AS 2005 4891
Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA «gemeinsames Versandverfahren» zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA zur Änderung der Anlage III des Übereinkommens
Angenommen am 17. Juni 2005 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Juni 2005
Originaltext
Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19871 über ein gemeinsames Ver- sandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang gelten als obligatorische Angaben, die in Feld 18 der Versandanmeldung einzutragen sind. (2) Es kann vorkommen, dass an Containerterminals mit hoher Umschlagquote zum Zeitpunkt der Erledigung der Versandförmlichkeiten die Einzelheiten zu dem Beför- derungsmittel für die Weiterbeförderung auf der Strasse nicht bekannt sind. Die Nummer des Containers, in dem die Waren vorbehaltlich der Versandanmeldung befördert werden, liegt jedoch vor und ist bereits in Feld 31 der Versandanmeldung eingetragen. (3) In diesen Fällen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf dieser Grundlage eine Kontrolle der Waren durchgeführt werden kann, sollte ein angemes- senes Mass an Flexibilität gewährt werden, indem erlaubt wird, dass Feld 18 der Versandanmeldung nicht ausgefüllt wird, sofern sichergestellt werden kann, dass die richtigen Angaben nachträglich in das entsprechende Feld eingetragen werden. (4) Das Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden, beschliesst:
1 SR 0.631.242.04 Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren umfass- te ursprünglich folgende Vertragsparteien: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Repubklik Österreich, Repubklik Finnland, Republik Island, Königreich Norwegen, Königreich Schweden und Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Republik Österreich, die Repubklik Finnland und das Königreich Schweden sind am 1. Januar 1995 den Euro- päischen Gemeinschaften beigetreten und sind seither nicht mehr selbständige Vertrags- parteien des Übereinkommens. Die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Ungarn sind dem Übereinkommen am 1. Juli 1996 beigetreten. Mit dem Beitritt zur Europäischen Union, sind diese vier Länder seit dem 1. Mai 2004 nicht mehr selb- ständige Vertragsparteien des Übereinkommens.
2005-1562 4891
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 2/2005 AS 2005
Art. 1 Anlage III Anhang A7 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfah- ren vom 20. Mai 1987 wird gemäss dem Anhang zu diesem Beschluss geändert.
Art. 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab 1. Juli 2005.
Geschehen zu Bern am 17. Juni 2005
Für den Gemischten Ausschuss: Rudolf Dietrich
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 2/2005 AS 2005
Anhang
In Anlage III, Anhang A7 Titel II Ziffer I des Übereinkommens über ein gemeinsa- mes Versandverfahren vom 20. Mai 1987 wird in den Erläuterungen zu Feld 18 folgender Unterabsatz 2 angefügt: «Bei Warenbeförderungen in Containern, die ihrerseits von Strassenfahrzeugen befördert werden sollen, können die zuständigen Behörden den Hauptverpflichteten ermächtigen, dieses Feld leer zu lassen, wenn an der Abgangsstelle aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels nicht bekannt sind, sofern sie sicher- stellen können, dass die richtigen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.»
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 2/2005 AS 2005