AS 2006 1359
Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Nichtbankensektor (VB-GwG)
Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Nichtbankensektor (VB-GwG)
Änderung vom 21. März 2006
Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei verordnet:
I Die Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei vom 20. August 20021 über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Nichtbankensektor wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bst. e und f In dieser Verordnung gelten als: e. nahestehende Personen: Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Verwandte bis zum dritten Grad der Seitenlinie, Ehegatten (auch nach einer Scheidung), Personen in eingetragener Partnerschaft, Miterben bis zum Abschluss der Erbteilung, Nacherben und Nachvermächtnisnehmer nach Artikel 488 des Zivilgesetzbuches2; f. Erlös des Kreditgeschäfts: alle Einnahmen aus Kreditgeschäften unter Abzug des Anteils, der der Kreditrückzahlung dient.
Art. 9 Aufgehoben
Art. 10a Kreditgeschäft Das Kreditgeschäft nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a GwG wird nur dann berufsmässig ausgeübt, wenn: a. damit im Kalenderjahr ein Erlös von mehr als 250 000 Franken erzielt wird; und b. zu einem beliebigen Zeitpunkt ein Kreditvolumen von mehr als 5 Millionen Franken vergeben ist.