AS 2006 1071
Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien)
Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien)
Änderung vom 1. Februar 2006
Die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) erlässt:
I Die Richtlinien vom 4. Dezember 20031 für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien) werden wie folgt geändert:
Art. 6a Übergangsbestimmung zur Gleichwertigkeit von Lizentiat und Masterabschluss
1 Lizentiate und Diplome sind einem Masterabschluss gleichwertig. Die Gleich-
wertigkeit wird auf Gesuch hin von der Universität bescheinigt, die das Lizentiat oder Diplom ausgestellt hat. 2 Inhaberinnen und Inhaber eines Lizentiats oder Diploms sind berechtigt, anstelle des bisherigen Titels den Mastertitel zu führen.
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.
1. Februar 2006 Im Namen der Schweizerischen Universitätskonferenz Die Präsidentin: Regine Aeppli Der Generalsekretär: Nivardo Ischi
1 SR 414.205.1
2006-0564 1071
Bologna-Richtlinien AS 2006