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AS 2005 4495

Signalisationsverordnung

Signalisationsverordnung (SSV)

Änderung vom 17. August 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Signalisationsverordnung vom 5. September 19791 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Bst. h

2 Es werden folgende Abkürzungen verwendet:

h. SDR für die Verordnung vom 29. November 20022 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.

Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Fussgängerstreifen, Kinder, Radfahrer 2 Das Signal «Kinder» (1.23) zeigt an, dass häufig mit Kindern auf der Fahrbahn zu rechnen ist; es wird im Bereich von Schulhäusern, Spielplätzen und dergleichen aufgestellt. 3 Das Signal «Radfahrer» (1.32) zeigt an, dass häufig Radfahrer in die Strasse ein- fahren oder diese überqueren; es darf nur ausserhalb von Verzweigungen aufgestellt werden.

Art. 18 Abs. 4

4 Die Signale «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» und «Einfahrt verbo-

ten» gelten nicht für Handwagen von höchstens 1 m Breite, Kinderwagen, Invaliden- fahrstühle, geschobene Fahrräder sowie für Motorfahrräder und zweirädrige Motor- räder, die bei abgestelltem Motor geschoben werden.

Art. 19 Abs. 1 Bst. g und h

1 Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben

folgende Bedeutung: g. Betrifft nur den französischen Text.

2004-2365 4495

Signalisationsverordnung AS 2005

h. Das «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11) gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter nach Anhang 2 Abschnitt 1.9.6 SDR3 befördern.

Art. 33 Abs. 2 2 Das Signal «Fussweg» (2.61) verpflichtet die Fussgänger, den für sie gekennzeich- neten Weg zu benützen; für die Benützung des Fussweges mit Invalidenfahrstühlen und fahrzeugähnlichen Geräten gelten die Artikel 43a, 50 und 50a VRV4. Das Signal «Reitweg» (2.62) verpflichtet die Reiter und Personen, welche die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Andere Strassen- benützer sind auf Fuss- und Reitwegen nicht zugelassen.

Art. 45 Abs. 3

3 Das Signal «Tunnel» (4.07) kennzeichnet eine durch einen Tunnel verlaufende

Strecke, auf der die besonderen Regeln für den Verkehr in Tunneln gelten (Art. 39 VRV und Art. 13 Abs. 3 SDR5). Das Signal steht am Eingang des Tunnels sowie zusätzlich als Vorsignal (Art. 44 Abs. 3). Auf Autobahnen und Autostrassen wird beim Signal am Tunneleingang der Name des Tunnels angegeben.

Art. 46 Abs. 2

2 Das Signal «Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr» kennzeichnet eine

Einbahnstrasse, auf der Gegenverkehr zulässig ist; die Art des Gegenverkehrs wird durch das zutreffende Symbol oder durch entsprechende Aufschrift angezeigt (z. B. «Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern»; 4.08.1).

Art. 48 Abs. 1, 2 Bst. a, 4 und 6

1 Das Signal «Parkieren gestattet» (4.17) kennzeichnet Parkierungsflächen.

Beschränkungen der Parkzeit und der Parkberechtigung sowie die Parkordnung können auf einer Zusatztafel stehen.

2 Die Signale «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) und «Ende des Parkierens mit

Parkscheibe» (4.19) kennzeichnen Anfang und Ende von Verkehrsflächen, auf denen die Führer von Motorwagen beim Parkieren eine Parkscheibe nach Anhang 3 Ziffer 1 verwenden müssen. Das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» hat folgende Bedeutung: a. Ohne zusätzliche Anzeige einer zeitlichen Beschränkung (Blaue Zone): An Werktagen gilt für Fahrzeuge zwischen 08.00 und 19.00 Uhr eine beschränkte Parkzeit. Gilt die Beschränkung auch an Sonn- und Feiertagen, wird dies auf einer Zusatztafel angegeben. Die Parkscheibe nach Anhang 3 Ziffer 1 regelt die Parkzeiten.

3 SR 741.621 4 SR 741.11 5 SR 741.621

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Signalisationsverordnung AS 2005

4 Wer einen Motorwagen auf einer nach Absatz 2 signalisierten Verkehrsfläche

parkiert, muss auf der Parkscheibe den Pfeil auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden Strich einstellen und die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Front- scheibe anbringen. Die Einstellung der Parkscheibe darf bis zur Wegfahrt nicht verändert werden.

6 Das Signal «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) kennzeichnet Parkplätze, auf denen

Motorwagen nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestim- mungen abgestellt werden dürfen.

Art. 53 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 5 Aufgehoben

Art. 54a Wegweiser für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte

1 Wegweiser mit weisser Schrift auf rotem Grund werden für Fahrräder, Mountain-

bikes und fahrzeugähnliche Geräte verwendet.

2 Die Wegweiser «Route für Fahrräder» (4.50.1) und «Route für fahrzeugähnliche

Geräte» (4.50.4) kennzeichnen Strecken, die aufgrund der Verkehrs- und Strassen- situation für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte besonders geeignet sind. 3 Der Wegweiser «Route für Mountainbikes» (4.50.3) kennzeichnet Strecken, die für Mountainbikes besonders geeignet sind, und verpflichtet deren Benützer zu beson- derer Rücksicht gegenüber Fussgängern; wo die Sicherheit es erfordert, haben sie Warnsignale zu geben und nötigenfalls anzuhalten. 4 Wo Zielangaben nicht erforderlich sind, können die Wegweiser 4.50.1, 4.50.3 und

4.50.4 durch einen «Wegweiser ohne Zielangabe» (4.51.1), einen «Vorwegweiser

ohne Zielangabe» (4.51.2) oder eine «Bestätigungstafel» (4.51.3) ersetzt werden.

5 Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Wegweiser in Tabellenform

verwendet werden. Bei einem einzigen Adressatenkreis wird der Wegweiser 4.50.5, bei mehreren Adressatenkreisen der Wegweiser 4.50.6 angebracht.

6 Auf den Wegweisern können zusätzlich angegeben werden:

a. die Entfernung zum angezeigten Ziel; b. ergänzende Informationen wie Nummer und Name der Route in einem Feld.

7 Wo eine für Fahrräder, Mountainbikes oder fahrzeugähnliche Geräte gekennzeich-

nete Route aufhört, kann die entsprechende Endetafel (4.51.4) aufgestellt werden.

Art. 61 Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten Mit dem Signal «Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten» (4.93) werden Führer in der Nähe der Grenzübergänge über die in der Schweiz geltenden allgemei- nen Höchstgeschwindigkeiten orientiert.

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Signalisationsverordnung AS 2005

Art. 62 Abs. 1 und 7

1 Die Signale «Zeltplatz» (4.79), «Wohnwagenplatz» (4.80), «Telefon» (4.81),

«Erste Hilfe» (4.82), «Pannenhilfe» (4.83), «Tankstelle» (4.84), «Hotel-Motel» (4.85), «Restaurant» (4.86), «Erfrischungen» (4.87), «Informationsstelle» (4.88), «Jugendherberge» (4.89), «Radio-Verkehrsinformation» (4.90), «Gottesdienst» (4.91) und «Feuerlöscher» (4.92) weisen auf die entsprechenden Dienstleistungen, Einrichtungen oder Gebäude hin.

7 Das Signal «Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang» (4.94) weist auf

den nächsten Notausgang hin; in Tunneln wird es mindestens alle 50 m auf einer Höhe von 1 bis 1,5 m über der Fahrbahn an der Tunnelwand angebracht. Das Signal «Notausgang» (4.95) zeigt die Lage eines Notausgangs und wird unmittelbar bei diesem angebracht.

Art. 65 Abs. 5, 8, 11 und 12

5 Um einzelne Parkfelder für gehbehinderte Personen zu reservieren, wird bei den

betreffenden Feldern dem Signal «Parkieren gestattet» (4.17) die Zusatztafel «Geh- behinderte» (5.14) beigefügt; zum Parkieren berechtigt ist dort nur, wer gehbehin- dert ist oder eine gehbehinderte Person begleitet. Die «Parkkarte für behinderte Personen» (Anhang 3 Ziff. 2) ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen. In der Nähe von Spitälern, Pflegeheimen und dergleichen wird die Zusatztafel 5.14 nötigenfalls auch dem Signal «Standort eines Fussgängerstreifens» (4.11) beigefügt. 8 Insbesondere zur Schulwegsicherung kann auf relativ stark befahrenen Strassen am Beginn eines schwach begangenen Trottoirs das Signal «Fussweg» (2.61) mit der Zusatztafel « gestattet» angebracht werden. Das Trottoir darf von Fahrrädern und Motorfahrrädern mit abgestelltem Motor mitbenutzt werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen über gemeinsame Benützung nach Artikel 33 Absatz 4. Das Ende der Berechtigung kann dadurch angezeigt werden, dass die dem Signal

2.61 beigefügte Zusatztafel « gestattet» mit drei schwarzen Diagonalstrichen von

links unten nach rechts oben durchgestrichen wird. 11 Das auf Wegweisern angebrachte Symbol «Spital mit Notfallstation» (5.56) weist auf ein Akutspital mit 24-Stunden-Notfallaufnahme hin. 12 Die dem Signal «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge» (4.16) beigefügte Zusatztafel mit dem Symbol «Notfalltelefon» (5.57) oder dem Symbol «Feuerlöscher» (5.58) zeigt an, dass der Abstellplatz entsprechend ausgerüstet ist.

Art. 67 Abs. 1 Bst. h und Abs. 3

1 Für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind die Zeichen und Weisungen:

h. der bei Veranstaltungen eingesetzten, gekennzeichneten Angehörigen priva- ter Verkehrsdienste.

3 Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste

(Abs. 1 Bst. c) sowie durch private Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. h) bedarf der Bewilligung der kantonalen Polizeibehörde. Diese trifft die erforderlichen Anord- nungen; sie kann ihre Befugnisse an die örtliche Polizeibehörde delegieren.

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Signalisationsverordnung AS 2005

Art. 68 Abs. 1 und 1bis

1 Lichtsignale

gehen den allgemeinen Vortrittsregeln, den Vortrittssignalen und Markierungen vor. 1bis Rotes Licht bedeutet «Halt». Erscheint im roten Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt das Haltegebot nur für die angezeigte Richtung. Rotes Blinklicht wird nur bei Bahnübergängen verwendet (Art. 93 Abs. 2).

Art. 70 Abs. 4 und 4bis

4 Ampeln mit rotem und gelbem, jedoch ohne grünes Licht dürfen nur in Ausnahme-

fällen verwendet werden, namentlich bei Feuerwehrgaragen, bei Baustellen, bei Wendeschleifen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr, bei Flugplätzen, vor und in Tunneln und bei Schienenübergängen. 4bis Ampeln mit rotem und grünem, jedoch ohne gelbes Licht dürfen nur in besonde- ren Fällen und nur im Zusammenhang mit der Rampenbewirtschaftung bei Auto- bahnen und Autostrassen verwendet werden. Blinkendes grünes Licht beim Ein- schalten der Anlage bedeutet, dass die Ampel in Kürze auf Rot wechselt.

Art. 71 Abs. 5

5 Die Folge der Farben bei den Lichtsignalen ist Grün – Gelb – Rot – Rot und

gleichzeitig Gelb – Grün; vorbehalten bleiben die Artikel 68 Absatz 7, 69 Absatz 3, 70 Absätze 4 und 4bis. Rotes und grünes Licht dürfen nicht zusammen leuchten. Das rote Licht und das gleichzeitig leuchtende, gelbe Licht dürfen erst erlöschen, wenn das grüne aufleuchtet.

Art. 72 Abs. 1 und 1bis

1 Markierungen werden aufgemalt, auf der Fahrbahn befestigt oder darin eingelas-

sen; sie können auch durch andere Mittel (wie Pflastersteine) ausgeführt werden, sofern diese in Bezug auf Farbe, Abmessung und Sicherheit den bundesrechtlichen Anforderungen an eine Markierung entsprechen. Markierungen dürfen nicht störend über die Fahrbahn vorstehen und müssen möglichst gleitsicher sein. Wo nötig, werden sie reflektierend ausgestaltet. Markierungslinien können mit Rückstrahlern versehen sein. 1bis Bauliche Elemente, die Markierungen ähnlich sind, mit ihnen verwechselt wer- den, ihre Wirkung beeinträchtigen oder sonstwie den Eindruck einer strassenver- kehrsrechtlichen Bedeutung erwecken können, sind unzulässig.

Art. 72a Taktil-visuelle Markierungen

1 Taktil-visuelle Markierungen können auf den für die Fussgänger bestimmten

Verkehrsflächen (einschliesslich Fussgängerstreifen) verwendet werden, um die Sicherheit für blinde und sehbehinderte Personen zu erhöhen sowie deren Orientie- rung zu erleichtern.

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Signalisationsverordnung AS 2005

2 Zulässig sind Leitlinien zur Führung, Sicherheitslinien zur Abgrenzung eines

Gefahrenbereichs, Abzweigungsfelder bei möglichen Richtungsänderungen, Abschlussfelder am Ende einer Leitlinie sowie Aufmerksamkeitsfelder namentlich bei Gefahrenstellen.

3 Die Markierung ist weiss, auf der Fahrbahn gelb.

Art. 73 Abs. 2

2 Auf Fahrbahnen mit wenigstens drei Fahrstreifen oder wenn besondere Sicher-

heitsbedürfnisse es auf Fahrbahnen mit zwei Fahrstreifen erfordern, können zur Trennung der beiden Fahrtrichtungen doppelte Sicherheitslinien (6.02) angebracht werden.

Art. 79 Abs. 1, 1bis, 1ter und 3

1 Überall dort, wo in Ergänzung zu Signalen eine bestimmte Parkordnung geschaf-

fen werden soll, können Parkfelder markiert werden. 1bis Parkfelder werden durch ununterbrochene Linien markiert. Anstelle der ununter- brochenen Linie kann eine teilweise Markierung angebracht werden. Die Markie- rung ist weiss, für Felder in der «Blauen Zone» blau und für Felder, die nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen, gelb. Weisse oder blaue Parkfelder können auch durch einen besonderen, sich von der übrigen Fahrbahn deutlich unter- scheidenden Belag gekennzeichnet werden. 1ter Wo Parkfelder gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden. Parkfelder dürfen nur von den Fahrzeugarten benützt wer- den, für die sie grössenmässig bestimmt sind; für die Signalisation gilt Artikel 48 Absatz 11. 3 Zickzacklinien (gelb; 6.21) kennzeichnen Haltestellen des öffentlichen Linienver- kehrs. An solchen Stellen dürfen Führer nur halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen, sofern die Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr nicht behindert werden (Art. 18 Abs. 3 VRV6).

Art. 86 Abs. 4

4 Der «Vorwegweiser bei Anschlüssen» trägt im oberen Feld den Namen des über-

nächsten Anschlusses, im unteren Feld die gleichen Namen wie der «Wegweiser bei Anschlüssen». In Grenzorten wird an Stelle des übernächsten im Ausland liegenden Anschlusses das Fernziel aufgeführt. Folgt auf einen Anschluss eine Verzweigung (Art. 87 Abs. 1), wird im oberen Feld nur der Name der Verzweigung angegeben.

Art. 87 Abs. 2 und 4

2 Unter der «Verzweigungstafel» wird auf einer Zusatztafel der Name der Verzwei-

gung angegeben.

6 SR 741.11

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Signalisationsverordnung AS 2005

4 Die Tafel «Zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» nennt die nächsten Fern-

ziele erster Ordnung sowie allfällige weitere Fernziele zweiter Ordnung, die auf den beiden Fahrbahnästen liegen. Die Tafel wird nötigenfalls durch die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» ersetzt.

Art. 89 Abs. 6

6 Auf Autobahnen und Autostrassen können Kilometertafeln (4.72) und Hektometer-

tafeln (4.73) angebracht werden.

Art. 95 Begriffe

1 Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in

Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.

2 Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem

oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittel- barer Nähe angebracht sind.

Art. 96 Grundsätze

1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen

könnten, namentlich wenn sie: a. das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; b. die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behin- dern oder gefährden; c. mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder d. die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen.

2 Stets untersagt sind Strassenreklamen:

a. wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; b. auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; c. in signalisierten Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; d. wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten.

Art. 97 Strassenreklamen bei Signalen

1 An Signalen oder in ihrer unmittelbarer Nähe sind Strassenreklamen untersagt.

2 Zulässig sind jedoch:

a. Strassenreklamen auf Informationstafeln zur Streckenführung entlang von signalisierten Routen für den Langsamverkehr, wobei sie höchstens einen Fünftel der Tafelfläche einnehmen dürfen;

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Signalisationsverordnung AS 2005

b. Strassenreklamen unter der Hinweistafel «Telefon» (4.81) auf Passstrassen, wobei sie höchstens einen Drittel der Tafelfläche einnehmen dürfen; c. Ankündigungen mit verkehrserzieherischem oder unfallverhütendem Cha- rakter.

Art. 98 Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen

1 Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt.

2 Zulässig sind jedoch:

a. eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung; b. Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder ver- kehrslenkendem Charakter; allfällige Hinweise auf die Trägerschaft der Ankündigung dürfen höchstens einen Zehntel der Tafelfläche einnehmen.

3 Das UVEK regelt das Anbringen von Strassenreklamen bei Nebenanlagen und

Rastplätzen auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. März 19607 über die Nationalstrassen.

Art. 99 Bewilligungspflicht

1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach

kantonalem Recht zuständigen Behörde.

2 Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilli-

gungspflicht festlegen.

Art. 100 Ergänzendes Recht Ergänzende Vorschriften über Strassenreklamen, namentlich zum Schutz des Land- schafts- und Ortsbildes, bleiben vorbehalten.

Art. 101 Abs. 3bis 3bis In schützenswerten Ortsbildern gemäss der Verordnung vom 9. September 19818 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ist bei der Signalisation besondere Rücksicht auf die baulichen Gegebenheiten des Ortes zu nehmen.

Art. 102 Abs. 2 und 4

2 Auf Autobahnen steht das Grossformat, auf Autostrassen und ähnlich ausgebauten

Strassen das Gross- oder Zwischenformat, auf Haupt- und Nebenstrassen das Normalformat. Auf Feldwegen, Ausfahrten und dergleichen sowie innerhalb von Tempo-30- und Begegnungszonen kann das Kleinformat verwendet werden. Auf schmalen Strassen innerorts kann das Signal «Ende der Hauptstrasse» (3.04) im

7 SR 725.11 8 SR 451.12

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Signalisationsverordnung AS 2005

Kleinformat angebracht werden. Auf Verkehrsflächen, die den Fussgängern oder Radfahrern vorbehalten sind, können in besonderen Fällen die Gefahrensignale sowie die dreieckigen Vortrittssignale in einem um einen Drittel reduzierten Klein- format verwendet werden.

4 Die Signale müssen retro-reflektieren oder nachts beleuchtet sein, ausgenommen

die Wegweiser nach Artikel 54a.

Art. 104 Abs. 5 Bst. a

5 Ferner dürfen nach den Weisungen der Behörde aufstellen:

a. Eigentümer privater Parkplätze das Signal «Parkieren gestattet» (4.17), das den Namen des Betriebes enthalten darf;

Art. 106 Abs. 1 Bst. b

1 Die Einsprache ist zulässig:

b. gegen Signale, die nach Artikel 107 Absätze 1, 3 und 4 weder verfügt noch veröffentlicht werden müssen, sowie gegen Markierungen, soweit die Ver- letzung der rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung gerügt wird. Die Einsprache ist ausgeschlossen gegen Signale und Markierungen, deren Anbringung vom Bund angeordnet oder bewilligt wird (Art. 104 Abs. 3 und 4; Art. 13 Abs. 2 SDR9 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Bst. g und h).

Art. 107 Abs. 4 4 Vorübergehende Anordnungen der Polizei (Art. 3 Abs. 6 SVG), die länger als acht Tage gelten sollen, müssen im ordentlichen Verfahren von der Behörde oder vom Bundesamt verfügt und veröffentlicht werden.

Art. 108 Abs. 4

4 Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird durch ein

Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann.

Art. 114 Abs. 1 Bst. b

1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer:

b. ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3);

9 SR 741.621

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Signalisationsverordnung AS 2005

II

1 Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.

2 Diese Verordnung enthält einen zusätzlichen Anhang 3 gemäss Beilage.

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. August 2005 1 Nach Artikel 72 Absatz 1bis unzulässige bauliche Elemente sind bis Ende 2010 zu entfernen. 2 Nach bisherigem Recht aufgestellte Signale im Kleinformat sind, soweit sie Arti- kel 102 Absatz 2 widersprechen, bis Ende 2010 zu ersetzen.

3 Unbeleuchtete oder nicht-retro-reflektierende Signale müssen bis Ende 2012

ersetzt werden.

4 Die Signale «Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang» (4.94) und

«Notausgang» (4.95) sind bis Ende 2010 in den Tunneln anzubringen.

5 Nach bisherigem Recht aufgestellte Wegweiser «Fahrrad-Rundstrecke» (4.50.2)

sind bis Ende 2012 zu entfernen. 6 Nach bisherigem Recht aufgestellte Bestätigungstafeln (4.51) sind bis Ende 2012 durch die neue «Bestätigungstafel» (4.51.3) zu ersetzen.

7 Parkscheiben nach bisherigem Recht dürfen weiterhin verwendet werden.

8 Nach bisherigem Recht ausgestellte Bewilligungskarten für gehbehinderte Perso-

nen dürfen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, höchstens aber bis Ende 2007 verwendet werden.

IV Diese Änderung tritt am 1. März 2006 in Kraft.

17. August 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Signalisationsverordnung AS 2005

Anhang 1

Grösse der Signale und Markierungen (Art. 102 Abs. 1)

Ziffern I, 1, IV Bst. A 2, 3f und g, Bst. B 2, 5b und Bst. C 2c und d

Gross- Zwischen- Normal- Klein- format format format format

I. Gefahrensignale

1. Allgemein

(1.01–1.16, 1.18, 1.22–1.32) – Seitenlänge 150 cm 120 cm 90 cm 60 cm – Randbreite 11 cm 9 cm 7 cm 5 cm …

IV. Hinweissignale A. Verhaltens- und Informationshinweise …

2. Rechteckige Signale (4.01–4.04, 4.07, 4.08.1,

4.10–4.13, 4.15, 4.16, 4.18–4.20, 4.22, 4.23, 4.25, 4.79–4.90, 4.92) – Breite 90 cm 70 cm 50 cm 35 cm – Höhe 125 cm 100 cm 70 cm 50 cm – Breite des weissen Randes 2 cm 1,5 cm 1 cm 0,7 cm – Seitenlänge des quadratischen Innenfeldes 62 cm 50 cm 35 cm 25 cm (Signale 4.07, 4.10, 4.79–4.90, 4.92)

3. Besondere Fälle

… f. Signal «Anzeige der allgemeinen 175×275 cm Höchstgeschwindigkeiten» (4.93) g. Signale «Richtung und Entfernung Für Masse und Ausgestaltung gelten die zum nächsten Notausgang» (4.94) und Weisungen des UVEK. «Notausgang» (4.95) B. Wegweisung auf Haupt- und Nebenstrassen …

2. Wegweiser (4.31–4.34, 4.45–4.48), «Wegweiser

in Tabellenform» (4.35) – Länge des Armes oder Feldes Je nach der Beschriftung, jedoch mindes- tens 1 m. Bei mehreren Wegweisern in Pfeilform, die am gleichen Ständer übereinander angebracht sind, sind alle Wegweiser gleich lang; der längste Ortschaftsname bestimmt die Länge der Wegweisergruppe. Dies gilt sinngemäss auch für Wegweiser in Tabellenform. – Höhe des einzeiligen Armes oder Feldes min. min.

45 cm 45 cm 35 cm 25 cm

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Signalisationsverordnung AS 2005

Gross- Zwischen- Normal- Klein- format format format format

5. Besondere Fälle

… b. Wegweiser für Fahrräder, Mountainbikes Für Masse und Ausgestaltung gelten die und fahrzeugähnliche Geräte Weisungen des UVEK. (4.50.1, 4.50.3–4.50.6, 4.51.1–4.51.4) … C. Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen …

2. Besondere Fälle

c. Kilometertafel (4.72) Für Masse und Ausgestaltung gelten die d. Hektometertafel (4.73) Weisungen des UVEK. …

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Signalisationsverordnung AS 2005

Anhang 2

Abbildungen der Signale und Markierungen (Art. 1 Abs. 3)

1. Gefahrensignale (Art. 3–15)

b. Übrige Gefahren (Art. 11–15)

1.32 Radfahrer

(Art. 11) …

4. Hinweissignale (Art. 44–62 und Art. 84–91)

b. Wegweisung auf Haupt- und Nebenstrassen (Art. 49–56) …

4.43 Aufgehoben

4.50.1 Wegweiser «Route für Fahrräder» 4.50.2 Aufgehoben

(Beispiel) (Art. 54a)

4.50.3 Wegweiser «Route für Mountainbikes» 4.50.4 Wegweiser «Route für

(Beispiel) fahrzeugähnliche Geräte» (Art. 54a) (Beispiel) (Art. 54a)

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Signalisationsverordnung AS 2005

4.50.5 Wegweiser in Tabellenform für 4.50.6 Wegweiser in Tabellenform

einen einzigen Adressatenkreis für mehrere Adressatenkreise (Beispiel) (Beispiel) (Art. 54a) (Art. 54a)

4.51 Aufgehoben 4.51.1 Wegweiser ohne Zielangabe

(Beispiel) (Art. 54a)

4.51.2 Vorwegweiser ohne Zielangabe 4.51.3 Bestätigungstafel

(Beispiel) (Beispiel) (Art. 54a) (Art. 54a)

4.51.4 Endetafel (Beispiel)

(Art. 54a) …

4508

Signalisationsverordnung AS 2005

c. Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen (Art. 84–91) …

4.72 Kilometertafel 4.73 Hektometertafel

(Art. 89) (Art. 89)

d. Informationshinweise (Art. 57–62) …

4.92 Feuerlöscher 4.93 Anzeige der allgemeinen

(Art. 62) Höchstgeschwindigkeiten (Art. 61)

4.94 Richtung und Entfernung zum nächsten 4.95 Notausgang

Notausgang (Art. 62) (Art. 62)

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Signalisationsverordnung AS 2005

5. Ergänzende Angaben zu Signalen (Art. 63–65)

5.36 Traktor

(Art. 64) …

5.56 Spital mit Notfallstation 5.57 Notfalltelefon 5.58 Feuerlöscher

(Art. 65) (Art. 65) (Art. 65)

Bild 1 Aufgehoben

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Signalisationsverordnung AS 2005

1 Parkscheibe Anhang 3

(Art. 48 Abs. 2 und 4)

mindestens 11 cm breit und 15 cm hoch Vorderseite: Grund blau; Schriftzeichen, Pfeil und Umrandung des «P» weiss; Zahlen sowie Stunden- und Halbstundenmarkierungen schwarz auf weissem Grund Rückseite: Auf der nebst dem untenerwähnten Text verbleibenden Fläche sind Zusätze, auch solche zum Zwecke der Werbung, zulässig. Einstellen der Parkscheibe auf allen mit dem Signal «Parkieren mit Parkscheibe» gekennzeichneten Verkehrsflächen Der Pfeil muss auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden Strich eingestellt werden. Zulässige Parkdauer in der Blauen Zone Fahrzeuge dürfen an Werktagen – und sofern ausdrücklich signalisiert auch an Sonn- und Feiertagen – nur wie folgt abgestellt werden:

Tatsächliche Einzustellende Abfahrtszeit Ankunftszeit A Ankunftszeit

08.00 – 08.29 08.30 09.30 08.30 – 08.59 09.00 10.00 usw. 11.00 – 11.29 11.30 12.30

11.30 – 13.29 auf A folgenden Strich 14.30

13.30 – 13.59 14.00 15.00 usw. 17.30 – 17.59 18.00 19.00

18.00 – 07.59 auf A folgenden Strich 09.00

Zwischen 19.00 und 07.59 muss die Parkscheibe nicht angebracht werden, sofern das Fahrzeug vor 08.00 wieder in den Verkehr eingefügt wird.

(Vorderseite) (Rückseite)

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Signalisationsverordnung AS 2005

2 Parkkarte für behinderte Personen

(Art. 65 Abs. 5 SSV, Art. 20a VRV)

Die Parkkarte ist 14,8 cm breit und 10,6 cm hoch. Der Grund der Karte ist hellblau, das Gehbehinderten-Zeichen weiss auf dunkelblauem Grund. Die weitere Aus- gestaltung der Karte richtet sich nach den Abbildungen unten.

(Vorderseite) (Rückseite)

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Signalisationsverordnung AS 2005

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