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AS 2005 5029

Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz

Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission

Änderung vom 11. November 2005

Die Eidgenössische Kommunikationskommission verordnet:

I Die Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 19971 betreffend das Fernmeldegesetz wird wie folgt geändert:

Art. 9 Grundsatz

1 Die Anbieterinnen öffentlicher Telefondienste über ein Festnetz müssen ihren

Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit bieten, eine Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen zu wählen, und zwar sowohl vor- bestimmt als auch für jeden einzelnen Anruf.

2 Die Anbieterinnen öffentlicher Telefondienste über ein Mobilnetz müssen ihren

Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit bieten, eine Anbieterin für internationale Verbindungen zu wählen, und zwar für jeden einzelnen Anruf.

3 Unabhängig vom verwendeten Netz müssen die Anbieterinnen öffentlicher Tele-

fondienste in Form von Sprachübermittlung über Internet-Protokoll ihren Teilneh- merinnen und Teilnehmern die Möglichkeit bieten, eine Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen zu wählen, und zwar für jeden einzelnen Anruf.

4 Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1–3 werden unter Berücksichtigung der

Entwicklung des Marktes, der Technik und der internationalen Harmonisierung regelmässig überprüft.

II Der Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

1 SR 784.101.112

2005-2363 5029

Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission AS 2005

III Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft.

11. November 2005 Eidgenössische Kommunikationskommission Der Präsident: Marc Furrer

Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission AS 2005

Anhänge2

Anhang 1 Technische und administrative Vorschriften für die Nummern- portabilität zwischen Fernmeldedienstanbieterinnen (Ausgabe 6)

2 Der Text der Anhänge und ihrer Änderungen wird in der AS und SR nicht publiziert. Er kann bezogen und eingesehen werden beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel.

Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission AS 2005