AS 2005 769
Bundesbeschluss zum Übereinkommen zur Errichtung eines Beratungszentrums für WTO-Recht
Bundesbeschluss zum Übereinkommen zur Errichtung eines Beratungszentrums für WTO-Recht
vom 21. März 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 15. Januar 20032 zur Aussenwirtschaftspolitik
2002 enthaltene Botschaft,
beschliesst:
Art. 1
1 Das Übereinkommen zur Errichtung eines Beratungszentrums für WTO-Recht
wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für den Beitritt zu einer internationalen Organisation nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 der Bundesverfassung.
Ständerat, 21. März 2003 Nationalrat, 21. März 2003 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann
Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 10. Juli 2003 unbenützt abge- laufen.3
11. Juli 2003 Bundeskanzlei