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AS 2005 4931

Verordnung des BVET (2/05) über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest

Verordnung des BVET (2/05) über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest

vom 31. Oktober 2005

Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung vom 20. April 19882 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:

Art. 1 Ein- und Durchfuhrverbot

1 Die Ein- und Durchfuhr aus Ländern ausserhalb der EU von Tieren der zoologi-

schen Klasse der Vögel und von Tierprodukten, die von diesen Tieren stammen, ist mit folgenden Ausnahmen verboten: a. Nutzgeflügel; b. alle Tierprodukte nach Artikel 2 von Nutzgeflügel; c. Tierprodukte nach Artikel 2 Buchstaben a–c von Wildgeflügel; d. Heimtierfutter und anderes unbehandeltes Futter von Wildgeflügel.

2 Für Liechtenstein und Norwegen gilt die Regelung für die EU-Staaten.

3 Zusätzlich zu Absatz 1 ist aus Kroatien die Ein- und Durchfuhr folgender Tiere

und Tierprodukte verboten: a. Nutzgeflügel; b. Tierprodukte nach Artikel 2 Buchstaben a–c von Wildgeflügel; c. rohes Heimtierfutter oder andere unbehandelte Futtermittel, die Fleisch von Wildgeflügel enthalten; d. rohe Federn von Nutzgeflügel. 4 Aus den im Anhang aufgeführten Staaten ist die Ein- und Durchfuhr aller Tiere der zoologischen Klasse Vögel und deren Tierprodukte verboten. 5 Das Verbot gilt für die Ein- und Durchfuhr von Handels- und Privatwaren, auch im Reisendenverkehr.

SR 916.443.40

2005-2846 4931

Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest AS 2005

Art. 2 Tierprodukte Als Tierprodukte gelten: a. Fleisch; b. Lebensmittel mit mehr als 20 % Fleischanteil (Fleischerzeugnisse); c. Lebensmittel bis 20 % Fleischanteil; d. Brut- und Konsumeier; e. tierische Nebenprodukte wie unbearbeitete Federn und Vogeltrophäen, Kot oder Tierfutter.

Art. 3 Ausnahmen Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) kann unter sichernden Bedingungen die Ein- und Durchfuhr von Vögeln (insbesondere Heimtiere) und Tierprodukten, die von diesen Tieren stammen, insbesondere von erhitzten Fleischerzeugnissen und erhitztem Tierfutter, bewilligen.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des BVET (1/05) vom 20. April 20053 über vorübergehende Mass- nahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest wird aufgeho- ben.

Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2005 um 17.00 Uhr in Kraft.

31. Oktober 2005 Bundesamt für Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss

3 AS 2005 1833 4781

Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest AS 2005

Anhang (Art. 1 Abs. 4)

Länder, aus denen die Ein- und Durchfuhr aller Tieren der zoologischen Klasse Vögel und deren Tierprodukte verboten ist

Demokratischen Volksrepublik Korea, Indonesien Kambodscha Kasachstan Laos Malaysia Mongolei Pakistan Rumänien Russland Thailand Türkei Vietnam Volksrepublik China, einschliesslich der Sonderverwaltungsregion von Hong Kong

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