AS 2005 4671
Vereinbarung zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Französischen Republik auf dem Gebiet des Films (mit Anhängen)
Übersetzung1
Vereinbarung zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Französischen Republik auf dem Gebiet des Films
Abgeschlossen am 7. Dezember 2004 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Oktober 2005
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Französischen Republik, im Folgenden Parteien, in der gemeinsamen Absicht, die Beziehungen auf dem Gebiet des Films zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Frankreich zu erneuern und zu verstär- ken, in Anbetracht der Notwendigkeit, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films zu aktualisieren, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Gesetzgebungen und der Marktgegebenheiten, sind wie folgt übereingekommen:
I. Koproduktion
Art. 1 In dieser Vereinbarung bezeichnet: a) der Begriff «Film» Filme jeglicher Länge auf jeglichen Trägern und jegli- cher Sparten (Spielfilm, Trickfilm, Dokumentarfilm), die den gesetzlichen Bestimmungen und Reglementen jeder der beiden Parteien entsprechen und deren Erstaufführung im Kino stattfindet; b) der Begriff «zuständige Behörde»: für die schweizerische Partei: die Sektion Film des Bundesamtes für Kultur im Eidgenössischen Departement des Innern; für die französische Partei: das Centre National de la Cinématographie.
Art. 2 (1) Die in Koproduktion realisierten und nach dieser Vereinbarung geförderten Filme gelten als nationale Filme, entsprechend der im Staatsgebiet jeder der beiden Parteien geltenden Gesetzgebung.
SR 0.443.934.9
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2005 4671).
2004-2418 4671
Beziehungen auf dem Gebiet des Films. Vereinbarung mit Frankreich AS 2005
(2) Koproduktionsfilme, die nach dieser Vereinbarung gefördert werden, geniessen auf dem Staatsgebiet jeder der Parteien vollumfänglich die Vergünstigungen, die sich aus den geltenden oder zukünftigen Bestimmungen zur Filmindustrie jeder der Parteien ergeben. Die zuständige Behörde jeder Partei übermittelt der zuständigen Behörde der anderen Partei die Liste der Bestimmungen, die diese Vergünstigungen betreffen. Werden die Bestimmungen zu diesen Vergünstigungen auf irgendeine Art von einer der Parteien abgeändert, so verpflichtet sich die zuständige Behörde der entspre- chenden Partei, den Inhalt dieser Änderungen der zuständigen Behörde der anderen Partei mitzuteilen. (3) Um nach dieser Vereinbarung gefördert zu werden, müssen die Koproduktions- filme spätestens vier Monate nach ihrer Kinopremiere in der Schweiz oder in Frank- reich von den zuständigen Behörden beider Parteien genehmigt worden sein. Die Zulassungsgesuche müssen die dafür von jeder Partei vorgesehenen Verfahren einhalten und den in Anhang 1 festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Die zuständigen Behörden der beiden Parteien stellen sich gegenseitig alle Informa- tionen über die Genehmigung, die Ablehnung, die Abänderung oder den Rückzug von Zulassungsgesuchen gemäss dieser Vereinbarung zu. Vor der Ablehnung eines Gesuchs müssen sich die zuständigen Behörden der beiden Parteien konsultieren. Wenn die zuständigen Behörden der beiden Parteien den Film zur Koproduktion zugelassen haben, kann diese Zulassung später nicht mehr annulliert werden, ausser wenn die Behörden dies einvernehmlich beschliessen. Die Genehmigung eines Koproduktionsprojekts durch die zuständigen Behörden der beiden Parteien bindet keine von ihnen hinsichtlich der Erteilung einer Vorführ- erlaubnis.
Art. 3 (1) Um eine Genehmigung gemäss dieser Vereinbarung zu erhalten, müssen die Filme von Produktionsunternehmen realisiert werden, die eine gute technische und finanzielle Organisation aufweisen sowie über professionelle Erfahrung verfügen, die von der zuständigen Behörde der Partei, der sie angehören, anerkannt wird. (2) Die Produktionsunternehmen müssen zudem folgende Bedingungen erfüllen: (1°) Sie müssen Vorsitzende, Direktoren oder Geschäftsführer haben, die schweizerischer oder französischer Nationalität sind oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernse- hen2 des Europarates oder eines europäischen Drittstaates, mit dem die Europäische Gemeinschaft Vereinbarungen zum audiovisuellen Sektor abgeschlossen hat. Andere Ausländer als Staatsangehörige der genannten europäischen Staaten, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind,
2 SR 0.784.405
Beziehungen auf dem Gebiet des Films. Vereinbarung mit Frankreich AS 2005
werden für die Anwendung des vorliegenden Absatzes schweizerischen und französischen Staatsbürgern gleichgestellt. (2°) Sie dürfen nicht von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Per- sonen kontrolliert werden, die anderen Staaten als den in Absatz 1 erwähn- ten europäischen Staaten angehören. (3) Die künstlerischen und technischen Mitarbeiter müssen entweder die schweize- rische oder französische Nationalität besitzen oder Staatsangehörige eines Mitglied- staates der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirt- schaftsraumes sein. Andere Ausländer als Staatsangehörige der genannten Staaten, die in der Schweiz oder in Frankreich eine Niederlassungsbewilligung besitzen, sind für die Anwen- dung des vorliegenden Absatzes den schweizerischen und französischen Staatsbür- gern gleichgestellt. Ausnahmsweise kann die Mitwirkung von Schauspielern gestattet werden, die keine der genannten Nationalitäten besitzen. (4) Die Studioaufnahmen sind vorzugsweise in Studios durchzuführen, die sich im Staatsgebiet der einen oder der anderen Partei dieser Vereinbarung befinden. (5) Aussenaufnahmen im Staatsgebiet eines Nichtmitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, der nicht an der Koproduktion beteiligt ist, können bewilligt werden, wenn das Drehbuch oder die Handlung des Films dies verlangen.
Art. 4 Die Filme sind unter folgenden Bedingungen herzustellen: Jeder Koproduktionsfilm muss eine tatsächliche künstlerische und technische Betei- ligung beider Seiten aufweisen. Die finanzielle Beteiligung des oder der Koproduzenten jeder Partei am Koproduk- tionsfilm kann zwischen 10 % (zehn Prozent) und 90 % (neunzig Prozent) der defi- nitiven Kosten des Films variieren.
Art. 5 Jeder Koproduzent ist Mitinhaber der materiellen und immateriellen Elemente des Films. Das Material wird im gemeinsamen Namen der Koproduzenten in einem gemeinsam bestimmten Labor hinterlegt.
Art. 6 Unter Vorbehalt der geltenden Gesetzgebung und der geltenden Reglementierung werden alle Erleichterungen gewährt für den Verkehr und Aufenthalt des an der Produktion dieser Filme mitarbeitenden künstlerischen und technischen Personals sowie für die Ein- oder Ausfuhr des für die Realisierung und Auswertung der
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Koproduktion notwendigen Materials (Rohfilm, technisches Material, Kostüme, Dekorteile, Werbematerial usw.) in jedes Land.
Art. 7 Es muss ein allgemeines Gleichgewicht hergestellt werden, sowohl was die künstle- rischen und technischen als auch was die finanziellen Beiträge betrifft: Dieses Gleichgewicht wird von der in Artikel 12 vorgesehenen gemischten Kommission beurteilt. Zur Beurteilung dieses Gleichgewichts erstellt jede Behörde während des Zulas- sungsverfahrens eines Films gemäss dieser Vereinbarung eine Zusammenstellung aller Unterstützungen und Finanzierungen, wie sie in den Anhängen 2 und 3 der vorliegenden Vereinbarung vorgesehen sind. Die Analyse des allgemeinen Gleichgewichts erfolgt insbesondere: – durch die Abrechnung der Unterstützungen und Finanzierungen für die Pro- duktion und den Verleih, die für die Koproduktionen des Referenzjahres gewährt wurden, wobei gilt, dass die Prüfung dieser Abrechnung im Hin- blick auf den Gesamtbetrag der Budgets der betreffenden Koproduktionen erfolgt; – durch die Abrechnung einerseits der schweizerischen und andererseits der französischen Investitionen in die schweizerisch-französischen Koproduk- tionsfilme. Sollte sich ein Ungleichgewicht ergeben, so prüft die gemischte Kommission, mit welchen Mitteln das Gleichgewicht wiederhergestellt werden kann, und trifft alle Massnahmen, die sie hierzu als notwendig erachtet.
Art. 8 Der Vor- oder Abspann und das Werbematerial der koproduzierten Filme müssen die Koproduktion zwischen der Schweiz und Frankreich erwähnen. Die Vorführung von Koproduktionsfilmen im Rahmen von Filmfestivals erfolgt durch das Land des Mehrheits-Koproduzenten, ausser wenn die Koproduzenten eine gegenteilige Abmachung getroffen haben.
Art. 9 Die Verteilung der Erlöse erfolgt im Verhältnis zum Gesamtbeitrag jedes Koprodu- zenten. Diese Verteilung erfolgt entweder durch eine Aufteilung der Erlöse, durch eine geografische Aufteilung oder durch eine Kombination dieser beiden Modalitäten, wobei dem unterschiedlichen Marktvolumen der unterzeichnenden Parteien Rech- nung getragen wird.
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Art. 10 Die zuständigen Behörden der beiden Parteien akzeptieren, dass die Filme, die nach dieser Vereinbarung gefördert werden, mit einem oder mehreren Produzenten aus Staaten koproduziert werden können, mit denen eine der beiden Parteien Koproduk- tionsabkommen auf dem Gebiet des Films abgeschlossen hat. Die Zulassungsbedingungen solcher Filme müssen von Fall zu Fall Gegenstand einer Prüfung sein.
II. Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Die zuständigen Behörden der beiden Parteien prüfen die geeigneten Mittel zur Förderung des Verleihs und zur gegenseitigen Förderung der Filme jeder der beiden Parteien. Sie anerkennen die Notwendigkeit, die kulturelle Vielfalt zu fördern, indem sie die gegenseitige Anerkennung ihres Filmschaffens erleichtern, insbesondere durch Programme für die Ausbildung im Umgang mit Bildmedien oder durch die Teil- nahme an Filmfestivals.
Art. 12 Eine gemischte Kommission hat die Aufgabe, die Bedingungen der Anwendung der vorliegenden Vereinbarung zu prüfen, für allfällige Schwierigkeiten Lösungen zu finden und Änderungen zu prüfen, die zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films wünschenswert erscheinen und im gemeinsamen Interesse der beiden Parteien liegen. Während der Geltungsdauer der vorliegenden Vereinbarung tritt diese Kommission alle zwei Jahre abwechslungsweise in der Schweiz und in Frankreich zusammen. Sie kann auch auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden einberufen werden, insbesondere im Falle von wichtigen Änderungen entweder der geltenden Gesetz- gebung oder der auf die Filmindustrie anwendbaren Reglementierung.
Art. 13 Die zuständigen Behörden der beiden Parteien übermitteln sich gegenseitig alle Informationen betreffend Koproduktionen, Filmaustausch und grundsätzlich alle Angaben, welche die Beziehungen auf dem Gebiet des Films zwischen den beiden Parteien betreffen.
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Art. 14 Die vorliegende Vereinbarung hebt die Vereinbarung vom 22. Juni 19773 über die Beziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich auf dem Gebiet des Films auf und ersetzt diese.
Art. 15 Die beiden Parteien notifizieren sich gegenseitig den Abschluss der verfassungsmäs- sigen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung vorgeschrieben sind, welche am ersten Tag des zweiten Monats, der auf das Eingangsdatum der zweiten Notifikation folgt, in Kraft tritt.
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Sie wird stillschweigend um jeweils zwei Jahre verlängert. Sie kann jederzeit von einer der Parteien mittels schriftlicher Notifikation auf diplo- matischem Weg gekündigt werden, bei dreimonatiger Vorankündigung. Die Kündigung stellt die Rechte und Pflichten der Parteien, die sich aus dem im Rahmen dieser Vereinbarung beschlossenen Projekt ergeben, nicht in Frage, unter Vorbehalt eines gegenteiligen Beschlusses der Parteien.
Zu Urkund dessen, haben die Vertreter der Parteien, hiezu gehörig befugt, die vor- liegende Vereinbarung unterzeichnet und ihr Siegel angebracht.
Erstellt in Paris, am 7. Dezember 2004, in zwei Exemplaren, in französischer Spra- che.
Für die Regierung Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: der Französischen Republik: Pascal Couchepin Renaud Donnedieu de Vabres
3 AS 1978 1444
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Anhang 1
Anwendungsverfahren
Um in den Genuss des Abkommens zu gelangen, müssen die Produzenten jeder der beiden Parteien ihrem Zulassungsgesuch, das vor Drehbeginn der zuständigen Behörde einzureichen ist, ein Dossier mit folgenden Dokumenten beifügen: – Dokument über den Erwerb der Urheberrechte für die Auswertung des Films; – Synopsis mit genauen Informationen über die Art des Filmthemas; – Liste der technischen und künstlerischen Elemente; – Arbeitsplan, ergänzt mit der Angabe der Anzahl Drehwochen (Studio- und Aussenaufnahmen) und der Drehorte; – Kostenvoranschlag und detaillierter Finanzierungsplan; – Koproduktionsvertrag; Die zuständige Behörde der Partei mit Minderheitsbeteiligung erteilt ihre Zustim- mung erst, nachdem sie die Stellungnahme der zuständigen Behörde der Partei mit Mehrheitsbeteiligung erhalten hat.
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Anhang 2
Zusammenstellung der Unterstützungen in der Schweiz
Filmtitel (Budget schweizerische Seite)
Unterstützungen Bundesförderung Selektive Filmförderung Erfolgsabhängige Filmförderung Regionale und lokale Förderung
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Anhang 3
Zusammenstellung der Unterstützungen und Finanzierungen in Frankreich
Filmtitel (Budget französische Seite)
Unterstützungen Investierte automatische Finanzhilfe: – an die Produktion – an den Verleih Selektive Finanzhilfe an die Produktion: – Einnahmenvorschuss – direkte Finanzhilfe Regionale Unterstützungen an die Produktion Selektive Finanzhilfe an den Verleih
Finanzierungen Investitionen durch die Fernsehanstalten: – Koproduktion – Vorabkauf Investitionen durch die «sociétés pour le financement de l’industrie cinématogra- phique et audiovisuelle» (SOFICA) Akontozahlung garantiertes Minimum Kino Akontozahlung garantiertes Minimum Video Akontozahlung garantiertes Minimum Ausland
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Anhang 4
Liste der Staaten, mit denen die Schweizerische Eidgenossenschaft Koproduktionsabkommen abgeschlossen hat
Deutschland Frankreich Italien Kanada Österreich Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist ausserdem Vertragspartei des Europäi- schen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen4.
NB: Die schweizerische Partei verpflichtet sich, die französische Partei über neue Abkommen, die zum Abschluss gelangen, zu informieren.
4 SR 0.443.2
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Anhang 5
Liste der Staaten, mit denen Frankreich Koproduktionsabkommen abgeschlossen hat
Ägypten Argentinien Australien Belgien Brasilien Bulgarien Burkina Faso Chile Dänemark Deutschland Elfenbeinküste Finnland Georgien Griechenland Grossbritannien Guinea Indien Island Israel Italien Jugoslawien Kamerun Kanada Kolumbien Libanon Luxemburg Marokko Mexiko Neuseeland Niederlande
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Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Schweiz Senegal Spanien Ungarn Tschechoslowakei Tunesien Türkei UDSSR Venezuela
NB: Die französische Partei verpflichtet sich, die schweizerische Partei über neue Abkommen, die zum Abschluss gelangen, zu informieren.