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AS 2005 769

Bundesbeschluss zum Übereinkommen zur Errichtung eines Beratungszentrums für WTO-Recht

Bundesbeschluss zum Übereinkommen zur Errichtung eines Beratungszentrums für WTO-Recht

vom 21. März 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 15. Januar 20032 zur Aussenwirtschaftspolitik

2002 enthaltene Botschaft,

beschliesst:

Art. 1

1 Das Übereinkommen zur Errichtung eines Beratungszentrums für WTO-Recht

wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für den Beitritt zu einer internationalen Organisation nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 der Bundesverfassung.

Ständerat, 21. März 2003 Nationalrat, 21. März 2003 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 10. Juli 2003 unbenützt abge- laufen.3

11. Juli 2003 Bundeskanzlei