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AS 2005 727

Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck

Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck (Zollbegünstigungsverordnung, ZBV)

Änderung vom 28. Januar 2005

Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:

I Der Anhang der Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 19991 wird wie folgt geändert:

Änderung von Zollbegünstigungen

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

Begünstigung bisher

1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zu technischen 1.––

10 91 und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise Zwecken

10 99 hydriert, umgeestert, wiederverestert

20 91 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch

20 99 nicht anders zubereitet

Ersetzen durch

1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zu technischen 1.––

10 91 und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise Zwecken

10 99 hydriert, umgeestert, wiederverestert

20 92 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch

20 93 nicht anders zubereitet

20 97 20 98

1 SR 631.146.31

2005-0196 727

Zollbegünstigungsverordnung AS 2005

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

Begünstigung bisher

1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Nachraffination und 142.70

10 91 und ihre Fraktionen, andere als Kokos- anschliessenden Her-

10 99 und Palmkernöle, ganz oder teilweise stellung von Speiseölen

20 91 hydriert, umgeestert, wiederverestert und -fetten

20 99 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch (Die Nachraffination

nicht anders zubereitet umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren) Ersetzen durch

1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Nachraffination und 142.70

10 91 und ihre Fraktionen, andere als Kokos- anschliessenden Her-

10 99 und Palmkernöle, ganz oder teilweise stellung von Speiseölen

20 93 hydriert, umgeestert, wiederverestert und -fetten

20 98 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch (Die Nachraffination

nicht anders zubereitet umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)

Zollbegünstigungsverordnung AS 2005

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

Begünstigung bisher

1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von 148.—

10 91 und ihre Fraktionen, andere als Kokos- Speiseölen und -fetten

10 99 und Palmkernöle, ganz oder teilweise

20 91 hydriert, umgeestert, wiederverestert

20 99 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch

nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht. Ersetzen durch

1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von 148.—

10 91 und ihre Fraktionen, andere als Kokos- Speiseölen und -fetten

10 99 und Palmkernöle, ganz oder teilweise

20 93 hydriert, umgeestert, wiederverestert

20 98 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch

nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht. Begünstigung bisher

1517. Flüssige, geniessbare Mischungen oder zu technischen 1.—

90 61/ Zubereitungen von tierischen oder Zwecken

90 99 pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von

Fraktionen verschiedener Fette oder Öle Ersetzen durch

1517. Flüssige, geniessbare Mischungen oder zu technischen 1.—

90 62/ Zubereitungen von tierischen oder Zwecken

90 99 pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von

Fraktionen verschiedener Fette oder Öle Begünstigung bisher

2001. Peperoncini (capsicum annuum L.), zur industriellen 3.—

90 99 in Behältnissen von mehr als 50 kg Weiterverarbeitung

Ersetzen durch

2001. Peperoncini (capsicum annuum L.), zur industriellen 3.—

90 98 in Behältnissen von mehr als 50 kg Weiterverarbeitung

Zollbegünstigungsverordnung AS 2005

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.

28. Januar 2005 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz