuführen, dass im Brandfall die Arbeitsplätze gefahrlos verlassen werden können.

2 Es müssen Löschmittel und Löscheinrichtungen, die den möglichen Brandstoffen

angepasst sind, in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen.

3 Explosionsgefährdete Bereiche sind abzusperren und mit einem Warndreieck zu

kennzeichnen.

Art. 24 Ertrinkungsgefahr

1 Bei Arbeiten am, im und über dem Wasser, bei denen Ertrinkungsgefahr besteht,

sowie bei Übersetzfahrten müssen geeignete Schwimmwesten getragen werden. 2 Bei Arbeiten an, in und über fliessenden Gewässern ist namentlich durch Auffang- vorrichtungen oder Rettungsboote zu verhindern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weggeschwemmt werden.

Art. 25 Lärm Kann die Lärmbelastung durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht unter den Grenzwert nach den Richtlinien über Grenzwerte für physikalische Ein- wirkungen nach Artikel 50 Absatz 3 VUV6 gesenkt werden, so sind geeignete Gehörschutzmittel zu tragen.

Art. 26 Aussergewöhnliche Gefährdungen

1 InZonen besonderer Gefährdung durch Ereignisse wie Lawinen, Hochwasser,

Erdrutsche oder Steinschlag dürfen Arbeiten nur unter geeigneter Überwachung ausgeführt werden. 2 Es ist eine Organisation einzurichten, welche die Rettung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jederzeit gewährleistet.

6 SR 832.30

Bauarbeitenverordnung AS 2005

3 Bei akuter Gefahr dürfen sich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der

Gefahrenzone aufhalten.

4 Sind die Verbindungen zwischen einem Arbeitsplatz und dem nächsten Arzt oder

Spital unterbrochen und ist auch ein Helikoptereinsatz nicht möglich, so sind die Arbeiten einzustellen.

7. Abschnitt: Transport

Art. 27 1 Transportanlagen sind so einzurichten und in Stand zu halten, dass zwischen dem Personal, das die Anlagen steuert, und jeder Stelle, die bedient wird, direkte Sicht- verbindung besteht. Wenn dies wegen der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist, muss ein zuverlässiges Kommunikationssystem eingerichtet werden. 2 Der Gefahrenbereich unterhalb einer Aufzugseinrichtung ist entweder abzusperren oder durch Warnposten zu sichern. Muss der Gefahrenbereich betreten werden, so ist die Einrichtung vorgängig stillzulegen und zu sichern.

3 Personentransporte dürfen nur mit technischen Einrichtungen und Geräten ausge-

führt werden, die vom Hersteller dafür vorgesehen sind.

4 Das zuständige Durchführungsorgan kann für spezielle Bauverfahren oder in

begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag hin Ausnahmen von der Regelung nach Absatz 3 bewilligen.

3. Kapitel: Arbeiten auf Dächern

1. Abschnitt: Schutz vor Stürzen über den Dachrand

Art. 28 Allgemeines

1 An Dachrändern, auch an giebelseitigen Dachrändern, sind ab einer Absturzhöhe

von 3 m Massnahmen zu treffen, um Abstürze zu verhindern.

2 Bei unterschiedlichen Dachneigungen ist für die zu treffenden Massnahmen die

Neigung an der Dachtraufe massgebend.

Art. 29 Massnahmen an Dachrändern

1 Bei Dächern mit einer Neigung bis und mit 60° ist ein Spenglergang nach Arti-

kel 47 anzubringen. 2 Bei Dächern mit einer Neigung bis 10° kann der Spenglergang entfallen, wenn ein durchgehender Seitenschutz nach Artikel 16 angebracht ist und alle Arbeiten inner- halb des Seitenschutzes ausgeführt werden können.

3 Bei Dächern mit einer Neigung zwischen 25° und 60° ist der Seitenschutz des

Spenglerganges als Dachdeckerschutzwand nach Artikel 48 auszugestalten.

Bauarbeitenverordnung AS 2005

4 Bei Dächern mit einer Neigung über 60° darf, unabhängig von der Traufenhöhe,

nur von Gerüsten oder beweglichen Arbeitsbühnen aus gearbeitet werden.

5 An giebelseitigen Dachrändern sind ein Geländerholm und ein Zwischenholm

anzubringen. Diese Massnahme kann entfallen, wenn ein durchgehender Spengler- gang angebracht ist oder gleichwertige Schutzmassnahmen getroffen worden sind.

Art. 30 Öffnung zwischen Spenglergang und Fassade Beträgt die Öffnung zwischen dem Belag des Spenglergangs und der Fassade mehr als 30 cm, so sind Massnahmen zu treffen, die Abstürze durch diese Öffnung ver- hindern.

Art. 31 Dachfangwand

1 Für Arbeiten auf bestehenden Dächern kann an Stelle eines Spenglerganges eine

Dachfangwand verwendet werden.

2 Die Dachfangwand ist eine Schutzeinrichtung auf geneigten Dachflächen, die

verhindert, dass abrutschende Personen über den Dachrand abstürzen können. 3 Sie wird direkt an der Traufe errichtet, hat diese um mindestens 80 cm zu überra- gen, muss eine Bauhöhe von mindestens 100 cm aufweisen und ist in der tragenden Unterkonstruktion zu verankern.

4 Bei Dachneigungen von mehr als 40° sind für Arbeiten an der Traufe zusätzlich

zur Dachfangwand Fanggerüste, Schutznetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen.

Art. 32 Arbeiten von geringem Umfang

1 Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage

dauern, genügen die folgenden Massnahmen: a. Bei Dachneigungen bis 25° und Absturzhöhen von mehr als 5 m sind Mass- nahmen zur Absturzsicherung nach Artikel 19 zu treffen. Ist dies nicht mög- lich, so sind ein Geländerholm und ein Zwischenholm anzubringen. b. Bei Dachneigungen zwischen 25° und 60° und Absturzhöhen von mehr als

3 m sind Massnahmen zur Absturzsicherung nach Artikel 19 zu treffen.

Beträgt die Dachneigung mehr als 40°, so sind zusätzlich Dachleitern zu ver- wenden. c. Bei Dachneigungen von mehr als 60° und Absturzhöhen von mehr als 3 m sind bewegliche Arbeitsbühnen oder gleichwertige Vorrichtungen zu ver- wenden.

2 Bei Gleitgefahr sind solche Massnahmen bereits für Absturzhöhen von mehr als

2 m zu treffen.

Bauarbeitenverordnung AS 2005

2. Abschnitt: Schutz vor Stürzen durch das Dach

Art. 33 Allgemeines

1 Vor Beginn der Arbeiten ist abzuklären, ob die Dachflächen:

a. durchbruchsicher sind; b. beschränkt durchbruchsicher sind; c. nicht durchbruchsicher sind.

2 Es sind Absturzsicherungen anzubringen, wenn die Absturzhöhe bei Abstürzen ins

Gebäudeinnere mehr als 5 m beträgt.

3 Bei Dachöffnungen sind, unabhängig von der Absturzhöhe, Absturzsicherungen

anzubringen.

Art. 34 Beschränkt durchbruchsichere Dachflächen

1 Auf beschränkt durchbruchsichere Dachflächen darf nicht hinuntergesprungen

werden.

2 Es dürfen darauf keine Leitern und keine schweren Geräte oder Gegenstände

gestellt werden. 3 Müssen über solche Flächen schwere Lasten getragen werden, so sind Laufstege zu verwenden.

4 Auskragende Teile von Dachplatten wie Bleche und Wellplatten dürfen nicht

betreten werden.

Art. 35 Nicht durchbruchsichere Dachflächen 1 Das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen ist nur von Laufstegen aus gestattet. 2 Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken.

Art. 36 Montage von Dachelementen

1 Für die Montage von Dachelementen dürfen die beschränkt oder nicht durchbruch-

sicheren Dachflächen direkt über den Tragelementen ohne Laufstege betreten wer- den, wenn der Abstand zwischen den Tragelementen in einer Richtung nicht mehr als 70 cm beträgt.

2 Dachplatten dürfen erst betreten werden, wenn sie befestigt sind.

3 Tragelemente, namentlich Pfetten, Sparren oder Profilträger, sind Bauteile, die beim Betreten an ungünstigster Stelle stabil und tragfähig bleiben. Dachlatten gelten nicht als Tragelemente.

Bauarbeitenverordnung AS 2005

4. Kapitel: Gerüste

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 37 Trag- und Widerstandsfähigkeit 1 Es dürfen nur Gerüste und Gerüstbestandteile verwendet werden, die den Anforde- rungen an das Inverkehrbringen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 19767 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) entsprechen.

2 Sie müssen alle einwirkenden Kräfte, auch während des Auf-, Um- und Abbaus,

aufnehmen können, namentlich: a. Eigengewicht; b. Nutzlasten; c. Windkräfte; d. Schneelasten; e. dynamische Einwirkungen wie bei Sprüngen, Stürzen oder Erschütterungen; f. spezielle Kräfte, die während des Auf-, Um- und Abbaus auftreten.

3 Der Arbeitgeber hat auf Verlangen nachzuweisen, dass die Anforderungen nach

Absatz 2 erfüllt sind. Er kann für den Nachweis den Ersteller des Gerüstes beizie- hen.

Art. 38 Gerüstbestandteile Gerüstbestandteile, die verbogen, geknickt, durch Korrosion oder anderswie beschä- digt sind, dürfen nicht benützt werden.

Art. 39 Stabilität Gerüste sind so aufzubauen, dass sämtliche Bestandteile gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind.

Art. 40 Fundation Gerüste müssen auf eine tragfähige Unterlage abgestellt und gegen Wegrutschen gesichert werden. Wenn notwendig, sind Hilfskonstruktionen zu erstellen.

Art. 41 Verankerungen

1 Das Gerüst ist am Bauwerk zug- und druckfest zu verankern oder anderweitig in

geeigneter Weise, namentlich durch Abstützen oder Abspannen, zu fixieren.

2 Die Verankerungen und anderweitigen Fixierungen sind fortlaufend dem Gerüst-

aufbau oder -abbau folgend zu montieren beziehungsweise zu entfernen.

7 SR 819.1

Bauarbeitenverordnung AS 2005

Art. 42 Gerüstfremde Ein- und Anbauten Wer Ein- und Anbauten jeglicher Art wie Aufzüge, Seilwinden oder Konsolen an ein Gerüst anbringen will, hat sich vorgängig zu vergewissern, dass das Gerüst bezüglich Tragsicherheit und Stabilität den zu erwartenden Zusatzkräften standhält.

2. Abschnitt: Arbeitsgerüste

Art. 43 Arten

1 Arbeitsgerüste sind Konstruktionen, die begehbare Arbeitsflächen am Bauwerk

schaffen. Es werden die folgenden Arbeitsgerüste unterschieden: a. Stahlrohrgerüste (Art. 50); b. Systemgerüste (Art. 51); c. Holzgerüste (Art. 52); d. Rollgerüste (Art. 53).

2 Als Arbeitsgerüst in Regelausführung gilt ein Gerüst, das nach den Regeln der

Technik konstruiert und entsprechend den Anleitungen des Herstellers aufgebaut ist. 3 Nicht als Arbeitsgerüste gelten bewegliche Arbeitsbühnen, Lehr- und Traggerüste.

Art. 44 Tragfähigkeit und Belagsbreite In Hinsicht auf die auszuführenden Arbeiten dürfen nur Gerüste mit folgender minimaler Tragfähigkeit und Belagsbreite verwendet werden:

Nutzlast in kN minimale Gerüstbezeichnung pro m2 Belagsbreite (auch zwischen Ständern)

Arbeiten mit leichtem 2,00 60 cm leichtes Arbeitsgerüst Material wie Verputz- (Verputz-/Malergerüst) oder Malerarbeiten Arbeiten mit Material- 3,00 90 cm schweres Arbeitsgerüst lagerung wie Maurerarbeiten (Maurergerüst) Arbeiten mit schwerem 4,50 90 cm besonders schweres Material wie das Versetzen Arbeitsgerüst von Fertigelementen (Steinhauergerüst)

Art. 45 Zugänge zu Arbeitsplätzen

1 Gerüstgänge müssen über sichere Zugänge verfügen.

2 Für jeden Arbeitsplatz muss in höchstens 25 m Entfernung ein Zugang vorhanden

sein.

Bauarbeitenverordnung AS 2005

3 An Gerüsten, die höher als 25 m sind, sind nur Aufzüge gestattet, die vom Herstel- ler auch für Personentransporte vorgesehen sind. Der Aufzug ersetzt nicht die erfor- derlichen Zugänge. 4 Für den Aussenaufstieg sind Leitern bis zu einer Absturzhöhe von 5 m zugelassen.

Art. 46 Gerüstgänge

1 Die Gänge der Arbeitsgerüste sind in einem vertikalen Abstand von höchstens

2,3 m anzuordnen. 2 Der Abstand des Belages von der Fassade darf in keiner Bauphase 30 cm überstei- gen. Ist dies nicht möglich, so sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um einen Absturz zu verhindern.

Art. 47 Gerüstgang am Dachrand (Spenglergang)

1 DerSpenglergang ist ein Gerüstgang, der das sichere Arbeiten am Dachrand

ermöglicht und in der Regel auskragend am Gerüst montiert ist.

2 Bei Absturzhöhen ab der Traufe oder ab dem Flachdachrand von mehr als 3 m ist

maximal 1 m unterhalb derselben ein Gerüstgang (Spenglergang) zu erstellen.

3 Der Belag des Spenglerganges ist für eine dynamische Beanspruchung wie beim

Sturz vom Dach zu bemessen.

4 Der Seitenschutz des Spenglerganges muss mindestens 60 cm von der fertigen

Dachtraufe oder der Aussenkante des Daches entfernt stehen; sein oberster Holm muss mindestens 80 cm oberhalb des Dachrandes liegen.

5 Die Abstände zwischen Holmen oder zwischen Holmen und Bordbrettern dürfen

50 cm nicht überschreiten.

Art. 48 Dachdeckerschutzwand

1 Die Dachdeckerschutzwand ist eine Schutzeinrichtung am Spenglergang, die vom

Dach stürzende Personen, Gegenstände und Materialien auffängt.

2 In der Dachdeckerschutzwand sind Öffnungen oberhalb der Traufe oder des Dach-

randes bis zu einer Höhe von je 25 cm, unterhalb der Traufe oder des Dachrandes bis zu einer Fläche von je 100 cm2 zulässig.

Art. 49 Benützung und Unterhalt 1 Das Gerüst ist durch jeden Benützer und jede Benützerin täglich einer Sichtkon- trolle zu unterziehen. Weist es Mängel auf, so darf es nicht benützt werden.

2 Auf Gerüstbelägen sowie auf Zugängen, Auf- und Abstiegen muss überflüssiges

oder gefährliches Material, namentlich Schutt, Schnee und Eis, entfernt werden. 3 Die Nutzlast eines Arbeitsgerüstes muss auf einem Schild gut sichtbar angegeben sein.

Bauarbeitenverordnung AS 2005

Art. 50 Stahlrohrgerüste

1 Es sind Stahlrohre mit einem Aussendurchmesser von 48,3 mm und Wandstärken

von 3,2 oder 4,0 mm zu verwenden.

2 Die Ständer sind zwei- oder mehrreihig auszuführen. Die Ständerrohre sind mit

Zentrierbolzen und Kupplungen zu stossen.

3 Im vertikalen Abstand von maximal 2 m sind Längsrohre an jeder Ständerreihe

anzubringen. Sie müssen wenigstens über 2 Felder laufen. Die Stösse sind gegenein- ander versetzt anzuordnen.

4 Die Gerüstfronten sind auf ganzer Höhe auf geeignete Weise auszusteifen.

5 An jedem Knoten zwischen Ständer und Längsrohr ist ein Querrohr anzuordnen

und am Ständer anzuschliessen.

6 Längsrohre und Diagonalen sind mit allen Ständern zu verbinden.

7 Konsolen mit mehr als 30 cm Ausladung dürfen nur an Knotenpunkten ange-

schlossen und abgestützt werden. 8 Stahlrohrgerüste in Regelausführung dürfen als Verputz- oder Malergerüste bis zu folgenden Bauhöhen erstellt werden:

a. mit höchstens einem Konsolgerüstgang wie bei einem Spenglergang:

Ständerabstand bis max. Bauhöhe (S = Wandstärke)

Rohre S = 3,2 mm Rohre S = 4,0 mm

1,50 m 45 m 55 m 2,00 m 35 m 45 m 2,25 m 30 m 40 m 2,50 m 25 m 35 m 3,00 m 20 m 30 m

b. mit Konsolen von maximal 30 cm Ausladung:

Ständerabstand bis max. Bauhöhe (S = Wandstärke)

Rohre S = 3,2 mm Rohre S = 4,0 mm

1,50 m 20 m 30 m 2,00 m 18 m 24 m 2,50 m 15 m 18 m 3,00 m 12 m 15 m

Bauarbeitenverordnung AS 2005

c. mit Konsolen von maximal 60 cm Ausladung:

Ständerabstand bis max. Bauhöhe (S = Wandstärke)

Rohre S = 3,2 mm Rohre S = 4,0 mm

1,50 m 12 m 15 m

9 Stahlrohrgerüste in Regelausführung dürfen als Maurer- oder Steinhauergerüste

höchstens mit einem Konsolgerüstgang wie bei einem Spenglergang und bis zu folgenden Bauhöhen erstellt werden:

Ständerabstand bis max. Bauhöhe (S = Wandstärke)

Rohre S = 3,2 mm Rohre S = 4,0 mm

1,50 m 20 m 25 m 2,00 m 17 m 22 m 2,25 m 15 m 20 m 2,50 m 12 m 17 m

Art. 51 Systemgerüste

1 Die Montageanleitung des Herstellers, insbesondere Angaben über Aussteifung,

Verankerung, Überbrückung von Öffnungen und Eckausbildung des Gerüstes, ist zu beachten.

2 Systemgerüste in Regelausführung dürfen bis zu folgenden Bauhöhen erstellt

werden:

Rahmen-Ständerrohre maximale Bauhöhe in m mit 48,3 mm Aussendurchmesser Verputz-/Malergerüst Maurergerüst Steinhauergerüst S = Wandstärke in mm mit mit maximal mit maximal mit maximal Konsolen Konsolen 1 Konsole Konsolen 1 Konsole Konsolen 1 Konsole von 60 cm von 30 cm von 30 cm von 30 cm

Stahl, S = 3,2 20 30 50 20 30 15 25 Aluminium,

Art. 52 Holzgerüste 1 Der gegenseitige Abstand der vertikalen Gerüststangen darf höchstens 3 m betra- gen.

2 Der Durchmesser der vertikalen Gerüststangen muss auf der Höhe des obersten

Gerüstganges mindestens 8 cm betragen.

3 Jede Stange ist zug- und druckfest zu verankern.

Bauarbeitenverordnung AS 2005

4 An Konsolgerüsten sind in einem gegenseitigen Abstand von maximal 6 m waag-

rechte Streichstangen anzubringen.

5 An Hebelgerüsten sind unmittelbar unter jedem Gerüstgang Streichstangen mit

einem Mindestdurchmesser von 12 cm anzubringen.

6 Gerüstfronten von über 8 m Höhe sind mit Diagonalen kreuzweise zu versteifen

(verschwerten). 7 Als Verputz- oder Malergerüst darf ein Holzgerüst nur bis zu einer Höhe von 12 m errichtet werden. 8 Als Maurer- oder Steinhauergerüst darf ein Holzgerüst nur bis zu der Höhe errich- tet werden, die mit einer einzelnen Gerüststange erreicht werden kann.

Art. 53 Rollgerüste 1 Rollgerüste sind vor der Benützung hinsichtlich der Art der auszuführenden Arbei- ten und mit Rücksicht auf die Bodenverhältnisse auf ihre Standsicherheit zu prüfen.

2 Siemüssen gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sein. Während des

Verschiebens dürfen sich keine Personen darauf aufhalten.

3. Abschnitt: Fanggerüste

Art. 54

1 Fanggerüste sind so anzubringen, dass Personen, Gegenstände und Materialien

nicht tiefer als 3 m abstürzen können.

2 Entsprechend der möglichen Absturzhöhe hat die horizontale Auskragung des

Fanggerüstes mindestens zu betragen:

mögliche Absturzhöhe minimale horizontale Auskragung

bis 2 m 1,50 m bis 3 m 1,80 m

3 Sturzseitig ist ein Seitenschutz nach Artikel 15 anzubringen.

5. Kapitel: Gräben, Schächte und Baugruben

Art. 55 Allgemeines

1 Gräben, Schächte und Baugruben sind so auszugestalten, dass niemand durch

herabfallende oder abrutschende Massen gefährdet wird.

2 Gräben, Schächte und Baugruben von mehr als 1,5 m Tiefe, die nicht verspriesst

werden, sind gemäss Artikel 56 abzuböschen oder durch andere geeignete Mass- nahmen zu sichern.

Bauarbeitenverordnung AS 2005

3 Gräben und Schächte müssen so erstellt werden, dass die lichte Breite, im Sohlen- bereich gemessen, ein sicheres Arbeiten gewährleistet. Sofern der Graben für das Verlegen von Leitungen begangen werden muss, hat die lichte Breite des Grabens zu betragen: a. mindestens 40 cm plus das Aussenmass der Leitung (Nennmass plus Wand- stärken); b. ab einer Grabentiefe von 1 m: mindestens 60 cm.

4 Die Breite des Arbeitsraumes in Baugruben muss in jeder Bauphase mindestens

60 cm betragen.

5 Grabenränder müssen bei Spriessungen auf eine Breite von mindestens 50 cm oder

bei Böschungen auf eine Breite von mindestens 1 m horizontal frei gehalten werden. 6 Deponien von Aushub- und Baumaterial sind so zu erstellen, dass niemand gefähr- det wird.

7 Treppen und Leitern in Schächten und Baugruben müssen im vertikalen Abstand

von maximal 5 m mit Zwischenpodesten unterbrochen sein. Leitern müssen versetzt weitergeführt werden.

8 Gegen das Überfahren von Graben-, Gruben- und Schachträndern sowie

Böschungskanten sind im Bereich von Fahrbahnen und Kippstellen die erforder- lichen Massnahmen zu treffen, namentlich durch Geschwindigkeitsbegrenzungen, geeignete Verkehrsführung mit Signalisationen, Abschrankungen und Radabwei- sern.

Art. 56 Böschungen

1 Die Böschungsneigungen sind der Standfestigkeit des Baugrundes anzupassen.

2 Wird die Standfestigkeit des Baugrundes durch Witterungseinflüsse wie starke

Niederschläge oder Tauwetter beeinträchtigt, sind geeignete Massnahmen zu treffen.

3 In Sprengfels sowie in homogenem Fels, der mit mechanischen Geräten abbaubar

ist (z.B. Sandstein oder Mergel), können die Wände senkrecht ausgebildet werden.

4 Es muss ein Sicherheitsnachweis erbracht werden, wenn:

a. die folgenden Verhältnisse zwischen Senkrechte und Waagrechte nicht ein- gehalten werden können:

1. höchstens 3 : 1 bei gutem verfestigtem, standfestem Material,

2. höchstens 2 : 1 bei mässig verfestigtem, jedoch noch standfestem Mate-

rial,

3. höchstens 1 : 1 bei rolligem Material;

b. die Höhe der Böschung mehr als 4 m beträgt; c. die Böschung voraussichtlich durch Fahrzeuge, Baumaschinen oder Mate- rialdepots zusätzlich belastet wird; d. Hangwasser zutritt oder der Böschungsfuss sich im Grundwasserbereich befindet.

Bauarbeitenverordnung AS 2005

Art. 57 Spriessungen

1 Spriessungen müssen den zu erwartenden Belastungen und Beanspruchungen

standhalten und nach den Regeln der Technik ausgeführt werden.

2 Bei der Dimensionierung der Spriessungen sind zusätzliche Belastungen durch

Fahrzeuge, Baumaschinen sowie Deponien von Aushub, Material und Geräten zu berücksichtigen.

3 Die Spriessarbeiten sind so auszuführen, dass benachbarte unverspriesste Wand-

teile keine Personen gefährden.

4 Der unterste Teil der Grabenwände kann je nach Material bis 80 cm hoch

unverspriesst bleiben.

5 Die Spriesselemente dürfen in standfestem Material Zwischenräume von höchstens

20 cm aufweisen.

6 Hohlräume hinter Spriesswänden sind sofort satt auszufüllen.

7 Die Spriessungen müssen mindestens 15 cm über den Grabenrand vorstehen.

8 Beim Ein- und Ausbau der Spriessungen sowie beim Wiedereinfüllen der Gräben

darf sich niemand im ungesicherten Bereich aufhalten.

9 Gräben, die unterhalb von Böschungen senkrecht ausgehoben werden, sind auf der

gesamten vertikalen Aushubtiefe zu verspriessen; ausgenommen sind Gräben in Fels nach Artikel 56 Absatz 2.

Art. 58 Bodenverfestigungen

1 Bodenverfestigungen wie Injektionen, Vermörtelungen oder künstliche Vereisung

müssen auf Grund eines Standsicherheitsnachweises ausgeführt werden.

2 Die notwendigen Prüfungen und Messungen sind nach den Anweisungen einer

Fachperson durchzuführen und durch diese zu überprüfen.

Art. 59 Untergrabungen

1 Überhänge an den Böschungen oder Grabenwänden sind unverzüglich zu besei-

tigen.

2 Freigelegte Gegenstände wie Bauwerksteile, Werkleitungen, Randsteine, Belags-

teile, Findlinge, lose Steine, Bäume und Sträucher sind zu sichern.

6. Kapitel: Rückbau- oder Abbrucharbeiten

Art. 60

1 Bevormit den Arbeiten begonnen werden darf, müssen die Sicherheits- und

Gesundheitsrisiken abgeklärt werden.

Bauarbeitenverordnung AS 2005

2 Die erforderlichen Massnahmen müssen getroffen werden, um zu verhindern, dass:

a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abstürzen; b. Bauteile unbeabsichtigt einstürzen; c. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in gesundheitsgefährdender Weise mit Stoffen wie Staub, Asbest, polychlorierten Biphenylen (PCB), Gasen oder Chemikalien sowie mit Strahlen in Kontakt kommen; d. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch herumfliegendes, herunter- und einstürzendes Material getroffen werden; e. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Instabilität von Nachbar- bauwerken, durch bestehende Anlagen, durch beschädigte Werkleitungen oder durch den plötzlichen Bruch von Zugseilen gefährdet werden. f. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Brände oder Explosionen gefährdet werden.

3 Das Betreten von Gefahrenzonen ist durch Schutzwände, Absperrungen oder

Warnposten zu verhindern. Es ist namentlich der Gefahr eines Seilbruches und von Materialwurf Rechnung zu tragen. 4 Die Arbeiten dürfen nur unter ständiger fachkundiger Aufsicht durchgeführt wer- den.

7. Kapitel: Untertagarbeiten

Art. 61 Meldepflicht 1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Untertagarbeiten vor deren Ausführung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu melden.

2 Von dieser Meldepflicht ausgenommen sind die Kontroll- und Unterhaltsarbeiten

an und in bestehenden Tunnels.

3 Die SUVA bestimmt nach Anhören der interessierten Organisationen die Form der

Meldung und die Meldefrist.

Art. 62 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn von Untertagarbeiten ein schriftliches Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept vorliegt. Dieses muss die Notfallorganisation und die Umsetzung der Artikel 63–73 regeln.

Art. 63 Netzunabhängige Stromversorgung Eine netzunabhängige Stromversorgung muss sichergestellt werden für: a. Schachtbefahranlagen; b. Erdgaswarnanlagen; c. Kommunikationseinrichtungen;

Bauarbeitenverordnung AS 2005

d. Kompressoren bei Arbeiten unter Überdruck; e. Lüfter bei Erdgasgefährdung; f. Beleuchtungen.

Art. 64 Klimatische Bedingungen Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer durch klimatische Bedingun- gen wie besondere Wärme, Kälte und Luftfeuchtigkeit zu erwarten, sind geeignete Massnahmen zu treffen.

Art. 65 Belüftung

1 Vor Beginn von Untertagarbeiten muss ein Lüftungskonzept erstellt werden.

2 Der Zugang zu nicht belüfteten Räumen muss verhindert werden.

3 In durchgeschlagenen Bauwerken, die nicht belüftet werden, muss die Luftqualität dauernd messtechnisch überwacht werden.

4 Zum Schutz vor gesundheitsgefährdenden Stoffen sind besondere Massnahmen zu

treffen.

5 Der Arbeitgeber muss abklären lassen, ob in den Gesteinsschichten möglicher-

weise Erdgas vorhanden ist. Er hat nötigenfalls die entsprechenden Massnahmen anzuordnen.

Art. 66 Explosions- und Brandschutz

1 Benzin- und Flüssiggasmotoren dürfen untertags nicht eingesetzt werden.

2 Es müssen geeignete Massnahmen getroffen werden, um Brandfälle zu verhindern

und in Brandfällen allfällige Folgen für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu ver- meiden.

Art. 67 Beleuchtung

1 Alle Arbeitsplätze, Verkehrswege und Räume müssen hinreichend beleuchtet sein.

2 Wenn keine Notbeleuchtung installiert ist, muss jede Person eine Lampe mitfüh-

ren.

Art. 68 Arbeiten in Bahntunnels Für die Dauer der Arbeiten in Bahntunnels ist durch geeignete Massnahmen sicher- zustellen, dass niemand durch vorbeifahrende Züge gefährdet wird.

Art. 69 Transport

1 Transportpisten, Gleis- und Bandanlagen sind so anzulegen und zu unterhalten,

dass niemand gefährdet wird, namentlich nicht durch den Betrieb, das Fördergut oder durch die Installationen.

Bauarbeitenverordnung AS 2005

2 Fahrzeuge wie Transportfahrzeuge und Baumaschinen müssen so ausgerüstet und

beladen sein, dass die Person, die das Fahrzeug führt, jederzeit den Gefahrenbereich ihres Fahrzeuges in Fahrtrichtung einsehen und überwachen kann. 3 Technische Installationen wie Lüftung, Frischluftzufuhr und Lager von Gefahrstof- fen, die bei Beschädigung zur Gefährdung von Personen führen können, sind zu schützen.

Art. 70 Fusswege

1 Fusswege entlang von Fahrpisten und Gleisanlagen sind mit technischen Mass-

nahmen von diesen zu trennen. 2 Bei Kontroll- und Unterhaltsarbeiten an und in bestehenden Tunnels müssen keine entsprechenden technischen Massnahmen getroffen werden.

Art. 71 Ausbruch und Hohlraumsicherung

1 Wo die Gefährdung durch nieder- oder einbrechendes Gestein sowie Wasserein-

bruch besteht, sind vor Beginn der Ausbrucharbeiten Vorerkundungen durchzufüh- ren. 2 Die Arbeitsplätze sind so anzuordnen und zu sichern, dass niemand durch einbre- chendes Gestein sowie Wassereinbruch gefährdet wird.

3 Wo die Baugrundverhältnisse es erfordern, sind geeignete Massnahmen zur Hohl-

raumsicherung zu treffen.

Art. 72 Sprengvortrieb

1 Die Arbeitnehmer dürfen durch die Sprengschwaden nicht gefährdet werden.

2 Die Arbeit an der Sprengstelle darf frühestens 15 Minuten nach der Sprengung

wieder aufgenommen werden.

3 Nach jedem Abschlag sind Materialablösungen und gelockerte Gesteinspartien von

der ausgebrochenen Strecke zu entfernen.

Art. 73 Warnkleider Die Arbeitnehmer müssen Warnkleider in grellen Farben tragen, die den ganzen Körper bedecken und mit lichtreflektierenden Flächen versehen sind.

8. Kapitel: Abbau von Gestein, Kies und Sand

Art. 74 Meldepflicht für den Abbau von Gestein

1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Abbau im Freien von Gestein von über

5000 m3 pro Abbaustelle vor der Ausführung der SUVA zu melden.

Bauarbeitenverordnung AS 2005

2 Die SUVA bestimmt nach Anhören der interessierten Organisationen die Form der

Meldung und die Meldefrist.

Art. 75 Abbauplan

1 Der Abbau von Gestein, Kies und Sand hat nach einem vor Beginn der Arbeiten

erstellten Plan zu erfolgen. Dieser muss den Lagerungs- und Schichtverhältnissen sowie der Standfestigkeit des abzubauenden Materials Rechnung tragen.

2 Die maximalen Böschungsneigungen sind im Abbauplan festzulegen

Art. 76 Böschungsneigung

1 Die Böschungsneigung von Abraumdecken muss mindestens 1 : 1 betragen.

2 Die Distanz zwischen dem Fusspunkt des Abraumes und der Böschungskante muss

mindestens 1 m betragen.

3 Abbauwände dürfen zu keinem Zeitpunkt unterhöhlt werden.

Art. 77 Abbau von Gestein durch Sprengung

1 Bei Abbau von Gestein durch Sprengung sind die Abbauwände in Stufen von

maximal 40 m Höhe zu unterteilen.

2 Nach jedem Abschlag sind Materialablösungen und gelockerte Gesteinspartien von

der Wand zu entfernen.

Art. 78 Abbau von Kies und Sand

1 Der maschinelle Abbau von Kies und Sand von oben hat in Stufen zu erfolgen.

2 Der Abbau von unten darf nur in locker gelagertem Material erfolgen. Dabei darf das anstehende standfeste Material von unten her nur abgetragen werden, wenn die Wand nicht höher ist als der höchste mit diesem Abbaugerät erreichbare Punkt plus dessen Raddurchmesser.

3 Beim Abbau mit Wasserstrahl ist die Wandhöhe frei wählbar, wobei der Standort

für die Bedienung des Gerätes ausserhalb des Gefahrenbereiches liegen muss.

Art. 79 Absturzsicherung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeiten in steilen Abbauwänden ausfüh- ren, müssen gegen Absturz gesichert sein.

Art. 80 Schutz vor niedergehenden Steinen und Materialien

1 Durch geeignete Massnahmen ist zu verhindern, dass Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer am Einsatzort durch niedergehende Steine und Materialien gefährdet werden.

2 Drohen Materialmassen oder Gesteinspakete abzustürzen und kann die Gefahr

nicht sofort beseitigt werden, so ist der Fallbereich unverzüglich abzusperren.

Bauarbeitenverordnung AS 2005

3 Die Fahrerkabinen oder die Bedienungsstände von Maschinen und Geräten sind

mit einer Schutzvorrichtung auszurüsten, damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer, welche die Maschinen und Geräte bedienen, vor niedergehenden Steinen und Materialien geschützt sind.

4 Durchgänge und Verkehrswege, die durch Steinschlag gefährdet sind, sind mit

geeigneten Massnahmen zu sichern.

Art. 81 Wiederaufnahme der Arbeiten Vor Wiederaufnahme der Arbeiten nach Arbeitsunterbrüchen sind namentlich durch Witterungseinflüsse entstandene überhängende Partien abzubauen und loses Mate- rial aus der Böschung zu entfernen.

9. Kapitel: Arbeiten am hängenden Seil

Art. 82

1 Für Arbeiten am hängenden Seil dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

eingesetzt werden, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen.

2 Es müssen mindestens zwei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so eingesetzt

werden, dass sie sich gegenseitig überwachen können.

3 Das Seilsystem muss über mindestens zwei getrennt voneinander befestigte Seile

verfügen, wobei eines als Zugangs-, Absenk- oder Haltemittel (Arbeitsseil) und das andere als Sicherungsmittel (Sicherungsseil) dient.

4 Die Verwendung eines einzigen Seiles kann zugelassen werden, wenn in Überein-

stimmung mit der Risikobewertung die Verwendung eines zweiten Seiles eine grössere Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei den Arbeiten bewirken würde. Es müssen andere geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer getroffen werden.

10. Kapitel: Arbeiten in Rohrleitungen

Art. 83

1 Vor Beginn der Arbeiten in Rohrleitungen, bei denen Personen eingesetzt werden

und Brand-, Explosions- sowie Vergiftungsgefahr nicht ausgeschlossen werden können, muss ein schriftliches Sicherheits- und Rettungskonzept erstellt werden.

2 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeiten in Rohrleitungen

eingesetzt werden, müssen dauernd von einer Person überwacht werden, die sich ausserhalb der Rohrleitungen aufhält.

3 InRohrleitungen mit einem Lichtmass von weniger als 600 mm dürfen keine

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingesetzt werden.

Bauarbeitenverordnung AS 2005

4 Arbeiten in Rohrleitungen mit einem Lichtmass von weniger als 800 mm sind

grundsätzlich mit Arbeitsmitteln auszuführen, die von ausserhalb des Rohres bedient werden (Manipulatoren).

5 In Rohrleitungen mit einem Lichtmass von 600 mm bis 800 mm, in denen der

Einsatz von Manipulatoren nicht möglich oder nicht angemessen ist, dürfen Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer nur eingesetzt werden, wenn: a. die Rohrleitungen künstlich belüftet werden; b. für den Einsatz über eine Strecke von mehr als 20 m seilgeführte Rollenwa- gen eingesetzt werden; und c. die Flucht und Rettung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch besondere Massnahmen wie Rettungsgurt mit montiertem Rettungsseil oder Kommunikationsmittel sichergestellt sind.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 84 Vollzug Der Vollzug dieser Verordnung richtet sich nach den Vollzugsbestimmungen des UVG und insbesondere der VUV8. Das danach zuständige Vollzugsorgan koordi- niert seine Tätigkeiten mit den Vollzugsbehörden des ArG.

Art. 85 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung vom 29. März 20009 über die Sicherheit und den Gesundheits- schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten; b. Verordnung vom 13. September 196310 über die Unfallverhütung beim Gra- ben- und Schachtbau sowie ähnliche Arbeiten; c. Verordnung vom 15. Oktober 198511 über die Meldepflicht bei Tunnel- und Stollenbau sowie bei Felsabtragungen im Freien; d. Verordnung vom 27. Mai 194912 über die Verhütung von Unfällen bei Hochbauarbeiten unter Verwendung von Hängegerüsten mit beweglicher Plattform für Verputz-, Malerarbeiten usw; e. Verfügung I des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartmentes vom 8. September 194813 über die technischen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Quarzstaublunge;

8 SR 832.30 9 AS 2000 1403 10 AS 1963 791, 2000 166, 2002 3923 11 AS 1985 1849 12 AS 1949 498, 2002 3931 13 AS 1948 979

Bauarbeitenverordnung AS 2005

f. Verordnung vom 6. Mai 195214 über die Verhütung von Unfällen bei der Gewinnung und Aufbereitung von Gestein, Mineralien, Kies, Sand, Lehm, Torf und ähnlichen Materialien über Tag; g. Verordnung vom 12. Mai 197115 über die Unfallverhütungsmassnahmen bei landwirtschaftlichen Neu- und Umbauten.

Art. 86 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

29. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

14 AS 1952 471, 2002 3927 15 AS 1971 749

Bauarbeitenverordnung AS 2005

Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

Bauarbeitenverordnung AS 2005

Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) | Lexipedia | Lexipedia