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Verordnung über die Kommission für Wirtschaftspolitik
Verordnung über die Kommission für Wirtschaftspolitik
vom 9. Dezember 2005
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes vom 21. März 19971, verordnet:
Art. 1 Stellung Die Kommission für Wirtschaftspolitik (Kommission) ist eine ständige Verwal- tungskommission mit beratender Funktion im Sinne der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19962.
Art. 2 Aufgaben
1 Die Kommission berät das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) in Fragen einer innovativen, wettbe- werbsorientierten und Arbeitsplätze schaffenden Wirtschaftspolitik und ihrer Rah- menbedingungen. Sie orientiert sich dabei an den schweizerischen Gegebenheiten, am europäischen und globalen Umfeld sowie an einer nachhaltigen Entwicklung.
2 Sie nimmt Stellung zu grundsätzlichen Fragen des Arbeitsmarktes.
3 Sie äussert sich zu wesentlichen Fragen der Aussenwirtschaftspolitik.
Art. 3 Zusammensetzung und Wahl der Kommission
1 Die Kommission setzt sich zusammen aus einem Präsidenten oder einer Präsiden-
tin und höchstens 19 weiteren Mitgliedern. Abweichungen der Mitgliederanzahl sind zu begründen. Die Mitglieder werden vom Bundesrat auf Antrag des EVD gewählt. 2 Der Bundesrat bestimmt den Präsidenten oder die Präsidentin; im Übrigen konsti- tuiert sich die Kommission selber.
3 Bei der Auswahl der Kommissionsmitglieder berücksichtigt der Bundesrat Vertre-
ter und Vertreterinnen der Wirtschaft, von Verbänden (inkl. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände), der Kantone, der Wissenschaft und der Bundesverwaltung.
4 Für die Amtsdauer, die Amtszeit und die Altersgrenze gelten die Bestimmungen
der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19963.
SR 172.327.9
2005-3019 1
Kommission für Wirtschaftspolitik AS 2006
Art. 4 Arbeitsweise und Sekretariat
1 Die Kommission wird nach Bedarf, in der Regel zweimal im Jahr, durch den
Präsidenten oder die Präsidentin einberufen.
2 Das Sekretariat wird vom seco geführt.
Art. 5 Amtsgeheimnis und Information
1 Die Beratungen sowie die Unterlagen und Dokumente, die der Kommission vorge-
legt oder von ihr erstellt werden, sind vertraulich.
2 Die Kommissionsmitglieder unterstehen den für die Angestellten des Bundes
geltenden Vorschriften über das Amtsgeheimnis.
3 Die
Pflicht, das Amtsgeheimnis zu wahren, bleibt auch nach Austritt aus der Kommission bestehen.
4 Mit Bewilligung des EVD darf über die Geschäfte der Kommission öffentlich
informiert werden.
Art. 6 Entschädigung und Kostenträger
1 Die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder richten sich nach den Bestim-
mungen der Verordnung vom 12. Dezember 19964 über die Taggelder und Vergü- tungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.
2 Die Kosten der Kommission werden vom EVD getragen. Das EVD legt ein jähr-
liches Kostendach fest.
Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2006 in Kraft.
9. Dezember 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 SR 172.311
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