AS 2005 4695
Verordnung des EVD über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen
Verordnung des EVD über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen
vom 30. Juni 2005
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 102c der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 (AVIV), verordnet:
Art. 1 Bemessung
1 Die Vergütung der arbeitsmarktlichen Massnahmen bemisst sich nach den nach-
gewiesenen notwendigen Kosten, abzüglich der aus den Massnahmen resultierenden Einnahmen. 2 Ein Übertrag von Kosten oder einer nicht beanspruchten Vergütung auf das nächs- te Jahr ist ausgeschlossen.
3 Die Massnahmen für von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen gemäss Artikel 98a
AVIV sind nicht dieser Verordnung unterstellt.
Art. 2 Höchstbeträge
1 Kantonal organisierte arbeitsmarktliche Massnahmen werden pro Kanton höchs-
tens bis zu dem Betrag vergütet, der sich aus der Multiplikation von 3500 Franken mit der durchschnittlichen Zahl der gemeldeten Stellensuchenden im Kanton inner- halb des Rechnungsjahrs oder des Vorjahres ergibt. Massgebend ist die höhere Zahl.
2 Von der Ausgleichsstelle organisierte, nationale arbeitsmarktliche Massnahmen
werden höchstens bis zu dem Betrag vergütet, der 5 Prozent des Höchstbetrags für die Vergütung aller Kantone entspricht. Besteht ein besonderes Interesse an der Schaffung einer neuen solchen Massnahme, so kann die Ausgleichsstelle den Höchstbetrag ausnahmsweise überschreiten.
Art. 3 Buchführung und Revision
1 Die Kantone sorgen dafür, dass Träger und Veranstalter von arbeitsmarktlichen
Massnahmen über die aufgewendeten Mittel ordnungsgemäss Buch führen.
2 Sie sorgen dafür, dass Träger und Veranstalter, die für die Organisation und
Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen mindestens 200 000 Franken von der Arbeitslosenversicherung erhalten, ihre Buchhaltung durch eine unabhängige Revi- sionsstelle prüfen lassen.
SR 837.022.531 1 SR 837.02; AS 2005 3591
2005-1541 4695
Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen. V des EVD AS 2005
Art. 4 Weisungen der Ausgleichsstelle Die Ausgleichsstelle kann Weisungen erlassen über: a. die Anrechenbarkeit der Kosten; b. die Buchhaltung und Revision; c. den Zahlungsmodus; d. die Bemessung der Kosten arbeitsmarktlicher Massnahmen, die von Teil- nehmern aus mehreren Kantonen genutzt werden.
Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
30. Juni 2005 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss
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