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AS 2005 6651

Verordnung des WBF über die Hygiene bei der Primärproduktion

Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Primärproduktion (VHyPrP)

vom 23. November 2005

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 23. November 20051 über die Primärproduktion sowie auf Artikel 23b der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19992, verordnet:

Art. 1 Anforderungen an die Pflanzenproduktion 1 Die Anlagen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten und Transportmittel, die für die Pflanzenproduktion verwendet werden, müssen regelmässig gereinigt werden.

2 Frischgemüse und frische Früchte dürfen nur mit Trinkwasser gewaschen werden.

3 Abfälle

und gefährliche Stoffe müssen getrennt gelagert werden, sodass eine Kontamination der Lebensmittel und Futtermittel verhindert wird.

4 Pflanzenschutzmittel und Biozide sind nach den Anwendungsvorschriften zu

verwenden.

5 Es sind alle erforderlichen Massnahmen gegen Krankheiten zu treffen, die nach-

teilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben können.

Art. 2 Anforderung an die Tierproduktion

1 Anlagen, einschliesslich der zur Lagerung und Behandlung von Futtermitteln

verwendeten Anlagen, Stallungen, Einrichtungen, insbesondere solche zur Fütterung von Tieren, Behälter, Transportkisten und Transportmittel müssen regelmässig gereinigt und gegebenenfalls nach der Reinigung in geeigneter Weise desinfiziert werden.

2 Nutztiere müssen sauber sein.

3 Einstreumaterial ist in einem Zustand zu halten, der die Gesundheit der Tiere und die Sicherheit der Nahrungsmittel nicht gefährdet.

4 Chemikalien für Reinigungs- und Desinfizierungszwecke müssen den Anweisun-

gen entsprechend verwendet werden.

5 Abfälle

und gefährliche Stoffe müssen getrennt gelagert werden, sodass eine Kontamination der Lebensmittel und Futtermittel verhindert wird.

SR 916.020.1

2005-1719 6651

Hygiene bei der Primärproduktion. V des EVD AS 2005

6 Futtermittelzusatzstoffe und Tierarzneimittel sind nach den Anwendungsvorschrif- ten zu verwenden. Fütterungsarzneimittel sind so zu handhaben und zu lagern, dass eine Kontamination von Futtermitteln ohne Arzneimittel und das Risiko der Verfüt- terung an Tiere, für die sie nicht bestimmt sind, verhindert werden. 7 Es sind alle erforderlichen Massnahmen zur Tiergesundheit zu treffen, insbeson- dere hinsichtlich vom Tier auf den Mensch übertragbare Krankheiten.

8 Futtermittel und Tränkewasser dürfen weder die Gesundheit der Tiere noch die

Qualität der von ihnen stammenden Lebensmittel beeinträchtigen. Es dürfen nur saubere, hygienisch einwandfreie und unverdorbene Futtermittel verfüttert werden.

Art. 3 Milchproduktion Für die Milchproduktion gelten die Vorschriften der Verordnung des EVD vom 23. November 20053 über die Hygiene in der Milchproduktion.

Art. 4 Eierproduktion Eier müssen im Betrieb sauber, trocken und frei von Fremdgeruch aufbewahrt und wirksam vor Stössen und Sonnenstrahlung geschützt werden.

Art. 5 Buchführung

1 Die in der Primärproduktion tätigen Betriebe müssen zuhanden der zuständigen

Behörde Buch führen über: a. die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden; b. die Verwendung von gentechnisch verändertem Saatgut. 2 Sie müssen aufgetretene Pflanzenschädlinge vermerken, welche die Sicherheit von pflanzlichen Erzeugnissen beeinträchtigen können.

3 Sie müssen die Ergebnisse von Analysen von Pflanzenmaterialproben aufbewah-

ren, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind und die die Betriebe im Rahmen anderer Bestimmungen erhalten.

Art. 6 Rückverfolgbarkeit und Register

1 Die in der Tierproduktion tätigen Betriebe müssen jederzeit in der Lage sein,

anhand von schriftlichen Dokumenten die Art und Herkunft der an die Tiere verfüt- terten Futtermittel darlegen zu können.

2 Für die Anwendung von Tierarzneimitteln gelten die Bestimmungen der Verord-

nung vom 18. August 20044 über die Tierarzneimittel.

3 SR 916.351.021.1; AS 2005 6667 4 SR 812.212.27

Hygiene bei der Primärproduktion. V des EVD AS 2005

3 Die Betriebe müssen der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Analayse von

Tiermaterialproben oder Berichte über Untersuchungen an Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verfügung halten, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind und die die Betriebe im Rahmen anderer Bestimmungen erhalten.

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

23. November 2005 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss

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