AS 2005 973
Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln
Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung)
Änderung vom 26. Januar 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19991 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 27a Absatz 2, 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 160 Absätze 1–5, 161, 164 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG), Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833 (USG), Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20034 (GTG), Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19915 (GSchG) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse (THG),
Art. 2 Abs. 2 Bst. j und k
2 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
j. zwischengeschaltete Personen: jede Person, die in einer Zwischenstufe zwi- schen dem Produzenten und dem Verwender Futtermittel nach Artikel 20c in Verkehr bringt; k. aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt: vollständig oder teil- weise aus einem gentechnisch veränderten Organismus gewonnen, aber kei- ne solche enthaltend oder daraus bestehend.
2004-1806 973
Futtermittel-Verordnung AS 2005
Art. 6 Abs. 1–4 1 Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Orga- nismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, sind zuge- lassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen gentechnisch veränderten Aus- gangsprodukte und Einzelfuttermittel (GVO-Futtermittelliste I) enthalten sind und den entsprechenden Anforderungen genügen. Diese Voraussetzungen gelten auch für Futtermittel, die schon in der Futtermittelliste nach Artikel 5 enthalten sind.
2 Gentechnisch veränderte Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel werden in die
GVO-Futtermittelliste I aufgenommen, wenn sie: a. die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen; b. die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 19997 erfül- len, falls Ausgangsprodukte oder Einzelfuttermittel aus gentechnisch verän- derten Organismen bestehen oder solche enthalten. 3 Das Bundesamt erlässt die GVO-Futtermittelliste I. Es nimmt neue Futtermittel in der Regel auf Gesuch hin in die Liste auf. 4 Die Zulassung ist 10 Jahre befristet. Sie wird auf Gesuch hin jeweils um 10 Jahre verlängert, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 weiterhin erfüllt sind.
Art. 7a Liste der gentechnisch veränderten Zusatzstoffe und Diätfuttermittel 1 Zusatzstoffe, ausgenommen Zusatzstoffe nach Artikel 8 Absatz 1bis, und Diätfut- termittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, sind zugelassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen gentechnisch veränderten Zusatzstoffe und Diätfuttermittel (GVO- Futtermittelliste II) enthalten sind. Diese Voraussetzungen gelten auch für Zusatz- stoffe und Diätfuttermittel, die schon in der Zusatzstoffliste nach Artikel 7 Absatz 1 enthalten sind.
2 Gentechnisch veränderte Zusatzstoffe und Diätfuttermittel werden in die GVO-
Futtermittelliste II aufgenommen, wenn sie: a. die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen; b. die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 19998 erfül- len, falls sie aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten. 3 Das Bundesamt erlässt die GVO-Futtermittelliste II. Es nimmt neue Futtermittel in der Regel auf Gesuch hin in die Liste auf.
4 Die Zulassung ist auf 10 Jahre befristet. Sie wird auf Gesuch hin jeweils um
10 Jahre verlängert, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 weiterhin erfüllt sind.
7 SR 814.911 8 SR 814.911
Futtermittel-Verordnung AS 2005
1bis Zusatzstoffe nach Absatz 1, die aus gentechnisch veränderten Organismen beste- hen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, werden nur bewilligt, wenn sie zusätzlich: a. die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen; b. die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 19999 erfül- len, falls sie aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.
Art. 14 Abs. 1 Mischfuttermittel und Vormischungen sind zur Einfuhr oder zum Inverkehrbringen zugelassen, wenn sie ausschliesslich aus Stoffen oder Organismen bestehen, die in der Futtermittelliste nach Artikel 5, in der GVO-Futtermittelliste I nach Artikel 6, in der Zusatzstoff- und Diätfuttermittelliste nach Artikel 7 oder in der GVO- Futtermittelliste II nach Artikel 7a enthalten sind oder nach Artikel 8 bewilligt worden sind.
2bis Für Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich zu den Angaben nach dieser Verordnung die Angaben des Anhanges der Verordnung vom 19. November 199610 über das Bewilligungsverfahren für GVO- Lebensmittel, GVO-Zusatzstoffe und GVO-Verarbeitungshilfsstoffe enthalten.
Bisheriger Artikel 21
Art. 20d Einfuhren Wer Futtermittel nach Artikel 20c in der Schweiz in Verkehr bringen will, die nicht in der Schweiz hergestellt werden, hat zu belegen, dass an die Produzenten im Produktionsland gleichwertige Anforderungen wie in der Schweiz gestellt werden.
9 SR 814.911 10 SR 817.021.35
Futtermittel-Verordnung AS 2005
Gliederungstitel vor Art. 21 3a. Kapitel: Besondere Bestimmungen über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen
Art. 21 Warenflusstrennung
1 Wer Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder
solche enthalten, einführt, produziert oder in Verkehr bringt, hat Vorgaben festzu- legen und Massnahmen zur Trennung des Warenflusses und zur Vermeidung von Vermischungen mit nicht gentechnisch veränderten Organismen zu treffen. 2 Zu diesem Zweck muss er oder sie über ein geeignetes System zur Qualitätssiche- rung verfügen, welches namentlich gewährleistet: a. die Identifikation von Punkten entlang des Warenflusses, an denen uner- wünschte Vermischungen auftreten können; b. die Festlegung von Vorgaben und Massnahmen an den Punkten nach Buch- stabe a, um unerwünschte Vermischungen zu vermeiden; c. die Durchführung von Massnahmen; d. die regelmässige Überprüfung des Systems auf seine Tauglichkeit; e. die geeignete Ausbildung der mit der Durchführung der Massnahmen beauf- tragen Personen; und f. die Dokumentation der Vorgaben und Massnahmen nach den Buchstaben a–e.
3 Dem Bundesamt ist auf Verlangen Einsicht in sämtliche Massnahme der Qualitäts-
sicherung zu gewähren.
Art. 21a Informations- und Buchführungspflichten 1 Wer als meldepflichtige Person nach Artikel 20a Ausgangsprodukte, Einzelfutter- mittel, Silierungszusätze, Diätfuttermittel, Zusatzstoffe oder Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten sowie Ausgangsprodukte, Einzelfuttermittel, Silierungszusätze, Diätfuttermittel oder Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, einführt oder in Verkehr bringt, hat beim Inverkehrbringen dem Abnehmer: a. schriftlich mitzuteilen, dass das Produkt aus gentechnisch veränderten Orga- nismen besteht, solche enthält oder aus solchen hergestellt wurde; b. schriftlich die entsprechenden international anerkannten spezifischen Erken- nungsmarker oder, falls solche fehlen, die Identität der Organismen unter Angabe der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale, anzugeben.
2 Die Angaben nach Absatz 1 sind bei jeder weiteren Phase des Inverkehrbringens
dem Abnehmer schriftlich weiterzugeben.
Futtermittel-Verordnung AS 2005
3 Wer als meldepflichtiger Produzent oder meldepflichtige Person Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder daraus hergestellt wurden, einführt oder in Verkehr bringt, muss die Buchführungspflichten nach Absatz 1 oder 2 des Artikels 20b durchführen.
4 Die Angaben nach den Absätzen 1–3 sind während mindestens fünf Jahren aufzu-
bewahren und der Forschungsanstalt auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und abzugeben.
Art. 21b Futtermittel mit Spuren von gentechnisch veränderten Organismen Futtermittel, die unbeabsichtigt Spuren nicht zugelassener gentechnisch veränderter Organismen enthalten oder aus solchen Organismen hergestellt wurden, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn: a. der Anteil der Spuren nicht zugelassnener gentechnisch veränderter Orga- nismen höchstens 0,5 Massenprozent beträgt; b. belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen zur Vermeidung uner- wünschter Verunreinigungen ergriffen wurden; und c. die gentechnisch veränderten Organismen nach der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 199011, der Richtlinie 2001/18/EG des europäi- schen Parlaments und des Rates vom 12. März 200112 oder der Verordnung 1829/2003 des europäischen Parlaments und des Rats vom 22. September
200313 zugelassen sind, oder die Futtermittel nach Artikel 47 der Verord-
nung 1829/2003 des europäischen Parlaments und des Rats vom 22. Sep- tember 2003 in Verkehr gebracht werden dürfen.
Art. 23 Kennzeichnung gentechnisch veränderter Organismen in Futtermitteln 1 Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, Silierungszusätze, Diätfuttermittel sowie Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderte Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, müssen mit dem Hinweis «aus gen- technisch verändertem X» oder «aus genetisch verändertem X» gekennzeichnet sein.
2 Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Ausgangsprodukte, Einzelfut-
termittel, Silierungszusätze oder Diätfuttermittel, die unbeabsichtigt zugelassene gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder unbeabsichtigt aus solchen Organismen hergestellt sind, wenn: a. deren Anteil höchstens 0,9 Massenprozent beträgt; und b. belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein unerwünschter Verunreinigungen zu vermeiden.
3 Zusatzstoffe, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche
enthalten, müssen nach Absatz 1 und 2 gekennzeichnet werden.
11 ABI. Nr. L 117 vom 8. Mai 1990, S. 15
12 ABI. Nr. L 106 vom 17. April 2001, S. 1
13 ABI. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 1
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4 Fallsein Ausgangsprodukt eines Mischfuttermittels nach Absatz 1 kennzeich-
nungspflichtig ist, muss diese Komponente entsprechend gekennzeichnet werden.
Art. 26 Abs. 2 Aufgehoben
II
Änderung bisherigen Rechts
Die Freisetzungsverordnung vom 15. August 199914 wird wie folgt geändert: Art. 13 Abs. 3
3 Keine Bewilligung ist erforderlich für das Inverkehrbringen von:
a. pflanzlichem Vermehrungsmaterial nach Artikel 14a der Saatgut-Verord- nung vom 7. Dezember 199815; b. Futtermitteln nach Artikel 21b der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199916.
III
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2005 Zusatzstoffe, Diätfuttermittel und Silierungszusätze, die vor Inkrafttreten dieser Änderung gemäss Artikel 7 Absatz 1 zugelassen oder gemäss Artikel 8 Absatz 1 bewilligt waren und aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder daraus hergestellt wurden, dürfen noch bis zum 30. Juni 2006 produ- ziert und in Verkehr gebracht werden. Werden für solche Futtermittel dem Bundes- amt bis zum 1. Juli 2006 die zusätzlichen erforderlichen Unterlagen nach Artikel 18 Absatz 2 oder 2bis eingereicht, dürfen sie auch nach dem 30. Juni 2006 bis zum Entscheid über die Zulassung oder die Bewilligung in Verkehr gebracht werden.
IV Diese Änderung tritt am 1. März 2005 in Kraft.
26. Januar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
14 SR 814.911 15 SR 916.151 16 SR 916.307; AS 2005 973
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