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AS 2005 663

Verordnung des UVEK über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr

Verordnung des UVEK über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL)

Änderung vom 7. Januar 2005

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:

I Die Verordnung vom 31. März 19931 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 19, 21, 21a, 21b und 21c wird der Ausdruck «Absender» respektive «Postabsender» durch «Versender» respektive «Postversender» ersetzt. In Artikel 9 wird der Ausdruck «geschützter Bereich» durch «sensible Teile der Sicherheitsbereiche» ersetzt. In den Artikeln 9 und 10 wird der Ausdruck «nichtöffentlicher Bereich» durch «Sicherheitsbereich» ersetzt. In den Artikeln 4a, 5, 7, 14, 16, 19, 20, 21, 21a, 21b, 21c, 22, 23 und 26 wird der Ausdruck «Sicherheitsmassnahmen» durch «Sicherheitskontrollen» ersetzt. In den Artikeln 9, 11, 13, 17, 19, 21, 21a, 21b und 21c wird der Ausdruck «gefähr- lich» durch «verboten» ersetzt. In Artikel 15 wird der Ausdruck «im öffentlichen Bereich» durch «auf der Land- seite» ersetzt.

Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. bekannter Versender von Fracht: Der Versender von Gegenständen für die Beförderung als Luftfracht auf eigene Rechnung, der in geschäftlicher Beziehung mit einem reglementier- ten Beauftragten oder einem Luftfahrtunternehmen steht.

1 SR 748.122

2004-2699 663

Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr. V des UVEK AS 2005

b. bekannter Versender von Post: Der Versender von Postsendungen zur Beförderung als Luftfracht auf eigene Rechnung, der in geschäftlicher Beziehung zu einem reglementierten Post- unternehmen steht. c. Fracht: Güter, Waren und Gegenstände, die an Bord eines Luftfahrzeugs befördert werden, einschliesslich unbegleiteter Kurier- und Express-Sendungen. d. Landseite Der Bereich eines Flughafens, bei dem es sich nicht um die Luftseite handelt und der alle öffentlich zugänglichen Bereiche umfasst. e. Luftseite Die Bewegungsflächen eines Flughafens, angrenzendes Gelände und angrenzende Gebäude oder Teile davon. f. Nationales Sicherheitsprogramm Luftfahrt: Vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) erstelltes Programm, in wel- chem die Verfahren und Massnahmen bezüglich Sicherheit in der Zivilluft- fahrt festgelegt sind. g. Post: Briefsendungen und andere Gegenstände, die einem Postunternehmen über- geben wurden und an ein solches geliefert werden sollen. h. reglementierter Beauftragter (zugelassener Spediteur): Agenturen, Spediteure oder sonstige Rechtssubjekte, die in geschäftlicher Beziehung mit einem Luftfahrtunternehmen stehen und Sicherheitskontrol- len durchführen, die von der zuständigen Behörde in Bezug auf Fracht, Kurier- und Expresssendungen oder Post anerkannt oder vorgeschrieben sind. i. reglementiertes Bordverpflegungsunternehmen (zugelassenes Bordverpfle- gungsunternehmen): Bordverpflegungsunternehmen, das über ein Sicherheitsprogramm gemäss den Anforderungen des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt verfügt und das auf dieser Grundlage vom Bundesamt zugelassen worden ist. j. reglementiertes Postunternehmen (zugelassenes Postunternehmen): Postunternehmen, das Geschäftsbeziehungen mit einem Luftverkehrsunter- nehmen unterhält zur Beförderung von Post mit einem Luftfahrzeug und das auf Vorschlag eines Luftverkehrsunternehmens vom Bundesamt zugelassen worden ist.

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k. schweizerisches Luftfahrzeug: Luftfahrzeug, das von einem Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz nach Artikel 27 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 (LFG) betrieben wird. l. sensible Teile der Sicherheitsbereiche: Bereiche innerhalb des Abfertigungsgebäudes, die von kontrollierten abflie- genden Passagieren einschliesslich ihres durchleuchteten Handgepäcks pas- siert werden können. m. Sicherheitsbereich: Die Luftseite eines Flughafens, deren Zugang kontrolliert wird, um die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu gewährleisten. n. Sicherheitskontrollen: Massnahmen, mit denen die Einschleusung verbotener Gegenstände verhin- dert werden kann. o. verbotener Gegenstand: Ein Gegenstand, der für einen widerrechtlichen Eingriff verwendet werden kann und der nicht ordnungsgemäss angemeldet und entsprechend den gel- tenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften behandelt wurde.

Art. 4 Nationales Sicherheitsprogramm Luftfahrt 1 Das Bundesamt erstellt das Nationale Sicherheitsprogramm Luftfahrt und in dessen Rahmen ein Qualitätssicherungsprogramm.

2 Das Nationale Sicherheitsprogramm Luftfahrt zielt darauf ab, widerrechtliche

Handlungen zu verhindern und gegebenenfalls zu bewältigen. 3 Das Qualitätssicherungsprogramm zielt darauf ab, die Wirksamkeit des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt sicherzustellen.

4 Das Bundesamt setzt die Programme um und hält sie auf dem neuesten Stand.

Art. 12 Schaffung von sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche 1 Der Flugplatzhalter trifft bauliche und betriebliche Massnahmen, um sicherzustel- len, dass bereits kontrollierte Fluggäste sich bis zum Betreten des Luftfahrzeuges in sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche aufhalten, in welchen das Zusammentreffen mit ankommenden, nicht hinreichend kontrollierten Fluggästen oder mit anderen nicht kontrollierten Personen ausgeschlossen ist. 2 Der Flugplatzhalter stellt sicher, dass das gesamte Personal, einschliesslich der Flugbesatzungen, zusammen mit allen mitgeführten Gegenständen durchsucht wird, bevor ihnen der Zugang zu sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche gestattet wird. Vorbehalten bleibt der Zugang von nicht durchsuchtem Personal, sofern es von

2 SR 748.0

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einem oder einer durchsuchten und befugten Angehörigen des Personals begleitet wird.

Art. 18 Abs. 2 und 3

2 Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der schweizerischen zugelassenen Bord-

verpflegungsunternehmen.

3 Die Luftverkehrsunternehmen stellen sicher, dass die Bordverpflegung von nicht

zugelassenen Unternehmen zusätzlichen Sicherheitskontrollen entsprechend den Anforderungen des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt unterzogen wird.

Art. 23 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis Übernahme der Kosten für Ausbildung und Einsatz der Sicherheitsbeauftragten durch den Bund

1 Der Bund vergütet dem Arbeitgeber während der Ausbildung und des Einsatzes

von Sicherheitsbeauftragten: a. die Gehaltskosten einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge und der Prämien der obligatorischen Berufsunfallversicherung; b. die ordentlichen Auslagen sowie die in Zusammenhang mit Ausbildung und Einsatz der Sicherheitsbeauftragten entstehenden administrativen Aufwen- dungen. 1bis Ferner übernimmt der Bund die Kosten für:

a. die Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten, die Ausbildungsinfrastruktur und die Ausbildungsadministration; b. die Leitung der Einsätze der Sicherheitsbeauftragten und die Einsatzadmi- nistration; c. die Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten.

Art. 23a Übernahme der Kosten für ausserordentliche Auslagen und Aufwendungen durch den Bund Der Bund kann sich ausnahmsweise an ausserordentlichen Auslagen und Aufwen- dungen beteiligen, die erheblich und langfristig zur Verbesserung und Weiterent- wicklung der Sicherheit beitragen.

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II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.

7. Januar 2005 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

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