AS 2005 533
Verordnung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten (Ausfuhrbeitragsverordnung)
Verordnung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten (Ausfuhrbeitragsverordnung)
vom 22. Dezember 2004
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 und 10 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 19741 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 (RVOG), verordnet:
1. Abschnitt: Grundstoffe und Beitragsberechtigung
Art. 1 Grundstoffe
1 Für folgende landwirtschaftliche Grundstoffe werden Ausfuhrbeiträge gewährt,
sofern sie in Form von verarbeiteten Nahrungsmitteln der Kapitel 15–22 des Zoll- tarifs3 ausgeführt werden:
Tarifnummer Grundstoffbezeichnung
ex 0401. 1010/1090, Milch, auch Magermilch und Rahm ex 0401. 2010/2090, 0401. 3020 ex 0402. 1000, Milchpulver, auch Magermilchpulver und Rahmpulver ex 0402. 2111/2119, ex 0402. 2120 ex 0402. 9110, 9910 Kondensmilch, auch Kondensmagermilch ex 0405. 1011/1019 Butter, auch eingesottene Butter und Fraktionen davon ex 0405. 1091/1099 ex 0405. 9010/9090
0408. 1110/1190 Eiprodukte
ex 0408. 1910/1990 0408. 9110/9190 0408. 9910/9990
1101. 0029 Mehl von Weizen, Mengkorn und Roggen
1102. 1029
SR 632.111.723
2004-2685 533
Ausfuhrbeitragsverordnung AS 2005
Tarifnummer Grundstoffbezeichnung
1103. 1199, Andere Mahlprodukte von Weizen, Roggen und Mengkorn
ex 1919 ex 1104. 1919, ex 2919 ex 1104. 3089 Keime von Weizen, Roggen und Mengkorn
2 Für Zucker und Melassen der Zolltarif-Nummern 1701, 1702 und 1703 (ausge-
nommen Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt, Fructose und Maltose chemisch rein sowie Roh-Rohrzucker) werden ebenfalls Ausfuhrbeiträge gewährt, sofern sie in Form von verarbeiteten Nahrungsmitteln der Kapitel 15–22 des Zolltarifs ausgeführt werden. Für Ausfuhren nach EG-Mitgliedsstaaten werden für diese Grundstoffe keine Ausfuhrbeiträge entrichtet.
Art. 2 Beitragsberechtigung
1 Die Ausfuhrbeiträge werden nur bei ausreichender Verarbeitung der Grundstoffe
ausgerichtet. Das blosse Mischen von Grundstoffen oder deren blosses Abfüllen in Kleinhandelspackungen und dergleichen gilt nicht als Verarbeitung. Die Herstellung von Würfelzucker und Pulverzucker stellt eine beitragsberechtigte Verarbeitung dar.
2 Keine Ausfuhrbeiträge werden ausgerichtet:
a. für Grundstoffe, die zu ungebräuchlichen Nahrungsmittelzubereitungen ver- arbeitet worden sind; b. für importierte Grundstoffmischungen, die nicht unter die Kapitel 4 und 11 des Zolltarifs4 fallen.
3 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann im Einvernehmen mit dem Eidgenös-
sischen Volkswirtschaftsdepartement die für Ausfuhrbeiträge verfügbaren Mittel auf Grund des jeweiligen Mittelbedarfs im Vorjahr auf die verschiedenen Grund- stoffkategorien aufteilen.
Art. 3 Beitragsreduktionen Für die Ausfuhr nach Bestimmungsländern mit besonderen, die Einfuhr erleichtern- den Bedingungen können für die entsprechenden Grundstoffe tiefere Beiträge ausge- richtet werden oder kann auf die Gewährung von Beiträgen ganz verzichtet werden.
2. Abschnitt: Beitragsansätze
Art. 4 Festlegung der Ausfuhrbeitragsansätze
1 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt im Einvernehmen mit dem Eidgenös-
sischen Volkswirtschaftsdepartement die Ansätze für die Ausfuhrbeiträge fest.
4 SR 632.10 Anhang
Ausfuhrbeitragsverordnung AS 2005
2 Die Ausfuhrbeitragsansätze werden jährlich festgesetzt, sofern nicht wesentliche Preisänderungen kürzere Fristen bedingen.
Art. 5 Berechnung der Ausfuhrbeitragsansätze
1 Für Ausfuhren nach EU-Mitgliedsstaaten entsprechen die Ausfuhrbeitragsansätze
den Unterschieden zwischen den inländischen und den EU-Grundstoffpreisen.
2 Für Ausfuhren nach anderen Ländern als EU-Mitgliedsstaaten entsprechen die
Ausfuhrbeitragsansätze den Unterschieden zwischen den inländischen Preisen und den Weltmarktpreisen der Grundstoffe.
3 Die Ausfuhrbeitragsansätze dürfen die bei der Einfuhr angewandten Zollansätze
nicht übersteigen, soweit die Interessen der Schweizerischen Volkswirtschaft nicht höhere Ausfuhrbeitragsansätze erfordern.
4 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erhebt die repräsentativen
Grundstoffpreise für die Berechnung der Ausfuhrbeitragsansätze.
Art. 6 Beitragsansätze für Grundstoffe, deren Preisunterschiede nicht erhoben werden
1 Für die Milchgrundstoffe wird der Ausfuhrbeitragsansatz bezogen auf die im
Grundstoff enthaltene Menge der Milchbestandteile Milchfett und Milchprotein berechnet. Für die Berechnung der Beitragsansätze für Milchfett und Milchprotein werden die Preisunterschiede der Referenzprodukte Magermilchpulver, Vollmilch- pulver und Butter zugrunde gelegt. Allfällige Beihilfen zur Förderung des Inland- absatzes von Milchprodukten werden von den errechneten Beitragsansätzen abgezo- gen. Das Eidgenössische Finanzdepartement legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die Methode der Ausfuhrbeitrags- berechnung fest.
2 Bei Weichweizenmehl wird für die Berechnung des Ausfuhrbeitragsansatzes der
Preisunterschied bei Weichweizen zugrunde gelegt. Das Eidgenössische Finanz- departement legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschafts- departement die Berechnungsmethode fest.
3 Bei Zucker und Melassen der Zolltarif-Nummern 1701, 1702 und 1703 entspricht
der Ausfuhrbeitragsansatz dem bei der Einfuhr dieser Grundstoffe zu entrichtenden Zollansatz.
4 Bei Eiprodukten der Zolltarif-Nummern 0408.1110/1190, ex 1910/1990,
9110/9190, ex 9910/9990 wird der Ausfuhrbeitragsansatz aufgrund des Zolles für Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie ermittelt.
5 Bei Keimen von Weizen, Roggen und Mengkorn der Zolltarif-Nummern
ex 1104.3089 entspricht der Ausfuhrbeitragsansatz dem Zollansatz für Weizenkeime zur Teilentfettung für die menschliche Ernährung der Zolltarif-Nummer 1104.3089.
Ausfuhrbeitragsverordnung AS 2005
Art. 7 Veröffentlichung Die Eidgenössische Zollverwaltung veröffentlicht die Quellen der Grundstoffpreise und die den Ausfuhrbeitragsansätzen zugrunde liegenden Grundstoffpreise.
3. Abschnitt: Beitragsbemessung
Art. 8
1 Die Ausfuhrbeiträge bemessen sich nach den zur Herstellung des ausgeführten
Verarbeitungserzeugnisses verwendeten Grundstoffmengen. Diese Mengen werden nach ihrem prozentualen Anteil gemäss der Fabrikationsrezeptur für das ausgeführte Produkt ermittelt.
2 Entstehen bei der Fabrikation nachweisbar Verluste durch Verdunstung, so wird
der Ausfuhrbeitrag nach dem prozentualen Anteil der Grundstoffmenge im ausge- führten Produkt berechnet.
3 Auf nicht durch Verdunstung entstandenen Fabrikationsverlusten wird kein Aus-
fuhrbeitrag gewährt.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 9 Vorausfestsetzungsbescheinigungen
1 Die Oberzolldirektion setzt in Vorausfestsetzungsbescheinigungen zum Voraus
fest, für welchen Betrag ein Exporteur Ausfuhrbeiträge beantragen kann. Sie nimmt die Vorausfestsetzung auf Gesuch hin und nach Massgabe der verfügbaren Mittel vor. Die Vorausfestsetzungsbescheinigungen gelten für Ausfuhren vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres. 2 Die Oberzolldirektion teilt im Dezember 75 Prozent der für die Ausfuhrbeiträge im folgenden Jahr verfügbaren Mittel zu. Gesuche um Vorausfestsetzungsbescheini- gungen im Rahmen dieses Betrags sind bis zum 15. November einzureichen. Über- steigen diese Gesuche gesamthaft diesen Betrag, werden die Beträge der Vorausfest- setzungsbescheinigungen im Verhältnis der im Vorjahr dem Gesuchsteller ausbezahlten Ausfuhrbeiträge zugeteilt.
3 Gesuchstellern, die das Gesuch erst nach dem 15. November einreichen, werden
höchstens 5 Prozent der am Tage des Gesuchseingangs noch verfügbaren Mittel zugeteilt.
4 In Abweichung von den Absätzen 2 und 3 werden Beträge bis zu 100 000 Franken
im Rahmen der verfügbaren Mittel in der beantragten Höhe zugeteilt. 5 Gesuchsteller, denen bereits eine Vorausfestsetzungsbescheinigung erteilt worden ist, müssen diese zu mindestens 70 Prozent ausgeschöpft haben, bevor sie ein neues Gesuch einreichen können.
Ausfuhrbeitragsverordnung AS 2005
Art. 10 Ausrichtung der Beiträge
1 Die Beiträge werden auf Gesuch hin dem Hersteller der ausgeführten Verarbei-
tungserzeugnisse von der Oberzolldirektion ausgerichtet.
2 Massgebend für den anzuwendenden Ausfuhrbeitragsansatz ist das Datum der
Annahme des Ausfuhrdokumentes durch das Zollamt.
3 Bei Gesuchen mit einem Ausfuhrbeitrag von insgesamt weniger als 300 Franken
wird kein Beitrag ausgerichtet.
Art. 11 Ausfuhren nach EU-Mitgliedsstaaten mit anschliessender Beförderung in ein Drittland
1 Für Verarbeitungserzeugnisse, die nach EU-Mitgliedsstaaten ausgeführt und
anschliessend in ein Drittland befördert werden, ohne in den zollrechtlich freien Verkehr der EU gelangt zu sein, wird die Differenz zwischen dem Beitrag für Ausfuhren nach EU-Mitgliedsstaaten und solche nach Drittländern ausgerichtet.
2 Berechtigte nach Artikel 10 Absatz 1 können ihre Gesuche um entsprechende
Beiträge innerhalb von 6 Monaten seit der Ausfuhr aus der Schweiz stellen. Sie müssen in geeigneter Weise nachweisen, dass die Waren in ein Drittland gelangt sind.
Art. 12 Ausfuhrdokument Im Ausfuhrdokument ist die Nummer der Vorausfestsetzungsbescheinigung zu vermerken.
Art. 13 Gesuch um Beiträge
1 Das Gesuch um Ausfuhrbeiträge ist auf einem vollständig und ordnungsgemäss
ausgefüllten amtlichen Formular bei der Oberzolldirektion einzureichen. Die Ober- zolldirektion kann andere Formen zulassen.
2 Der Gesuchsteller muss zusammen mit dem Gesuch die Ausfuhrdokumente sowie
eine Zusammenfassung der Ausfuhrsendungen einreichen.
Art. 14 Gesuchsperiode und Verwirkungsfrist
1 Gesuche um Ausfuhrbeiträge betreffend Ausfuhren der Monate Januar bis Novem-
ber müssen spätestens im Dezember des gleichen Kalenderjahres eingereicht wer- den, und solche für Ausfuhren im Dezember im nachfolgenden Januar. 2 Für nicht nach Absatz 1 eingereichte Gesuche besteht kein Anspruch auf Ausfuhr- beiträge. Im Einzelfall kann die Oberzolldirektion Ausfuhrbeiträge vorsehen, sofern der Gesuchsteller die Frist unverschuldet nicht eingehalten hat und die entsprechen- den Mittel noch verfügbar sind.
Ausfuhrbeitragsverordnung AS 2005
Art. 15 Fabrikationsrezeptur Der Warenhersteller muss der Oberzolldirektion für Waren, für welche Ausfuhrbei- träge geltend gemacht werden, die vollständigen Fabrikationsrezepturen sowie eine Zusammenfassung über die beitragsberechtigten Grundstoffe zustellen.
Art. 16 Beweismittel 1 Der Warenhersteller hat über die Fabrikation eine Warenkontrolle zu führen. Aus den Fabrikationsunterlagen müssen mindestens folgende Angaben ersichtlich sein: Bezeichnung des hergestellten Produktes; Zusammensetzung des Produktes, namentlich Art und Gewicht, Gewicht der Ausbeute; Gewicht des Fabrikations- verlustes infolge Verdunstung; Herstellungsdatum; Unterschrift der für die Fabrika- tion verantwortlichen Person. 2 Die Oberzolldirektion kann verlangen, dass ihr die Fabrikationsrezepte, Fabrikati- onsrapporte oder dergleichen vorgelegt bzw. Muster in Originalverpackung zur Verfügung gestellt werden. 3 Die Warenkontrollen, Fabrikationsrezepte, Fabrikationsrapporte, Rechnungen über Einkäufe der Grundstoffe, Rechnungen für ausgeführte Waren sowie andere beweis- kräftige Dokumente sind mindestens fünf Jahre zur Verfügung der Zollverwaltung zu halten.
Art. 17 Betriebskontrollen 1 Die Zollverwaltung ist berechtigt, beim Gesuchsteller unangemeldet Betriebskon- trollen durchzuführen.
2 Dem Zollpersonal ist zur Ausübung der Kontrolle jederzeit Einsicht in den
Geschäftsbetrieb sowie in die einschlägigen Belege zu gewähren, und es ist ihnen jede benötigte Auskunft zu erteilen; bei der Kontrolle haben der Gesuchsteller und seine Angestellten in der vom Zollpersonal verlangten Weise mitzuwirken.
Art. 18 Mangelnde Nachweise Zeigt sich bei Prüfung eines Gesuches um Beiträge oder bei der Betriebskontrolle, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ausfuhrbeiträgen ganz oder teilweise nicht erfüllt werden, so wird die Ausrichtung der Beiträge im entsprechen- den Mass verweigert oder der zu Unrecht ausbezahlte Betrag zurückgefordert.
Art. 19 Gebühr Die Oberzolldirektion erhebt eine Gebühr von 5 Prozent des auszurichtenden Aus- fuhrbeitrages, im Minimum 30 Franken und im Maximum 1000 Franken je Gesuch.
Ausfuhrbeitragsverordnung AS 2005
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Vollzug Das Eidgenössische Finanzdepartement wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 18. Oktober 19955 über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten wird aufgehoben.
Art. 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.6
22. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 AS 1995 4817, 1996 963, 1998 1566 2305, 1999 1517 1655 3579 6 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 26. Jan. 2005.
Ausfuhrbeitragsverordnung AS 2005