AS 2005 4645
Verordnung über Aufbau und Führung von Fachhochschulen
Verordnung über Aufbau und Führung von Fachhochschulen (Fachhochschulverordnung, FHSV)
Änderung vom 14. September 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Fachhochschulverordnung vom 11. September 19961 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 16 Absatz 1, 19 Absatz 2 und 23 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19952 (FHSG),
Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 4 Studiengänge (Art. 1 Abs. 1 FHSG)
1 Die Fachhochschulen können Studiengänge in den Fachbereichen nach Artikel 1
Absatz 1 FHSG anbieten.
4 Das Departement kann, auf Gesuch der Fachhochschule, versuchsweise und befris-
tet neue Studiengänge bewilligen und deren Bezeichnung auf der Bachelor- und Masterstufe festlegen.
Art. 2 Unterrichtssprachen Die Landessprachen sind Unterrichtssprachen. Als zusätzliche Unterrichtssprache ist das Englische zugelassen.
Art. 3 Referenzhinweis (Art. 5 Abs. 1 Bst. b FHSG)
Art. 4 Aufgehoben
2004-2256 4645
Fachhochschulverordnung AS 2005
Art. 5 Anerkennung ausländischer Diplome (Art. 7 Abs. 5 FHSG)
1 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) oder Dritte nach
Artikel 7 Absatz 5 FHSG können ausländische Diplome und Ausweise einem Dip- lom einer Fachhochschule gleichstellen, wenn diese: a. vom Herkunftsstaat ausgestellt oder anerkannt worden sind; und b. einem Diplom einer Fachhochschule gleichwertig sind.
2 Ausländische Diplome oder ausländische Ausweise sind gleichwertig, wenn:
a. sie für die gleiche Bildungsstufe ausgestellt wurden, namentlich wenn dafür eine gleichwertige Vorbildung verlangt wurde; b. die Bildungsdauer äquivalent ist; c. die Bildungsinhalte vergleichbar sind; und d. der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst.
3 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
Aufgehoben
Art. 6 Weiterbildungsveranstaltungen (Art. 8 FHSG)
Weiterbildungsveranstaltungen müssen sich klar von Bachelor- und Masterstudien- gängen unterscheiden.
Art. 7 Abs. 1 und 2
1 Die Trägerschaften von Fachhochschulen stellen sicher, dass Projekte in anwen-
dungsorientierter Forschung und Entwicklung in der Regel in enger Zusammenarbeit mit der Praxis oder anderen interessierten Kreisen durchgeführt werden. Die Ergeb- nisse der mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungs- und Entwicklungs- arbeiten sind in geeigneter Form zu veröffentlichen. 2 Als Dienstleistungen bieten die Fachhochschulen insbesondere Weiterbildungsver- anstaltungen, Beratungen, Studien und Gutachten sowie anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung an.
Art. 8 und 9 Aufgehoben
Art. 14 Referenzhinweis (Art. 15 und 18 Abs. 2 FHSG)
Fachhochschulverordnung AS 2005
Art. 16 Berechnung Die Beiträge an die Lehre werden auf Grund der gesamtschweizerisch ermittelten durchschnittlichen Betriebskosten der Fachhochschulen für den gleichen oder einen vergleichbaren Studiengang oder nach einem gemeinsam mit den Kantonen fest- gelegten Standardkostensatz berechnet. Zur besseren Vergleichbarkeit der Betriebs- kosten haben die Fachhochschulen das Kostenrechnungsmodell des Bundesamtes zu verwenden.
Aufgehoben
2 Als Qualifizierungsmassnahmen gelten namentlich:
b. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
Gliederungstitel vor Art. 16cbis 4a. Abschnitt: Betriebsbeiträge an Massnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 5, 18 Abs. 1 und 19 FHSG)
1 Das Departement kann jährlich Beiträge an Massnahmen zur tatsächlichen Gleich-
stellung von Mann und Frau festsetzen.
2 AlsMassnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau gelten
namentlich: a. Massnahmen zur Erhöhung des Anteils des jeweils untervertretenen Geschlechts auf der Ebene der Studierenden, des wissenschaftlichen Nach- wuchses, der Dozentinnen und Dozenten sowie des Personals, insbesondere durch die Einrichtung von Krippenplätzen, die Schaffung von Teilzeitstellen sowie das Angebot von Teilzeitstudien; b. Massnahmen zur Förderung der Entwicklung von Genderkompetenz; c. Massnahmen zur Förderung der Geschlechterforschung.
3 Die Beiträge belaufen sich auf maximal 50 Prozent der anrechenbaren Betriebs-
kosten nach Artikel 15 Absatz 1.
Art. 20 Abs. 2
2 Beansprucht die Fachhochschule einen Beitrag an eine bauliche Investition mit
voraussichtlichen Anlagekosten von mehr als 10 Millionen Franken, so unterbreitet sie vor Ausarbeitung der Pläne das Raumprogramm mit den mutmasslich anfallen-
Fachhochschulverordnung AS 2005
den jährlichen Folgekosten dem Bundesamt zur Vorprüfung. Gestützt auf das Ergebnis der Vorprüfung lädt das Bundesamt die Fachhochschule ein, ihm das Vorprojekt, das Raumprogramm und die Kostenschätzung zur Genehmigung ein- zureichen. Die Zusicherung der Bundesbeiträge richtet sich nach dem Bauprojekt.
Art. 21 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 22 und Art. 22 Aufgehoben
Art. 23 Abs. 1
1 Die Eidgenössische Fachhochschulkommission (Kommission) besteht aus höchs-
tens 20 Mitgliedern. In ihr sind der Bund, die Kantone, die Organisationen der Arbeitswelt, die Wissenschaft und die Fachhochschulen vertreten.
Art. 24 Abs. 3 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 25
2. Abschnitt: Gebühren
Art. 25
1 Für Verfügungen und Dienstleistungen gelten folgende Gebührenrahmen:
a. im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome: 100–1000 Franken; b. im Bereich Titelumwandlungen: 100–300 Franken.
2 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgesetzt. Der Stundenansatz beträgt je
nach Funktionsstufe des ausführenden Personals zwischen 90 und 200 Franken.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 20043.
3 SR 172.041.1
Fachhochschulverordnung AS 2005
II Änderung bisherigen Rechts Die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20034 wird wie folgt geändert:
Art. 69a Gebühren
1 Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Anerkennung ausländischer
Diplome gilt ein Gebührenrahmen von 100–1000 Franken.
2 Der Stundenansatz für die Gebühren nach Zeitaufwand beträgt je nach Funktions-
stufe des ausführenden Personals zwischen 90 und 200 Franken.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 20045.
III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2005
A Geschützte Titel
1 Wer vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. September 2005 der Fachhoch-
schulverordnung oder gemäss Übergangsbestimmung A der Änderung vom 17. Dezember 20046 des FHSG in den Fachbereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buch- staben a–g FHSG ein Fachhochschuldiplom nach bisherigem Recht erworben hat, darf je nach Bereich folgende geschützte Titel führen: a. Ingenieurin FH/Ingenieur FH; b. Architektin FH/Architekt FH; c. Chemikerin FH/Chemiker FH; d. Betriebsökonomin FH/Betriebsökonom FH; e. Informations- und Dokumentationsspezialistin FH/Informations- und Doku- mentationsspezialist FH; f. Wirtschaftsinformatikerin FH/Wirtschaftsinformatiker FH; g. Designerin FH/Designer FH; h. Konservatorin-Restauratorin FH/Konservator-Restaurator FH; i. Dipl. Pflegefachfrau FH/Dipl. Pflegefachmann FH; j. Dipl. Gesundheits- und Pflegeexpertin FH/Dipl. Gesundheits- und Pflege- experte FH;
4 SR 412.101 5 SR 172.041.1 6 AS 2005 4635
Fachhochschulverordnung AS 2005
k. Dipl. Hebamme FH/Dipl. Entbindungspfleger FH; l. Dipl. Physiotherapeutin FH/Dipl. Physiotherapeut FH; m. Dipl. Ergotherapeutin FH/Dipl. Ergotherapeut FH; n. Dipl. Ernährungsberaterin FH/Dipl. Ernährungsberater FH; o. Dipl. Fachfrau für medizinisch-technische Radiologie FH/Dipl. Fachmann für medizinisch-technische Radiologie FH.
2 Wer vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. September 2005 der Fachhoch-
schulverordnung oder gemäss Übergangsbestimmung A der Änderung vom 17. Dezember 20047 des FHSG in den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchsta- ben h–k FHSG ein Fachhochschuldiplom nach bisherigem Recht erworben hat, darf je nach Bereich die geschützten Titel gemäss dem Beschluss des Fachhochschulrates vom 25. Oktober 20018 (Anhang des R der Erziehungsdirektorenkonferenz [EDK] vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome) füh- ren. 3 Dem geschützten Titel kann der Zusatz «diplomierte»/«diplomierter» vorangestellt werden. Ebenso kann der Titel durch die Angabe des Studiengangs ergänzt werden.
4 Das Departement schützt die versuchsweise bewilligten Titel.
B Zusätzliche Titel
1 Wer vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. September 2005 der Fachhoch-
schulverordnung oder gemäss Übergangsbestimmung A der Änderung vom 17. Dezember 20049 des FHSG ein Fachhochschuldiplom nach altem Recht erwor- ben hat, kann ab dem 1. Januar 2009 zusätzlich zu den Titeln nach der Übergangsbe- stimmung A der Änderung vom 14. September 2005 der Fachhochschulverordnung, folgende geschützte Titel führen: a. «Bachelor of Science [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BSc [Name der FH]); oder b. «Bachelor of Arts [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BA [Name der FH]).
2 Die Fachhochschulen entscheiden über die Zuordnung der Titel nach Absatz 1
Buchstaben a und b zu den nach bisherigem Recht erworbenen Fachhochschul- diplomen.
7 AS 2005 4635 8 Nicht in der AS veröffentlicht. Der Beschlusstext kann beim Bundesamt für Berufs- bildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, bezogen werden und unter www.bbt.admin.ch eingesehen werden. 9 AS 2005 4635
Fachhochschulverordnung AS 2005
C Weiterbildung
1 Beiträge an die Weiterbildung werden bis zum 31. Dezember 2006 ausgerichtet.
2 Das Departement setzt jährlich einen Betrag für Beiträge an die Weiterbildung fest. Die Höhe des Betrags ist auf maximal 20 Prozent der auf den Bereich Weiterbildung entfallenden Betriebskosten der Fachhochschulen begrenzt.
3 Der Betrag wird im Verhältnis der im Vorjahr ausgestellten Nachdiplome auf die
Fachhochschulen verteilt.
D Finanzhilfen
1 Der jährlich zur Verfügung stehende Kredit für die Finanzhilfen gemäss Bestim-
mung C der Übergangsbestimmungen zur Änderung des FHSG vom 17. Dezember
200410 wird wie folgt aufgeteilt:
a. Mindestens 90 Prozent entfallen auf Beiträge an die Betriebskosten für Leh- re sowie angewandte Forschung und Entwicklung und höchstens 10 Prozent auf Beiträge an Aufbauprojekte, Kooperationsprojekte und Qualifizierungs- massnahmen für den Aufbau von Forschungskompetenz. b. Die Beiträge an die Betriebskosten werden zu gleichen Teilen einerseits auf die Fachhochschulstudiengänge im Bereich soziale Arbeit und andrerseits auf die Fachhochschulstudiengänge in den übrigen Bereichen (Art. 1 Abs. 1 Bst. g und i–k FHSG) aufgeteilt. 2 Die Beiträge an die Betriebskosten werden nach der Anzahl studierender Personen verteilt. Dabei gilt folgende Gewichtung: a. soziale Arbeit und angewandte Psychologie: Faktor 1; b. Gesundheit: Faktor 1.5; c. Musik, Theater und andere Künste sowie angewandte Linguistik: Faktor 2. 3 Die Finanzhilfen decken höchstens 20 Prozent der durchschnittlichen Betriebskos- ten für Lehre und für angewandte Forschung und Entwicklung je Bereich und höchs- tens 40 Prozent der Kosten für Projekte und Qualifizierungsmassnahmen.
4 Gesuche um Finanzhilfen sind beim Bundesamt einzureichen.
IV Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
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V Diese Änderung tritt am 5. Oktober 2005 in Kraft.
14. September 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Fachhochschulverordnung AS 2005
Anhang (Art. 11)
Zielvorgaben des Bundes
Mit diesen Zielvorgaben bestimmt der Bundesrat die Ziele der gesamtschweizeri- schen Entwicklung der Fachhochschulen gemäss Artikel 1 FHSG unter Berücksich- tigung der nationalen Hochschul- und Forschungspolitik11.
1. Die Fachhochschulen stellen die Exzellenz in Lehre und Forschung sicher.
Sie sorgen für wettbewerbsfähige, praxisorientierte sowie international kompatible Studienangebote. Akkreditierung und Qualitätssicherung tragen dazu bei, die Qualität der Institutionen sowie der Studiengänge auf Bache- lor- und Masterstufe zu fördern.
2. Die Fachhochschulen verstärken ihre besondere Rolle als Motor von Inno-
vation an der Schnittstelle zwischen Praxis und Wissenschaft. Sie erweitern ihre Kooperation mit der Praxis und den anderen Hochschulen, vernetzen ihre Forschungsaktivitäten und stellen den Transfer der Forschungsergebnis- se sicher.
3. Die Fachhochschulen stellen eine auf die strategischen und operativen
Erfordernisse ausgerichtete und standortübergreifende Führung und Orga- nisation sicher.
4. Bund und Kantone sorgen gemeinsam für eine gesamtschweizerische Koor-
dination der Angebote und die Bildung von Schwerpunkten an den Fach- hochschulen. Dazu fassen diese die Ausbildungsangebote regional und über- regional zusammen. Sie sorgen für ein vollständiges Studienangebot. Die Fachhochschulen engagieren sich für eine optimale Arbeitsteilung mit den anderen Hochschulen.
5. Bund und Kantone sorgen für eine effiziente, optimale und zukunftsgerichte-
te Finanzierung der Fachhochschulen. Dazu erarbeiten sie gemeinsam Grundsätze und Kriterien für die subventionsrechtliche Beitragsberechtigung (z. B. Standardkostensatz und minimale Studiengangsgrössen).
11 Vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 17. Nov. 2004 zu den Reformzielen der «Hoch- schullandschaft 2008». Die entsprechende Pressemitteilung vom 18. Nov. 2004 kann beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effin- gerstrasse 27, 3003 Bern, bezogen und unter www.admin.ch eingesehen werden.
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