AS 2005 5581
Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen)
Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen)
Änderung vom 23. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 30. Oktober 20021 über die Ausdehnung der Selbsthilfemass- nahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen wird wie folgt geändert:
Einfügen einer Abkürzung des Titels VBPO
Art. 11 Abs. 1 Bst. a und 2
1 In Anhang 2 sind festgelegt:
a. die Beiträge, welche die von den Massnahmen betroffenen Nichtmitglieder den verschiedenen Branchen- und Produzentenorganisationen zu entrichten haben;
2 Wenn eine Branchen- oder Produzentenorganisation innerhalb der Geltungsdauer
der Beitragspflicht von Nichtmitgliedern die Höhe der Mitgliederbeiträge senkt, so reduziert sich der Beitrag der Nichtmitglieder entsprechend. Die Organisation informiert das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement über die Beitragsände- rungen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement passt den Anhang ent- sprechend an.
II
1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
1 SR 919.117.72
2005-2196 5581
Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2005
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2005
Anhang 1 (Art. 10)
Branchenorganisation Interprofession du Gruyère
Ziff. 3
3. Informationen über den in Gruyère Käsereien hergestellten anderen Käse
Im Fall eines Rechtsverfahrens melden die Gruyère-Hersteller der Interprofession du Gruyère auf Anfrage die Mengen an anderem fabriziertem Käse, den Namen des Käufers und die Bezeichnung des Produkts.
Ziff. 5
5. Geltungsdauer
Die Massnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2007.
Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2005
Anhang 2 (Art. 11)
A. Produzentenorganisation Schweizer Milchproduzenten
1. Höhe der Beiträge
Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an den Verband der Schweizer Milchpro- duzenten (SMP) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten: a. 1 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch zugunsten der Massnahmen nach Ziffer 2.1; b. 0,725 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch zugunsten der Massnahmen nach Ziffer 2.5;
2. Verwendung der Beiträge
2.1. Der gemäs Ziffer 1 Buchstabe a geleistete Beitrag muss für folgende Massnah- men eingesetzt werden: a. Stützungsaktionen für einzelne Milchprodukte; b. Förderung der Ausfuhr von Nahrungsmitteln mit hohem Milch- oder Milch- produktanteil; c. Erschliessung neuer Märkte. Ende Jahr nicht aufgebrauchte Mittel können aufs nächste Jahr für dieselben Mass- nahmen übertragen werden. 2.2. Bevor Massnahmen nach Ziffer 2.1 getroffen werden, sind die Organisation der gewerblichen Milchverarbeiter (Fromarte) und die Vereinigung der Schweizer Milchindustrie (VMI) zu konsultieren.
2.3. Wenn es technisch möglich ist, muss für Massnahmen nach Ziffer 2.1 eine
Ausschreibung stattfinden. 2.4. Mit dem Jahresbericht nach Artikel 13 sind die eingesetzten Mittel pro Firma zuhanden der Verwaltung mitzuteilen.
2.5. Der gemäss Ziffer 1 Buchstabe b geleistete Beitrag muss für folgende inter-
nationale, nationale oder regionale Selbsthilfemassnahmen zur markenneutralen Absatzförderung im In- und Ausland eingesetzt werden: a. Marktforschung; b. gattungsbezogene Basiswerbung; c. gattungsbezogene Verkaufsförderungsmassnahmen; d. Öffentlichkeitsarbeit über ernährungsphysiologischen Wert, Frische und Qualität von Milch und Milchprodukten; e. Branchenübergreifende Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Agro- Marketing Suisse AMS;
Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2005
f. Marketingmassnahmen der Switzerland Cheese Marketing SCM zugunsten des Schweizer Käses.
3. Weitergabe von Daten
Die Administrationsstellen Milchkontingentierung und die TSM übermitteln dem SMP auf Anfrage folgende Daten: a. die Adressen der Milchverwerter und der Direktvermarkter; b. die Milchmenge, welche die Produzentinnen und Produzenten den Milch- verwertern verkauft haben.
4. Geltungsdauer
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2007.
B. Produzentenorganisation Schweizerischer Bauernverband
1. Höhe der Beiträge
Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an den Schweizerischen Bauernverband (SBV) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten: a. 9 Rappen pro geborenes Tier der Rindergattung; b. 2,5 Rappen pro geborenes Tier der Schweinegattung; c. 2 Rappen pro geborenes Tier der Schafgattung; d. 1 Rappen pro geborenes Tier der Ziegengattung.
2. Verwendung der Beiträge
Die gemäss Ziffer 1 geleisteten Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation Schweizer Landwirtschaft gestützt auf Artikel 1 der landwirtschaftlichen Absatzför- derungsverordnung vom 7. Dezember 19982 eingesetzt werden.
3. Weitergabe von Daten
Das Bundesamt übermittelt dem SBV auf Anfrage die Adressen der Tierhalter sowie deren Tierbestände.
4. Geltungsdauer
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2007.
2 SR 916.010
Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2005
C. Produzentenorganisation GalloSuisse
1. Höhe der Beiträge
1.1. Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an den GalloSuisse als Produzenten- organisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten: a. Käufer von Hennenküken oder Junghennen 30 Rappen je Tier; b. Käufer von Bruteiern 12 Rappen pro Ei. 1.2. Die Beitragspflicht gilt nur für Käufer, die mindestens 500 Aufzuchttiere (der Legelinien) oder 500 Legehennen halten.
2. Verwendung der Beiträge
Die gemäss Ziffer 1 geleisteten Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation Schweizer Ei gestützt auf Artikel 1 der landwirtschaftlichen Absatzförderungsver- ordnung vom 7. Dezember 1998 eingesetzt werden.
3. Weitergabe von Daten
Das Bundesamt übermittelt dem GalloSuisse auf Anfrage folgende Daten: a. die Adressen von inländischen Produzentinnen und Produzenten, die min- destens 500 Aufzuchttiere der Legelinien oder 500 Legehennen halten, sowie die Zahl der effektiv gehaltenen Tiere; b. die Adressen der Importeure von Bruteiern, Küken und Junghennen sowie die von ihnen eingeführten Mengen.
4. Geltungsdauer
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2007.
D. Branchenorganisation Emmentaler Switzerland
1. Höhe der Beiträge
1.1. Käsehersteller, die Nichtmitglieder sind, müssen einen Beitrag von 17 Rappen je Kilogramm produzierten Emmentalers an die «Emmentaler Switzerland» (ES) als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten.
1.2. Wird der Beitrag auf Grund der zu Emmentaler verarbeiteten Milchmenge
berechnet, so ist ein Ausbeutefaktor von 8,15 anzuwenden.
Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2005
2. Verwendung der Beiträge
Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt werden: a. Werbung; b. Public Relations; c. Messen und Ausstellungen.
3. Weitergabe von Daten
Die Treuhandstelle Milch (TSM) übermittelt der ES auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Emmentaler oder «übrige Hartkäse vollfett» gemäss Produkte- liste ASMB nach Buchstabe d herstellt: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Emmentaler (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; c. die zu Emmentaler verarbeitete Milchmenge; d. die hergestellte Menge «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; e. die zu «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als
70 Kilogramm verarbeitete Milchmenge;
f. die hergestellte Menge «Hartkäse Schmelzrohware vollfett» mit einem Laib- gewicht von mehr als 70 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; g. die zu «Hartkäse Schmelzrohware vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.
4. Geltungsdauer
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2007.
E. Branchenorganisation Interprofession du Vacherin Fribourgeois
1. Höhe der Beiträge
1.1. Käsehersteller, die Nichtmitglieder sind, müssen einen Beitrag von 80 Rappen je Kilogramm Vacherin Fribourgeois an die Interprofession du Vacherin Fribour- geois als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten. 1.2. Wird der Beitrag auf Grund der zu Vacherin Fribourgeois verarbeiteten Milch- menge berechnet, so ist ein Ausbeutefaktor von 11,026 anzuwenden.
Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2005
2. Selbsthilfemassnahme
Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt werden: a. Werbung; b. Public Relations; c. Messen und Ausstellungen.
3. Weitergabe von Daten
Die Treuhandstelle Milch (TSM) übermittelt der Interprofession du Vacherin Fri- bourgeois auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Vacherin Fribour- geois oder «übrige Halbhartkäse vollfett» gemäss Produkteliste ASMB nach Buch- stabe d herstellt: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Vacherin fribourgeois (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; c. die zu Vacherin fribourgeois verarbeitete Milchmenge; d. die hergestellte Menge «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibge- wicht von 5 bis 12 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; e. die zu «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 5 bis
12 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.
4. Geltungsdauer
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2007.
F. Branchenorganisation Sbrinz Käse GmbH
1. Höhe der Beiträge
1.1. Käsehersteller, die Nichtmitglieder sind, müssen einen Beitrag von 1,15 Fran- ken je Kilogramm produzierten Sbrinz an die Sbrinz GmbH als Branchenorganisa- tion nach Artikel 2 Absatz 1 leisten. 1.2. Wird der Beitrag auf Grund der zu Sbrinz verarbeiteten Milchmenge berechnet, so ist ein Ausbeutefaktor von 7,8 anzuwenden.
2. Verwendung der Beiträge
Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt werden: a. Werbung; b. Public relations; c. Messen und Ausstellungen.
Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2005
3. Weitergabe von Daten
Die Treuhandstelle Milch (TSM) übermittelt der Sbrinz Käse GmbH auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Sbrinz oder «übrige Hartkäse vollfett» gemäss Produkteliste ASMB nach Buchstabe d herstellt: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Sbrinz (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; c. die zu Sbrinz verarbeitete Milchmenge; d. die hergestellte Menge «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 20 bis 50 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; e. die zu «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 20 bis 50 Kilo- gramm verarbeitete Milchmenge.
4. Geltungsdauer
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2007.
Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2005