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AS 2005 481

Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes

Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB)

Änderung vom 19. Januar 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 14. Dezember 19981 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 1 Bst. b

1 Das Departement, dem das jeweilige BLO angehört, beantragt für alle Investi-

tionsvorhaben seines BLO im Bereich Immobilienmanagement jährlich in einer Baubotschaft, für den ETH-Bereich im Anhang zur Budgetbotschaft, einen Ver- pflichtungskredit in der Form eines Sammelkredites mit folgenden Spezifikations- bereichen: b. ein Gesamtkredit mit kommentiertem Objektverzeichnis für alle Vorhaben, die je mehr als 3 Millionen Franken, aber nicht mehr als 10 Millionen Fran- ken erfordern;

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.

19. Januar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 172.010.21

2004-2450 481

Immobilienmanagement und Logistik des Bundes AS 2005

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