AS 2005 4833
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des dritten Studienjahres am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der medizinischen Fakultät der Universität Zürich
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des dritten Studienjahres am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der medizinischen Fakultät der Universität Zürich
vom 17. Oktober 2005
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
1 Diese Verordnung legt das Modell fest, nach dem Ausbildung und Prüfungen für
das dritte Studienjahr des Zahnmedizinstudiums am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der medizinischen Fakultät der Universität Zürich (Zentrum) durchgeführt werden.
2 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der
AMV sowie der Verordnung vom 19. November 19802 über die Prüfungen für Zahnärzte.
2. Abschnitt: Inhalte und Aufbau des Studiums
Art. 2 Studieninhalte 1 Das dritte Studienjahr vermittelt das erforderliche zahnmedizinische Basiswissen sowie die zahnärztlichen Grundfertigkeiten. 2 Die Arbeit am klinischen Phantom führt die Studierenden in der zweiten Hälfte des Studienjahres hin zur Arbeit an Patientinnen und Patienten.
Art. 3 Kern- und Mantelstudium
1 Das Studium besteht aus dem Kern- und dem Mantelstudium.
2 Das Kernstudium umfasst die für sämtliche Studierenden obligatorischen Ausbil-
dungsveranstaltungen.
SR 811.112.32
2005-1705 4833
Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des dritten AS 2005
3 Das Mantelstudium umfasst diejenigen Ausbildungsveranstaltungen, aus denen die
Studierenden eine gewisse Anzahl auswählen müssen.
3. Abschnitt: Prüfungsordnung
Art. 4 Information der Studierenden Das Zentrum gibt den Studierenden zu Beginn des Studienjahres schriftlich bekannt: a. eine Übersicht über die für die Einzelprüfungen massgebenden Lerninhalte; b. die obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen und die ausbildungsbeglei- tenden Tests; c. das Angebot des Mantelstudiums und die von den Studierenden auszuwäh- lende Anzahl Veranstaltungen; d. die Aufteilung der Kreditpunkte auf die einzelnen Beurteilungen; e. die Voraussetzungen für die Erteilung von Kreditpunkten (inklusive die Bedingungen für die Bestätigung der aktiven Teilnahme); f. die Gewichtung der in einer Einzelprüfung enthaltenen Teilprüfungen; g. das in den einzelnen Teilprüfungen angewendete Beurteilungsverfahren; h. den Zeitpunkt der Teilprüfungen; i. die Voraussetzung für die Kompensation der Leistungen von Teilprüfungen innerhalb einer Einzelprüfung; j. den Zeitpunkt der Wiederholung nicht bestandener oder der Fortsetzung abgebrochener schriftlicher Prüfungen vor Beginn des neuen Studienjahres; k. die Anwendung der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung.
Art. 5 Zulassung zu den Leistungskontrollen
1 Zu den Leistungskontrollen wird, unabhängig vom Ergebnis der Leistungskontrol-
len während des Studienjahres, zugelassen, wer: a. die Ausbildungsveranstaltungen des Kernstudiums und die vorgeschriebene Anzahl Veranstaltungen des Mantelstudiums besucht hat; b. die vorgeschriebenen ausbildungsbegleitenden Tests absolviert hat; c. sich nach dem von der AMV festgelegten Verfahren zu den Prüfungen angemeldet hat; d. alle Leistungskontrollen des zweiten Studienjahres für Human- und Zahn- medizin bestanden und 60 Kreditpunkte erreicht hat.
2 Das Zentrum meldet dem Leitenden Ausschuss Studierende, die den Anforderun-
gen nach Absatz 1 nicht genügen.
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3 Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Zulassung zu den Leistungskontrol-
len und über den Entzug einer bereits erteilten Zulassung.
Art. 6 Formen und Anzahl der Leistungskontrollen
1 Die Leistungen der Studierenden werden während und am Ende des jeweiligen
Studienjahres in folgenden Formen kontrolliert: a. mit theoretischen und praktischen Einzelprüfungen nach der AMV; b. mit vom Zentrum inhaltlich und zeitlich definierten aktiven Teilnahmen an Ausbildungsveranstaltungen (aktive Teilnahme).
2 Das dritte Studienjahr enthält acht Leistungskontrollen.
3 Jede Leistungskontrolle umfasst höchstens vier Teile, diese kompensieren sich
gegenseitig.
Art. 7 Kreditpunktesystem Die Leistungen der Studierenden werden mit einem Kreditpunktesystem bewertet, das dem Europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) entspricht. Der Wert der Kredit- punkte ist gesamtschweizerisch abgestimmt.
Art. 8 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung
1 Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der
Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeich- net die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät. 2 Für die Bewertung schriftlicher Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein Exami- nator allein verantwortlich. Prüfungen nach anderen Verfahren werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.
3 Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prü-
fungsvorsitzender (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) anwesend.
4 Praktische Prüfungen werden von einer beziehungsweise einem Prüfungsvorsit-
zenden stichprobenweise beaufsichtigt.
Art. 9 Bekanntgabe der Ergebnisse der Leistungskontrollen 1 Das Zentrum teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten das Ergebnis der einzelnen Leistungskontrollen mit. 2 Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt den Studierenden das Gesamter- gebnis der Leistungskontrollen eines Studienjahres nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit.
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Art. 10 Wiederholung und Fortsetzung von Leistungskontrollen
1 Eine Leistungskontrolle des dritten Studienjahres kann zweimal wiederholt wer-
den.
2 Studierende, die eine oder mehrere Einzelprüfungen nicht bestanden haben, müs-
sen nur die nicht bestandenen Einzelprüfungen mit allen darin enthaltenen Teilprü- fungen wiederholen. 3 Das Zentrum bietet vor Beginn des vierten Studienjahres die Möglichkeit an, die schriftlichen Einzelprüfungen des dritten Studienjahres zu wiederholen. Diese Mög- lichkeit steht auch Studierenden offen, die schriftliche Einzelprüfungen während des Studienjahres oder am Ende des Studienjahres aus wichtigen Gründen nicht antreten konnten oder unterbrechen mussten. 4 Wer eine praktische Einzelprüfung nicht bestanden hat, muss neben der betreffen- den Einzelprüfung die entsprechende Ausbildungsveranstaltung wiederholen.
5 Wer die Bedingungen für die Bestätigung einer aktiven Teilnahme nicht erfüllt,
muss die entsprechende Ausbildungsveranstaltung wiederholen.
Art. 11 Endgültiger Ausschluss Ein endgültiger Ausschluss vom Studium nach dem Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge, die mit der Leistungs- kontrolle, in der die Kandidatin oder der Kandidat gesamthaft gescheitert ist, im Wesentlichen vergleichbar sind.
4. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen
Art. 12 Gebühren
1 Für die Leistungskontrollen des dritten Studienjahres wird eine Gebühr von
670 Franken erhoben.
2 Für die Wiederholung einer Einzelprüfung werden die Gebühren anteilsmässig
reduziert.
Art. 13 Entschädigung für Freipraktizierende Frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte erhalten für die Mitwirkung bei Leistungs- kontrollen nach dieser Verordnung auf die Entschädigungsansätze, die in den Arti- keln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19843 über Gebühren und Ent- schädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.
3 SR 811.112.11
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5. Abschnitt: Auswertung des Modells und Berichterstattung
Art. 14
1 Die Erfahrungen mit dem Modell sind laufend auszuwerten.
2 Das Zentrum erstattet dem Leitenden Ausschuss jährlich Bericht über die mit dem Modell gemachten Erfahrungen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Übergangsbestimmungen
1 Das Ausbildungs- und Prüfungsmodell nach dieser Verordnung gilt für Studieren-
de des dritten Studienjahres ab 2005/2006.
2 Die klinische Grundfächerprüfung für Zahnmedizin nach bisherigem Recht wird
letztmals im Herbst 2006 durchgeführt. 3 Studierende, die die klinische Grundfächerprüfung für Zahnmedizin nach bisheri- gem Recht nicht bestanden haben, aber nicht endgültig ausgeschlossen sind, können das dritte Studienjahr und dessen Beurteilungen nach dieser Verordnung absolvie- ren.
4 Der Leitende Ausschuss entscheidet auf Vorschlag des Zentrums, ob und wie
Prüfungen nach bisherigem Recht sowie Prüfungen und Beurteilungen aus Modell- studiengängen oder herkömmlichen Studiengängen der Medizinalberufe anderer Fakultäten auf die Leistungskontrollen nach dem Ausbildungs- und Prüfungsmodell nach dieser Verordnung angerechnet werden.
5 Änderungen des Studienprogramms und der Prüfungsordnung, die durch diese
Verordnung bewirkt werden, sind den Studierenden spätestens auf den Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt zu geben.
Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.
17. Oktober 2005 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
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