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AS 2005 89

Notenaustausch vom 31. Juli 2003/9. März 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht

Notenaustausch vom 31. Juli 2003/9. März 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht

In Kraft getreten am 23. Dezember 2004

Originaltext

Eidgenössisches Departement Bern, den 9. März 2004 für auswärtige Angelegenheiten Bern

Botschaft der Tschechischen Republik Bern

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der Tschechischen Republik in Bern den Empfang ihrer Note Nr. 6263/2003 vom 31. Juli 2003 anzuzeigen, die folgenden Wortlaut hat:

«Die Botschaft der Tschechischen Republik in Bern entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtigen Angelegenheiten seine Hochachtung und beehrt sich, im Auftrag der Regierung der Tschechischen Republik dem Schweizerischen Bun- desrat zum Zwecke der gegenseitigen Anerkennung der tschechischen Personalaus- weise mit maschinenlesbarer Zone und der schweizerischen Identitätskarten als Reisedokumente die Vereinbarung eines neuen Abkommens zwischen der Regie- rung der Tschechischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht mit folgendem Wortlaut vorzuschlagen: Die Regierung der Tschechischen Republik und der Schweizerische Bundesrat (nachstehend Vertragsparteien genannt) – in der Absicht, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten zu stärken und den Reiseverkehr zwischen ihnen zu erleichtern, – haben folgendes vereinbart:

Art. 1

1. Angehörige des einen Staats, die einen gültigen Pass (gewöhnlicher Reisepass,

Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass) besitzen und die nicht beabsichtigen, sich länger als 3 Monate im anderen Staat aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in das Gebiet des anderen Staats einreisen und sich dort aufhalten.

SR 0.142.117.432

2004-0507 89

Gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht. AS 2005 Notenaustauch mit der Tschechischen Republik

2. Die Berechtigung nach Absatz 1 erstreckt sich ebenfalls auf Angehörige der

Tschechischen Republik, die älter als 18 Jahre sind und einen gültigen Personalaus- weis mit maschinenlesbarer Zone besitzen sowie auf Angehörige der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft, die eine gültige Identitätskarte besitzen.

3. Angehörige der Tschechischen Republik, die ein gültiges Ersatzreisedokument

(cestovni průkaz) besitzen, und die nicht beabsichtigen, sich länger als 3 Monate in der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einreisen und sich dort aufhalten. Die Dauer des Aufenthalts ist in diesem Falle auf die Gültigkeitsdauer des Ersatzreisedokuments beschränkt, beträgt jedoch längstens 3 Monate. 4. Angehörige des einen Staats, die beabsichtigen sich länger als 3 Monate auf dem Gebiet des anderen Staats aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, müssen vor ihrer Abreise ein Visum des anderen Staats einholen.

5. Angehörige des einen Staates, die im anderen Staat eine gültige ordentliche

Anwesenheitsbewilligung besitzen, können ohne Visum dorthin zurückkehren.

Art. 2 1. Angehörige des einen Staats, die einen gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Son- derpass besitzen und die sich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder Vertreter einer internationalen gouvernementa- len Organisation zum Postenantritt in das Gebiet des anderen Staats begeben, kön- nen während der Dauer ihrer Funktion ohne Visum in das Gebiet des anderen Staats einreisen und sich dort aufhalten.

2. Die gleichen Erleichterungen gelten für die Familienangehörigen der nach

Absatz 1 berechtigten Personen, welche mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei und einen gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen.

Art. 3

1. Die Angehörigen des einen Staats sind beim Aufenthalt auf dem Gebiet des

anderen Staats zur Einhaltung dessen Rechtsvorschriften verpflichtet.

2. Die Vertragsparteien unterrichten sich unverzüglich auf diplomatischem Wege

über Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend Einreise, Auf- enthalt und Ausreise.

Art. 4 Dieses Abkommen schränkt das Recht der zuständigen Behörden der Vertragspar- teien nicht ein, Personen, welche die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit im Land gesetzwidrig ist, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern.

Gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht. AS 2005 Notenaustauch mit der Tschechischen Republik

Art. 5 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Staatsangehörigen, die im Hoheits- gebiet des anderen Staats die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, jederzeit formlos zu übernehmen.

Art. 6

1. Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung,

Gesundheit oder aus anderen wesentlichen Gründen die Anwendung dieses Abkommens mit Ausnahme von Artikel 5 vorübergehend ganz oder teilweise sus- pendieren.

2. Die Suspendierung und deren Aufhebung werden der anderen Vertragspartei

unverzüglich auf diplomatischem Wege mitgeteilt und am Tag der Zustellung dieser Mitteilung wirksam.

Art. 7 Dieses Abkommen gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger, die einen gültigen liechtensteinischen Pass (gewöhnlicher Reisepass, Diplomaten- oder Dienstpass) oder eine gültige liechtensteinische Identitätskarte besitzen.

Art. 8 Die Vertragsparteien werden sich Muster von neuen oder geänderten tschechischen, schweizerischen und liechtensteinischen Pässen (gewöhnliche Reisepässe, Diploma- ten-, Dienst- und Sonderpässe), schweizerischen und liechtensteinischen Identitäts- karten, tschechischen Personalausweisen mit maschinenlesbarer Zone und tschechi- schen Ersatzreisedokumenten (cestovni průkaz), zusammen mit Angaben über die Ausgabe und Verwendung, spätestens 30 Tage vor ihrer Einführung auf diplomati- schem Weg überreichen.

Art. 9 Dieses Abkommen ist in tschechischer und deutscher Sprache abgefasst, wobei beide Fassungen in gleicher Weise verbindlich sind.

Art. 10

1. Dieses Abkommen wird für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Vertrags-

partei kann es schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Gültigkeit des Abkommens erlischt 90 Tage nach der Zustellung der schriftlichen Kündigung an die andere Vertragspartei.

2. Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erlischt in den Beziehungen zwi-

schen der Tschechischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die

Gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht. AS 2005 Notenaustauch mit der Tschechischen Republik

Gültigkeit der am 31. Juli 19901 geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regie- rung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und dem schweize- rischen Bundesrat über die gegenseitige Aufhebung der Visumspflicht, die in den Beziehungen zwischen der Tschechischen Republik und der Schweizerischen Eid- genossenschaft mittels Notenwechsel vom 24. Februar 1994 bestätigt wurde. Die Botschaft der Tschechischen Republik in Bern schlägt im Auftrag der Regierung der Tschechischen Republik vor, dass diese Note und die Antwortnote des Eidge- nössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die das Einverständnis des schweizerischen Bundesrats bestätigt, ein Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und dem schweizerischen Bundesrat über die gegensei- tige Aufhebung der Visumspflicht bilden, das nach den innerstaatlichen Rechtsvor- schriften zu genehmigen ist und 30 Tage nach Zustellung der späteren Verbalnote über diese Genehmigung in Kraft tritt. Die Botschaft der Tschechischen Republik in Bern benützt diesen Anlass, das Eid- genössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erneut seiner ausgezeich- neten Hochachtung zu versichern.»

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, das Einverständnis des schweizerischen Bundesrats mit den vorstehenden Bestimmun- gen bekanntzugeben. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, die Botschaft der Tschechischen Republik seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

1 AS 1990 1857

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