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AS 2005 4845

Verordnung über vorsorgliche Sofortmassnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen Geflügelpest

Verordnung über vorsorgliche Sofortmassnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen Geflügelpest

vom 21. Oktober 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9 und 10 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661, auf Artikel 170 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982, sowie auf Artikel 18 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19923, verordnet:

1. Abschnitt: Zweck

Art. 1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Klassischen Geflügelpest in die schweizerische Geflügelpopulation verhindern.

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 2 Verbot der Geflügelhaltung im Freien

1 Geflügel darf nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Hal-

tungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie vogel- sicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden.

2 AlsGeflügel im Sinne dieser Verordnung gelten Hühnervögel (Galliformes),

Schwimmvögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes).

Art. 3 Ausnahmebewilligung Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann im Einzelfall Ausnahmen von Artikel 2 bewilligen, wenn: a. die Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 wegen der bestehenden Hal- tungsverhältnisse nicht erfüllt werden können;

SR 916.403.1

2005-2793 4845

Vorsorgliche Sofortmassnahmen zur Verhinderung der Einschleppung AS 2005 der Klassischen Geflügelpest

b. das Geflügel nur so gefüttert oder getränkt wird, dass die Futter- und Trän- kestellen nicht für Wildvögel zugänglich sind; und c. Enten und Gänse getrennt vom übrigen Geflügel gehalten werden.

Art. 4 Untersuchungen auf Klassische Geflügelpest 1 Wird Geflügel mit einer Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 3 nicht ausschliess- lich in einem geschlossenen Haltungssystem gehalten, so müssen es die Tierhalter oder Tierhalterinnen mindestens vierzehntäglich klinisch tierärztlich untersuchen und die Untersuchung tierärztlich dokumentieren lassen. 2 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann die serologische Untersuchung eines Bestandes anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Art. 5 Registrierung der Geflügelhaltungen 1 Wer Geflügel hält, muss sich innert einer Woche nach Inkrafttreten dieser Verord- nung bei der vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin bezeichneten Stelle melden.

2 Zu erheben sind Adresse und Art der Geflügelhaltung sowie Anzahl und Art der

Tiere.

3 Ausgenommen von Absatz 1 sind Geflügelhalter und Geflügelhalterinnen, welche

ihren Geflügelbestand im Rahmen der Tierdatenerhebung 2005 der kantonalen Vollzugsbehörde der Direktzahlungen gemeldet haben. Diese Behörde meldet die benötigten Daten dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin.

Art. 6 Verbot der Wasservogeljagd Das Bundesamt für Veterinärwesen kann in Absprache mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft die Wasservogeljagd verbieten.

Art. 7 Märkte und ähnliche Veranstaltungen Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, an denen Geflügel aufgeführt wird, sind verboten.

Art. 8 Ordentliche Bekämpfungsmassnahmen Die Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954.

4 SR 916.401

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3. Abschnitt: Direktzahlungen

Art. 9 In Anlehnung an Artikel 70a der Verordnung vom 7. Dezember 19985 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) wird den Kantonen angeordnet, keine Kürzungen oder Verweigerungen der Beiträge vorzunehmen, wenn Geflügel gemäss der offiziellen Anordnung, nicht ins Freie gelassen wird. Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen müssen kein Gesuch nach Artikel 70a Absatz 3 DZV einrei- chen.

4. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 10 Die Abgabe von Geflügelprodukten, die von in Hallen gehaltenem Geflügel stam- men und mit Hinweisen wie «aus Auslaufhaltung» oder «Bio» versehen sind, wird gestützt auf Artikel 19 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 19956 von den kantonalen Vollzugsbehörden nicht beanstandet, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen über das temporäre Auslaufverbot auf andere Weise bekannt gemacht werden.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 11 Diese Verordnung tritt am 25. Oktober 2005 in Kraft und gilt bis am 15. Dezember 2005.

21. Oktober 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 SR 910.13 6 SR 817.02

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