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AS 2005 4317

Verordnung über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle

Verordnung über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle

vom 17. August 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 18 Absatz 1, 19, 34 Absatz 2 und 37 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19331 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) sowie Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 (RVOG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gebühren: a. für Dienstleistungen und Verfügungen des Zentralamtes für Edelmetallkon- trolle, der eidgenössischen Kontrollämter und des kantonalen Kontrollamtes La Chaux-de-Fonds; b. für die Vornahme von Feingehaltsbestimmungen durch die Handelsprüferin- nen und die Handelsprüfer nach Artikel 41 EMKG.

Art. 2 Gebührenpflicht Wer eine Dienstleistung oder eine Verfügung nach Artikel 1 veranlasst, hat eine Gebühr zu bezahlen.

Art. 3 Anwendbares Recht Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043 (AllgGV).

Art. 4 Gebührenbemessung Die Gebühren werden pauschal (2.–4. Abschnitt) oder nach Zeitaufwand (5. Abschnitt) bemessen.

SR 941.319

2005-0724 4317

Gebühren für die Edelmetallkontrolle AS 2005

2. Abschnitt: Stempelungsgebühren

Art. 5 Grundsätze Die Gebühren für die amtliche schweizerische Stempelung von Uhrgehäusen und anderen Waren aus Edelmetallen und Mehrmetallen setzen sich zusammen aus: a. der Gebühr für die Konformitätsbewertung; und b. der Gebühr für das Anbringen der Stempel.

Art. 6 Konformitätsbewertung von Uhrgehäusen und anderen Waren aus Edelmetallen und Mehrmetallen

1 Für die Konformitätsbewertung von Uhrgehäusen und anderen Waren aus Edel-

metallen und Mehrmetallen gelten folgende Gebührenansätze:

Je Gegenstand

Gold Silber Platin Palladium Fr. Fr. Fr. Fr.

a. zertifiziertes Material 1.10 –.70 2.40 2.40 b. nicht zertifiziertes Material 1.60 1.— 3.20 3.20

2 Als zertifiziertes Material gelten Edelmetalle und Edelmetalllegierungen, deren Feingehalt vor Beginn der Fabrikation von Waren mit einem von einer Stelle nach Artikel 1 Buchstabe a ausgestellten oder anerkannten Prüfbericht oder Konformi- tätszertifikat bescheinigt wird.

3 Bei Gegenständen, die aus mehreren Edelmetallen zusammengesetzt sind, werden

die Ansätze für jedes einzelne Metall zusammengezählt.

Art. 7 Anbringen der Stempel auf Uhrgehäusen und anderen Waren aus Edelmetallen und Mehrmetallen

1 Es gelten folgende Gebührensätze für das Anbringen der Stempel auf Uhrgehäusen

aus Edelmetallen und Mehrmetallen:

Je einfacher Stempel Je Doppelstempel

Mechanisch Laser Mechanisch Laser Fr. Fr. Fr. Fr.

a. durch das Edelmetallkontrollamt –.65 2.10 –.85 2.60 b. durch den Hersteller selbst –.55 –.55 –.75 –.75

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Gebühren für die Edelmetallkontrolle AS 2005

2 Es gelten folgende Gebührenansätze für das Anbringen der Stempel auf anderen

Waren als Uhrgehäusen aus Edelmetallen und Mehrmetallen:

Je einfacher Stempel Je Doppelstempel

Mechanisch Laser Mechanisch Laser Fr. Fr. Fr. Fr.

a. durch das Edelmetallkontrollamt 1.— 3.— 1.40 4.— b. durch den Hersteller selbst –.80 –.80 1.10 1.10

3 Als einfacher Stempel gilt:

a. der amtliche schweizerische Stempel; oder b. der internationale Stempel nach dem Übereinkommen vom 15. November

19724 betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenstän-

den. 4 Als Doppelstempel gilt der kombinierte schweizerisch-internationale Stempel. Der Doppelstempel wird als Einheit angebracht. Erfolgt die Stempelung durch den Hersteller selbst, so wird die Gebühr für den Doppelstempel verrechnet, wenn beide Stempel einzeln angebracht werden.

Art. 8 Übernahmegebühr

1 Werden kleine Serien von weniger als fünf Gegenständen zur amtlichen Stempe-

lung vorgewiesen, so wird eine Übernahmegebühr von 10 Franken verrechnet.

2 Die Übernahmegebühr wird nicht erhoben, wenn die Stempelungsgebühren monat-

lich verrechnet werden oder eine Privatperson die Waren zur Stempelung unterbrei- tet.

Art. 9 Anbringen oder Löschen von Stempeln, Marken oder Bezeichnungen Für das Anbringen oder Löschen von Stempeln, Marken oder Bezeichnungen gilt folgender Gebührenansatz:

Je Einschlag oder Löschung Fr.

Anbringen oder Löschen von Stempeln, Marken oder Bezeichnungen –.50

4 SR 0.941.31

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3. Abschnitt: Gebühren für Feingehaltsbestimmung

Art. 10 Feingehaltsbestimmung auf Gegenständen oder Mustern

1 Für die Feingehaltsbestimmung auf Gegenständen oder Mustern gelten folgende

Gebührenansätze:

Metall Methode Gebühr für Ermässigte Feingehalts- Gebühr bei bestimmung reduziertem Prüfaufwand Fr. Fr.

a. Gold Kupellation (oder Mikrokupellation) oder Spektralanalyse 90.– 70.– b. Silber Potentiometrie oder Spektralanalyse 70.– 50.– c. Silber Indirekte Silbergehaltsbestimmung bei gleichzeitiger Bestimmung von andern Edelmetallen 45.– d. Platin Gravimetrie oder Spektralanalyse 210.– 170.– e. Palladium Gravimetrie oder Spektralanalyse 210.– 170.–

2 Die Gebühr deckt die Anzahl Analysen, die für die Feingehaltsbestimmung des

jeweiligen Gegenstands oder Musters notwendig sind.

3 Als Muster gilt eine repräsentative Auswahl eines grösseren Postens.

4 Unter Feingehaltsbestimmungen mit reduziertem Prüfaufwand fallen Analysen zur

Konformitätsbewertung. 5 Bei Schiedsanalysen wird die Gebühr für die Feingehaltsbestimmung verdreifacht.

Art. 11 Feingehaltsbestimmung auf Schmelzprodukten

1 Für die Feingehaltsbestimmung auf Schmelzprodukten gelten folgende Gebühren-

ansätze:

Metall Methode Gebühr für Feingehalts- bestimmung Fr.

a. Gold Kupellation oder Spektralanalyse 95.– b. Silber Potentiometrie oder Spektralanalyse 75.– c. Silber Indirekte Silbergehaltsbestimmung bei gleich- zeitiger Bestimmung von andern Edelmetallen 50.– d. Platin Gravimetrie oder Spektralanalyse 210.– e. Palladium Gravimetrie oder Spektralanalyse 210.–

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2 Das Bemustern und die Stempelung der Schmelzprodukte sind in der Analysen-

gebühr inbegriffen. 3 Bei Schiedsanalysen wird die Gebühr für die Feingehaltsbestimmung verdreifacht.

Art. 12 Überführung in analysierbare Form Zusätzlich zur Gebühr nach Artikel 11 werden für die Überführung von Material, Lösungen und Salzen in analysierbare Form folgende Gebühren erhoben:

Gebühr je Los bemustert Fr.

a. Gebühr für schon gemahlenes und durch Bleischmelzen aufzuschliessendes Material 250.– b. Gebühr für saubere Lösungen und Salze 150.– c. Gebühr für verunreinigte Lösungen und Salze, die üblicher- weise zur Raffinierung oder Rückgewinnung bestimmt sind 300.–

Art. 13 Semi-quantitative, zerstörungsfreie Untersuchung 1 Für die semi-quantitative, zerstörungsfreie Untersuchung von Gold, Silber, Platin oder Palladium als Massivware oder Überzug wird je Gegenstand eine Gebühr von

15 Franken erhoben.

2 Bei Gegenständen aus einem Metall, das aus mehr als einem Feingehalt besteht,

wird die Gebühr nach Absatz 1 pro Feingehalt erhoben; bei Gegenständen aus mehreren Metallen wird die Gebühr nach Absatz 1 pro Metall erhoben.

4. Abschnitt: Weitere pauschal festgelegte Gebühren

Art. 14 Bewilligungen für den Handel mit Edelmetallen Für Bewilligungen für den Handel mit Edelmetallen gelten folgende Gebührenan- sätze:

Fr.

a. Handelsbewilligung, Erteilung oder Erneuerung 1630.– b. Schmelzbewilligung mit einem Schmelzerzeichen, Erteilung oder Erneuerung 420.– c. einmalige Gebühr für die Erteilung eines zusätzlichen Schmelzerzeichens 190.–

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Fr.

d. individuelle Schmelzbewilligung mit einem individuellen Schmelzerzeichen, Erteilung oder Erneuerung 190.– e. einmalige Gebühr für die Erteilung der Berufsausübungs- bewilligung als Handelsprüferin oder Handelsprüfer 630.–

Art. 15 Registrierung und Erneuerung von Verantwortlichkeitsmarken Für die Registrierung und Erneuerung von Verantwortlichkeitsmarken gelten fol- genden Gebührenansätze:

Fr.

a. Registrierung oder Erneuerung einer individuellen Verantwortlichkeitsmarke 525.– b. Registrierung oder Erneuerung einer Kollektiv- Verantwortlichkeitsmarke

1. je Marke 525.–

2. je Beteiligten 85.–

Art. 16 Änderung einer Bewilligungs- oder Markeneintragung Für Änderungen oder Löschungen von Bewilligungen für den Handel mit Edel- metallen (Art. 14) sowie von Verantwortlichkeitsmarken (Art. 15) wird keine Gebühr erhoben.

Art. 17 Diplomprüfung und Diplomierung Für Diplomprüfungen und Diplomierungen von beeidigten Edelmetallprüferinnen oder Edelmetallprüfern gelten folgende Gebührenansätze:

Fr.

a. Anmeldegebühr für die Prüfung 135.– b. Gebühr für die Diplomierung von eidgenössischen Edelmetall- prüferinnen oder Edelmetallprüfern 535.–

Art. 18 Wägungen Für Wägungen wird je Wägegut eine Gebühr von 5 Franken erhoben.

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5. Abschnitt: Gebühren nach Zeitaufwand

Art. 19

1 Für Expertisen und andere, im 2.–4. Abschnitt nicht genannte Dienstleistungen

wird eine Gebühr von 80–120 Franken pro Stunde erhoben.

2 Innerhalb des Gebührenrahmens nach Absatz 1 wird die Gebühr nach der erforder-

lichen Fachkenntnis festgelegt.

3 Die Stunden können in Viertelstunden aufgeteilt werden. Der Bruchteil einer

Viertelstunde zählt als Viertelstunde.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 30. Oktober 19855 über die Gebühren für die Edelmetallkon- trolle wird aufgehoben.

Art. 21 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 8. Mai 19346 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetal- len und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) wird wie folgt geändert:

Art. 97 e. Zertifiziertes Mit dem Hersteller kann eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen Material werden über die Konformitätsbewertung von zertifiziertem Material.

Art. 117a 4. Vereinbarung 1 Mit dem Hersteller kann eine schriftliche Vereinbarung abgeschlos- sen werden, wonach dieser die Stempel in seinem Domizil mit eigener Infrastruktur selbst oder durch eigenes Personal anbringen kann.

2 Die Stempelung erfolgt unter Aufsicht des Kontrollamtes.

Art. 186 Abs. 3

3 Die Gebühren richten sich nach der Verordnung vom 17. August

20057 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle.

5 AS 1985 1762, 1993 1495, 1995 3113, 1998 757 6 SR 941.311 7 SR 941.319; AS 2005 4317

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Gebühren für die Edelmetallkontrolle AS 2005

Art. 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft.

17. August 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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