Lexipedia

AS 2005 5601

Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS)

Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS)

Änderung vom 2. Dezember 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Juni 20011 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wird wie folgt geändert:

Art. 20a Quellenschutz

1 Im Verkehr mit dem Ausland muss der DAP den Schutz von nachrichtendienst-

lichen Informationsquellen in jedem Fall gewährleisten. 2 Nachrichtendienstliche Informationsquellen sind insbesondere Personen, die staats- schutzrelevante Informationen weitergeben, Sicherheitsorgane, mit welchen der DAP zusammenarbeitet, sowie die Funkaufklärung.

3 Der Quellenschutz ist den jeweiligen Schutzbedürfnissen anzupassen. Umfassend

zu schützen sind in Bezug auf Identität, Standorte, Infrastruktur, Zugänge und Auf- träge die besonders schützenswerten Informationsquellen wie Personen, die staats- schutzrelevante Informationen weitergeben.

4 Nebst den nachrichtendienstlichen Informationsquellen selbst sind die Art und

Intensität der Beziehungen zu ihnen, die eingesetzten Verbindungsmittel, die Methoden, Mittel und Resultate der Informationsbeschaffung sowie die Kontakt- personen zu schützen.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

2. Dezember 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 120.2

2005-1847 5601

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit AS 2005

Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS) | Lexipedia | Lexipedia