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AS 2005 5057

Übereinkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits

Originaltext

Übereinkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits

Abgeschlossen am 16. Januar 2004 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 20041 Von der Schweiz provisorisch angewendet ab 1. Januar 2004

Der Schweizerische Bundesrat, im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz» genannt) einerseits und der Rat der Europäischen Union, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Kommission» genannt), im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft, (nachstehend zusammen «Gemeinschaften» genannt) andererseits, beide nachstehend «Vertragsparteien» genannt, in der Erwägung, dass eine enge Beziehung zwischen der Schweiz und den Gemein- schaften für beide Vertragsparteien von Vorteil ist, in der Erwägung, dass die wissenschaftlich-technische Forschung für die Gemein- schaften und die Schweiz wichtig ist und ein beiderseitiges Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich besteht, um die Ressourcen besser zu nutzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, in der Erwägung, dass die Schweiz und die Gemeinschaften zur Zeit Forschungs- programme auf verschiedenen Gebieten von gemeinsamem Interesse durchführen, in der Erwägung, dass die Gemeinschaften und die Schweiz ein Interesse daran haben, bei diesen Programmen zu ihrem beiderseitigen Nutzen zusammenzuarbeiten, in der Erwägung, dass die Vertragsparteien daran interessiert sind, den Zugang ihrer Forschungseinrichtungen zu Forschungs- und technologischen Entwicklungsarbeiten der Schweiz bzw. zu den Rahmenprogrammen der Gemeinschaften für Forschung und technologische Entwicklung zu fördern, in der Erwägung, dass die Europäische Atomgemeinschaft und die Schweiz 19782 ein Abkommen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion

SR 0.420.513.1 1 AS 2005 5055 2 SR 0.424.11

2003-2356 5057

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit. Übereinkommen mit den EG AS 2005

und der Plasmaphysik (nachstehend «Fusionsabkommen» genannt) geschlossen haben, in der Erwägung, dass die Vertragsparteien am 8. Januar 19863 ein Rahmenabkom- men über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (nachstehend «Rahmen- abkommen» genannt) geschlossen haben, das am 17. Juli 1987 in Kraft getreten ist, in der Erwägung, dass nach Artikel 6 des Rahmenabkommens die mit dem Rahmen- abkommen angestrebte Zusammenarbeit durch geeignete Vereinbarungen zu ver- wirklichen ist, in der Erwägung, dass die Gemeinschaften und die Schweiz am 21. Juni 19994 ein Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit unter- zeichnet haben, das am 31. Dezember 2002 ausgelaufen ist, in der Erwägung, dass Artikel 9 Absatz 2 des genannten Abkommens eine Erneue- rung vorsieht, um eine Teilnahme an neuen, mehrjährigen Rahmenprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung zu einvernehmlich festgelegten Bedin- gungen zu ermöglichen, in der Erwägung, dass das sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemein- schaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstra- tion (2002–2006) (nachstehend «6. EG-Rahmenprogramm» genannt) durch den Beschluss 1513/2002/EG5 und die Verordnung (EG) Nr. 2321/20026 des Europäi- schen Parlaments und des Rates sowie durch die Entscheidungen 2002/834/EG7, 2002/835/EG8 und 2002/836/EG9 des Rates verabschiedet wurde und dass das sechste Rahmenprogrammen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäi- schen Forschungsraums (2002–2006) durch den Beschluss 2002/668/Euratom des Rates10, die Verordnung (Euratom) Nr. 2322/2002 des Rates11 und die Entscheidun- gen 2002/837/Euratom des Rates12 und 2002/838/Euratom des Rates13 (nachstehend «6. Rahmenprogramme EG und Euratom» genannt) verabschiedet wurde, in der Erwägung, dass dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen eingeleiteten Tätigkeiten unbeschadet der Verträge zur Gründung der Gemeinschaften in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten berührt, bilaterale Tätigkeiten mit der Schweiz auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Technologie sowie der Forschung und Entwicklung aufzunehmen und gegebenenfalls zu diesem Zweck Abkommen zu schliessen, sind wie folgt übereingekommen:

3 SR 0.420.518

4 AS 2002 1998; ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 468.

5 ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

6 ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.

7 ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1.

8 ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44.

9 ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 60.

10 ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 34.

11 ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 35.

12 ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 74.

13 ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 86.

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit. Übereinkommen mit den EG AS 2005

Art. 1 Gegenstand

1. Die Teilnahme der Schweiz an der Durchführung der vollständigen 6. Rahmen-

programme EG und Euratom erfolgt, unbeschadet des Fusionsabkommens, nach Massgabe des vorliegenden Abkommens. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können an allen spezifischen Programmen der 6. Rahmenprogramme EG und Eur- atom teilnehmen.

2. Schweizerische Rechtspersonen können an den Tätigkeiten der Gemeinsamen

Forschungsstelle der Gemeinschaften teilnehmen, soweit diese Teilnahme nicht bereits von Absatz 1 abgedeckt ist.

3. Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften, einschliesslich der Gemein-

samen Forschungsstelle, können an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, deren Themen denen der Programme der

6. Rahmenprogramme EG und Euratom entsprechen.

4. Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet «Rechtsperson» eine natürliche

oder juristische Person im Sinne des an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Rechts oder des Gemeinschaftsrechts, die eigene Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit besitzt. Darunter fallen insbesondere Universitäten, Forschungseinrichtungen, Industrieunternehmen – einschliesslich kleiner und mittlerer Unternehmen – und natürliche Personen.

Art. 2 Art und Weise der Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit ist in folgender Form vorgesehen:

1. Teilnahme von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an der Durchführung

aller spezifischen Programme, die aufgrund der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom verabschiedet werden, unter Beachtung der Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an den Tätigkeiten der Europäi- schen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration sowie an den Forschungs- und Ausbildungsmassnahmen der Euro- päischen Atomgemeinschaft. Die Schweiz wird neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei jeder indirekten Massnahme des 6. EG-Rahmenprogramms, die aufgrund von Artikel 169 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt wird, berücksichtigt, sofern mindestens zwei Mitgliedstaaten oder zwei assoziierte Kandi- datenländer an der indirekten Massnahme teilnehmen.

2. Finanzieller Beitrag der Schweiz zu den Budgets der Programme, die zur Durch-

führung der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom beschlossen werden, nach Massgabe des Artikels 5 Absatz 2.

3. Teilnahme von Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften an den schweize-

rischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten, die der Bundesrat über The- men beschliesst, die denen der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom entsprechen, nach Massgabe der geltenden schweizerischen Regelung und mit Zustimmung der Partner des jeweiligen Projekts und der Leitung des betreffenden schweizerischen Programms. Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften, die an schweizerischen

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Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, tragen ihre Kosten selbst, einschliesslich ihres Anteils an den Verwaltungs- und allgemeinen Managementkos- ten der betreffenden Projekte.

4. Neben der regelmässigen Übermittlung von Informationen und Unterlagen über

die Durchführung der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom und der schweizeri- schen Programme und/oder Projekte kann die Zusammenarbeit zwischen den Ver- tragsparteien auf folgende Art und Weise erfolgen: a) regelmässiger Meinungsaustausch über den Kurs und die Prioritäten der Politik sowie über die Forschungserwartungen in der Schweiz und in den Gemeinschaften, b) Meinungsaustausch über die Aussichten und die Entwicklung der Zusam- menarbeit, c) gelegentlicher Informationsaustausch über die Durchführung von For- schungsprogrammen und -projekten in der Schweiz und in den Gemein- schaften sowie über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Arbeiten, d) gemeinsame Sitzungen, e) Besuche und Austausch von Forschern, Ingenieuren und Technikern, f) regelmässige Kontakte zwischen den Programm-/Projektleitern beider Ver- tragsparteien und fortlaufende Verfolgung der von der anderen Vertragspar- tei durchgeführten Programme und Projekte, g) Teilnahme von Sachverständigen an Seminaren, Symposien und Workshops.

Art. 3 Anpassung Die Zusammenarbeit kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertrags- parteien angepasst und erweitert werden.

Art. 4 Rechte und Pflichten geistigen Eigentums

1. Vorbehaltlich des Anhangs A und des geltenden Rechts haben die Rechtsperso-

nen mit Sitz in der Schweiz, die an Forschungsprogrammen der Gemeinschaften teilnehmen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die sich aus einer solchen Teilnahme ergeben, dieselben Rechte und Pflichten wie Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften. Diese Bestimmung berührt nicht die Ergebnisse von Projekten, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens angelaufen sind.

2. Vorbehaltlich des Anhangs A und des geltenden Rechts haben die Rechtsperso-

nen mit Sitz in den Gemeinschaften, die an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 teilnehmen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die sich aus einer solchen Teilnahme ergeben, dieselben Rechte und Pflichten wie die an diesen Programmen und/oder Projekten mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz.

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Art. 5 Finanzbestimmungen

1. Bei Verpflichtungen, die die Gemeinschaften vor Inkrafttreten dieses Abkom-

mens eingegangen sind – sowie daraus resultierenden Zahlungen – leistet die Schweiz keinerlei Beitrag. Der finanzieller Beitrag der Schweiz, der sich aus ihrer Teilnahme an der Durchführung der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom ergibt, wird proportional und zusätzlich zu dem Betrag festgelegt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen wird, um die finanziellen Verpflichtungen der Kommission infolge der verschiedensten Arbeiten zu decken, die für die Durchführung, Verwaltung und Nutzung der unter dieses Abkommen fallenden Programme und Tätigkeiten not- wendig sind.

2. Der Proportionalitätsfaktor, nach dem sich der Beitrag der Schweiz zu den

6. Rahmenprogrammen EG und Euratom, ausgenommen das Kernfusionsprogramm,

errechnet, entspricht dem Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts der Schweiz zu Marktpreisen zur Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Europä- ischen Union zu Marktpreisen. Der schweizerischen Beitrag zum Kernfusionspro- gramm wird weiterhin nach Massgabe des betreffenden Abkommens berechnet. Dieses Verhältnis wird anhand der jüngsten statistischen Eurostat-Daten errechnet, die bei der Veröffentlichung des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für dasselbe Jahr vorliegen.

3. Die Regeln für den finanziellen Beitrag der Schweiz sind im Anhang B fest-

gelegt.

Art. 6 Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften

1. Der aufgrund des Rahmenabkommens eingesetzte «Forschungsausschuss

Schweiz/Gemeinschaften» sorgt für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Abkommens und prüft und beurteilt dieselbe.

2. Der Ausschuss kann beschliessen, die Hinweise im Anhang C auf Rechtsakte der

Gemeinschaft zu ändern.

Art. 7 Teilnahme 1. Unbeschadet des Artikels 4 haben Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die an den 6. Rahmenprogrammen EG und Euratom teilnehmen, die gleichen vertraglichen Rechte und Pflichten wie Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften.

2. Die Vorschriften und Bedingungen für die Einreichung und Bewertung von

Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Verträgen im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme sind für Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz die gleichen wie bei Verträgen, die im Rahmen derselben Programme mit Rechtsperso- nen geschlossen werden, die ihren Sitz in den Gemeinschaften haben.

3. Bei der Auswahl der Prüfer oder unabhängigen Sachverständigen für die For-

schungs- und technologischen Entwicklungsprogramme der Gemeinschaften wird eine angemessene Zahl schweizerischer Sachverständiger berücksichtigt.

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4. Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3, des Artikels 2 Absatz 3 und des Artikels 4 Absatz 2 und unbeschadet der bestehenden innerstaatlichen Vorschriften und Ver- fahrensregeln können Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften zu den glei- chen Bedingungen wie die schweizerischen Partner an den Programmen und/oder Projekten der in Artikel 2 Absatz 3 genannten schweizerischen Forschungs- programme teilnehmen. Die schweizerischen Behörden können die Teilnahme einer oder mehrerer Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften an einem Projekt an die Bedingung knüpfen, dass auch mindestens eine schweizerische Rechtsperson daran teilnimmt.

Art. 8 Mobilität Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen der geltenden Vorschriften und Übereinkünfte die Einreise und den Aufenthalt von Forschern, die in der Schweiz und in den Gemeinschaften an unter dieses Abkommen fallenden Tätigkeiten teil- nehmen, in Begleitung einer begrenzten Zahl von Mitgliedern ihres Forschungsper- sonals – soweit dies für eine erfolgreiche Durchführung der jeweiligen Tätigkeit unabdingbar ist – zu gewährleisten.

Art. 9 Überarbeitung und künftige Zusammenarbeit

1. Sollten die Gemeinschaften beschliessen, ihre Forschungsprogramme zu über-

arbeiten oder zu erweitern, so kann dieses Abkommen nach einvernehmlich fest- gelegten Bedingungen überarbeitet oder erweitert werden. Die Vertragsparteien tauschen Informationen und ihre Ansichten über eine solche Überarbeitung oder Erweiterung sowie über sämtliche Angelegenheiten aus, die die Mitwirkung der Schweiz in Bereichen der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom direkt oder indi- rekt betreffen. Der Schweiz wird der genaue Inhalt der überarbeiteten oder erweiter- ten Programme innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Verabschiedung durch die Gemeinschaften notifiziert. Im Falle einer Überarbeitung oder Erweiterung der Forschungsprogramme kann die Schweiz dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die Vertragsparteien teilen einander innerhalb von drei Monaten nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Gemein- schaften ihre Absicht mit, dieses Abkommen zu kündigen oder zu erweitern.

2. Verabschieden die Gemeinschaften neue mehrjährige Rahmenprogramme für

Forschung und technologische Entwicklung, so kann dieses Abkommen nach von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Bedingungen erneuert oder neu ausgehandelt werden. Die Vertragsparteien tauschen im Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften Informationen und ihre Ansichten über die Vorbereitung solcher Programme oder über sonstige laufende oder künftige Forschungstätigkeiten aus.

Art. 10 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften Dieses Abkommen lässt die Vorteile unberührt, die in anderen für eine der Vertrags- parteien verbindlichen internationalen Übereinkünften vorgesehen und Rechtsperso- nen mit Sitz im Gebiet dieser Vertragspartei vorbehalten sind.

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Art. 11 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaften gelten, nach Massgabe dieser Verträge sowie für das Hoheitsgebiet der Schweiz.

Art. 12 Anhänge Die Anhänge A, B und C sind Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 13 Änderung und Kündigung

1. Dieses Abkommen wird für die Laufzeit der 6. Rahmenprogramme EG und

Euratom geschlossen.

2. Dieses Abkommen kann nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien

geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gelten die gleichen Verfah- ren wie für das Abkommen selbst.

3. Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung

einer Frist von sechs Monaten kündigen.

4. Zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens

laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach Massgabe dieses Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln im Einvernehmen die übrigen eventuellen Folgen der Kündigung.

Art. 14 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. des Abschlusses durch die Ver-

tragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei den Abschluss der dazu notwendigen Verfahren notifiziert, und wird am 1. Januar 2004 wirksam. 2. Sollten die Verfahren zur Ratifizierung bzw. zum Abschluss des unterzeichneten Abkommens im Jahre 2003 nicht abgeschlossen werden, wenden die Vertragspartei- en dieses Abkommen ab dem 1. Januar 2004 bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig an. Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen mitteilt, dass sie das Abkommen nicht schliessen wird, wird Folgendes vereinbart: – Die Gemeinschaften zahlen der Schweiz ihren in Artikel 2 Absatz 2 genann- ten Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union zurück. – Allerdings ziehen die Gemeinschaften ihre Mittelbindungen für die Teil- nahme von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an indirekten Massnah- men, einschliesslich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erstattungen, von dem oben genannten Rückzahlungsbetrag ab. – Projekte und Tätigkeiten, mit denen während dieser vorläufigen Anwendung begonnen wurde und die zum Zeitpunkt der oben genannten Mitteilung noch

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laufen, werden bis zu ihrem Abschluss nach Massgabe dieses Abkommens fortgeführt. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finni- scher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermas- sen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am 16. Januar 2004.

Für den Für die Für die Schweizerischen Bundesrat: Europäische Europäische Gemeinschaft: Atomgemeinschaft (Euratom): Pascal Couchepin Philippe Busquin Anne Anderson

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Anhang A

Grundsätze für die Aufteilung von Rechten geistigen Eigentums

I. Geltungsbereich Für die Zwecke dieses Abkommens hat «geistiges Eigentum» die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 196714 zur Errichtung der Weltorgani- sation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung. Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet «Kenntnisse» die Ergebnisse, ein- schliesslich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht, sowie die Urheberrechte oder die mit den genannten Informationen verbundenen Rechte, die Gegenstand eines Antrags oder der Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes sind.

II. Rechte geistigen Eigentums von Rechtspersonen der Vertragsparteien

1. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Rechte an geistigem Eigentum von

Rechtspersonen der anderen Vertragspartei, die an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens teilnimmt, und die Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Teilnahme ergeben, im Einklang mit den für die Vertragsparteien geltenden inter- nationalen Übereinkommen, insbesondere des TRIP-Übereinkommens15 (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsrelevante Aspek- te von Rechten an geistigem Eigentum), der Berner Übereinkunft16 (Pariser Fassung von 1971) und der Pariser Übereinkunft17 (Stockholmer Fassung von 1967), behan- delt werden.

2. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die an einer indirekten Massnahme der

6. Rahmenprogramme EG und Euratom teilnehmen, haben Rechte und Pflichten in

Bezug auf geistiges Eigentum nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates18, der Verordnung (Euratom) Nr. 2322/2002 des Rates19 und des mit den Gemeinschaften geschlossenen Vertrags, und dies in Übereinstimmung mit Absatz 1. Bei einer Teilnahme der Schweiz an einer indirekten Massnahme des 6. EG-Rah- menprogramms, die gemäss Artikel 169 des Vertrags zur Gründung der Europäi- schen Gemeinschaft durchgeführt wird, hat die Schweiz dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie die mitwirkenden Mitgliedstaaten,

14 SR 0.230

15 SR 0.632.20, Anhang 1C

16 SR 0.231.15 17 SR 0.232.04

18 ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.

19 ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 35.

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wie sie in dem einschlägigen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates und in dem mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Vertrag festgelegt sind, und dies in Übereinstimmung mit Absatz 1.

3. Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die an

schweizerischen Forschungsprogrammen oder -projekten teilnehmen, haben diesel- ben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie die daran mitwirken- den Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, und dies in Übereinstimmung mit Absatz 1.

III. Rechte geistigen Eigentums der Vertragsparteien 1. Sofern die Vertragsparteien nichts Anderes vereinbaren, gelten für die Kenntnis- se, die die Vertragsparteien während der gemäss Artikel 2 Absatz 4 dieses Abkom- mens durchgeführten Tätigkeiten erwerben, folgende Regeln: a) Die Vertragspartei, die solche Kenntnisse erwirbt, ist Eigentümerin dersel- ben. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil die Vertragsparteien an den Arbeiten jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnis- se. b) Die Vertragspartei, die Eigentümerin dieser Kenntnisse ist, räumt der ande- ren Vertragspartei zur Durchführung der in Artikel 2 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Tätigkeiten das Recht auf Zugang zu diesen Kennt- nissen ein. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt. 2. Sofern die Vertragsparteien nichts Anderes vereinbaren, gelten für wissenschaft- liche Schriftwerke der Vertragsparteien folgende Regeln: a) Veröffentlicht eine Vertragspartei technische und wissenschaftliche Daten, Informationen und Ergebnisse, die auf Arbeiten im Rahmen dieses Abkom- mens beruhen, in Zeitschriften, Artikeln, Berichten und Büchern sowie in Videoaufzeichnungen und Software, wird der anderen Vertragspartei eine weltweite, nicht ausschliessliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Bearbeitung, Weiterleitung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt. b) Alle Exemplare urheberrechtlich geschützter Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden sollen und aufgrund dieses Abschnitts entstan- den sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser tragen, sofern dieser/diese die Erwähnung seines/ihres Namens nicht ausdrücklich ablehnt/ablehnen. Ausserdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemein- same Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen.

3. Sofern die Vertragsparteien nichts Anderes vereinbaren, gelten für nicht zu

verbreitende Informationen der Vertragsparteien folgende Regeln: a) Übermittelt eine Vertragspartei der anderen Informationen, die sich auf Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beziehen, gibt sie gleichzeitig an, welche Informationen sie nicht verbreitet sehen möchte.

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b) Für die besonderen Zwecke dieses Abkommens kann die empfangende Ver- tragspartei nicht zu verbreitende Informationen auf eigene Verantwortung an Gremien oder Personen weitergeben, die ihr unterstehen. c) Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, welche die nicht zu verbreitenden Informationen liefert, kann die empfangende Ver- tragspartei diese Informationen in weiteren Kreisen verteilen, als es nach Absatz 3 Buchstabe b) zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung der Verfahren zur Einholung und Erteilung der notwendigen vorherigen, schriftlichen Zustimmung zu einer weiter gehenden Verteilung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik und die innerstaatlichen Regelungen und Rechtsvorschriften dies gestatten. d) Nicht zu verbreitende Informationen nicht dokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die die Vertreter der Vertragsparteien in Seminaren oder anderen Sitzungen, die aufgrund dieses Abkommens abgehalten werden, liefern, oder Informationen, die sich aus dem Einsatz von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Massnah- men ergeben, bleiben vertraulich, sofern der Empfänger dieser nicht zu verbreitenden oder der sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Infor- mationen über den vertraulichen Charakter dieser Informationen vor ihrer Übermittlung gemäss Absatz 3 Buchstabe a) unterrichtet worden ist. e) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass nicht zu verbreitende Informationen, die sie gemäss Absatz 3 Buchstabe a) und d) erhält, nach Massgabe dieses Abkommens geschützt werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie Absatz 3 Buchstabe a) oder d) nicht einhalten kann oder wahrscheinlich nicht einhalten kann, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Ver- tragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Massnah- men.

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Anhang B

Regeln für den in Artikel 5 dieses Abkommens vorgesehenen finanziellen Beitrag der Schweiz

I. Festlegung der finanziellen Beteiligung

1. Die Kommission übermittelt der Schweiz so früh wie möglich, spätestens jedoch

vor dem 1. September jedes Haushaltsjahres, folgende Angaben zusammen mit den einschlägigen Unterlagen: a) die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen, die im Ausgabenplan des Vor- entwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für die beiden Rah- menprogramme vorgesehen sind, b) die aufgrund des Vorentwurfs des Haushaltsplans veranschlagte Höhe der Beiträge für die Teilnahme der Schweiz an den beiden Rahmenprogrammen. Zur Erleichterung der internen Haushaltsverfahren übermitteln die Kommissions- dienststellen spätestens am 30. Mai jedes Jahres die entsprechenden vorläufigen Zahlen. 2. Sobald der Gesamthaushaltsplan endgültig festgestellt worden ist, teilt die Kom- mission der Schweiz die im Ausgabenplan für die Teilnahme der Schweiz vorgese- henen Beträge mit.

II. Zahlungsmodalitäten

1. Spätestens am 15. Juni und 15. November jedes Haushaltsjahres richtet die

Kommission eine Zahlungsaufforderung für den aufgrund dieses Abkommens zu leistenden Beitrag an die Schweiz. Darin sind folgende Zahlungen vorgesehen: – sechs Zwölftel des schweizerischen Beitrags bis zum 20. Juli bzw. – sechs Zwölftel des schweizerischen Beitrags bis zum 15. Dezember. Im letzten Jahr der Laufzeit der beiden Rahmenprogramme hat die Schweiz jedoch ihren vollen Beitrag bis zum 20. Juli zu zahlen.

2. Die Beiträge der Schweiz werden in Euro berechnet und gezahlt.

3. Die Schweiz zahlt ihren aufgrund dieses Abkommens fälligen Beitrag nach dem

in Absatz 1 angegebenen Zeitplan. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Ver- zugszinsen in Höhe des Satzes erhoben, der dem Interbank Offered Rate (EURIBOR) für einen Monat in Euro entspricht, der auf Seite 248 von Telerate angegeben ist. Dieser Satz kann um 1,5 % pro Verzugsmonat erhöht werden. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Die Zinsen werden jedoch nur fällig, wenn der Beitrag später als 30 Tage nach den in Absatz 1 vorgesehenen Zahlungsterminen gezahlt wird.

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4. Reisekosten, die schweizerischen Vertretern und Sachverständigen durch ihre

Mitwirkung an der Arbeit der Forschungsausschüsse und an der Durchführung der beiden Rahmenprogramme entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie bei Vertretern und Sach- verständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften.

III. Bedingungen der Durchführung

1. Der in Artikel 5 dieses Abkommens vorgesehene finanzielle Beitrag der Schweiz

zu den beiden Rahmenprogrammen bleibt für das jeweilige Haushaltsjahr in der Regel unverändert.

2. Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr (n) nimmt die

Kommission eine Berichtigung der Konten für die Teilnahme der Schweiz vor, wobei Änderungen infolge von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, auf- gehobenen Mittelbindungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt werden. Diese Berichtigung erfolgt zum Zeit- punkt der ersten Zahlung für das Jahr n + 1. Die letzte Berichtigung erfolgt spätes- tens im Juli des vierten Jahres nach Abschluss der beiden Rahmenprogramme. Die Zahlungen der Schweiz werden als Einnahmen für die Gemeinschafts- programme verbucht und werden der entsprechenden Haushaltslinie im Einnahmen- plan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zugewiesen.

IV. Unterrichtung

1. Spätestens am 31. Mai jedes Haushaltsjahres (n + 1) wird der Schweiz informa-

tionshalber die Mittelaufstellung des vorhergehenden Haushaltsjahres (n) für die beiden Rahmenprogramme entsprechend der Form der Einnahmen- und Ausgaben- rechnung der Kommission vorgelegt.

2. Die Kommission teilt der Schweiz alle weiteren allgemeinen Finanzdaten in

Bezug auf die Durchführung der beiden Rahmenprogramme mit, die den assoziier- ten Staaten zur Verfügung gestellt werden.

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Anhang C

Finanzkontrolle der Schweizerischen Teilnehmer der von diesem Abkommen betroffenen Gemeinschaftsprogramme

I. Direkte Verbindung Die Kommission steht in direkter Verbindung zu den in der Schweiz ansässigen Teilnehmern der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom und ihren Subunterneh- mern. Diese Personen können der Kommission direkt alle Informationen und ein- schlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäss den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommens bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Ver- trägen zu liefern haben.

II. Prüfungen

1. Gemäss den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und

Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie den übrigen Verordnungen, auf die sich dieses Abkommens bezieht, können die Verträge, die mit den in der Schweiz ansässigen Programmteilnehmern geschlossen werden, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen jederzeit wissenschaftli- che, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Teilnehmern oder ihren Subunternehmern durchführen können.

2. Die Bediensteten der Kommission und die übrigen von ihr beauftragte Personen

erhalten angemessenen Zugang zu den Stätten, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen – auch elektronischen – Informationen, die zur Durchführung dieser Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird ausdrücklich in den Verträgen veran- kert, die in Anwendung der Rechtsakte, auf die sich dieses Abkommens bezieht, geschlossen werden.

3. Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Kommis-

sion.

4. Die Prüfungen können auch nach Auslaufen der 6. Rahmenprogramme EG und

Euratom oder dieses Abkommens nach Massgabe der jeweiligen Verträge stattfin- den.

5. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem

Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

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III. Kontrollen an Ort und Stelle

1. Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf

schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Massgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 durch- zuführen.

2. Die Kommission bereitet die an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen in

enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilneh- men.

3. Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden werden die Kontrollen

an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

4. Sollten sich die Teilnehmer der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom einer

Kontrolle an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen die notwen- dige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben an Ort und Stelle durchführen können.

5. Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie

möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäs- sigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle an Ort und Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kon- trollen zu unterrichten.

IV. Information und Konsultation

1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen

Behörden der Schweiz und der Gemeinschaften regelmässig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

2. Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über

alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmässig- keit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieses Abkommens bezieht.

V. Vertraulichkeit Die aufgrund dieses Abkommens übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemein-

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit. Übereinkommen mit den EG AS 2005

schaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertrags- parteien verwendet werden.

VI. Administrative Massnahmen und Sanktionen Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäss den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu administrative Massnahmen und Sanktionen greifen.

VII. Einforderung und Vollstreckung Die Entscheidungen, welche die Kommission aufgrund des sechsten EG-Rahmen- programms innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegen- über Staaten. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Pro- zessrechts. Die Rechtmässigkeit der Entscheidung, die den vollstreckbare Titel darstellt, unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft. Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.

Übereinkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits | Lexipedia | Lexipedia