AS 2006 1295
Finanzhaushaltverordnung
Finanzhaushaltverordnung (FHV)
vom 5. April 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 20051 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (FHG) verordnet:
1. Kapitel: Staatsrechnung
Art. 1 Geltungsbereich (Art. 2 FHG)
1 Bestimmungen dieser Verordnung, welche die Verwaltungseinheiten betreffen,
sind auf die Bundesversammlung, die eidgenössischen Gerichte, die Schieds- und Rekurskommissionen sowie auf den Bundesrat sinngemäss anwendbar, soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen.
2 Die Sonderstellung der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte und der
Eidgenössischen Finanzkontrolle (Finanzkontrolle) nach Artikel 142 Absätze 2 und
3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) vom 13. Dezember 20022 bleibt vorbehalten.
Art. 2 Sonderrechnungen (Art. 5 Bst. b FHG)
Sonderrechnungen werden geführt durch: a. den ETH-Bereich; b. die Eidgenössische Alkoholverwaltung; c. den Fonds für die Eisenbahngrossprojekte.
Art. 3 Anhang der Jahresrechnung (Art. 10 Bst. d FHG)
Der Anhang der Jahresrechnung enthält zusätzliche Angaben insbesondere zu: a. den Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen und deren Auswirkungen; b. Risikosituation und Risikomanagement; c. der Schuldenbremse;
SR 611.01
2005-2508 1295
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
d. den Eventualforderungen und -verbindlichkeiten; e. den finanziellen Zusicherungen und Verpflichtungen; f. den Beteiligungen des Bundes an Betrieben und Anstalten (Beteiligungs- spiegel).
2. Kapitel: Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts
1. Abschnitt: Finanzplanung und Zahlungsrahmen
Art. 4 Gegenstand und Ziele der Finanzplanung (Art. 19 FHG) 1 Mit der Finanzplanung steuert und kontrolliert der Bundesrat den mittelfristigen Finanzierungsbedarf und die Aufwände. Die Planung berücksichtigt die wirtschaft- liche Entwicklung und zeigt auf, wie der Finanzierungsbedarf und die Aufwände aufgrund der voraussichtlichen Erträge gedeckt werden können.
2 Die Finanzplanung soll:
a. durch Gliederung und Inhalt die enge Verbindung mit der Sachplanung gewährleisten; b. die Voraussetzungen für schuldenbremskonforme Voranschläge schaffen und den finanzpolitischen Vorgaben der Bundesversammlung Rechnung tragen; c. aufgrund einer Prioritätenordnung zeigen, wie die staatlichen Aufgaben finanziert werden können.
Art. 5 Inhalt und Gliederung der Finanzpläne (Art. 19 FHG)
1 Die Finanzpläne umfassen insbesondere die voraussichtlichen finanziellen Aus-
wirkungen: a. der rechtskräftigen Erlasse, Finanzbeschlüsse und Zusicherungen; b. der im Erstrat verabschiedeten Vorlagen; c. der vom Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung verabschiedeten Bot- schaften.
2 Vernehmlassungsvorlagen des Bundesrates sind in der Finanzplanung nur zu
berücksichtigen, wenn sich ihre finanzielle Tragweite abschätzen lässt.
3 Die Finanzpläne sind so nach Aufgabenbereichen und Institutionen zu gliedern,
dass die Vergleichbarkeit mit dem Voranschlag und der Staatsrechnung gewährleis- tet ist.
4 Sie enthalten zu jedem Aufgabenbereich Angaben über:
a. die rechtlichen Grundlagen; b. die Ziele und Strategien;
1296
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
c. den Finanzierungsbedarf; d. die generelle Entwicklung, einschliesslich die wesentlichen Abweichungen vom vorangehenden Finanzplan; e. allfällige Steuerungs- und Korrekturmassnahmen.
Art. 6 Zuständigkeiten und Verfahren der Finanzplanung (Art. 19 FHG)
1 Der Bundesrat erlässt Weisungen für:
a. die Erarbeitung des Legislaturfinanzplanes; b. die Überarbeitung der Finanzplanung während der Legislatur; c. die Erhebung von Haushaltperspektiven für die folgenden Jahre.
2 Die Verwaltungseinheiten schätzen den Aufwand und die Erträge sowie die Inves-
titionsausgaben und Investitionseinnahmen gemäss der Sachplanung in ihrem Auf- gabenbereich. Sie berücksichtigen dabei die finanziellen Vorgaben dieser Weisun- gen.
3 Die Bestimmungen über die Aufstellung und die Grundsätze des Voranschlags
(Art. 18 und 19) sowie über die Bemessung und die Prüfung der Eingaben zum Voranschlag (Art. 21 und 22) gelten sinngemäss.
Art. 7 Legislaturfinanzplan (Art. 19 FHG)
Die Bundeskanzlei und die Eidgenössische Finanzverwaltung (Finanzverwaltung) sorgen gemeinsam für die sachliche und zeitliche Verknüpfung der Richtlinien der Regierungspolitik und des Finanzplanes der Legislaturperiode (Art. 146 Abs. 2 ParlG3).
Art. 8 Entwicklungsszenarien (Art. 19 FHG)
1 Zur Ergänzung der Finanzplanung unterbreitet der Bundesrat periodisch, mindes-
tens aber alle vier Jahre, längerfristige Entwicklungsszenarien für bestimmte Auf- gabenbereiche.
2 Die Entwicklungsszenarien greifen mehrere Jahre über die Finanzplanperiode
hinaus und werden aufgrund der längerfristigen Entwicklung der Finanzen aller drei Staatsebenen sowie der Sozialversicherungen erarbeitet.
3 Sie zeigen Entwicklungstendenzen mit ihren finanziellen Folgen sowie mögliche
Steuerungs- und Korrekturmassnahmen auf.
3 SR 171.10
1297
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
Art. 9 Zahlungsrahmen (Art. 20 FHG)
1 Zahlungsrahmen werden entweder aufgrund einer Botschaft mit besonderem
Bundesbeschluss oder zusammen mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen bewilligt.
2 Fehlen Bestimmungen in Spezialerlassen, so entscheidet die Finanzverwaltung
nach Anhörung der betroffenen Verwaltungseinheit und des Departementes, ob die Voraussetzungen für einen Zahlungsrahmen erfüllt sind und in welcher Form dieser beantragt werden muss.
2. Abschnitt: Verpflichtungskredite
Art. 10 Begriffe (Art. 21 ff. und 63 Abs. 2 Bst. d FHG) 1 Der Verpflichtungskredit gibt die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben oder eine Gruppe gleichartiger Vorhaben bis zum bewilligten Höchstbetrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungs-
kredites. 3 Der Gesamtkredit fasst mehrere, von der Bundesversammlung einzeln spezifizierte Verpflichtungskredite zusammen.
4 Die Kreditverschiebung ist die dem Bundesrat mit einfachem Bundesbeschluss
ausdrücklich erteilte Befugnis, innerhalb eines Gesamtkredites einen Verpflich- tungskredit zulasten eines anderen zu erhöhen.
5 Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit mit delegierter Spezifikations-
befugnis, bei dem der Bundesrat oder die Verwaltungseinheit im Rahmen des von der Bundesversammlung allgemein umschriebenen Zwecks bis zum bewilligten Kreditbetrag einzelne Verpflichtungskredite ausscheiden kann. 6 Der Jahreszusicherungskredit ist die mit dem Voranschlag erteilte Ermächtigung, während des Voranschlagsjahres im Rahmen des bewilligten Kredites finanzielle Leistungen zuzusichern.
Art. 11 Ausnahmen von der Pflicht zur Einholung eines Verpflichtungskredits (Art. 21 Abs. 1 FHG)
Keine Verpflichtungskredite werden eingeholt: a. wenn die Gesamtkosten im Einzelfall weniger als 10 Millionen Franken betragen:
1. für die längerfristige Miete von Liegenschaften;
1298
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
2. für die Beschaffung von Sachgütern ausserhalb des Bau- und Liegen-
schaftsbereichs;
3. für die Beschaffung von Dienstleistungen;
b. für die Anstellung von Bundespersonal.
Art. 12 Bemessung und Begründung der Eingaben (Art. 22 FHG)
Die Kreditbegehren der Verwaltungseinheiten müssen folgenden Anforderungen genügen: a. Sie enthalten eine sorgfältige Schätzung des Verpflichtungsbedarfs. b. Sie legen bei erheblichen ausgewiesenen Unsicherheitsfaktoren dar, mit welchen Korrektur- und Steuerungsmassnahmen sich abzeichnendem Mehr- bedarf zu begegnen wäre. c. Sie sehen nötigenfalls angemessene und offen ausgewiesene Reserven vor.
Art. 13 Bewilligung und Verfahren (Art. 23 FHG)
1 Verpflichtungskredite werden entweder aufgrund einer Botschaft mit besonderem
Bundesbeschluss oder zusammen mit dem Voranschlag oder seinen Nachträgen bewilligt.
2 Begehren um Verpflichtungskredite für Grundstücke und Bauten richten sich nach
der Verordnung der Bundesversammlung vom 18. Juni 20044 über die Verpflich- tungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten.
3 Fehlen Bestimmungen in Spezialerlassen, so entscheidet die Finanzverwaltung
nach Anhörung der betroffenen Verwaltungseinheit und des Departementes, in welcher Form ein Verpflichtungskredit beantragt werden muss.
Art. 14 Verzeichnis der Vorhaben, Kreditfreigaben (Art. 24 FHG)
1 Zusammen mit dem Begehren um einen Gesamtkredit muss ein detailliertes Ver-
zeichnis der Vorhaben nach einem bestimmten Schema eingereicht werden. Die Finanzverwaltung legt dieses Schema fest. 2 Über Kreditfreigaben aus Rahmenkrediten entscheiden die Departemente, sofern in der Kreditbewilligung nicht ausdrücklich der Bundesrat für zuständig erklärt wurde. Die Departemente können die Zuständigkeit nachgeordneten Stellen übertragen.
4 SR 611.051
1299
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
Art. 15 Verpflichtungskontrolle (Art. 25 FHG)
1 Die Verwaltungseinheit muss in der Kontrolle über die Beanspruchung eines
Verpflichtungskredites jederzeit ausweisen: a. den Kreditsaldo; b. den Stand der eingegangenen, aber noch nicht abgerechneten Verpflichtun- gen und ihre voraussichtlichen Fälligkeiten; c. den Gesamtbetrag der geleisteten Zahlungen; d. die für die Vollendung des Vorhabens noch erforderlichen Verpflichtungen.
2 Nach Abschluss des Vorhabens rechnet die Verwaltungseinheit den Kredit ab und
berichtet darüber in der Staatsrechnung.
3 Die Verpflichtungskredite müssen im Buchhaltungssystem der Verwaltungseinheit
erfasst werden.
Art. 16 Zusatzkredite (Art. 27 FHG)
1 Zusatzkredite sind unverzüglich und vor dem Eingehen der Verpflichtungen zu
beantragen, soweit sie nicht durch die Teuerung oder Wechselkursschwankungen bedingt sind.
2 Sie werden in der Regel nach dem gleichen Verfahren wie der ursprüngliche
Verpflichtungskredit bewilligt.
Art. 17 Dringlichkeit (Art. 28 FHG)
1 Der Bundesrat darf von der Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen
Räte (Finanzdelegation) nur absehen, wenn mit der Verpflichtung wegen besonderer Dringlichkeit ausnahmsweise nicht bis zum Beschluss der Finanzdelegation gewar- tet werden kann.
2 Er holt nachträglich im ordentlichen Verfahren die Genehmigung der Bundes-
versammlung ein.
3. Abschnitt: Voranschlag und Nachträge
Art. 18 Aufstellung; Verfahren (Art. 29 FHG) 1 Der Bundesrat legt jedes Jahr die Ziele fest, die mit dem Voranschlag zu erreichen sind, und erlässt Weisungen für die Aufstellung des Voranschlags. Er informiert darüber die Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte.
1300
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
2 Die Jahresziele sollen mindestens:
a. die Einhaltung der Schuldenbremse (Art. 13–18 FHG) gewährleisten; b. den finanzpolitischen Vorgaben der Bundesversammlung Rechnung tragen.
3 Die Finanzverwaltung erlässt zusammen mit dem Eidgenössischen Personalamt
(Personalamt) technische Weisungen für das Eingabeverfahren.
Art. 19 Grundsätze (Art. 31 und 57 Abs. 4 FHG)
1 Für den Voranschlag und die Nachträge gelten folgende Grundsätze:
a. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander ohne gegenseitige Ver- rechnung in voller Höhe auszuweisen. Die Finanzverwaltung kann im Ein- vernehmen mit der Finanzkontrolle in Einzelfällen Ausnahmen anordnen. b. Vollständigkeit: Im Voranschlag sind alle mutmasslichen Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen aufzuführen. Diese dürfen nicht direkt über Rückstellungen und Spezialfinanzierungen abgerechnet werden. c. Jährlichkeit: Das Voranschlagsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Nicht beanspruchte Kredite verfallen am Ende des Voranschlagsjahres. d. Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Inves- titionseinnahmen sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliederung des Kontenrahmens und, soweit zweckmässig, nach Massnahmen und Ver- wendungszweck zu unterteilen. Über die Gliederung der Kredite im Bot- schaftsentwurf entscheidet die Finanzverwaltung nach Rücksprache mit dem zuständigen Departement. Ein Kredit darf nur für den Zweck verwendet werden, der bei der Bewilligung festgelegt wurde. 2 Sind mehrere Verwaltungseinheiten an der Finanzierung eines Vorhabens beteiligt, so ist eine Verwaltungseinheit zu bezeichnen, die die Federführung hat. Diese muss das Gesamtbudget offenlegen.
3 Die Grundsätze für die Rechnungslegung (Art. 54) gelten sinngemäss.
Art. 20 Begriffe (Art. 30, 33, 35 und 36 FHG)
1 Der Voranschlagskredit ermächtigt die Verwaltungseinheit für den angegebenen
Zweck und innerhalb des bewilligten Betrags während des Voranschlagsjahres: a. laufende Ausgaben zu tätigen und nicht finanzierungswirksamen Aufwand einzustellen (Aufwandkredit); b. Investitionsausgaben zu tätigen (Investitionskredit). 2 Der Nachtragskredit ist ein in Ergänzung des Voranschlags nachträglich bewillig- ter Voranschlagskredit.
1301
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
3 Der Globalkredit ist ein Voranschlagskredit mit allgemein umschriebener Zweck-
bestimmung; er wird namentlich beantragt für die Abwicklung einer Vielzahl von Verpflichtungen, für die zentrale Materialbeschaffung durch Einkaufsstellen oder zur Erleichterung der Kreditbewirtschaftung. 4 Mit der Kreditabtretung weist der Bundesrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle Kreditbeträge aus einem Globalkredit einzelnen Verwaltungseinheiten zu.
5 Die Kreditverschiebung ist die dem Bundesrat mit den Beschlüssen über den
Voranschlag und seine Nachträge ausdrücklich erteilte Befugnis, einen Voran- schlagskredit zulasten eines anderen zu erhöhen.
6 Die Kreditüberschreitung ist die Beanspruchung eines Voranschlags- oder Nach-
tragskredites über den von der Bundesversammlung bewilligten Betrag hinaus.
Art. 21 Bemessung und Begründung der Eingaben zum Voranschlag (Art. 32 FHG)
Die Eingaben der Verwaltungseinheiten müssen folgenden Anforderungen genügen: a. Sie enthalten eine sorgfältige Schätzung der voraussichtlichen Aufwände und Investitionsausgaben sowie der Erträge und Investitionseinnahmen. b. Sie begründen Notwendigkeit und Ausmass der Kreditbegehren sowie gege- benenfalls Abweichungen zum Vorjahr und zum Finanzplan. c. Sie stellen die Berechnungsgrundlagen und die Unsicherheitsfaktoren dar. d. Sie halten den zu erwartenden Gesamtaufwand und die zu erwartenden gesamten Investitionsausgaben fest, wenn sich Vorhaben über das Voran- schlagsjahr hinaus erstrecken.
Art. 22 Prüfung der Eingaben (Art. 32 und 58 FHG)
1 Die Finanzverwaltung und das Personalamt prüfen, ob bei den Eingaben der Ver-
waltungseinheiten die Grundsätze nach Artikel 12 Absatz 4 FHG sowie die Weisun- gen und Anforderungen nach den Artikeln 18 und 21 eingehalten sind.
2 Siebereinigen Differenzen mit den Verwaltungseinheiten unter Einbezug der
Departemente soweit möglich direkt. Über verbleibende Differenzen entscheidet der Bundesrat.
Art. 23 Rechtliche Grundlagen (Art. 32 Abs. 2 FHG) 1 Beim Aufstellen des Voranschlags ist von den rechtlichen Grundlagen auszugehen, die in Kraft stehen, wenn der Bundesrat den Entwurf zum Voranschlag verabschie- det.
2 Kredite für Aufwände oder Investitionsausgaben, denen bei der Aufstellung des
Voranschlags die Rechtsgrundlage fehlt, sind in der Botschaft zum Voranschlag in einer besondern Aufstellung als gesperrt auszuweisen.
1302
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
Art. 24 Nachtragskredite (Art. 33 und 34 FHG)
1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung die Nachtragskreditbegehren
in der Sommersession (Nachtrag I) oder in der Wintersession (Nachtrag II).
2 Dringliche Aufwände und Investitionsausgaben werden vom Bundesrat mit
Zustimmung der Finanzdelegation bewilligt (gewöhnlicher Vorschuss). Ausnahms- weise und bei besonderer Dringlichkeit kann der Bundesrat allein entscheiden (dringlicher Vorschuss).
Art. 25 Dringlichkeit (Art. 34 FHG)
1 Gewöhnliche Vorschüsse werden nur bewilligt, wenn mit dem Aufwand oder der
Investitionsausgabe nicht bis zur Genehmigung der Nachtragskredite gewartet werden kann.
2 Dringliche Vorschüsse dürfen nur bewilligt werden, wenn mit dem Aufwand oder
der Investitionsausgabe nicht bis zu einem Beschluss der Finanzdelegation gewartet werden kann.
Art. 26 Kreditübertragungen (Art 36 FHG)
1 Kreditübertragungen werden vom Bundesrat in der Regel zusammen mit den
Botschaften zu den Nachträgen I und II beschlossen.
2 Der Bundesrat übernimmt Anträge der Bundesversammlung, der eidgenössischen
Gerichte und der Finanzkontrolle auf Übertragung der mit ihren Voranschlägen bewilligten Kredite unverändert. 3 Übersteigt ein allfälliger Mehrbedarf den im Vorjahr nicht beanspruchten Kredit- rest, so ist ein Nachtragskredit für den ganzen Betrag zu beantragen. 4 Ein übertragener Kreditrest darf auch im Folgejahr nur für das betreffende Vor- haben verwendet werden.
Art. 27 Verfahren für Nachtragskredite, Kreditübertragungen und Kreditüberschreitungen (Art. 33–36 FHG) 1 Ist ein Aufwand oder eine Investitionsausgabe unvermeidlich und steht kein aus- reichender Voranschlagskredit zur Verfügung, so beantragt die Verwaltungseinheit unverzüglich einen Nachtragskredit, eine Kreditübertragung oder eine Kreditüber- schreitung.
2 Im Begehren sind der Kreditbedarf eingehend zu begründen und die wichtigsten
Berechnungsgrundlagen (Preis, Menge, Wechselkurs usw.) darzulegen. Es ist nach- zuweisen, warum a. der Aufwand oder die Investitionsausgabe nicht rechtzeitig vorausgesehen werden konnte;
1303
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
b. deren Verzögerung zu erheblichen Nachteilen führen würde; c. nicht bis zum nächsten Voranschlag gewartet werden kann.
3 Im Begehren um gewöhnlichen oder dringlichen Vorschuss ist die Dringlichkeit
eingehend nachzuweisen.
4 Kreditüberschreitungen für nicht budgetierten Aufwand nach Artikel 35 Buch-
stabe a FHG sind durch die Verwaltungseinheiten im Rahmen des Rechnungs- abschlusses zu begründen.
5 Die Begehren sind bei der Finanzverwaltung einzureichen.
3. Kapitel: Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
1. Abschnitt: Buchführung
Art. 28 Grundsätze (Art. 38 FHG)
1 Für die Buchführung gelten die folgenden Grundsätze:
a. Vollständigkeit: Alle Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lücken- los und periodengerecht zu erfassen. b. Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind nach den Weisungen der Finanzverwaltung (Art. 32 Abs. 2) vorzunehmen. c. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten. d. Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Kor- rekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen.
2 Die Grundsätze für die Rechnungslegung (Art. 54) gelten sinngemäss.
Art. 29 Zeitpunkt der Verbuchung (Art. 38 FHG)
Die Verbuchung ist vorzunehmen: a. bei Warenlieferungen und Dienstleistungen: in der Rechnungsperiode, in der die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; b. bei der direkten Bundessteuer: in der Rechnungsperiode, in der die Kantone dem Bund die Steuereinnahmen überweisen; c. bei den übrigen Steuern: in der Rechnungsperiode, in der die Forderung ent- steht; d. bei Subventionen: in der Rechnungsperiode, in der die Verpflichtung zur Leistung der Subvention entsteht.
1304
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
Art. 30 Rückvergütungen (Art. 38 FHG)
Rückvergütungen für Aufwand oder Investitionsausgaben früherer Jahre werden bei den Verwaltungseinheiten als Ertrag oder Investitionseinnahme verbucht. In begrün- deten Fällen kann die Finanzverwaltung die Verrechnung innerhalb der betroffenen Kreditposition zulassen.
Art. 31 Aufbewahrung der Belege (Art. 38 FHG)
Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während 10 Jahren auf. Verwaltungseinheiten, deren Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen, bewahren Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen während 20 Jahren auf.
Art. 32 Buchführung der Verwaltungseinheiten (Art. 38 FHG)
1 Die Verwaltungseinheiten sind für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung in
ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
2 Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen zur fachlichen, organisatorischen und
technischen Ausgestaltung des Finanz- und Rechnungswesens der Verwaltungsein- heiten. Sie sorgt mit ihren Vorgaben für standardisierte Finanzprozesse.
3 Die Delegation der Buchführung an eine andere Einheit bedarf der schriftlichen
Regelung. Zu regeln sind der Leistungsumfang, die Zuständigkeit, die Verantwort- lichkeit und die Sicherheitsaspekte.
Art. 33 Kontenrahmen (Art. 63 Abs. 2 Bst. a FHG)
Der Kontenrahmen der Bundesrechnung gliedert sich nach der Übersicht im Anhang 1. Die Finanzverwaltung legt die weitere Unterteilung nach den Bedürf- nissen der Haushaltführung fest.
2. Abschnitt: Inventarisierung
Art. 34 Inventare (Art. 38 FHG)
1 Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare und aktualisieren sie
laufend.
2 Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht aktivierten
Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.
3 Für Sammlungen und Kunstgegenstände wird in der Regel ein Sachinventar
geführt.
1305
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
4 Die Verwaltungseinheiten überprüfen die Bestände jährlich und halten die Stand- orte fest.
Art. 35 Immobilien (Art. 38 FHG)
Im Sach- und Wertinventar der Immobilien werden alle Grundstücke, Bauten und Anlagen (inbegriffen selbstständige und dauernde Rechte an Grundstücken, Berg- werke, Miteigentumsanteile an Grundstücken, Fahrnisbauten und militärische Anla- gen) aufgeführt.
3. Abschnitt: Interne Kontrolle
Art. 36 Internes Kontrollsystem (Art. 39 FHG) 1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und techni- sche Massnahmen.
2 Die Finanzverwaltung erlässt im Einvernehmen mit der Finanzkontrolle und nach
Rücksprache mit den Departementen die erforderlichen Weisungen.
3 Die Direktoren und Direktorinnen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich
für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Art. 37 Unterschriftenregelung bei Belegen und Zahlungsanweisungen (Art. 39 FHG)
1 Belege sowie Zahlungsanweisungen an das zentrale Rechnungswesen zugunsten
Dritter oder zugunsten von Verwaltungseinheiten im Rahmen der Leistungsverrech- nung oder Weiterbelastung werden grundsätzlich mit Doppelunterschrift visiert.
2 Eine Einzelunterschrift genügt bei:
a. Rechnungsbelegen mit einem Gesamtbetrag von unter 500 Franken je Geschäftsvorfall; b. Bestätigungen über erfolgte Verbuchungen (Buchungsstempel). 3 Die elektronische Unterschrift ist gültig. Die Finanzverwaltung erlässt im Einver- nehmen mit dem Informatikstrategieorgan Bund und der Finanzkontrolle Weisungen über die technischen Anforderungen. 4 Wer Belege unterzeichnet, bestätigt damit deren formelle und materielle Richtig- keit.
5 Wer Zahlungsanweisungen unterzeichnet, bestätigt damit deren formelle Richtig-
keit.
1306
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
Art. 38 Zuständigkeiten bei Belegen und Zahlungsanweisungen (Art. 39 FHG)
1 Die Direktoren und Direktorinnen der Verwaltungseinheiten bestimmen, wer
zuständig ist: a. zur Erfassung und zur Unterzeichnung von Belegen; b. zur Freigabe und zur Unterzeichnung von Zahlungsanweisungen.
2 Die Namen, Unterschriften und elektronischen Identifikationen der Zeichnungs-
berechtigten für Zahlungsanweisungen sind der Finanzverwaltung zuzustellen.
Art. 39 Unterzeichnung und Bestätigung der Jahresabschlüsse (Art. 39 FHG)
1 Die Direktoren und Direktorinnen unterzeichnen zusammen mit den Finanzver-
antwortlichen den Jahresabschluss ihrer Verwaltungseinheit mit Erfolgsrechnung und Bilanz und stellen ihn der Finanzverwaltung und der Finanzkontrolle zu.
2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartementes
(Finanzdepartement) und der Direktor oder die Direktorin der Finanzverwaltung bestätigen der Finanzkontrolle, dass die Jahresrechnung des Bundes nach den gesetzlichen Vorschriften erstellt und abgeschlossen wurde und dass sie die Ver- mögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entspre- chend darstellt.
4. Abschnitt: Kostentransparenz
Art. 40 Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) (Art. 40 Abs. 1–3 FHG)
1 Die KLR wird geführt:
a. als Basis-Variante mit minimalen Anforderungen für Verwaltungseinheiten, die überwiegend gesetzliche Aufgaben erfüllen, über politische Aufträge geführt werden und nur über ein geringes Ausmass an betrieblicher Auto- nomie verfügen; b. als einfache KLR mit mittleren Anforderungen für Verwaltungseinheiten, die über ein gewisses Mass an betrieblicher Autonomie verfügen und weitge- hend selbstständig bestimmen, wie die vorgegebenen Leistungen erbracht werden; die Leistungen müssen weitgehend klar definierbar, abgrenzbar und messbar sein; c. als ausgebaute KLR mit hohen Anforderungen für Verwaltungseinheiten, die über eine hohe betriebliche Autonomie verfügen oder in einem erheblichen Ausmass gewerbliche Leistungen am Markt erbringen und die zur Haupt- sache über Leistungen und Erlöse gesteuert werden.
2 Die Departemente bestimmen im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung, welche
KLR die Verwaltungseinheiten führen. Bei Differenzen entscheidet der Bundesrat.
1307
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
Art. 41 Vergütungen zwischen Verwaltungseinheiten (Art. 40 Abs. 4 FHG)
1 Die Finanzverwaltung kann eine zwischen Verwaltungseinheiten vereinbarte
kreditwirksame Leistungsverrechnung zulassen, wenn die Leistungen: a. betragsmässig wesentlich sind; b. einem Leistungsbezüger zugeordnet und von diesem beeinflusst werden können; und c. kommerziellen Charakter haben. 2 Sie nimmt die verrechenbaren Leistungen in einen zentralen Leistungskatalog auf.
3 Die Leistungen werden zu Vollkosten verrechnet. Für Unterbringungskosten wird
in der Regel eine marktorientierte Miete verrechnet.
5. Abschnitt: Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget
Art. 42 Globalbudget (Art. 43 FHG)
1 In den Begründungen der Globalbudgets sind die den Kreditbegehren zugrunde
liegenden leistungsseitigen Vorgaben darzulegen. Die jährlich für die einzelnen Produktgruppen festgelegten Zielvorgaben richten sich nach dem Leistungsauftrag oder nach der Vorgabe des Fachbereichs und stützen sich auf messbare Indikatoren.
2 Im Globalbudget bewilligte Aufwand- oder Investitionskredite dürfen nur über-
schritten werden, soweit dies zur Erzielung von Mehrerträgen mindestens gleicher Höhe notwendig ist.
Art. 43 Abweichung von Planungsgrössen (Art. 42 Abs. 2 FHG)
Werden die mit dem Globalbudget beschlossenen Planungsgrössen für die Kosten und Erlöse einzelner Produktgruppen nicht eingehalten, so ist in der Botschaft zur Staatsrechnung über die Gründe detailliert Rechenschaft abzulegen.
Art. 44 Controlling und Berichterstattung (Art. 45 FHG) 1 Das Controlling und die Berichterstattung der FLAG-Verwaltungseinheiten richtet sich nach den Vorgaben der Leistungsaufträge und Leistungsvereinbarungen.
2 Kosten und Erlöse für gewerbliche Leistungen müssen pro Produktgruppe separat
ausgewiesen werden.
Art. 45 Bildung von Reserven (Art. 35 Bst. a Ziff. 2 und Art. 46 FHG)
1 Für die Bildung von Reserven stellen die Departemente im Einvernehmen mit der
Finanzverwaltung dem Bundesrat Antrag zuhanden der Bundesversammlung.
1308
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
2 Die Bildung und Verwendung allgemeiner und zweckgebundener Reserven ist in
der Staatsrechnung auszuweisen und zu begründen.
Art. 46 Verfall zweckgebundener Reserven (Art. 46 Abs. 1 Bst. a FHG)
Ein bei Beendigung des Projekts nicht beanspruchter Restbetrag der zweckgebun- denen Reserve verfällt.
Art. 47 Verwendung allgemeiner Reserven (Art. 46 Abs. 1 Bst. b FHG)
Allgemeine Reserven können für die Finanzierung von Aktivitäten verwendet wer- den, die beim Erstellen des Voranschlags nicht vorgesehen waren. Sie können auch dazu verwendet werden, dem Personal eine Erfolgszulage von höchstens einem Prozent der Personalbezüge im Jahr der Reservenbildung auszurichten.
Art. 48 Ergänzende Weisungen (Art. 46 Abs. 1 und 2 FHG)
Die Finanzverwaltung kann zur Bildung, Verwendung und Plafonierung von Reser- ven Weisungen erlassen.
6. Abschnitt: Übrige Bestimmungen
Art. 49 Sicherstellungen (Art. 39 FHG)
1 Sicherstellungen zugunsten des Bundes müssen der Höhe des Risikos entsprechen.
2 Sicherstellungen sind zu leisten durch:
a. Barhinterlagen; b. Solidarbürgschaften; c. Bankgarantien; d. Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen; e. Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert; f. kotierte Frankenobligationen von inländischen Schuldnern sowie Kassen- obligationen von schweizerischen Banken.
3 Die Finanzverwaltung kann weitere Formen von Sicherstellungen gestatten.
4 Sicherstellungen sind von der Verwaltungseinheit zu verlangen, in deren Aufga-
benbereich das Geschäft fällt.
1309
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
Art. 50 Risikomanagement (Art. 39 FHG)
1 Die Departemente und die Bundeskanzlei bewirtschaften die Risiken in ihrem
Zuständigkeitsbereich nach den Weisungen des Bundesrates.
2 Der Bund trägt das Risiko für Schäden an seinen Vermögenswerten und für die
haftpflichtrechtlichen Folgen seiner Tätigkeit grundsätzlich selbst.
3 Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen über:
a. den Abschluss von Versicherungsverträgen in besonderen Fällen; b. die vertragliche Übernahme der Haftung für Schäden Dritter; c. die freiwillige Ersatzleistung für Sachschäden, die Bundesbedienstete im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit erleiden; d. die finanzielle Erledigung von Sach- und Vermögensschäden.
4 Sie koordiniert die Berichterstattung gegenüber dem Bundesrat.
Art. 51 Grossanlässe (Art. 39 FHG)
1 Bei der Vorbereitung und Durchführung von Grossanlässen, für die der Bund
selbst verantwortlich zeichnet oder die er mit Beiträgen unterstützt, sorgt die zustän- dige Verwaltungseinheit für zuverlässige Kosten- und Einnahmenschätzungen, übersichtliche Projektstrukturen und ein wirksames Controlling.
2 Das Finanzdepartement regelt die Einzelheiten in Weisungen.
Art. 52 Leasing (Art. 39 und 57 Abs. 1 FHG) 1 Die Verwaltungseinheiten dürfen Leasingverträge nur abschliessen, wenn dies für eine wirtschaftliche Mittelverwendung erforderlich ist.
2 Die Finanzverwaltung regelt die Einzelheiten in Weisungen.
4. Kapitel: Rechnungslegung
1. Abschnitt: Standards und Grundsätze
Art. 53 Standards (Art. 10 und 48 FHG) 1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den International Public Sector Accounting Standards (IPSAS).
2 Im Anhang 2 werden geregelt:
a. die Abweichungen von den IPSAS; b. ergänzende Standards, soweit die IPSAS keine Regelung enthalten.
1310
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
3 Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 2 werden im Anhang der Jahres-
rechnung begründet.
Art. 54 Grundsätze (Art. 47 FHG)
Für die Rechnungslegung gelten die folgenden Grundsätze: a. Wesentlichkeit: Es sind sämtliche Informationen offenzulegen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertrags- lage notwendig sind. b. Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und nachvollziehbar sein. c. Stetigkeit: Die Grundsätze der Budgetierung, Buchführung und Rechnungs- legung sollen soweit als möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben. d. Bruttodarstellung: Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist sinngemäss anwendbar.
2. Abschnitt: Bilanzierung und Bewertung
Art. 55 Bilanzierungsgrundsätze (Art. 49 FHG)
1 Vermögensteile und Verpflichtungen werden in der Rechnungsperiode bilanziert,
in der sie die Voraussetzungen nach Artikel 49 FHG für eine Aktivierung oder Passivierung erfüllen. 2 Auf eine Bilanzierung kann verzichtet werden, wenn eine bestimmte Aktivierungs- oder Passivierungsgrenze nicht erreicht wird. Soweit sich die Grenzbeträge nicht aus Gesetz oder Verordnung ergeben, werden sie von der Finanzverwaltung festgelegt.
3 Die Finanzverwaltung regelt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine
Sammelaktivierung oder -passivierung zulässig ist.
Art. 56 Aktivierungs- und Passivierungsgrenzen (Art. 49 FHG)
1 Investitionsausgaben sind ab folgenden Werten zu aktivieren:
a. für Immobilien: ab 100 000 Franken; b. für Mobilien: ab 5000 Franken; c. für immaterielle Anlagen: ab 100 000 Franken.
2 Rückstellungen sind ab einem Betrag von 500 000 Franken zu bilden.
3 Zeitliche Abgrenzungen sind vorzunehmen:
a. im verwaltungseigenen Bereich: ab einem Betrag von 100 000 Franken; b. im Subventionsbereich: ab einem Betrag von 500 000 Franken im Einver- nehmen mit der Finanzverwaltung.
1311
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
Art. 57 Bewertungsgrundsätze (Art. 50 FHG)
1 Gleichartige Vermögensteile und Verpflichtungen werden zu Klassen zusammen-
gefasst. Innerhalb einer Klasse gelten die gleichen Bewertungsgrundsätze.
2 Soweit Gesetz oder Verordnung keine Regelung enthalten, legt die Finanzver-
waltung fest: a. die für die einzelnen Klassen anzuwendenden Bewertungsgrundsätze; b. die massgebenden Bewertungsgrössen, insbesondere die betriebliche Nut- zungsdauer.
Art. 58 Namhafte Beteiligungen (Art. 50 Abs. 2 Bst. b FHG)
Als namhaft gelten Beteiligungen von mindestens 20 Prozent und einem anteiligen Eigenkapital (Equity-Wert) von mindestens 100 Millionen Franken.
Art. 59 Abschreibungen und Wertberichtigungen (Art. 51 FHG)
1 Planmässige Abschreibungen auf Sachanlagen werden linear nach Klassen vorge-
nommen.
2 Wertberichtigungen auf Forderungen über 100 000 Franken erfolgen auf der ein-
zelnen Forderung. Die übrigen Forderungen werden nach ihrem Alter pauschal gestützt auf Erfahrungswerte wertberichtigt. 3 Die Investitionsbeiträge werden im gleichen Rechnungsjahr, in dem sie ausbezahlt worden sind, vollständig wertberichtigt. Sie erscheinen nicht in der Bilanz.
4 Vorräte werden ganz oder teilweise abgeschrieben, wenn sie:
a. nicht mehr gebraucht werden; b. ihren wirtschaftlichen Wert ganz oder teilweise eingebüsst haben.
5 Ausserplanmässige Abschreibungen und Wertberichtigungen sind nur vorzuneh-
men, wenn der entsprechende Betrag zuverlässig und nachvollziehbar ermittelt werden kann.
Art. 60 Offenlegung (Art. 10 FHG)
Die Finanzverwaltung legt fest, wie die Informationen, die im Anhang der Jahres- rechnung offenzulegen sind, erhoben und aufbereitet werden.
1312
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
3. Abschnitt: Besondere Finanzierungsarten
Art. 61 Spezialfonds (Art. 52 FHG)
Die Spezialfonds werden unter dem Eigenkapital bilanziert.
Art. 62 Spezialfinanzierungen (Art. 53 FHG)
1 Mittel aus nicht verwendeten zweckgebundenen Einnahmen werden unter dem
Eigenkapital bilanziert, wenn das Gesetz für die Art oder den Zeitpunkt der Ver- wendung ausdrücklich einen Handlungsspielraum einräumt.
2 In den anderen Fällen erfolgt die Bilanzierung unter dem Fremdkapital.
Art. 635 Drittmittel und Kofinanzierungen (Art. 54 FHG) 1 Verwaltungseinheiten, die finanzielle Leistungen Dritter ausserhalb der Erfolgs- rechnung über Bilanzkonten abrechnen wollen, bedürfen dafür einer Bewilligung der Finanzverwaltung.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. die Drittleistung:
1. auf einem Forschungs- und Entwicklungsauftrag oder einem Koope-
rationsvertrag beruht, und
2. kein Entgelt für kostenpflichtige Leistungen der Verwaltung darstellt;
b. der Auftrag oder Vertrag den Zweck oder die gemeinsame Tätigkeit klar umschreibt und sowohl sachlich als auch zeitlich begrenzt; und c. sich aus den Umständen ergibt, dass der Dritte seine Leistung von der Abrechnung ausserhalb der Erfolgsrechnung abhängig macht.
Art. 64 Zuwendungen
1 Das Finanzdepartement entscheidet über Annahme oder Ablehnung von Erbschaf-
ten, Vermächtnissen und Schenkungen (Zuwendungen), die mit wesentlichen Bedingungen oder Auflagen verbunden sind.
2 Über Zuwendungen, für die nicht das Finanzdepartement zuständig oder eine
andere gesetzliche Regelung vorgesehen ist, entscheidet: a. die Finanzverwaltung, wenn sie in Bargeld oder Wertpapieren bestehen; b. das Bundesamt für Bauten und Logistik, wenn sie Grundstücke zum Gegens- tand haben;
5 Anwendung unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Finanzdelegation.
1313
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
c. in den übrigen Fällen das Departement, in dessen Aufgabenbereich die Zuwendung fällt; die Departemente können die Zuständigkeit nachgeord- neten Stellen übertragen.
3 Fehlt eine Zweckbestimmung oder lässt sich diese nicht mehr verwirklichen, so
entscheidet die zur Annahme zuständige Stelle über die Verwendung der Mittel.
5. Kapitel: Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Zahlungsverkehr und Kassenführung
Art. 65 Zahlungsverkehr (Art. 57 und 59 Abs. 1 FHG)
1 Der gesamte Zahlungsverkehr des Bundes wird über die Finanzverwaltung abge-
wickelt. Diese kann Ausnahmen bewilligen.
2 Alle Zahlungsaufträge müssen von der Finanzverwaltung mit Doppelunterschrift
unterzeichnet werden. Verwaltungseinheiten mit einer Ausnahmebewilligung der Finanzverwaltung unterzeichnen ihre Zahlungsaufträge mit Doppelunterschrift; bei den Auslandvertretungen kann die Finanzverwaltung ausnahmsweise die Bewil- ligung zur Einzelunterschrift erteilen.
3 Die Verwaltungseinheiten sind gehalten, ihren Zahlungsverpflichtungen fristge-
recht nachzukommen.
Art. 66 Kassenführung (Art. 57 und 59 Abs. 1 FHG)
1 Die Verwaltungseinheiten sind ermächtigt, eigene Kassen zu führen, wenn ein
reibungsloser Dienstbetrieb dies erfordert. Die Finanzverwaltung gewährt die erfor- derlichen Kassenvorschüsse.
2 Die Kassenbestände sind auf das Unentbehrliche zu beschränken. Alle Barmittel
sind sicher aufzubewahren.
3 In Kassenschränken des Bundes dürfen keine privaten Vermögenswerte aufbe-
wahrt werden; vorbehalten bleiben Hinterlagen von Personalvereinigungen und Personalausschüssen des Bundes sowie solche bei schweizerischen Vertretungen im Ausland.
2. Abschnitt: Inkasso und Zwangsvollstreckung
Art. 67 Zahlungsfristen und Mahnungen (Art. 57 FHG)
Zahlungsfristen und Mahnungen richten sich nach Artikel 12 Absätze 2–4 der All- gemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20046.
6 SR 172.041.1
1314
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
Art. 68 Zentrale Inkassostelle (Art. 59 FHG) 1 Die Finanzverwaltung führt die zentrale Inkassostelle zur Eintreibung von Forde- rungen auf dem Rechtsweg und zur Verwertung von Verlustscheinen. Sie kann andere Verwaltungseinheiten ermächtigen, diese Aufgaben in ihrem Bereich wahr- zunehmen. 2 Die eidgenössischen Gerichte besorgen das Inkasso in ihrem Bereich selbstständig.
3 Nach ergebnisloser Mahnung beauftragen die Verwaltungseinheiten unter Beilage
aller Unterlagen die zentrale Inkassostelle mit dem Eintreiben der Forderung.
4 Die Finanzverwaltung entscheidet über die Abschreibung uneinbringlicher For-
derungen und von Verlustscheinen.
Art. 69 Betreibungsrechtliche Vorkehren (Art. 59 FHG)
1 Bei Betreibungen gegen den Bund ordnen die Verwaltungseinheiten dringliche
betreibungsrechtliche Vorkehren an. Insbesondere erheben sie Rechtsvorschlag. Im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung können sie Betreibungen für Forderungen des Bundes durchführen.
2 Im Übrigen sind die Vorkehren bei Betreibungen für und gegen den Bund Aufgabe
der Finanzverwaltung.
3. Abschnitt: Tresorerie
Art. 70 Geldbeschaffung und Verzinsung (Art. 60 FHG)
1 Die Finanzverwaltung sorgt für die Geldbeschaffung durch den Bund.
2 Sie bestimmt die Sätze für die Verzinsung der Spezialfonds und der übrigen Gut- haben beim Bund, soweit sie nicht in Gesetzen, Verordnungen oder Verträgen festgelegt sind. Sie berücksichtigt dabei die Marktverhältnisse sowie die Art und die Dauer der Guthaben.
Art. 71 Verjährte Anleihensschulden (Art. 60 FHG)
1 Der Besitzer kann verjährte Titel und Zinscoupons von Anleihen des Bundes bei
der Finanzverwaltung nachträglich einlösen, wenn er unverschuldet verhindert war, seine Rechte fristgemäss wahrzunehmen.
2 Titel und Zinscoupons müssen vorgelegt und die Rechtmässigkeit des Besitzes
glaubhaft gemacht werden.
3 Titel müssen jedoch innerhalb von 20 Jahren, Zinscoupons innerhalb von 10 Jah-
ren nach Eintritt der Fälligkeit eingelöst werden.
1315
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
Art. 72 Sparkasse des Bundespersonals (Art. 60 FHG)
1 Im Rahmen der Bundestresorerie führt die Finanzverwaltung eine Sparkasse für
das Personal der Bundesverwaltung und für weitere dem Bund angeschlossene Personengruppen.
2 Das Finanzdepartement erlässt ein Reglement für die Sparkasse.
Art. 73 Angeschlossene Verwaltungseinheiten (Art. 61 FHG) 1 Die Tresorerie kann angeschlossenen Verwaltungseinheiten zur Sicherung der Liqui- dität im Rahmen der Tresorerievereinbarung Darlehen und Vorschüsse gewähren.
2 Die Darlehen und Vorschüsse werden unter dem Finanzvermögen erfasst.
Art. 74 Anlagen (Art. 62 FHG)
1 Die Finanzverwaltung kann Gelder in Forderungen, die auf einen festen Betrag
lauten, namentlich Bankguthaben, Anleihensobligationen (einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten) oder Schuldverschreibungen, anlegen, unabhän- gig davon, ob sie wertpapiermässig verurkundet sind oder nicht. 2 Die Anlage in Obligationenfonds ist gestattet, wenn die Fondsaktiven ausschliess- lich in Forderungen nach Absatz 1 angelegt werden.
3 Erträge aus Anlagen werden ausschliesslich durch die Finanzverwaltung verein-
nahmt. Sie dürfen von den Verwaltungseinheiten nicht zur Deckung von Aufwand oder Investitionsausgaben herangezogen werden.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 75 Vollzug
1 Die Finanzverwaltung vollzieht diese Verordnung.
2 Sie erlässt Weisungen namentlich:
a. zum Eingabeverfahren für den Voranschlag (Art. 18 Abs. 3); b. zur Ausgestaltung des Finanz- und Rechnungswesens der Verwaltungsein- heiten (Art. 32 Abs. 2); c. zur Kontierung (Art. 33); d. für die Führung der Inventare und zu den Ausnahmen von der Inventarisie- rungspflicht (Art. 34); e. zum internen Kontrollsystem (Art. 36 Abs. 2); f. zu den technischen Anforderungen für die elektronische Unterschrift (Art. 37 Abs. 3);
1316
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
g. zu den Vergütungen zwischen Verwaltungseinheiten (Art. 41); h. zur Bildung, Verwendung und Plafonierung von Reserven im FLAG- Bereich (Art. 48); i. über die formellen Anforderungen an die Bestellung und Verwaltung der Sicherstellungen (Art. 49); j. zur Risikotragung und Schadenerledigung (Art. 50 Abs. 3); k. zum Abschluss von Leasingverträgen (Art. 52 Abs. 2); l. zur Zulässigkeit von Sammelaktivierungen und -passivierungen (Art. 55 Abs. 3); m. zu den Bewertungsgrundsätzen und -grössen (Art. 57 Abs. 2); n. zu den Abschreibungen und Wertberichtigungen (Art. 59); o. zur Offenlegung im Anhang der Jahresrechnung (Art. 60); p. zum Inkasso und zur Zwangsvollstreckung (Art. 67–69).
Art. 76 Aufhebung bisherigen Rechts Die Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 19907 wird aufgehoben.
Art. 77 Änderung bisherigen Rechts Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
19988 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 33 FLAG-Verwaltungseinheiten
1 Für FLAG-Verwaltungseinheiten nach Artikel 44 RVOG gelten folgende Rah-
menbedingungen: a. Gestützt auf den Leistungsauftrag des Bundesrates schliessen die Departe- mente mit jeder FLAG-Verwaltungseinheit eine jährliche Leistungsverein- barung ab. Wird nur ein Teil eines Amtes mit FLAG geführt, so kann das Departement den Abschluss der Leistungsvereinbarung dem Amt delegieren; die Zustimmung des Departements zur Leistungsvereinbarung ist dabei vor- zubehalten. b. Die FLAG-Verwaltungseinheiten berichten dem Departement jährlich, wie die Ziele der Leistungsvereinbarung erfüllt worden sind.
7 AS 1990 996, 1993 820, 1995 3204, 1996 2243 3043, 1999 1167, 2000 198 1227, 2001 267, 2003 537, 2004 4471 8 SR 172.010.1
1317
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
c. Ein Jahr vor Ablauf der Leistungsauftragsperiode erstellt die FLAG-Ver- waltungseinheit einen detaillierten Wirkungs- und Leistungsbericht. Am Ende dieser Periode erstellt sie einen Rechenschaftsbericht.
2 FLAG-Einheiten können untereinander und mit anderen Verwaltungseinheiten
besondere Vereinbarungen abschliessen. Streitigkeiten aus diesen Vereinbarungen werden von dem in der Sachfrage federführenden Departement nach Anhörung der andern betroffenen Departemente entschieden.
Art. 78 Übergangsbestimmung Die Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 19909 bleibt anwendbar auf: a. den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 beschlossenen Voranschlags einschliesslich seiner Nachträ- ge; b. das Entwerfen, die Unterbreitung und die Abnahme der dazugehörenden Staatsrechnung.
Art. 79 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.
5. April 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
9 AS 1990 996, 1993 820, 1995 3204, 1996 2243 3043, 1999 1167, 2000 198 1227, 2001 267, 2003 537, 2004 4471
1318
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
Anhang 1 (Art. 33) Kontenrahmen des Bundes (Artengliederung)
Bilanz Erfolgsrechnung Investitionsrechnung
1 Aktiven 2 Passiven 3 Aufwand 4 Ertrag 5 Investitions- 6 Investitions-
ausgaben einnahmen 10 Finanzvermögen 20 Fremdkapital 30 Personalaufwand 40 Fiskalertrag 50 Sachanlagen und 60 Abgang von
100 Flüssige Mittel und 200 Laufende Verbind- Vorräte Sachanlagen
kurzfristige Geldan- lichkeiten lagen 101 Forderungen 201 Kurzfristige Finanz- 31 Sach- und übriger 41 Regalien und 52 Immaterielle 62 Abgang von verbindlichkeiten Betriebsaufwand Konzessionen Anlagen immateriellen
102 Kurzfristige Finanz- 204 Passive Rechnungs- Anlagen
anlagen abgrenzung 104 Aktive Rechnungs- 205 Kurzfristige Rück- 32 Rüstungsaufwand 42 Entgelte 54 Darlehen 64 Rückzahlung von abgrenzung stellungen Darlehen
107 Langfristige Finanz- 206 Langfristige Finanz-
anlagen verbindlichkeiten
109 Forderungen gegen- 208 Langfristige Rück-
über zweckgebunde- stellungen nen Fondsmitteln im Fremdkapital 209 Verbindlichkeiten 33 Abschreibungen 43 Verschiedener 55 Beteiligungen 65 Veräusserung von gegenüber zweck- Ertrag Beteiligungen gebundenen Fonds- mitteln im Fremd- kapital
1319
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
Bilanz Erfolgsrechnung Investitionsrechnung
1 Aktiven 2 Passiven 3 Aufwand 4 Ertrag 5 Investitions- 6 Investitions-
ausgaben einnahmen 14 Verwaltungs- 29 Eigenkapital 34 Finanzaufwand 44 Finanzertrag 56 Investitions- 66 Rückzahlungen vermögen beiträge von Investitions-
140 Sachanlagen 290 Zweckgebundene beiträgen
Fondsmittel im Eigenkapital 141 Vorräte 291 Spezialfonds 35 Einlagen in 45 Entnahmen aus 58 Ausserordentliche 68 Ausserordentliche 142 Immaterielle Anlagen 292 Reserven aus Global- zweckgebundene zweckgebundenen Investitions- Investitions- budget Fondsmittel im Fondsmitteln im ausgaben einnahmen Fremdkapital Fremdkapital 144 Darlehen 295 Aufwertungsreserven 36 Transferaufwand 59 Übertrag an 69 Übertrag an
145 Beteiligungen 296 Neubewertungs- Bilanz Bilanz
reserven 146 Investitionsbeiträge 299 Bilanzüberschuss/ 38 Ausserordent- 48 Ausserordent- -fehlbetrag licher Aufwand licher Ertrag
1320
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
Anhang 2 (Art. 53 Abs. 2)
Abweichungen von den IPSAS
Nr. IPSAS Nr. Abweichung
1 Grundsatz der Periodengerechtig- 1.1 Anzahlungen für Waren, Dienst-
keit (Accrual Accounting). leistungen und Rüstungsmaterial werden zum Zahlungszeitpunkt erfolgswirksam verbucht.
1.2. Die Erträge aus der direkten
Bundessteuer werden zum Zeit- punkt der Ablieferung der Bun- desanteile durch die Kantone verbucht (Cash Accounting).
2 Fonds zur Mittelflussrechnung 2.1 Fonds umfasst zusätzlich Forde-
umfasst Geld und geldnahe rungen und laufende Verpflichtun- Mittel. gen.
2 Dreistufiger Ausweis der Mittel- 2.2 Keine separate Stufe zur
flussrechnung: Geschäftstätigkeit, Geschäfts- und Investitions- Investitionstätigkeit, Finanzie- tätigkeit, separater Ausweis der rungstätigkeit. ausserordentlichen Finanzvorfälle (Art. 7 FHG).
3 Ausserordentlichkeit heisst: 3 Ausserordentlichkeit gemäss den
Entstehung aus Geschäftsvorfäl- Bestimmungen zur Schuldenbrem- len, die sich klar von der gewöhn- se vorgegeben (Art. 13 Abs. 2 und lichen Tätigkeit der Einheit Art. 15 FHG). unterscheiden, nicht häufig oder regelmässig wiederkehren und ausserhalb des Kontroll- oder Einflussbereiches der Einheit sind.
17 Aktivierungsvoraussetzung: Wirt- 17 Rüstungs- und Zivilschutzmaterial
schaftlicher Nutzen bzw. Nutzen- wird nicht aktiviert. potenzial für die öffentliche Aufgabenerbringung (service potential).
18 Segmentberichterstattung erfolgt 18.1 Angaben zu den Aufgabengebie-
nach dem Grundsatz der Perio- ten basieren auf der Finanzie- dengerechtigkeit (Accrual rungssicht. Accounting).
1321
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
Nr. IPSAS Nr. Abweichung
18 Pro Segment werden Ergebnisse 18.2 Verzicht des Ausweises der
sowie anteilige Aktiven und Ver- Bilanzwerte nach Departementen pflichtungen ausgewiesen. und nach Aufgabengebieten.
Ergänzende Standards
Gegenstand Standard Stand
Bewertung der Finanzin- Richtlinien der Eidgenös- 25. März 2004 strumente im Allgemeinen sischen Bankenkommission zu den Rechnungslegungs- vorschriften der Art. 23–27 BankV vom 14. Dezember 1994 (RRV-EBK) Strategische Positionen Ziffer 23b RRV-EBK 31. Dezember 1996 im Bereich der derivativen Finanzinstrumente Bewertung der Vorsorge- International Accounting 16. Dezember 2004 verpflichtungen und übrigen Standards (IAS) 19, Leistun- Leistungen an Arbeitnehmer gen an Arbeitnehmende Bewertung der immateriel- International Accounting 31. März 2004 len Anlagen Standards (IAS) 38, Immate- rielle Vermögenswerte
1322
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
1323
Finanzhaushaltverordnung AS 2006
1324