AS 2005 4811
Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH)
Änderung vom 29. Juni 2005 Vom Bundesrat genehmigt am 23. September 2005
Der ETH-Rat verordnet:
I Die Professorenverordnung ETH vom 18. September 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 4a Leistungsbeurteilung
1 Die Leistungen der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Pro-
fessoren werden regelmässig beurteilt. Gegenstand der Leistungsbeurteilung ist die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 5.
2 Die Leistungsbeurteilung basiert auf den Grundsätzen der Fairness und Transpa-
renz. 3 Das Ergebnis der Leistungsbeurteilung kann sich auf die Ausstattung der Professur auswirken.
4 Die beiden ETH regeln den Rhythmus, die Form und die Durchführung der Leis-
tungsbeurteilungen. Sie erstatten dem ETH-Rat Bericht.
5 DerETH-Rat überprüft die Durchführung der Leistungsbeurteilungen und die
Umsetzung der daraus resultierenden Massnahmen im Rahmen des Controllings.
Art. 16 Lohn
1 Bei der Anstellung wird der Anfangslohn zwischen dem Minimal- und dem Maxi-
mallohn vereinbart, die für die betreffende Professorenkategorie massgebend sind.
2 Die Minimal- und Maximallöhne betragen (Stand 2005):
a. für ordentliche Professorinnen und Professoren 187 937 Franken und
247 284 Franken;
b. für ausserordentliche Professorinnen und Professoren 160 746 Franken und
220 093 Franken;
c. für Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren 133 523 Franken und
192 870 Franken.
1 SR 172.220.113.40
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Professorenverordnung AS 2005
3 Bei der Vereinbarung des Anfangslohnes werden die Berufserfahrung, die bishe-
rigen Leistungen sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt angemessen berück- sichtigt.
4 Zur Gewinnung besonders ausgewiesener ordentlicher Professorinnen und Profes-
soren kann der ETH-Rat den Lohn im Einzelfall auf höchstens 115 Prozent des Maximallohns erhöhen.
Art. 17 Lohnentwicklung 1 Die Entwicklung des Lohnes der ordentlichen und ausserordentlichen Professorin- nen und Professoren beruht auf der Leistungsbeurteilung nach Artikel 4a.
2 Über die Höhe der Lohnanpassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident
der ETH im Rahmen der Minimal- und Maximallöhne nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann den Lohn im Einzelfall erhöhen
auf: a. höchstens 110 Prozent des jeweiligen Maximallohns zur Honorierung aus- serordentlicher Leistungen von ordentlichen und ausserordentlichen Profes- sorinnen und Professoren; b. höchstens 125 Prozent des Maximallohns zur Erhaltung besonders ausge- wiesener ordentlicher Professorinnen und Professoren.
4 Der ETH-Rat ist über Lohnerhöhungen nach Absatz 3 zu informieren.
5 Der Lohn der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren erhöht sich jähr- lich um einen Zwölftel der Differenz zwischen dem Minimal- und dem Maximal- lohn nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c.
Art. 18 Anpassung der Lohnskala Für die Anpassung der Lohnskala gilt Artikel 28 der Personalverordnung ETH- Bereich vom 15. März 20012 sinngemäss.
Art. 19 Abs. 2 erster Satz
2 Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann Zulagen für Professorinnen und
Professoren gewähren, welche zusätzliche Aufgaben wie die Leitung von Unter- richts- und Forschungseinheiten, die Leitung von Grossprojekten oder den Vorsitz von wichtigen Kommissionen innehaben. …
Art. 36 Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten Bei Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten finden die Artikel 58–58b der Personal- verordnung ETH-Bereich vom 15. März 20013 Anwendung.
2 SR 172.220.113; AS 2005 4795 3 SR 172.220.113
Professorenverordnung AS 2005
Art. 40a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 20054
1 Die Präsidentin oder der Präsident der ETH bestimmt den Zeitpunkt der Anwen-
dung der Artikel 4a und 17. Spätester Zeitpunkt ist der 1. Januar 2008.
2 Bis zur Anwendung der Artikel 4a und 17 wird der Lohn der Professorinnen und
Professoren jährlich um 2 Prozent des Maximallohns nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a erhöht, bis der für die betreffende Professorenkategorie massgebliche Maximallohn erreicht ist.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
29. Juni 2005 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Alexander J.B. Zehnder
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Professorenverordnung AS 2005