AS 2005 6659
Verordnung über die Kennzeichnung von Geflügelfleisch in Bezug auf die Produktionsmethode (Geflügelkennzeichnungsverordnung, GKZV)
Verordnung über die Kennzeichnung von Geflügelfleisch in Bezug auf die Produktionsmethode (Geflügelkennzeichnungsverordnung, GKZV)
vom 23. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Buchstabe a, 15 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für Fleisch nach Artikel 3, Absatz 1 und 2 der Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft vom 23. November 20052 von Huhn und Truthuhn. 2 Die Verordnung gilt nicht für Huhn- und Truthuhnfleisch, das von Tieren stammt, die nicht zu Mastzwecken gehalten werden.
Art. 2 Kennzeichnung
1 Bei der Kennzeichnung von Huhn- und Truthuhnfleisch dürfen zur Angabe der
Haltungsform ausschliesslich die nachstehenden Bezeichnungen verwendet werden:
Deutsch Französisch Italienisch Romanisch
a. Extensive Elevé à l’intérieur: Estensivo al coperto Allevament a l’inte- Bodenhaltung système extensif riur: sistem extensiv b. Besonders Stabulation particu- Stabulazione partico- Allevament en stalla tierfreundliche lièrement respec- larmente rispettosa particularmain favu- Stallhaltung tueuse des animaux degli animali raivel als animals c. Auslaufhaltung Sortant à l’extérieur All’aperto Allevament cun sortida al liber d. Freilandhaltung Fermier élevé Rurale all’aperto Allevament al liber en plein-air e. Uneingeschränkte Fermier élevé Rurale in libertà Allevament en liber- Freilandhaltung en liberté tad
2 Für Huhn- und Truthuhnfleisch, das nach den Bestimmungen der Bio-Verordnung
vom 22. September 19973 produziert wird, kann abweichend von Absatz 1 alleine
SR 916.342
2005-1910 6659
Geflügelkennzeichnungsverordnung AS 2005
oder in Kombination mit der Kennzeichnung nach dieser Verordnung eine Kenn- zeichnung gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung verwendet werden.
3 Die Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen nur verwendet werden, wenn die ent-
sprechenden Anforderungen gemäss Anhang erfüllt sind und wenn die Mast- und Schlachtunternehmen, aus denen das Huhn- und Truthuhnfleisch stammt, von akkreditierten Inspektions- und Zertifizierungsstellen im Hinblick auf die Anforde- rungen des Anhangs und die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit kontrolliert und die Erzeugnisse zertifiziert werden.
4 Die Bezeichnungen «Besonders tierfreundliche Stallhaltung» und «Auslaufhal-
tung» dürfen nur verwendet werden, wenn die entsprechende Haltungsform für den gesamten Betrieb gilt.
Art. 3 Zusätze zur Kennzeichnung
1 Die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 1 können mit Hinweisen auf die Beson-
derheiten der entsprechenden Haltungsform oder Fütterung ergänzt werden. 2 Angaben über spezifische Futterbestandteile sind nicht zulässig, wenn deren Anteil weniger als 35 Prozent, bei Mais weniger als 50 Prozent, bei Hülsenfrüchten, Blatt- gemüse und Milcherzeugnissen weniger als 5 Prozent des verabreichten Futters ausmacht.
3 Angaben über das Schlachtalter oder die Mastdauer sind nur in Verbindung mit
einer der Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 1 zulässig. 4 Die Vorschrift von Absatz 3 gilt nicht für «Coquelets» oder «Mistkratzerli» («Stu- benküken»).
Art. 4 Pflichten der Unternehmen 1 Verantwortlich dafür, dass die Kennzeichnung die Vorschriften nach Artikel 2 und
3 erfüllt, sind die Unternehmen, die Huhn- und Truthuhnfleisch vermarkten.
2 Unternehmen, die Hühner und Truthühner, die nach Artikel 2 gekennzeichnet sind, schlachten, verarbeiten, verpacken, handeln, importieren oder vermarkten, müssen: a. alle Massnahmen treffen, die zur Identifizierung der Partien erforderlich sind, und die Rückverfolgbarkeit jeder einzelnen Partie zum betreffenden Lieferanten sicherstellen; b. der zuständigen Behörde oder Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Betriebsstätten sowie Einsicht in die Buchführung und in die einschlägigen Belege gewähren und ihr zu Inspektionszwecken alle zweck- dienlichen Auskünfte erteilen.
Art. 5 Kontrollen 1 Die Kontrollen durch die Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragen Inspektionsstelle im Hinblick auf die Anforderungen des Anhangs und an die Rück- verfolgbarkeit erfolgen:
Geflügelkennzeichnungsverordnung AS 2005
a. bei Mastbetrieben, welche Hühner und Truthühner gemäss den Ziffern 1, 3,
4 und 5 des Anhangs produzieren: mindestens einmal jährlich, integriert in
bestehende Kontrollen; b. bei Mastbetrieben, welche Hühner und Truthühner gemäss Ziffer 2 des Anhangs produzieren: im Rahmen der Kontrollen der Verordnung vom 7. Dezember 19984 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV); c. bei Schlachthöfen ohne nach der Normenreihe ISO 9000 ff. zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem: mindestens viermal jährlich; d. bei Schlachthöfen, die über ein nach der Normenreihe ISO 9000 ff. zertifi- ziertes Qualitätsmanagementsystem verfügen: mindestens einmal jährlich. 2 Die Zertifizierungsstelle informiert das Bundesamt und die zuständigen kantonalen Behörden über festgestellte Unregelmässigkeiten.
Art. 6 Zertifizierungsstellen Die Zertifizierungs- und Inspektionsstellen müssen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19965 für ihre Tätigkeit nach dieser Verord- nung: a. in der Schweiz akkreditiert sein; b. durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein.
Art. 7 Eingeführtes Huhn- und Truthuhnfleisch
1 Eingeführtes Huhn- und Truthuhnfleisch kann eine der Bezeichnungen nach Arti-
kel 2 tragen, sofern der Importeur nachweisen kann, dass die betreffenden Erzeug- nisse in Bezug auf die Produktionsmethode und das Kontrollverfahren Bestimmun- gen unterliegen, welche den Vorschriften dieser Verordnung gleichwertig sind.
2 Deklarationen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, c, d und e gelten als
gleichwertig, wenn das eingeführte Huhn- und Truthuhnfleisch gemäss der Verord- nung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 19916 hergestellt wurde.
4 SR 910.13 5 SR 946.512
6 Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (Abl. L 143 vom 7.6.1991, S. 11). Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Verordnung können beim Schweizeri- schen Informationszentrum für technische Regelungen (switec), Bürglistr. 29, 8400 Win- terthur bezogen oder unter der Internetadresse http://europa.eu.int/eur-lex/de/index.html abgerufen werden.
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Art. 8 Bundesamt für Landwirtschaft
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) vollzieht diese Verordnung unter
Vorbehalt von Artikel 9.
2 Das Bundesamt:
a. führt eine Liste der Zertifizierungsstellen, welche die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen; b. informiert die betroffenen kantonalen Stellen und die Zertifizierungsstellen über Massnahmen nach Artikel 169 LwG.
Art. 9 Kantone
1 Die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden vollziehen diese Verordnung nach
der Lebensmittelgesetzgebung.
2 Stellen die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden Verstösse gegen diese Ver-
ordnung fest, informieren sie das Bundesamt und die Zertifizierungsstellen.
Art. 10 Übergangsbestimmungen Huhn- und Truthuhnfleisch, das vor dem 1. Januar 2006 nach bisherigen Recht hergestellt, abgepackt, gekennzeichnet oder importiert wurde, darf noch bis zur Erschöpfung der Vorräte an Konsumenten abgegeben werden.
Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 20067 in Kraft.
23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
7 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom
19. Dezember 2005.
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Anhang (Art. 2)
Anforderungen an die Verwendung von Bezeichnungen zur Haltungsform
1. Extensive Bodenhaltung
Die Angabe «Extensive Bodenhaltung» ist nur zulässig, wenn: a. die Besatzdichte je Quadratmeter Bodenfläche bei Poulets und Truten 25 kg Lebendgewicht nicht überschreitet; und b. die Poulets frühestens mit 56 Tagen und die Truten frühestens mit 70 Tagen geschlachtet werden.
2. Besonders tierfreundliche Stallhaltung
Die Angabe «Besonders tierfreundliche Stallhaltung» ist nur zulässig, wenn bei Poulets und Truten die Bestimmungen über die besonders tierfreundlichen Stallhal- tungssysteme von Artikel 60 DZV8 und dessen Ausführungsbestimmungen sowie die Tierschutz-Gesetzgebung eingehalten werden.
3. Auslaufhaltung
Die Angabe «Auslaufhaltung» ist nur zulässig, wenn: a. bei Poulets und Truten die Bestimmungen über den regelmässigen Auslauf im Freien von Artikel 61 DZV und dessen Ausführungsbestimmungen ein- gehalten werden; b. die Besatzdichte je Quadratmeter Bodenfläche die folgenden Werte nicht überschreitet:
1. bei Poulet 27,5 kg Lebendgewicht,
2. bei Truten 25 kg Lebendgewicht.
Bei der Berechnung der Bodenfläche darf 50 Prozent der Fläche des Aussenklimabereichs angerechnet werden. In vor dem 31. Dezember 2006 bestehenden Stallungen muss die Besatzdichte bei den Truten bis zum 31. Dezember 2016 nicht eingehalten werden; c. die Truten frühestens mit 70 Tagen geschlachtet werden;
8 SR 910.13
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d. die Tiere während mindestens der Hälfte ihrer Lebenszeit während des gan- zen Tages Zugang zur Weide haben. Der Zugang zur Weide darf bei schlechten Witterungsbedingungen wie starkem Wind, schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperatu- ren eingeschränkt werden; und e. das während der Ausmast verabreichte Futter mindestens 65 Prozent Getrei- de, wobei bis zu 15 Prozent Getreidenebenprodukte angerechnet werden können, enthält. Bis zum 31. Dezember 2010 muss das während der Aus- mast verabreichte Futter mindestens 50 Prozent Getreide enthalten, wobei bis zu 5 Prozent Getreidenebenprodukte angerechnet werden können.
4. Freilandhaltung
Die Angabe «Freilandhaltung» ist nur zulässig, wenn: a. die Anforderungen nach Ziffer 3 über die Auslaufhaltung erfüllt sind; b. die Besatzdichte je Quadratmeter Stallfläche folgende Vorgaben nicht über- schreitet:
1. bei Poulets 25 kg Lebendgewicht; bei beweglichen Ställen mit maximal
150 m2 Bodenfläche und 24-stündigem Zugang zu einem Aussenklima-
bereich kann die Besatzdichte auf maximal 30 kg Lebendgewicht je m2 Fläche erhöht werden,
2. bei Truten 35 kg Lebendgewicht.
Bei der Berechnung der Bodenfläche darf 50 Prozent der Fläche des Aus- senklimabereichs angerechnet werden; c. die Nutzfläche der Ställe der einzelnen Produktionsstätten 1600 m2 nicht überschreitet; d. die einzelnen Ställe nicht mehr Tiere enthalten als:
1. 4800 Poulets,
2. 2500 Truten;
e. die Tiere ab folgendem Alter während des ganzen Tages Zugang zur Weide haben:
1. Poulet ab dem 42. Lebenstag,
2. Truten ab dem 56. Lebenstag.
Der Zugang zur Weide darf bei schlechten Witterungsbedingungen wie star- kem Wind, schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden; f. die Ausläufe mindestens folgende Flächen aufweisen:
1. 2 m2 je Poulet,
2. 6 m2 je Trute;
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g. die Tiere frühestens im folgenden Alter geschlachtet werden:
1. Poulets mit 81 Tagen,
2. Truten mit 140 Tagen;
h. Produzenten, die das Mindestschlachtalter nach Buchstabe g nicht einhalten, langsam wachsende Rassen verwenden; und i. die Ausmast in Stallhaltung bei über 90 Tage alten Poulets 15 Tage nicht überschreitet.
5. Uneingeschränkte Freilandhaltung
Die Angabe «Uneingeschränkte Freilandhaltung» ist nur zulässig, wenn die Anfor- derung nach Ziffer 4 erfüllt sind; anstelle von Ziffer 4 Buchstabe f (Ausläufe) gilt jedoch die Anforderung, dass die Tiere bei Tage flächenmässig unbegrenzten Aus- lauf haben.
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