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AS 2005 5037

Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich

Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich

Änderung vom 11. November 2005

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 22. Dezember 19971 über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:

Art. 4a Sachüberschrift und Abs. 1 und 3 Konzessionen für drahtlose Breitbandanschlüsse 1 Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Konzession für drahtlose Breit- bandanschlüsse erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwal- tungsgebühr von mindestens 260 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit.

3 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums erhebt

das Bundesamt bei der Konzessionärin eine jährliche Verwaltungsgebühr von

80 Franken pro Sender einer Zentralstation, mindestens aber von 2000 Franken.

Art. 21 Abs. 2 2 Für die Verwaltung der Nummernblöcke erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 200 Franken pro Block.

II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft.

11. November 2005 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

1 SR 784.106.12

2005-2364 5037

Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich. V des UVEK AS 2005

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