AS 2005 6353
Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel
Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL)
vom 23. November 2005
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 22 Absatz 4, 23 Absatz 2, 24 Absatz 5, 25 Absatz 2,
26 Absatz 5 sowie 80 Absatz 9 der Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Definition
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Diese Verordnung regelt: a. das Bewilligungsverfahren für GVO-Erzeugnisse; b. die besondere Kennzeichnung und Anpreisung für GVO-Erzeugnisse; c. die Pflicht zur Dokumentation für GVO-Erzeugnisse; d. die Trennung des Warenflusses für Erzeugnisse, die GVO sind oder enthal- ten.
Art. 2 GVO-Erzeugnisse GVO-Erzeugnisse sind Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe, die: a. gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind; b. GVO enthalten; c. aus GVO gewonnen wurden; d. aus Kreuzungen verschiedener GVO oder aus Kreuzungen von GVO mit andern Organismen hervorgehen.
SR 817.022.51 1 SR 817.02; AS 2005 5451
2005-0176 6353
Gentechnisch veränderte Lebensmittel. V des EDI AS 2005
2. Abschnitt: Bewilligungsverfahren
Art. 3 Gesuch
1 Das Gesuch um Bewilligung eines GVO-Erzeugnisses ist dem Bundesamt für
Gesundheit (BAG) in einer Amtssprache oder in Englisch einzureichen.
2 Es muss die folgende Angaben enthalten:
a. die Angaben gemäss dem Anhang; b. allfällige Bewilligungen und Beurteilungen ausländischer Behörden; c. die Angaben nach Artikel 14 Absätze 1 und 3 der Freisetzungsverordnung vom 25. August 19992.
3 DasBAG kann weitere Unterlagen einfordern oder, nach Absprache mit der
Gesuchstellerin, auf deren Kosten beschaffen.
Art. 4 Prüfung der Unterlagen Das BAG prüft das Gesuch und erstellt einen Bericht zu Handen: a. des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft; b. des Bundesamtes für Veterinärwesen; c. des Bundesamtes für Landwirtschaft.
Art. 5 Erteilung und Widerruf der Bewilligung
1 Das BAG erteilt die Bewilligung, wenn das GVO-Erzeugnis den Anforderungen
nach Artikel 21 Absatz 2 LGV genügt.
2 Es veröffentlicht die Bewilligung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
3 Die Bewilligung ist auf zehn Jahre zu befristen. Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden. Sie erlischt, wenn vor Ablauf der Bewilligungsfrist kein Gesuch auf Erneu- erung eingereicht wird.
4 Die Bewilligung wird erneuert, wenn nicht neue wissenschaftliche Erkenntnisse
eine Neubeurteilung erfordern.
5 Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie
erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind, insbesondere, wenn: a. die Inhaberin der Bewilligung in grober Weise gegen die mit der Bewilli- gung verbundenen Auflagen verstösst; b. der begründete Verdacht besteht, dass das bewilligte GVO-Erzeugnis die Gesundheit oder die Umwelt gefährden kann.
6 Das BAG veröffentlicht den Widerruf der Bewilligung im Schweizerischen Han-
delsamtsblatt.
2 SR 814.911
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Art. 6 Meldepflicht Die Inhaberin der Bewilligung hat dem BAG neue Erkenntnisse über mögliche Gesundheits- oder Umweltgefährdungen durch das GVO-Erzeugnis unverzüglich zu melden.
3. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 7
1 Lebensmittel und Zusatzstoffe, die GVO-Erzeugnisse sind, sind mit dem Hinweis
«aus gentechnisch verändertem X3 hergestellt» oder «aus genetisch verändertem X hergestellt» zu kennzeichnen.
2 Verarbeitungshilfsstoffe,
die GVO-Erzeugnisse sind und als solche abgegeben werden, sind mit einem Hinweis nach Absatz 1 zu kennzeichnen.
3 Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten, die zu
technologischen Zwecken eingesetzt werden, sind mit dem Hinweis «mit gentech- nisch veränderten Y4 hergestellt» oder «mit genetisch veränderten Y hergestellt» zu kennzeichnen. Werden die Mikroorganismen als solche abgegeben, so sind sie mit dem Hinweis «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» zu kennzeich- nen. 4 Der Hinweis ist im Verzeichnis der Zutaten in Klammern direkt hinter der betref- fenden Zutat, dem betreffenden Stoff oder dem betreffenden Mikroorganismus anzubringen. Falls kein Verzeichnis der Zutaten vorhanden ist, ist der Hinweis bei der Sachbezeichnung aufzuführen. 5 Ist eine Zutat oder ein Stoff im Verzeichnis der Zutaten oder in der Sachbezeich- nung bereits als «aus X hergestellt» aufgeführt, so kann der Hinweis zu «gentech- nisch verändert» oder «genetisch verändert» abgekürzt werden. 6 Sind mehrere Zutaten oder Stoffe zu kennzeichnen, so kann der Hinweis «gentech- nisch verändert» oder «genetisch verändert» in einer Fussnote zum Verzeichnis der Zutaten angebracht werden. Die Angaben in der Fussnote müssen in mindestens gleicher Schriftgrösse angebracht werden wie das Verzeichnis der Zutaten.
7 Auf den Hinweis kann beim Vorhandensein von Material, das aus GVO besteht,
solche enthält oder daraus gewonnen ist, verzichtet werden, wenn: a. keine Zutat solches Material im Umfang von mehr als 0,9 Massenprozent enthält (ausgenommen Mikroorganismen nach Absatz 3); und b. belegt werden kann, dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein solchen Materials in der Zutat zu vermeiden.
3 X = Name des gentechnisch veränderten Organismus.
4 Y = Namen der gentechnisch veränderten Mikroorganismen.
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8 Mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» können Lebensmittel, Zusatzstof-
fe oder Verarbeitungshilfsstoffe versehen werden, wenn: a. anhand einer lückenlosen Dokumentation belegt werden kann, dass:
1. das Lebensmittel und die für das Lebensmittel verwendeten Zutaten,
Stoffe, Verarbeitungshilfsstoffe oder Mikroorganismen nach den Absätzen 1–3 nicht aus gentechnisch veränderten Organismen stam- men,
2. bei der Produktion des Lebensmittels keine GVO verwendet wurden;
davon ausgenommen sind Tierarzneimittel, und
3. die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein
von Material, das aus GVO besteht, solche enthält oder daraus gewon- nen ist, zu vermeiden; b. die Voraussetzung nach Absatz 7 Buchstabe a erfüllt ist; und c. gleichartige Lebensmittel, Zusatzstoffe, Stoffe, Verarbeitungshilfsstoffe oder Mikroorganismen nach den Absätzen 1–3:
1. nach Artikel 22 LGV bewilligt worden sind, oder
2. nach schweizerischem Recht mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen oder
Ausgangsprodukten produziert werden dürfen, die gentechnisch verän- derte Organismen sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden. 9 Andere Hinweise als die Hinweise nach diesem Artikel sind nicht zulässig. Davon ausgenommen ist der Hinweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verord- nung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 20035 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel.
4. Abschnitt: Dokumentation
Art. 8 Inhalt
1 Aus der Dokumentation nach Artikel 24 LGV muss hervorgehen:
a. dass das Lebensmittel, der Zusatzstoff oder der Verarbeitungshilfsstoff ein GVO-Erzeugnis ist; b. die Bezeichnung der GVO, die im Lebensmittel, Zusatzstoff oder Verarbei- tungshilfsstoff enthalten sind; c. die Bezeichnung des Warenloses, sofern eine solche nach Artikel 20 der Verordnung des EDI vom 23. November 20056 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln erforderlich ist; und d. die Namen und die Adressen der Personen, die das GVO-Erzeugnis abge- ben, und der Personen, die es entgegennehmen.
5 ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Der Verordnungstext kann beim Bundesamt für Gesundheit eingesehen oder beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezo- gen werden. 6 SR 817.022.21; AS 2005 6159
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2 Die Bezeichnung der GVO hat mit dem Erkennungsmarker nach dem Anhang der
Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 20047 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen zu erfolgen. Fehlt ein solcher, so ist die Identität der Organismen unter Angabe der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale zu bezeichnen.
3 Das BAG kann in einer Verordnung die Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbei-
tungshilfsstoffe, die der Dokumentationspflicht unterliegen, genauer bezeichnen und die Art und Weise der Dokumentation regeln.
Art. 9 Aufbewahrungsdauer Wer eine Dokumentation abgibt oder entgegennimmt, hat diese während fünf Jahren nach der Übergabe aufzubewahren.
5. Abschnitt: Trennung des Warenflusses
Art. 10 Wer mit Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen umgeht, die GVO sind oder enthalten, muss zur Gewährleistung der Trennung des Warenflusses nach Artikel 25 LGV über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung verfügen, welches namentlich Folgendes umfassen muss: a. die Identifikation von Punkten entlang des Warenflusses beim Umgang mit Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen, an denen un- erwünschte Vermischungen auftreten können; b. die Festlegung von Vorgaben und Massnahmen an den Punkten nach Buch- stabe a, um unerwünschte Vermischungen zu vermeiden; c. die Durchführung der Massnahmen; d. die regelmässige Überprüfung des Systems auf seine Tauglichkeit; e. die geeignete Ausbildung der mit der Durchführung der Massnahmen beauf- tragten Personen; f. die Dokumentation der Vorgaben und Massnahmen nach den Buchsta- ben a–e.
7 ABl. Nr. L 10 vom 16.1.2004, S. 5. Der Verordnungstext kann beim Bundesamt für
Gesundheit eingesehen oder beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. November 19968 über das Bewilligungsverfahren für GVO-Lebensmittel, GVO-Zusatzstoffe und GVO-Verarbeitungshilfsstoffe wird auf- gehoben.
Art. 12 Übergangsbestimmung In Abweichung von Artikel 80 Absatz 7 LGV: a. gilt für die Änderung vom 26. Januar 20059 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 eine Übergangsfrist bis zum 28. Februar 2006; b. kann bis zum 30. Juni 2007 auf den Hinweis nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 verzichtet werden bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfs- stoffen, die aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen gewonnen wur- den, wenn die Herstellung im geschlossenen System nach Artikel 3 Buch- stabe d der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199910 erfolgte und die Stoffe von den Organismen abgetrennt und gereinigt wurden.
Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
23. November 2005 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
8 AS 1996 2983 9 AS 2005 1057 10 SR 814.912
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Anhang (Art. 3 Abs. 2 Bst. a)
Inhalt des Gesuchs
Das Gesuch muss enthalten:
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Adresse der Gesuchstellerin;
1.2 Name und Adresse der Herstellerin des GVO-Erzeugnisses;
1.3 Namen und Adressen der Laboratorien, die für die Durchführung der nach
diesem Anhang erforderlichen Analysen verantwortlich sind;
1.4 eine Beschreibung des GVO-Erzeugnisses;
1.5 die Zweckbestimmung allfälliger Folgeprodukte;
1.6 Angaben über die Lagerung, Lagerungsbedingungen, Haltbarkeit sowie über
spezielle Massnahmen im Umgang mit den GVO-Erzeugnissen;
1.7 die vorgesehene Etikettierung;
1.8 Angaben über die Empfindlichkeit, Spezifität und Zuverlässigkeit der bei
der Untersuchung der GVO-Erzeugnisse angewandten Analysemethoden sowie ein Hinweis auf standardisierte und internationale Methoden;
1.9 gegebenenfalls die Bezeichnung des GVO mit dem Erkennungsmarker nach
Artikel 8 Absatz 2.
2. Angaben über die Eigenschaften der Spender- und Empfänger-
organismen
2.1 wissenschaftliche Bezeichnung;
2.2 taxonomische Daten;
2.3 sonstige Namen (Trivialname, Stamm, Cultivar usw.);
2.4 phänotypische und genetische Marker;
2.5 Grad der Verwandtschaft zwischen Spender- und Empfängerorganismus;
2.6 Beschreibung der Identifizierungs- und Nachweisverfahren;
2.7 Wahrscheinlichkeit eines Gentransfers in die Darmflora des Menschen;
2.8 Prüfung der genetischen Stabilität der Organismen sowie der Faktoren, die
diese beeinflussen können, insbesondere:
2.8.1 Beschreibung der pathologischen und physiologischen Eigenschaf-
ten,
2.8.2 Risikoeinstufung hinsichtlich des Schutzes der menschlichen
Gesundheit,
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2.8.3 Angaben zur Pathogenität, Infektiosität und Toxizität sowie über
bekannte Virulenzfaktoren (plasmid- oder genomkodiert), bekannte Allergene, Träger von Pathogenen sowie Plasmide und deren Wirts- spektrum,
2.8.4 Angaben über eingeführte Antibiotikaresistenzen und eine Abschät-
zung der potenziellen Nutzung der betreffenden Antibiotika zur Prophylaxe und zur Therapie von Krankheiten beim Menschen;
2.9 Zusammenfassung der früheren genetischen Veränderungen oder Hinweis
auf früher vorgelegte Dossiers;
2.10 Hinweis auf die Verarbeitungsart (gekocht oder roh) der Spender- und
Empfängerorganismen, wenn diese vor der gentechnischen Veränderung schon als Lebensmittel verwendet werden, sowie Identifikation von mögli- chen toxischen Stoffen, die bei entsprechender Verarbeitung zerstört werden oder neu entstehen können.
3. Angaben über die Eigenschaften und die Detektion der verwendeten
Vektoren
3.1 Art und Herkunft der Vektoren;
3.2 Wahrscheinlichkeit eines Gentransfers in die Darmflora des Menschen und
Methoden zu dessen Bestimmung;
3.3 Information darüber, ob sich zusätzliche Sequenzen oder Gene auf dem
Plasmid befinden, die exprimiert werden können;
3.4 Abschätzung der Gesundheitsrisiken der exprimierten Proteine gegenüber
dem Menschen;
3.5 Beschreibung der Identifizierungs- und Nachweisverfahren.
4. Angaben über den gentechnisch veränderten Organismus
4.1 Angaben über die genetische Veränderung:
4.1.1 Beschreibung des eingeführten Genabschnittes und der Konstruktion
des Vektors oder der Deletion im Erbmaterial,
4.1.2 Sequenzidentität mit ursprünglichem Konstrukt und Lokalisation des
Einbaus oder der Deletionen der Nukleinsäuresequenzen;
4.2 Angaben über das endgültige GVO-Erzeugnis:
4.2.1 Beschreibung der neuen genetischen Merkmale und der phänotypi-
schen Eigenschaften, insbesondere jeglicher neuen genetischen Merkmale und Eigenschaften, die exprimiert oder nicht mehr expri- miert werden können,
4.2.2 Stabilität der veränderten genetischen Merkmale und des Organis-
mus und zu deren Bestimmung verwendete Methoden;
4.3 Anteil und Höhe der Expression des neuen genetischen Materials (auf Stufe
Nukleinsäure, Protein oder anderer entstandener Moleküle);
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4.4 gesundheitliche Erwägungen:
4.4.1 Beurteilung der toxischen und allergenen Auswirkungen der GVO-
Erzeugnisse und ihrer Stoffwechselprodukte,
4.4.2 Produktrisiken,
4.4.3 Beurteilung des veränderten Organismus im Vergleich mit dem
Spender- und dem Empfängerorganismus in Bezug auf die Pathoge- nität und Toxizität gegenüber Menschen;
4.5 Zusammenfassung über die substanzielle Äquivalenz der GVO-Erzeugnisse.
5. Angaben über die Gewährleistung der Sicherheit
5.1 Angaben für den Nachweis des GVO-Erzeugnisses:
5.1.1 Methoden zum Aufspüren der GVO-Erzeugnisse,
5.1.2 Ort, an dem Referenzmaterial für den Nachweis der GVO-
Erzeugnisse erhältlich ist;
5.2 Qualitätssicherungssystem bezüglich:
5.2.1 Allergenität,
5.2.2 Veränderung der substanziellen Äquivalenz, insbesondere bezüglich
bekannter Toxine,
5.2.3 Muster der Antibiotikaresistenz,
5.2.4 biologische Stabilität,
5.2.5 Wirtsbereich, Detektion von Änderungen,
5.2.6 Gentransfer in die Darmflora des Menschen,
5.2.7 Auswirkungen auf die Umwelt;
5.3 Dauer und Häufigkeit der Überwachung;
5.4 Pläne zum Schutz der menschlichen Gesundheit im Fall des Auftretens
unerwünschter Wirkungen.
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