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AS 2005 5603

Verordnung des VBS über Lohnmassnahmen zu Gunsten des militärischen Personals in den Jahren 2006–2010

Verordnung des VBS über Lohnmassnahmen zu Gunsten des militärischen Personals in den Jahren 2006–2010

vom 11. November 2005

Das Eidgenössichen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, gestützt auf Artikel 48 Absatz 2 und 115 Buchstabe e der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 (BPV), verordnet:

Art. 1 Grundsatz Die vorübergehenden zusätzlichen zeitlichen und anderen Belastungen des militäri- schen Personals durch die Armee XXI in den Jahren 2006–2010 werden abgegolten: a. für die Berufsmilitärs in Form von Sonderzulagen; b. für Zeitmilitärs durch eine Erhöhung der Anfangslöhne.

Art. 2 Anspruch auf eine Zulage

1 Anspruch auf eine Zulage haben:

a. Berufsoffiziere und -unteroffiziere nach den Artikeln 5 und 7 der Verord- nung des VBS vom 9. Dezember 20032 über das militärische Personal (V Mil Pers) in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die in einer Verwal- tungseinheit des Departementbereiches Verteidigung eingesetzt sind; b. Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten nach den Artikeln 6,

8 und 9 V Mil Pers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die in einer

Verwaltungseinheit des Departementbereiches Verteidigung eingesetzt sind.

2 Keinen Anspruch auf eine Zulage haben:

a. die höheren Stabsoffiziere; b. die Berufsmilitärs, die eine Zulage gestützt auf die Verordnung des VBS vom 15. Mai 20033 über die Zulagen im Flug- und Fallschirmsprungdienst des VBS erhalten; c. die Berufsmilitärs mit einer Besitzstandgarantie gemäss Artikel 52a BPV;

SR 172.220.111.342.2

2005-3017 5603

Lohnmassnahmen zu Gunsten des militärischen Personals. V des VBS AS 2005

d. die Berufsmilitärs in der Grundausbildung, insbesondere an der Militäraka- demie, Berufsunteroffiziersschule der Armee, Pilotenschule der Luftwaffe, territoriale Militärpolizeischule; e. die Berufsmilitärs, die länger als 1 Monat ins Ausland abkommandiert wer- den und Auslandzulagen erhalten; f. die Berufsmilitärs in Sonderfunktionen ausserhalb des Departementbereichs Verteidigung, insbesondere Verteidigungsattachés; g. die Berufsmilitärs, die eine zivile Stelle innerhalb oder ausserhalb des Departementsbereichs Verteidigung besetzen; h. Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten in der Logistikbasis der Armee, deren Stellen in zivile Stellen umgewandelt werden; i. die Berufsmilitärs in einem befristeten Arbeitsverhältnis.

Art. 3 Höhe der Zulage

1 Die Höhe der Zulage beträgt bei vollem Beschäftigungsgrad:

a. für Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buch- stabe a: 3000 Franken pro Jahr; b. für Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b: 1500 Franken pro Jahr.

2 Bei reduziertem Beschäftigungsgrad wird die Zulage entsprechend gekürzt.

Art. 4 Auszahlung der Zulage Die Zulage wird in 12 Monatsraten ausbezahlt.

Art. 5 Erhöhung der Anfangslöhne der Zeitmilitärs

1 Anspruch auf eine Erhöhung der Anfangslöhne haben die Zeitmilitärs, ausgenom-

men die Untersuchungsrichter. 2 Die Anfangslöhne (Stand 2005) für Zeitmilitärs werden auf den 1. Januar 2006 um

1800 Franken erhöht.

Art. 6 Vollzug

1 Der Chef der Armee vollzieht diese Verordnung.

2 In Grenzfällen können bei der Anspruchsberechtigung und der Berechnung Aus-

nahmen gemacht werden. Solche Entscheide bedürfen der Zustimmung des General- sekretariates VBS.

Lohnmassnahmen zu Gunsten des militärischen Personals. V des VBS AS 2005

Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2010.

11. November 2005 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid

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