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AS 2005 4811

Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH)

Änderung vom 29. Juni 2005 Vom Bundesrat genehmigt am 23. September 2005

Der ETH-Rat verordnet:

I Die Professorenverordnung ETH vom 18. September 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 4a Leistungsbeurteilung

1 Die Leistungen der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Pro-

fessoren werden regelmässig beurteilt. Gegenstand der Leistungsbeurteilung ist die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 5.

2 Die Leistungsbeurteilung basiert auf den Grundsätzen der Fairness und Transpa-

renz. 3 Das Ergebnis der Leistungsbeurteilung kann sich auf die Ausstattung der Professur auswirken.

4 Die beiden ETH regeln den Rhythmus, die Form und die Durchführung der Leis-

tungsbeurteilungen. Sie erstatten dem ETH-Rat Bericht.

5 DerETH-Rat überprüft die Durchführung der Leistungsbeurteilungen und die

Umsetzung der daraus resultierenden Massnahmen im Rahmen des Controllings.

Art. 16 Lohn

1 Bei der Anstellung wird der Anfangslohn zwischen dem Minimal- und dem Maxi-

mallohn vereinbart, die für die betreffende Professorenkategorie massgebend sind.

2 Die Minimal- und Maximallöhne betragen (Stand 2005):

a. für ordentliche Professorinnen und Professoren 187 937 Franken und

247 284 Franken;

b. für ausserordentliche Professorinnen und Professoren 160 746 Franken und

220 093 Franken;

c. für Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren 133 523 Franken und

192 870 Franken.

1 SR 172.220.113.40

2005-1862 4811

Professorenverordnung AS 2005

3 Bei der Vereinbarung des Anfangslohnes werden die Berufserfahrung, die bishe-

rigen Leistungen sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt angemessen berück- sichtigt.

4 Zur Gewinnung besonders ausgewiesener ordentlicher Professorinnen und Profes-

soren kann der ETH-Rat den Lohn im Einzelfall auf höchstens 115 Prozent des Maximallohns erhöhen.

Art. 17 Lohnentwicklung 1 Die Entwicklung des Lohnes der ordentlichen und ausserordentlichen Professorin- nen und Professoren beruht auf der Leistungsbeurteilung nach Artikel 4a.

2 Über die Höhe der Lohnanpassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident

der ETH im Rahmen der Minimal- und Maximallöhne nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b.

3 Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann den Lohn im Einzelfall erhöhen

auf: a. höchstens 110 Prozent des jeweiligen Maximallohns zur Honorierung aus- serordentlicher Leistungen von ordentlichen und ausserordentlichen Profes- sorinnen und Professoren; b. höchstens 125 Prozent des Maximallohns zur Erhaltung besonders ausge- wiesener ordentlicher Professorinnen und Professoren.

4 Der ETH-Rat ist über Lohnerhöhungen nach Absatz 3 zu informieren.

5 Der Lohn der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren erhöht sich jähr- lich um einen Zwölftel der Differenz zwischen dem Minimal- und dem Maximal- lohn nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c.

Art. 18 Anpassung der Lohnskala Für die Anpassung der Lohnskala gilt Artikel 28 der Personalverordnung ETH- Bereich vom 15. März 20012 sinngemäss.

Art. 19 Abs. 2 erster Satz

2 Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann Zulagen für Professorinnen und

Professoren gewähren, welche zusätzliche Aufgaben wie die Leitung von Unter- richts- und Forschungseinheiten, die Leitung von Grossprojekten oder den Vorsitz von wichtigen Kommissionen innehaben. …

Art. 36 Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten Bei Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten finden die Artikel 58–58b der Personal- verordnung ETH-Bereich vom 15. März 20013 Anwendung.

2 SR 172.220.113; AS 2005 4795 3 SR 172.220.113

Professorenverordnung AS 2005

Art. 40a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 20054

1 Die Präsidentin oder der Präsident der ETH bestimmt den Zeitpunkt der Anwen-

dung der Artikel 4a und 17. Spätester Zeitpunkt ist der 1. Januar 2008.

2 Bis zur Anwendung der Artikel 4a und 17 wird der Lohn der Professorinnen und

Professoren jährlich um 2 Prozent des Maximallohns nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a erhöht, bis der für die betreffende Professorenkategorie massgebliche Maximallohn erreicht ist.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

29. Juni 2005 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Alexander J.B. Zehnder

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Professorenverordnung AS 2005