AS 2006 1375
Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens
Übersetzung1
Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999, der Fassung von 1960 und der Fassung von 1934 des Haager Abkommens
Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands am 30. September 2003 In Kraft getreten am 1. April 2004
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Regel 1 Begriffsbestimmungen 1) [Abkürzungen] Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet i) «Fassung von 19992», die am 2. Juli 1999 in Genf unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens; ii) «Fassung von 19603», die am 28. November 1960 im Haag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens; iii) «Fassung von 19344», die am 2. Juni 1934 in London unterzeichnete Fas- sung des Haager Abkommens; iv) ein Begriff, der in der vorliegenden Ausführungsordnung verwendet wird, und auf den in Artikel 1 des Abkommens in der Fassung von 1999 verwie- sen wird, hat dieselbe Bedeutung wie in diesem Abkommen; v) «Verwaltungsvorschriften» die Verwaltungsvorschriften nach Regel 34; vi) «Mitteilung» eine internationale Anmeldung oder einen Antrag, eine Erklä- rung, Aufforderung, Benachrichtigung oder Information, die sich auf eine internationale Anmeldung oder eine internationale Eintragung bezieht oder einer solchen beigefügt ist und in einer nach der vorliegenden Ausführungs- ordnung oder den Verwaltungsvorschriften zulässigen Weise an das Amt ei- ner Vertragspartei, an das Internationale Büro, den Anmelder oder Inhaber gerichtet ist; vii) «amtliches Formblatt» ein vom Internationalen Büro erstelltes Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und gleichen Formats; viii) «Internationale Klassifikation» die durch das Abkommen von Locarno zur Errichtung einer internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle geschaffene Klassifikation; ix) «vorgeschriebene Gebühr» die im Gebührenverzeichnis festgesetzte gelten- de Gebühr;
SR 0.232.121.42
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 1375).
2 SR 0.232.121.4 3 SR 0.232.121.2 4 SR 0.232.121.1
2005-2879 1375
Gemeinsame Ausführungsordnung des Haager Abkommens AS 2006
x) «Bulletin» das in regelmässigen Abständen erscheinende Bulletin, in dem das Internationale Büro die Veröffentlichung nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, der Fassung von 1960, der Fassung von 1934 oder dieser Ausführungsordnung vornimmt, unabhängig von dem benutzten Medium; xi) «bestimmte Vertragspartei nach der Fassung von 1999» eine bestimmte Ver- tragspartei, auf die das Abkommen in der Fassung von 1999 anwendbar ist, sei es weil es sich um das einzige gemeinsame Abkommen handelt, das die- se bestimmte Vertragspartei und die Vertragspartei des Anmelders bindet, sei es in Anwendung des Artikels 31.1), erster Satz, des Abkommens in der Fassung von 1999; xii) «bestimmte Vertragspartei nach der Fassung von 1960» eine bestimmte Ver- tragspartei, auf die das Abkommen in der Fassung von 1960 anwendbar ist, sei es weil es sich um das einzige gemeinsame Abkommen handelt, das die- se bestimmte Vertragspartei und den Ursprungsstaat nach Artikel 2 des Abkommens in der Fassung von 1960 bindet, sei es in Anwendung des Arti- kels 31.1), erster Satz, des Abkommens in der Fassung von 1960; xiii) «bestimmte Vertragspartei nach dem Abkommen von 1934» eine bestimmte Vertragspartei, auf die das Abkommen in der Fassung von 1934 anwendbar ist, da es sich um das einzige Abkommen handelt, das diese bestimmte Ver- tragspartei und den Vertragsstaat nach Artikel 1 des Abkommens in der Fas- sung von 1934 bindet; xiv) «internationale Anmeldung, die ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1999 geregelt ist» eine internationale Anmeldung, für welche alle bestimmten Vertragsparteien als bestimmte Vertragsparteien nach dem Abkommen in der Fassung von 1999 gelten; xv) «internationale Anmeldung, die ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1960 geregelt ist» eine internationale Anmeldung, für welche alle bestimmten Vertragsparteien als bestimmte Vertragsparteien nach dem Abkommen in der Fassung von 1960 gelten; xvi) «internationale Anmeldung, die ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelt ist» eine internationale Anmeldung für welche alle bestimmten Vertragsparteien als bestimmte Vertragsparteien nach dem Abkommen in der Fassung von 1934 gelten; xvii) «internationale Anmeldung, die gleichzeitig durch das Abkommen in der Fassung von 1999 und das Abkommen in der Fassung von 1960 geregelt ist» eine internationale Anmeldung, für welche – mindestens eine Vertragspartei aufgrund der Fassung von 1999 bestimmt wurde, – mindestens eine Vertragspartei aufgrund der Fassung von 1960 bestimmt wurde, und – keine Vertragspartei aufgrund der Fassung von 1934 bestimmt wurde; xviii) «internationale Anmeldung, die gleichzeitig durch das Abkommen in der Fassung von 1999 und das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelt ist» eine internationale Anmeldung, für welche
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– mindestens eine Vertragspartei aufgrund der Fassung von 1999 bestimmt wurde, – mindestens eine Vertragspartei aufgrund der Fassung von 1934 bestimmt wurde, und – keine Vertragspartei aufgrund der Fassung von 1960 bestimmt wurde; xix) «internationale Anmeldung, die gleichzeitig durch das Abkommen in der Fassung von 1960 und das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelt ist» eine internationale Anmeldung, für welche – mindestens eine Vertragspartei aufgrund der Fassung von 1960 bestimmt wurde, – mindestens eine Vertragspartei aufgrund der Fassung von 1934 bestimmt wurde, – keine Vertragspartei aufgrund der Fassung von 1999 bestimmt wurde; xx) «internationale Anmeldung, die gleichzeitig durch das Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 und dem Ab- kommen in der Fassung von 1934 geregelt ist» eine internationale Anmel- dung, für welche – mindestens eine Vertragspartei aufgrund der Fassung von 1999 bestimmt wurde, – mindestens eine Vertragspartei aufgrund der Fassung von 1960 bestimmt wurde, – mindestens eine Vertragspartei aufgrund der Fassung von 1934 bestimmt wurde. 2) [Übereinstimmung zwischen einigen in den Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 und dem Abkommen in der Fassung von
1934 verwendeten Begriffen] Im Sinne dieser Ausführungsordnung
i) beinhaltet ein Verweis auf die Ausdrücke «internationale Anmeldung» oder «internationale Eintragung» gegebenenfalls einen Verweis auf den Ausdruck «internationale Hinterlegung» nach dem Abkommen in der Fassung von
1960 und dem Abkommen in der Fassung von 1934;
ii) beinhaltet ein Verweis auf die Begriffe «Anmelder» und «Inhaber» gegebe- nenfalls einen Verweis auf die Begriffe «Anmelder» und «Inhaber» nach dem Abkommen in der Fassung von 1960 und dem Abkommen in der Fas- sung von 1934; iii) beinhaltet ein Verweis auf den Ausdruck «Vertragspartei» gegebenenfalls einen Verweis auf einen dem Abkommen in der Fassung von 1960 angehö- renden Staat oder auf ein dem Abkommen in der Fassung von 1934 angehö- rendes Land; iv) beinhaltet ein Verweis auf den Ausdruck «Vertragspartei, dessen Amt ein prüfendes Amt ist» gegebenenfalls einen Verweis auf den in Artikel 2 des Abkommens in der Fassung von 1960 definierten Ausdruck «Staat mit Neu- heitsprüfung»;
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v) beinhaltet ein Verweis auf den Ausdruck «Standard-Bestimmungsgebühr» gegebenenfalls einen Verweis auf die in Artikel 15 Absatz 1 Ziffer 2 Buch- stabe b des Abkommens in der Fassung von 1960 erwähnte Gebühr; vi) beinhaltet ein Verweis auf den Begriff «Verlängerung» gegebenenfalls einen Verweis auf den Begriff «Verlängerung» nach dem Abkommen in der Fas- sung von 1934.
Regel 2 Mitteilungen an das Internationale Büro Mitteilungen an das Internationale Büro sind in der in den Verwaltungsvorschriften angegebenen Weise vorzunehmen.
Regel 3 Vertretung vor dem Internationalen Büro 1) [Vertreter; Vertreteranzahl] a) Der Anmelder oder Inhaber kann sich durch einen Vertreter vor dem Inter- nationalen Büro vertreten lassen. b) Für eine bestimmte internationale Anmeldung oder eine internationale Ein- tragung kann nur ein Vertreter bestellt werden. Werden in der Bestellung mehrere Vertreter angegeben, so gilt nur der zuerst genannte Vertreter als Vertreter und wird als solcher eingetragen. c) Ist eine Sozietät oder Kanzlei von Rechts-, Patent- oder Markenanwälten als Vertreterin beim Internationalen Büro angegeben worden, so gilt diese als ein einziger Vertreter. 2) [Bestellung des Vertreters] a) Die Bestellung eines Vertreters kann in der internationalen Anmeldung erfolgen, sofern die Anmeldung vom Anmelder unterzeichnet ist. b) Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer gesonderten Mitteilung erfolgen, die sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Anmel- dungen oder internationale Eintragungen desselben Anmelders oder Inhabers beziehen kann. Diese Mitteilung ist vom Anmelder oder Inhaber zu unter- zeichnen. c) Ist nach Auffassung des Internationalen Büros die Bestellung eines Vertre- ters nicht vorschriftsmässig, so benachrichtigt es den Anmelder oder Inhaber und den angeblichen Vertreter entsprechend. 3) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung] a) Stellt das Internationale Büro fest, dass die Bestellung eines Vertreters den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, dass der An- melder oder Inhaber einen Vertreter hat, sowie den Namen und die Anschrift des Vertreters in das internationale Register ein. In diesem Fall ist das Datum des Wirksamwerdens der Bestellung das Datum, an dem das Interna- tionale Büro die internationale Anmeldung oder die gesonderte Mitteilung, in welcher der Vertreter bestellt worden ist, erhalten hat.
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b) Das Internationale Büro unterrichtet sowohl den Anmelder oder Inhaber als auch den Vertreter von der Eintragung nach Buchstabe a. 4) [Wirkung der Bestellung eines Vertreters] a) Sofern diese Ausführungsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vor- sieht, ersetzt die Unterschrift eines nach Absatz 3 Buchstabe a eingetragenen Vertreters die Unterschrift des Anmelders oder Inhabers. b) Sofern diese Ausführungsordnung nicht ausdrücklich vorsieht, dass eine Mitteilung sowohl an den Anmelder oder Inhaber als auch an den Vertreter zu richten ist, richtet das Internationale Büro Mitteilungen, die in Ermange- lung eines Vertreters an den Anmelder oder Inhaber hätten gerichtet werden müssen, an den nach Absatz 3 Buchstabe a eingetragenen Vertreter; jede auf diese Weise an den genannten Vertreter gerichtete Mitteilung hat dieselbe Wirkung, als sei sie an den Anmelder oder Inhaber gerichtet worden. c) Jede von dem nach Absatz 3 Buchstabe a eingetragenen Vertreter an das Internationale Büro gerichtete Mitteilung hat dieselbe Wirkung, als sei sie von dem Anmelder oder Inhaber an dieses Büro gerichtet worden. 5) [Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdens der Löschung] a) Jede Eintragung nach Absatz 3 Buchstabe a wird gelöscht, wenn die Löschung in einer vom Anmelder, Inhaber oder Vertreter unterzeichneten Mitteilung beantragt wird. Die Eintragung wird vom Internationalen Büro von Amts wegen gelöscht, wenn ein neuer Vertreter bestellt wird oder eine Änderung des Inhabers eingetragen und von dem neuen Inhaber der inter- nationalen Eintragung kein Vertreter bestellt worden ist. b) Die Löschung ist ab dem Datum des Eingangs der entsprechenden Mittei- lung beim Internationalen Büro wirksam. c) Das Internationale Büro unterrichtet den Vertreter, dessen Eintragung gelöscht wurde, und den Anmelder oder Inhaber über die Löschung und das Datum des Wirksamwerdens der Löschung.
Regel 4 Berechnung der Fristen 1) [Nach Jahren bemessene Fristen] Jede nach Jahren bemessene Frist endet im massgeblichen folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Monat und der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat sich das Ereignis jedoch am 29. Februar zugetragen und endet der Monat Februar des massgeblichen folgenden Jahres am 28., so endet die Frist am 28. Februar. 2) [Nach Monaten bemessene Fristen] Jede nach Monaten bemessene Frist endet in dem massgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat der massgebliche folgende Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats. 3) [In Tagen bemessene Fristen] Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses folgenden Tag und endet entsprechend.
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4) [Ablauf an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder ein Amt für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist] Endet eine Frist an einem Tag, an dem das Inter- nationale Büro oder das betreffende Amt für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist, so endet die Frist, unbeschadet der Absätze 1 bis 3, am ersten darauf folgenden Tag, an dem das Internationale Büro oder das betreffende Amt für die Öffentlichkeit geöff- net ist.
Regel 5 Störungen im Post- und Zustelldienst 1) [Durch einen Postdienst übersandte Mitteilungen] Versäumt ein Beteiligter, eine Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und durch einen Postdienst versandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro gegenüber überzeugend beweist, i) dass die Mitteilung mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist aufgegeben wurde, oder, sofern der Postdienst an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist infolge eines Kriegs, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursachen unterbrochen war, dass die Mitteilung innerhalb von fünf Tagen nach Wiederaufnahme des Postdienstes aufgegeben wurde; ii) dass die Mitteilung mit Einschreiben aufgegeben wurde, oder Einzelheiten der Versendung zum Zeitpunkt der Aufgabe vom Postdienst eingetragen worden sind; und iii) in Fällen, in denen Sendungen nicht bei jeder Versandart üblicherweise in- nerhalb von zwei Tagen beim Internationalen Büro eingehen, dass die Mit- teilung in einer Versandart, mit der sie üblicherweise innerhalb von zwei Tagen nach Aufgabe beim Internationalen Büro eingeht, oder per Luftpost befördert wurde. 2) [Durch einen Zustelldienst übersandte Mitteilungen] Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und durch einen Zustelldienst übersandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte gegenüber dem Internationalen Büro überzeugend beweist, i) dass die Mitteilung mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist aufgegeben wurde, oder, sofern der Zustelldienst an einem der letzten zehn Tagen vor Fristablauf als Folge eines Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlichen Ursachen unterbrochen war, dass die Mitteilung innerhalb von fünf Tagen nach Wiederaufnahme des Zustelldienstes abgesandt wurde, und ii) dass Einzelheiten der Versendung zum Zeitpunkt der Aufgabe vom Zustell- dienst eingetragen worden sind. 3) [Einschränkung der Entschuldigung] Ein Fristversäumnis wird nach dieser Regel nur entschuldigt, wenn der in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Nachweis und die Mittei- lung oder ein Duplikat davon innerhalb von sechs Monaten nach Fristablauf beim Internationalen Büro eingehen.
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Regel 6 Sprachen 1) [Internationale Anmeldung] Die internationale Anmeldung ist in englischer oder französischer Sprache abzufassen. 2) [Registrierung und Veröffentlichung] Die Registrierung der internationalen Eintragung im internationalen Register und die Veröffentlichung im Bulletin sowie die Veröffentlichung aller Angaben zu dieser internationalen Eintragung, die nach dieser Ausführungsordnung sowohl einzutragen als auch im Bulletin zu veröffent- lichen sind, sind in englischer und französischer Sprache abzufassen. In der Regis- trierung und der Veröffentlichung der internationalen Eintragung ist anzugeben, in welcher Sprache die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingegan- gen ist. 3) [Mitteilungen] Mitteilungen bezüglich einer internationalen Anmeldung oder der aufgrund der Anmeldung vorgenommenen internationalen Eintragung sind wie folgt abzufassen: i) in englischer oder französischer Sprache, wenn die Mitteilung vom Anmel- der oder Inhaber oder von einem Amt an das Internationale Büro gerichtet ist; ii) in der Sprache der internationalen Anmeldung, wenn die Mitteilung vom In- ternationalen Büro an ein Amt gerichtet ist, es sei denn, dieses Amt hat das Internationale Büro davon in Kenntnis gesetzt, dass alle derartigen Mittei- lungen in englischer Sprache abzufassen sind, oder dass alle derartigen Mit- teilungen in französischer Sprache abzufassen sind; iii) in der Sprache der internationalen Anmeldung, wenn die Mitteilung vom In- ternationalen Büro an den Anmelder oder Inhaber gerichtet ist, es sei denn, der Anmelder oder Inhaber gibt an, dass er alle derartigen Mitteilungen in Englisch zu erhalten wünscht, obwohl die internationale Anmeldung in Französisch abgefasst war oder umgekehrt. 4) [Übersetzung] Die nach Absatz 2 für die Eintragungen und Veröffentlichungen erforderlichen Übersetzungen werden vom Internationalen Büro angefertigt. Der Anmelder kann der internationalen Anmeldung einen Übersetzungsvorschlag für die in der internationalen Anmeldung enthaltenen Textbestandteile beifügen. Sieht das Internationale Büro diesen Übersetzungsvorschlag als nicht korrekt an, so wird er durch das Internationale Büro berichtigt, nachdem das Internationale Büro den Anmelder aufgefordert hat, innerhalb eines Monats ab dem Datum der Aufforderung zu den vorgeschlagenen Berichtigungen Stellung zu nehmen.
Kapitel 2 Internationale Anmeldungen und Internationale Eintragungen
Regel 7 Erfordernisse bezüglich der internationalen Anmeldung 1) [Formular und Unterschrift] Die internationale Anmeldung ist auf dem amt- lichen Formular einzureichen. Die internationale Anmeldung ist vom Anmelder zu untezeichnen.
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2) [Gebühren] Die für die internationale Anmeldung geltenden vorgeschriebenen Gebühren sind entsprechend den Regeln 27 und 28 zu entrichten. 3) [Zwingend vorgeschriebener Inhalt der internationalen Anmeldung] Die inter- nationale Anmeldung muss folgendes enthalten oder angeben: i) den Namen des Anmelders, der nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften anzugeben ist; ii) die Anschrift des Anmelders, die nach Massgabe der Verwaltungsvorschrif- ten anzugeben ist; iii) die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, für die der Anmelder die Vor- aussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Eintragung erfüllt; iv) das Erzeugnis oder die Erzeugnisse, die das gewerbliche Muster oder Modell darstellen oder für die das gewerbliche Muster oder Modell verwendet wer- den soll; hierbei ist anzugeben, ob das Erzeugnis oder die Erzeugnisse das gewerbliche Muster oder Modell darstellen, oder ob es sich um Erzeugnisse handelt, für die das gewerbliche Muster oder Modell verwendet werden soll; zur Bezeichnung des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse sind vorzugsweise die Begriffe des Warenverzeichnisses der Internationalen Klassifikation zu verwenden; v) die Anzahl der gewerblichen Muster und Modelle, die der internationalen Anmeldung beigefügt sind und die Anzahl 100 nicht übersteigen dürfen, und die Anzahl der Abbildungen der gewerblichen Muster oder Modelle oder der Musterabschnitte, die der internationalen Anmeldung nach Regel 9 oder 10 beigefügt sind; vi) die bestimmten Vertragsparteien; vii) die Höhe der entrichteten Gebühren und die Zahlungsweise oder den Auf- trag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrages von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie den Namen des Einzahlers o- der des Auftraggebers der Zahlung. 4) [Zusätzlicher zwingend vorgeschriebener Inhalt einer internationalen Anmel- dung] a) Hinsichtlich der in einer internationalen Anmeldung nach dem Abkommen in der Fassung von 1999 bestimmten Vertragsparteien hat diese Anmeldung nebst den Angaben nach Absatz 3 die Angabe der Vertragspartei des An- melders zu enthalten. b) Hat eine Vertragspartei nach dem Abkommen in der Fassung von 1999 den Generaldirektor nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens in der Fassung von 1999 davon in Kenntnis gesetzt hat, dass nach ihrem Recht ein oder mehrere Bestandteile erforderlich sind, auf die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens in der Fassung von 1999 verwiesen wird, so hat die internationale Anmeldung diesen Bestandteil oder diese Bestandteile wie in Regel 11 vorgeschrieben, zu enthalten.
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c) Findet Regel 8 Anwendung, so hat die internationale Anmeldung die Anga- ben nach Regel 8 Absatz 2 zu enthalten; gegebenenfalls ist die in dieser Regel genannte Erklärung oder das genannte Schriftstück beizufügen. 5) [Fakultativer Inhalt einer internationalen Anmeldung] a) Jeder Bestandteil, auf den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder ii des Abkommens in der Fassung von 1999 oder auf den in Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens in der Fassung von 1960 verwiesen wird, kann in die internationale Anmeldung aufgenommen werden, wenn der Anmelder dies wünscht, selbst wenn dieser Bestandteil aufgrund einer Erklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens in der Fassung von 1999 oder aufgrund eines Erfordernisses gemäss Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens in der Fassung von 1960 nicht erforderlich ist. b) Hat der Anmelder einen Vertreter bestellt, so sind in der internationalen Anmeldung Name und Anschrift des Vertreters entsprechend den Verwal- tungsvorschriften anzugeben. c) Wünscht der Anmelder nach Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft die Priorität einer früheren Hinterlegung in Anspruch zu nehmen, so hat die internationale Anmeldung eine Erklärung zu enthalten, dass die Priorität der früheren Hinterlegung beansprucht wird, und den Namen des Amtes anzu- geben, bei dem diese Hinterlegung erfolgte, sowie das Datum und, soweit verfügbar, das Aktenzeichen dieser Hinterlegung und, sofern sich der Priori- tätsanspruch nicht auf alle in dieser internationalen Anmeldung enthaltenen gewerblichen Muster oder Modelle bezieht, die Angabe der gewerblichen Muster oder Modelle, auf die sich der Prioritätsanspruch bezieht oder nicht bezieht. d) Wünscht der Anmelder Artikel 11 der Pariser Verbandsübereinkunft in Anspruch zu nehmen, so hat die internationale Anmeldung eine Erklärung zu enthalten, dass das Erzeugnis oder die Erzeugnisse, die das gewerbliche Muster oder Modell darstellen, oder in denen das gewerbliche Muster oder Modell Verwendung findet, bei einer offiziellen oder offiziell anerkannten internationalen Ausstellung zur Schau gestellt worden sind; zugleich sind der Ort und der Tag der erstmaligen Zurschaustellung des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse anzugeben und, sofern es sich nicht um alle in dieser inter- nationalen Anmeldung enthaltenen gewerblichen Muster oder Modelle han- delt, diejenigen gewerblichen Muster oder Modelle, auf die sich die Erklä- rung bezieht oder nicht bezieht. e) Wünscht der Anmelder einen Aufschub der Veröffentlichung des gewerb- lichen Musters oder Modells, so hat die internationale Anmeldung einen Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung zu enthalten. f) Die internationale Anmeldung kann auch Erklärungen, Feststellungen oder andere massgebliche Angaben enthalten, die gegebenenfalls in den Verwal- tungsvorschriften angegeben sind.
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g) Der internationalen Anmeldung kann eine Erklärung beigefügt sein, in wel- cher Informationen genannt werden, die nach Kenntnis des Anmelders für die Schutzfähigkeit des betreffenden gewerblichen Musters oder Modells von wesentlicher Bedeutung sind. 6) [Keine zusätzlichen Angaben] Enthält die internationale Anmeldung andere als die nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, nach dem Abkommen in der Fassung von 1960, nach dem Abkommen in der Fassung von 1934, dieser Ausfüh- rungsordnung oder den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen oder zulässigen Angaben, so werden diese vom Internationalen Büro von Amtes wegen gestrichen. Sind der internationalen Anmeldung andere als die vorgeschriebenen oder zulässi- gen Unterlagen beigefügt, so kann das Internationale Büro über diese Unterlagen verfügen. 7) [Zugehörigkeit aller Erzeugnisse zu derselben Klasse] Alle Erzeugnisse, die die gewerblichen Muster oder Modelle darstellen, auf die sich eine internationale Anmeldung bezieht, oder für welche die gewerblichen Muster oder Modelle ver- wendet werden sollen, müssen derselben Klasse der Internationalen Klassifikation angehören.
Regel 8 Besondere Erfordernisse bezüglich des Anmelders 1) [Unterrichtung über besondere Erfordernisse] a) Sieht das Recht einer durch das Abkommen in der Fassung von 1999 gebun- denen Vertragspartei vor, dass ein Antrag auf Schutzerteilung für ein gewerbliches Muster oder Modell im Namen des Schöpfers des gewerbli- chen Musters oder Modells einzureichen ist, so kann diese Vertragspartei den Generaldirektor hiervon in einer Erklärung in Kenntnis setzen. b) Die Erklärung nach Buchstabe a hat die Form und den zwingend vorge- schriebenen Inhalt einer Mitteilung oder eines Schriftstücks anzugeben, wel- che(s) für die Zwecke des Absatzes 2 erforderlich ist. 2) [Identität des Schöpfers und Übertragung der internationalen Anmeldung] Ent- hält eine internationale Anmeldung die Bestimmung einer Vertragspartei, welche die Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, i) so hat sie auch Angaben zur Identität des Schöpfers des gewerblichen Mus- ters oder Modells zusammen mit einer Erklärung zu enthalten, welche den Erfordernissen nach Absatz 1 Buchstabe b entspricht, dass letzterer der Schöpfer des gewerblichen Musters oder Modells zu sein glaubt; die so als Schöpfer identifizierte Person gilt für die Zwecke der Bestimmung dieser Vertragspartei als Anmelder, unabhängig davon, wer nach Regel 7 Absatz 3 Ziffer i als Anmelder genannt ist; ii) und ist die als Schöpfer identifizierte Person nicht die nach Regel 7 Absatz 3 Ziffer i als Anmelder genannte Person, so ist der internationalen Anmeldung eine Erklärung oder ein Schriftstück beizufügen, das den in Absatz 1 Buch- stabe b bezeichneten Erfordernissen entspricht und besagt, dass die inter- nationale Anmeldung von der Person des Schöpfers auf die als Anmelder
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genannte Person übertragen worden ist. Letztere Person wird als Inhaber der internationalen Eintragung registriert.
Regel 9 Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells 1) [Form und Anzahl der Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells] a) Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells sind nach Wahl des Anmelders in Form von Fotografien oder anderen grafischen Darstellungen des gewerblichen Musters oder Modells selbst oder des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse einzureichen, welche das gewerbliche Muster oder Modell darstellen. Ein Erzeugnis kann aus unterschiedlichen Blickwinkeln gezeigt werden; Ansichten aus unterschiedlichen Blickwinkeln müssen sich auf ver- schiedenen Fotografien oder sonstigen grafischen Darstellungen befinden. b) Alle Abbildungen sind in der in den Verwaltungsvorschriften angegebenen Stückzahl einzureichen. 2) [Erfordernisse bezüglich der Abbildungen] a) Die Qualität der Abbildungen muss so gut sein, dass alle Merkmale des ge- werblichen Musters oder Modells klar erkennbar sind und eine Veröffentli- chung möglich ist. b) Ein Teil, der in einer Wiedergabe erscheint, für den jedoch kein Schutz be- ansprucht wird, kann entsprechend den Verwaltungsvorschriften angegeben werden. 3) [Erforderliche Ansichten] a) Vorbehaltlich des Buchstabens b hat jede durch das Abkommen in der Fas- sung von 1999 gebundene Vertragspartei, die bestimmte angegebene Ansichten des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse verlangt, die das gewerb- liche Muster oder Modell darstellen oder für die das gewerbliche Muster oder Modell verwendet werden soll, den Generaldirektor hiervon in einer Erklärung zu notifizieren und dabei anzugeben, welche Ansichten erforder- lich sind und unter welchen Umständen sie verlangt werden. b) Von einem flächenmässigen gewerblichen Muster oder Erzeugnis kann kei- ne Vertragspartei mehr als eine Ansicht verlangen; von einem dreidimensio- nalen Erzeugnis nicht mehr als sechs Ansichten. 4) [Schutzverweigerung aufgrund der Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells] Eine Vertragspartei kann die Wirkungen der internationalen Eintragung nicht deshalb verweigern, weil Erfordernisse bezüglich der Form der Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells nach ihrem Recht nicht erfüllt sind, wenn es sich um Ergänzungen zu oder Abweichungen von den von dieser Vertragspartei nach Absatz 3 Buchstabe a bekanntgegebenen Erfordernissen handelt. Jedoch kann eine Vertragspartei die Wirkungen einer internationalen Eintragung mit der Begrün- dung verweigern, dass die in der internationalen Eintragung enthaltenen Abbildun- gen zur vollständigen Offenbarung des gewerblichen Musters oder Modells nicht ausreichen.
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Regel 10 Musterabschnitte (Exemplare) bei einem Gesuch auf Aufschub der Veröffentlichung 1) [Anzahl der Musterabschnitte] Enthält eine ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1999 geregelte internationale Anmeldung einen Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung hinsichtlich eines flächenmässigen gewerblichen Musters und sind diesem Antrag anstelle der Abbildungen nach Regel 9 Muster- abschnitte beigefügt, so sind der internationalen Anmeldung die folgende Anzahl von Musterabschnitten beizufügen: i) ein Musterabschnitt für das Internationale Büro; und ii) ein Musterabschnitt für jedes Bestimmungsamt, welches das Internationale Büro nach Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens in der Fassung von 1999 unterrichtet hat, dass es Kopien von internationalen Eintragungen zu erhal- ten wünscht. 2) [Musterabschnitte] Alle Musterabschnitte müssen in einem einzigen Paket ent- halten sein. Sie können gefaltet werden. Die Höchstmasse und das Höchstgewicht des Pakets werden in den Verwaltungsvorschriften angegeben.
Regel 11 Identität des Schöpfers; Beschreibung; Anspruch 1) [Identität des Schöpfers] Enthält die internationale Anmeldung Angaben bezüg- lich der Identität des Schöpfers des gewerblichen Musters oder Modells, so sind sein Name und seine Anschrift nach den Verwaltungsvorschriften anzugeben. 2) [Beschreibung] Enthält die internationale Anmeldung eine Beschreibung, so hat sich diese auf diejenigen Merkmale zu beziehen, die in den Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells erscheinen und sich nicht auf technische Merk- male, die die Funktion der gewerblichen Muster und Modelle oder die Möglich- keiten der Verwendung betreffen, beziehen. Umfasst die Beschreibung mehr als 100 Wörter, so ist eine zusätzliche, im Gebührenverzeichnis festgesetzte Gebühr zu entrichten. 3) [Anspruch] Eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens in der Fassung von 1999, dass nach dem Recht einer Vertragspartei ein Anspruch verlangt wird, damit einem Gesuch um Schutzerteilung für ein gewerbliches Muster oder Modell nach diesem Recht ein Anmeldedatum zuerkannt wird, hat den genauen Wortlaut des erforderlichen Anspruchs anzugeben. Enthält die internationale Anmeldung einen Anspruch, so ist er entsprechend dem in der Erklärung angegebe- nen Wortlaut abzufassen.
Regel 12 Gebühren für die internationale Anmeldung 1) [Vorgeschriebene Gebühren] a) Für die internationale Anmeldung sind die folgenden Gebühren zu entrich- ten:
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i) eine Grundgebühr; ii) eine Standard-Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei, die keine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 oder nach Regel 36 Absatz 1 abgegeben hat; iii) eine individuelle Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspar- tei, die eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 oder nach Regel 36 Absatz 1 abgegeben hat; iv) eine Veröffentlichungsgebühr. b) Die Höhe der in den Ziffern i, ii, und iv bezeichneten Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis. 2) [Vorgeschriebener Zeitpunkt für die Entrichtung der Gebühren] Die in Absatz 1 genannten Gebühren sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, zum Zeitpunkt der Ein- reichung der internationalen Anmeldung zu entrichten; enthält die internationale Anmeldung jedoch einen Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung, so kann die Veröffentlichungsgebühr nach Regel 16 Absatz 3 zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet werden. 3) [Individuelle Bestimmungsgebühr zahlbar in zwei Teilbeträgen] a) Eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von
1999 oder nach Regel 36 Absatz 1 kann auch festlegen, dass die individuelle
Bestimmungsgebühr, die für die betreffende Vertragspartei zu entrichten ist, aus zwei Teilbeträgen besteht, wobei der erste Teilbetrag zum Zeitpunkt der Einreichung der internationalen Anmeldung zu entrichten ist und der zweite Teilbetrag zu einem späteren Zeitpunkt, der sich nach dem Recht der betref- fenden Vertragspartei bestimmt. b) Findet Buchstabe a Anwendung, so wird der Hinweis auf eine individuelle Bestimmungsgebühr in Absatz 1 Ziffer iii als Hinweis auf den ersten Teil der individuellen Bestimmungsgebühr betrachtet. c) Der zweite Teilbetrag der individuellen Bestimmungsgebühr kann nach Wahl des Anmelders entweder unmittelbar an das betreffende Amt oder durch das Internationale Büro entrichtet werden. Wird er unmittelbar an das betreffende Amt entrichtet, so unterrichtet das Amt das Internationale Büro entsprechend und das Internationale Büro trägt diese Mitteilung in das inter- nationale Register ein. Erfolgt die Zahlung durch das Internationale Büro, so trägt das Internationale Büro die Zahlung in das internationale Register ein und unterrichtet das betreffende Amt entsprechend. d) Wird der zweite Teilbetrag der individuellen Bestimmungsgebühr nicht innerhalb der geltenden Frist entrichtet, so unterrichtet das betreffende Amt das Internationale Büro und fordert das Internationale Büro auf, die inter- nationale Eintragung im internationalen Register für die betreffende Ver- tragspartei zu löschen. Das Internationale Büro handelt entsprechend und unterrichtet den Inhaber hiervon.
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Regel 13 Einreichung der internationalen Anmeldung durch ein Amt 1) [Datum des Eingangs beim Amt und Übermittlung an das Internationale Büro] Wird eine ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1999 geregelte internationale Anmeldung durch das Amt der Vertragspartei des Anmelders einge- reicht, so teilt dieses Amt dem Anmelder das Datum mit, an dem die Anmeldung bei ihm eingegangen ist. Bei Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Inter- nationale Büro teilt das Amt dem Internationalen Büro mit, an welchem Tag die Anmeldung bei ihm eingegangen ist. Das Amt teilt dem Anmelder mit, dass es die internationale Anmeldung dem Internationalen Büro übermittelt hat. 2) [Übermittlungsgebühr] Erhebt ein Amt eine Übermittlungsgebühr nach Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von 1999, so hat es das Internationale Büro über das Fälligkeitsdatum und die Höhe dieser Gebühr zu unterrichten, welche die Verwaltungskosten für die Entgegennahme und Weiterleitung der internationa- len Anmeldung nicht überschreiten sollte. 3) [Datum der internationalen Anmeldung bei indirekter Einreichung] Vorbehalt- lich der Regel 14 Absatz 2 ist das Anmeldedatum einer internationalen Anmeldung bei Einreichung durch ein Amt: i) bei einer ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1999 geregelten internationalen Anmeldung das Datum, an dem die internationale Anmeldung bei diesem Amt eingegangen ist, sofern sie innerhalb eines Monats ab diesem Datum beim Internationalen Büro eingeht; ii) andernfalls das Datum, an dem die internationale Anmeldung beim Inter- nationalen Büro eingeht. 4) [Datum der Einreichung, wenn die Vertragspartei des Anmelders eine Sicher- heitsüberprüfung fordert] Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei, deren Recht zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu dem Abkommen in der Fassung von 1999 eine Sicherheitsüberprüfung verlangt, dem Generaldirektor in einer Erklärung notifizieren, dass die in Absatz 3 angegebene Frist von einem Monat durch eine Frist von sechs Monaten zu ersetzen ist.
Regel 14 Prüfung durch das Internationale Büro 1) [Frist für die Beseitigung von Mängeln] Stellt das Internationale Büro fest, dass die internationale Anmeldung im Zeitpunkt des Eingangs beim Internationalen Büro den geltenden Erfordernissen nicht entspricht, so fordert es den Hinterleger zur Beseitigung der Mängel auf. Die Frist für die Beseitigung von Mängeln beträgt drei Monate ab dem Datum der Aufforderung durch das Internationale Büro. 2) [Mängel, die zu einer Verschiebung des Anmeldedatums der internationalen Anmeldung führen] Enthält eine internationale Anmeldung im Zeitpunkt des Ein- gangs beim Internationalen Büro einen Mangel, der nach den Vorschriften zu einer Verschiebung des Anmeldedatums der internationalen Anmeldung führt, ist das Hinterlegungsdatum das Datum, an dem die Beseitigung dieses Mangels beim Internationalen Büro eingeht. Die folgenden Mängel führen nach den Vorschriften zu einer Verschiebung des Anmeldedatums der internationalen Anmeldung:
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a) die internationale Anmeldung ist nicht in der vorgeschriebenen Sprache oder einer der vorgeschriebenen Sprachen abgefasst; b) in der internationalen Anmeldung fehlt einer der folgenden Bestandteile: i) eine ausdrückliche Angabe oder ein Hinweis, der erkennen lässt, dass eine internationale Eintragung nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 oder dem Abkommen in der Fassung von 1934 beantragt wird, ii) Angaben, die eine Feststellung der Identität des Anmelders erlauben, iii) ausreichende Angaben, die erlauben, den Anmelder oder gegebenen- falls. seinen Vertreter zu erreichen, iv) eine Wiedergabe des gewerblichen Musters oder Modells oder, nach Artikel 5 Absatz 1 Ziffer iii des Abkommens in der Fassung von 1999, ein Musterabschnitt jedes gewerblichen Musters, das Gegenstand der internationalen Anmeldung ist, v) die Bestimmung mindestens einer Vertragspartei. 3) [Als zurückgenommen geltende internationale Anmeldung; Gebührenrückerstat- tung] Wird ein Mangel, mit Ausnahme eines Mangels nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens in der Fassung von 1999, nicht innert Frist nach Absatz 1 beseitigt, gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen. Das Internationale Büro erstattet die für diese Anmeldung entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrages in Höhe der Grundgebühr.
Regel 15 Eintragung des gewerblichen Musters oder Modells in das internationale Register 1) [Eintragung des gewerblichen Musters oder Modells in das internationale Regis- ter] Stellt das Internationale Büro fest, dass die internationale Anmeldung den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es das gewerbliche Muster oder Modell in das internationale Register ein und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung. 2) [Inhalt der Eintragung] Die internationale Eintragung enthält: i) alle Angaben der internationalen Anmeldung mit Ausnahme von Prioritäts- ansprüchen nach Regel 7 Absatz 5 Buchstabe c, wenn die frühere Einrei- chung mehr als sechs Monate vor dem Anmeldedatum der internationalen Anmeldung erfolgte; ii) die Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells; iii) das Datum der internationalen Eintragung; iv) die Nummer der internationalen Eintragung; v) die massgebliche Klasse der Internationalen Klassifikation entsprechend der Festlegung durch das Internationale Büro.
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Regel 16 Aufschub der Veröffentlichung 1) [Maximaler Aufschiebungszeitraum] a) Der vorgeschriebene Zeitraum für den Aufschub der Veröffentlichung einer ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1999 geregelten internationalen Anmeldung beträgt 30 Monate ab dem Anmeldedatum oder, sofern eine Priorität in Anspruch genommen wird, 30 Monate ab dem Priori- tätsdatum der betreffenden Anmeldung. b) Der maximale Aufschiebungszeitraum der Veröffentlichung einer aus- schliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1960 oder sowohl durch das Abkommen in der Fassung von 1999 als auch das Abkommen in der Fassung von 1960 geregelten internationalen Anmeldung beträgt
12 Monate ab dem Anmeldedatum oder, sofern eine Priorität in Anspruch
genommen wird, 12 Monate ab dem Prioritätsdatum der betreffenden Anmeldung. 2) [Zeitraum für die Zurücknahme der Bestimmung, wenn ein Aufschub nach gel- tendem Recht nicht möglich ist] Der Zeitraum nach Artikel 11 Absatz 3 Ziffer i des Abkommens in der Fassung von 1999, in dem der Anmelder die Bestimmung einer Vertragspartei zurücknehmen kann, deren Recht einen Aufschub der Veröffent- lichung nicht zulässt, beträgt einen Monat ab dem Datum der Mitteilung des Inter- nationalen Büros. 3) [Frist für die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr und die Einreichung von Abbildungen] a) Die Veröffentlichungsgebühr nach Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv muss entrichtet werden, und sind anstelle der Abbildungen nach Regel 10 Musterabschnitte eingereicht worden, müssen diese Abbildungen mindestens drei Monate bevor die nach Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens in der Fas- sung von 1999 oder nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens in der Fassung von 1960 geltende Aufschiebungsfrist abläuft, eingereicht wer- den oder mindestens drei Monate bevor die Aufschiebungsfrist nach Arti- kel 11 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens in der Fassung von 1999 oder nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b des Abkommens in der Fassung von
1960 als abgelaufen gilt.
b) Sechs Monate vor Ablauf der in Buchstabe a genannten Aufschiebungsfrist übersendet das Internationale Büro dem Inhaber der internationalen Eintra- gung eine inoffizielle Mitteilung, in dem sie ihm gegebenenfalls das Datum mitteilt, vor welchem die in Absatz 3 bezeichnete Veröffentlichungsgebühr bezahlt sein muss und die in Absatz 3 bezeichneten Abbildungen eingereicht sein müssen. 4) [Eintragung von Abbildungen] Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 3 eingereichten Abbildungen in das internationale Register ein. 5) [Nicht erfüllte Erfordernisse] Werden die Erfordernisse des Absatzes 3 nicht erfüllt, so wird die internationale Eintragung gelöscht und nicht veröffentlicht.
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Regel 17 Veröffentlichung der internationalen Eintragung 1) [Zeitpunkt der Veröffentlichung] Die Veröffentlichung der internationalen Ein- tragung erfolgt i) auf Wunsch des Anmelders unmittelbar nach der Eintragung; ii) sofern ein Aufschub der Veröffentlichung beantragt worden ist und der Antrag nicht ausser acht gelassen worden ist, unmittelbar nach dem Datum, an dem die Aufschiebungsfrist abgelaufen ist oder als abgelaufen gilt; iii) andernfalls sechs Monate nach dem Datum der internationalen Eintragung oder zum nächstmöglichen folgenden Zeitpunkt. 2) [Inhalt der Veröffentlichung] Die Veröffentlichung der internationalen Eintra- gung im Bulletin enthält: i) die in das internationale Register eingetragenen Angaben; ii) die Abbildunge(n) des gewerblichen Musters oder Modells; iii) bei Aufschub der Veröffentlichung eine Angabe des Datums, an dem die Aufschiebungsfrist abgelaufen ist oder als abgelaufen gilt.
Kapitel 3 Schutzverweigerungen und Ungültigerklärungen
Regel 18 Mitteilung der Schutzverweigerung 1) [Frist für die Mitteilung der Schutzverweigerung] a) Die vorgeschriebene Frist für die Mitteilung der Verweigerung der Wirkun- gen einer internationalen Eintragung nach Artikel 12 Absatz 2 des Abkom- mens in der Fassung von 1999 oder nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkom- mens in der Fassung von 1960 beträgt sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung nach Regel 26 Absatz 3. b) Unbeschadet des Buchstabens a kann jede Vertragspartei, deren Amt ein Prüfungsamt ist oder deren Recht einen Widerspruch gegen die Schutzertei- lung zulässt, den Generaldirektor in einer Erklärung davon in Kenntnis setzen, wenn sie nach dem Abkommen in der Fassung von 1999 als solche bestimmt ist, dass anstelle der in Buchstabe a genannten Frist von sechs Monaten eine Frist von 12 Monaten gilt. c) In der Erklärung nach Buchstabe b kann auch angegeben werden, dass die Wirkung der internationalen Eintragung nach Artikel 14 Absatz 2 Buch- stabe a des Abkommens in der Fassung von 1999 spätestens wie folgt ein- tritt: i) zu einem in der Erklärung angegebenen Zeitpunkt, der nach dem in die- sem Artikel genannten Tag liegen kann, jedoch nicht mehr als sechs Monate danach; oder
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ii) zu einem Zeitpunkt, an dem der Schutz gemäss dem Recht der Ver- tragspartei erteilt wird, sofern eine Entscheidung bezüglich der Schutz- erteilung versehentlich nicht innerhalb der nach Buchstabe a oder b gel- tenden Frist mitgeteilt wurde; in diesem Fall unterrichtet das Amt der betreffenden Vertragspartei das Internationale Büro entsprechend und ist bestrebt, diese Entscheidung dem Inhaber der betreffenden inter- nationalen Eintragung anschliessend unverzüglich zu übermitteln. 2) [Mitteilung der Schutzverweigerung] a) Die Mitteilung einer Schutzverweigerung bezieht sich auf eine einzige inter- nationale Eintragung; sie ist von dem mitteilenden Amt zu datieren und zu unterzeichnen. b) Die Mitteilung hat folgendes zu enthalten oder anzugeben: i) das mitteilende Amt; ii) die Nummer der internationalen Eintragung; iii) alle Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, mit einem Hin- weis auf die entsprechenden wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes; iv) beziehen sich die Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, auf eine Ähnlichkeit mit einem gewerblichen Muster oder Modell, das Gegenstand einer früheren nationalen, regionalen oder internationalen Anmeldung oder Eintragung gewesen ist, das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum, das Datum und die Nummer der Eintragung (falls verfügbar), eine Kopie einer Abbil- dung des früheren gewerblichen Musters oder Modells (wenn diese Abbildung allgemein zugänglich ist) und den Namen und die Anschrift des Inhabers des genannten gewerblichen Musters oder Modells ent- sprechend den Verwaltungsvorschriften; v) betrifft die Schutzverweigerung nicht alle gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, diejeni- gen, auf die sie sich bezieht oder nicht bezieht; vi) ob die Schutzverweigerung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann und bejahendenfalls die unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung des Antrags auf Überprüfung oder der Beschwerde gegen die Schutzverweigerung und die für das Gesuch um Überprüfung oder die Beschwerde zuständige Behörde, gegebenen- falls mit dem Hinweis, dass das Gesuch um Überprüfung oder die Beschwerde über einen Vertreter einzureichen ist, dessen Anschrift sich innerhalb des Gebiets der Vertragspartei befindet, dessen Amt die Schutzverweigerung ausgesprochen hat; und vii) das Datum, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde. 3) [Mitteilung über die Teilung der internationalen Eintragung] Wird die internatio- nale Eintragung nach einer Mitteilung der Schutzverweigerung gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 vor dem Amt einer bestimmten Vertragspartei geteilt, um ein in dieser Mitteilung angegebenes Schutzhindernis zu
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beseitigen, so macht dieses Amt, wie in den Verwaltungsvorschriften festgelegt, dem Internationalen Büro die die Teilung betreffenden Angaben. 4) [Mitteilung über die Zurücknahme der Schutzverweigerung] a) Die Mitteilung einer Zurücknahme der Schutzverweigerung bezieht sich auf eine einzige internationale Eintragung; sie ist von dem mitteilenden Amt zu datieren und zu unterzeichnen. b) Die Mitteilung hat folgendes zu enthalten oder anzugeben: i) das mitteilende Amt; ii) die Nummer der internationalen Eintragung; iii) bezieht sich die Zurücknahme nicht auf alle gewerblichen Muster oder Modelle, für die die Schutzverweigerung galt, diejenigen, auf die sich die Zurücknahme bezieht oder nicht bezieht, und iv) das Datum der Zurücknahme der Schutzverweigerung. 5) [Eintragung] Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 Buchstabe c Zif- fer ii, Absatz 2 oder 4 bei ihm eingegangenen Mitteilungen in das internationale Register ein, im Falle einer Mitteilung der Schutzverweigerung unter Angabe des Datums, an dem diese Mitteilung dem Internationalen Büro übersandt wurde. 6) [Übermittlung von Kopien von Mitteilungen] Das Internationale Büro übermittelt dem Inhaber Kopien von Mitteilungen, die bei ihm nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii, Absatz 2 oder 4 eingegangen sind.
Regel 19 Nicht vorschriftsmässige Schutzverweigerungen 1) [Mitteilung, die nicht also solche betrachtet wird] a) Eine Mitteilung der Schutzverweigerung wird vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet und nicht in das internationale Register eingetra- gen, i) wenn sie die Nummer der betreffenden internationalen Eintragung nicht angibt, es sei denn, andere in der Mitteilung enthaltene Angaben erlau- ben die Identifizierung der Eintragung; ii) wenn sie keine Gründe für die Schutzverweigerung nennt; oder iii) wenn sie dem Internationalen Büro nach Ablauf der nach Regel 18 Absatz 1 geltenden Frist zugesandt wird. b) Findet Buchstabe a Anwendung, so übermittelt das Internationale Büro – es sei denn, es kann die betreffende internationale Eintragung nicht identifizie- ren – dem Inhaber eine Kopie der Mitteilung und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und das mitteilende Amt davon, dass die Mitteilung der Schutz- verweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird und nicht in das internationale Register eingetragen worden ist, und gibt die Gründe hierfür an.
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2) [Nicht vorschriftsmässige Mitteilung] Falls die Mitteilung der Schutzverweige- rung: i) nicht im Namen des Amtes unterzeichnet ist, welches die Schutzverweige- rung mitgeteilt hat, oder nicht den Erfordernissen der Regel 2 entspricht; ii) gegebenenfalls nicht den Erfordernissen der Regel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv entspricht; iii) gegebenenfalls nicht angibt, welche Behörde für ein Gesuch um Überprü- fung oder eine Beschwerde zuständig ist und welches die unter den Umstän- den angemessene massgebliche Frist zur Einreichung dieses Antrags oder dieser Beschwerde ist (Regel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vi); iv) nicht das Datum angibt, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde (Regel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii), so trägt das Internationale Büro dennoch die Schutzverweigerung in das internationale Register ein und übermittelt dem Inhaber eine Kopie der Mitteilung. Auf Verlangen des Inhabers fordert das Internationale Büro das Amt, welches die Schutzverweigerung übermittelt hat, auf, seine Mitteilung unverzüglich zu berichti- gen.
Regel 20 Ungültigerklärung in den bestimmten Vertragsparteien 1) [Inhalt der Mitteilung der Ungültigerklärung] Werden die Wirkungen einer internationalen Eintragung innnerhalb einer bestimmten Vertragspartei für ungültig erklärt und kann die Ungültigerklärung nicht mehr Gegenstand einer Überprüfung oder einer Beschwerde sein, so unterrichtet das Amt der Vertragspartei, deren zu- ständige Behörde die Ungültigerklärung ausgesprochen hat, wenn es von der Ungül- tigerklärung Kenntnis hat, das Internationale Büro entsprechend. Die Mitteilung hat folgendes anzugeben: i) die Behörde, welche die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; ii) die Tatsache, dass die Ungültigerklärung keinem Rechtsmittel mehr unter- liegt; iii) die Nummer der internationalen Eintragung; iv) falls die Ungültigerklärung sich nicht auf alle gewerblichen Muster oder Modelle bezieht, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, die- jenigen, auf die sie sich bezieht oder nicht bezieht; v) das Datum, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen wurde und das Datum des Wirksamwerdens der Erklärung. 2) [Eintragung der Ungültigerklärung] Das Internationale Büro trägt die Ungültig- erklärung zusammen mit den in der Mitteilung der Ungültigerklärung enthaltenen Angaben in das internationale Register ein.
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Kapitel 4 Änderungen und Berichtigungen
Regel 21 Eintragung einer Änderung 1) [Einreichung des Gesuches] a) Ein Gesuch um Eintragung ist beim Internationalen Büro auf dem entspre- chenden amtlichen Formblatt einzureichen, falls sich das Gesuch auf folgen- des bezieht: i) eine Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung in Bezug auf alle oder einige gewerbliche Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind; ii) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers; iii) einen Verzicht auf die internationale Eintragung in Bezug auf eine oder alle bestimmten Vertragsparteien; oder iv) in Bezug auf eine Vertragspartei eine Einschränkung auf ein oder einige gewerbliche Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind. b) Der Antrag ist vom Inhaber einzureichen und von diesem zu unterzeichnen; ein Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers kann jedoch auch von dem neuen Inhaber eingereicht werden, sofern er: i) vom Inhaber unterzeichnet ist; oder ii) von dem neuen Inhaber unterzeichnet ist und eine Bestätigung der zuständigen Behörde der Vertragspartei des Inhabers beigefügt ist, dass der neue Inhaber der Rechtsnachfolger des Inhabers zu sein scheint. 2) [Inhalt des Antrags] Neben der beantragten Änderung muss das Gesuch um Eintragung einer Änderung folgendes enthalten oder angeben: i) die Nummer der betreffenden internationalen Eintragung; ii) den Namen des Inhabers, es sei denn, die Änderung bezieht sich auf den Namen oder die Anschrift des Vertreters, iii) im Falle einer Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung den Namen und die Anschrift des neuen Inhabers der internationalen Eintragung, wobei diese Angaben den Verwaltungsvorschriften zu entsprechen haben; iv) im Falle einer Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, für die der neue Inhaber die Vor- aussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Eintragung erfüllt; v) im Falle einer Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung, die sich nicht auf alle gewerblichen Muster oder Modelle und alle Vertragspar- teien bezieht, die Nummern der gewerblichen Muster oder Modelle und die bestimmten Vertragsparteien, auf die sich die Änderung der Inhaberschaft der internationalen Eintragung bezieht; und
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vi) die Höhe der entrichteten Gebühren und die Zahlungsweise oder den Auf- trag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrages von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie den Namen des Einzahlers oder des Auftraggebers der Zahlung. 3) [Unzulässiger Antrag] Eine Änderung des Inhabers der internationalen Eintra- gung kann in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei nicht eingetragen werden, falls diese Vertragspartei nicht durch ein Abkommen gebunden ist, welches die in Absatz 2 Ziffer iv bezeichnete Vertragspartei oder eine der Vertragsparteien bindet. 4) [Nicht vorschriftsmässiger Antrag] Entspricht der Antrag nicht den geltenden Vorschriften, so teilt das Internationale Büro dem Inhaber dies mit; gibt der Antragsteller an, der neue Inhaber zu sein, so wird die Mitteilung an ihn gerichtet. 5) [Frist zur Behebung des Mangels] Der Mangel kann innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird der Mangel nicht innerhalb dieser drei Monate behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen und das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls der Antrag von einer Person eingereicht wurde, die der neue Inhaber zu sein behauptet, dieser mit und erstattet die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrages in Höhe der Hälfte der entsprechenden Gebühren zurück. 6) [Eintragung und Benachrichtigung über eine Änderung] a) Ist der Antrag in Ordnung, so trägt das Internationale Büro die Änderung umgehend in das internationale Register ein und benachrichtigt den Inhaber. Im Falle einer Änderung des Inhabers benachrichtigt das Internationale Büro sowohl den neuen als auch den früheren Inhaber. b) Die Änderung wird mit dem Datum eingetragen, an dem der den geltenden Erfordernissen entsprechende Antrag beim Internationalen Büro eingegan- gen ist. Ist in dem Antrag jedoch angegeben, dass die Änderung nach einer weiteren Änderung oder nach Verlängerung der internationalen Eintragung eingetragen werden soll, so handelt das Internationale Büro entsprechend. 7) [Eintragung einer teilweisen Änderung der Inhaberschaft] Eine Abtretung oder sonstige Übertragung der internationalen Eintragung in Bezug auf nur einige der gewerblichen Muster oder Modelle oder nur einige der bestimmten Vertragsparteien wird im internationalen Register unter der Nummer der internationalen Eintragung registriert, die teilweise abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist; jeder abgetretene oder auf andere Weise übertragene Teil wird unter der Nummer der genannten internationalen Eintragung gelöscht und als eigenständige internatio- nale Eintragung registriert. Die eigenständige internationale Eintragung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen internatio- nalen Eintragung mit einem Grossbuchstaben. 8) [Registrierung von Zusammenschlüssen internationaler Eintragungen] Wird eine Person infolge eines teilweisen Inhaberwechsels Inhaber von zwei oder mehr inter- nationalen Eintragungen, so werden diese Eintragungen auf Antrag der genannten Person zusammengeführt; die Absätze 1 bis 6 finden sinngemäss Anwendung. Die aus einer Zusammenführung hervorgegangene internationale Eintragung trägt die
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Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen internatio- nalen Eintragung, gegebenenfalls mit einem Grossbuchstaben.
Regel 22 Berichtigungen im internationalen Register 1) [Berichtigung] Ist das Internationale Büro, das von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers tätig wird, der Auffassung, dass in Bezug auf eine internationale Ein- tragung ein Fehler im internationalen Register vorliegt, so ändert es das Register und unterrichtet den Inhaber entsprechend. 2) [Nichtanerkennung der Wirkungen der Berichtigung] Das Amt jeder bestimmten Vertragspartei hat das Recht, das Internationale Büro in einer Erklärung davon in Kenntnis zu setzen, dass es die Wirkungen der Berichtigung nicht anerkennt. Die Regeln 18 und 19 finden sinngemäss Anwendung.
Kapitel 5 Verlängerungen
Regel 23 Inoffizielle Mitteilung über den Schutzablauf Sechs Monate vor Ablauf einer Schutzfrist von fünf Jahren übersendet das Inter- nationale Büro dem Inhaber und gegebenenfalls dem Vertreter eine Mitteilung, in der das Datum des Ablaufs der internationalen Eintragung angegeben wird. Die Tatsache, dass diese Mitteilung nicht eingegangen ist, stellt keine Entschuldigung für die Nichteinhaltung einer Frist nach Regel 24 dar.
Regel 24 Einzelheiten hinsichtlich der Verlängerung 1) [Gebühren] a) Die internationale Eintragung wird gegen Entrichtung der folgenden Gebüh- ren verlängert: i) einer Grundgebühr; ii) einer Standard-Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei, die keine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 abgegeben hat und für jede bestimmte Vertragspartei nach dem Abkommen in der Fassung von 1960 für die die internationa- le Eintragung zu verlängern ist; iii) einer individuellen Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertrags- partei nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, die eine Erklä- rung nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 abgegeben hat und für die die internationale Eintragung zu verlängern ist. b) Die Höhe der Gebühren nach Buchstabe a Ziffern i und ii ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis.
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c) Die Zahlung der Gebühren nach Buchstabe a muss spätestens an dem Tag erfolgen, an dem die Verlängerung der internationalen Eintragung fällig ist. Sie kann jedoch noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Fälligkeits- datum für die Verlängerung der internationalen Eintragung erfolgen, sofern gleichzeitig die im Gebührenverzeichnis angegebene Zuschlagsgebühr ent- richtet wird. d) Geht eine Zahlung zum Zwecke der Verlängerung mehr als drei Monate vor dem Datum, an dem die Verlängerung der internationalen Eintragung fällig ist, beim Internationalen Büro ein, so gilt diese Zahlung als drei Monate vor diesem Datum eingegangen. 2) [Weitere Einzelheiten] a) Beabsichtigt ein Inhaber nicht, die internationale Eintragung i) in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei; oder ii) in Bezug auf ein gewerbliches Muster oder Modell, das Gegenstand der internationalen Eintragung ist, zu verlängern, so ist der Zahlung der er- forderlichen Gebühren eine Erklärung beizufügen, in der die Vertrags- partei oder die Nummern der gewerblichen Muster oder Modelle ange- geben werden, für welche die internationale Eintragung nicht verlängert werden soll. b) Beabsichtigt der Inhaber, die internationale Eintragung für eine bestimmte Vertragspartei ungeachtet der Tatsache zu verlängern, dass die maximale Schutzdauer für gewerbliche Muster oder Modelle in dieser Vertragspartei abgelaufen ist, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren einschliess- lich der Standard-Bestimmungsgebühr oder gegebenenfalls der individuellen Bestimmungsgebühr für diese Vertragspartei eine Erklärung beizufügen, dass die Verlängerung der internationalen Eintragung für diese Vertragspar- tei im internationalen Register zu registrieren ist. c) Beabsichtigt der Inhaber, die internationale Eintragung für eine bestimmte Vertragspartei ungeachtet der Tatsache zu verlängern, dass für diese Ver- tragspartei im internationalen Register eine Schutzverweigerung in Bezug auf alle betroffenen gewerblichen Muster oder Modelle eingetragen ist, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren einschliesslich der Standard- Bestimmungsgebühr oder gegebenenfalls der individuellen Bestimmungs- gebühr für diese Vertragspartei eine Erklärung beizufügen, dass die Verlän- gerung der internationalen Eintragung für diese Vertragspartei im internatio- nalen Register zu registrieren ist. d) Die internationale Eintragung kann nicht in Bezug auf eine bestimmte Ver- tragspartei verlängert werden, für die eine Ungültigerklärung für alle gewerblichen Muster oder Modelle nach Regel 20 oder ein Verzicht nach Regel 21 eingetragen worden ist. Die internationale Eintragung kann nicht in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei für die gewerblichen Muster oder Modelle verlängert werden, für die in dieser Vertragspartei eine Ungültig- erklärung nach Regel 20 oder eine Einschränkung nach Regel 21 eingetra- gen worden ist.
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3) [Nicht ausreichende Gebühren] a) Liegt der eingegangene Betrag unter dem zur Verlängerung erforderlichen Gebührenbetrag, so teilt das Internationale Büro dies gleichzeitig dem Inha- ber und gegebenenfalls dem Vertreter umgehend mit. In der Mitteilung ist der Fehlbetrag anzugeben. b) Liegt der eingegangene Betrag bei Ablauf der Frist von sechs Monaten nach Absatz 1 Buchstabe c unter dem zur Verlängerung erforderlichen Gebühren- betrag, so trägt das Internationale Büro die Verlängerung nicht ein, erstattet den eingegangenen Betrag zurück und teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls dem Vertreter mit.
Regel 25 Eintragung der Verlängerung; Bescheinigung 1) [Eintragung und Datum des Wirksamwerdens der Verlängerung] Die Verlänge- rung wird mit dem Datum ihrer Fälligkeit in das internationale Register eingetragen, selbst wenn die für die Verlängerung erforderlichen Gebühren innerhalb der Nach- frist nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe c entrichtet worden sind. 2) [Bescheinigung] Das Internationale Büro übersendet dem Inhaber eine Verlänge- rungsbescheinigung.
Kapitel 6 Bulletin
Regel 26 Bulletin 1) [Informationen über internationale Eintragungen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Bulletin die massgeblichen Daten über: i) internationale Eintragungen nach Regel 17; ii) die nach Regel 18 Absatz 5 eingetragenen Schutzverweigerungen mit einem Hinweis, ob die Möglichkeit einer Überprüfung oder Beschwerde besteht, aber ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung; iii) nach Regel 20 Absatz 2 eingetragene Ungültigerklärungen; iv) Inhaberwechsel, Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers, nach Regel 21 eingetragene Einschränkungen oder Verzichtserklärungen; v) nach Regel 22 vorgenommene Berichtigungen; vi) nach Regel 25 Absatz 1 eingetragene Verlängerungen; vii) nicht verlängerte internationale Eintragungen. 2) [Informationen über Erklärungen; weitere Informationen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Bulletin alle nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung abgege- benen Erklärungen einer Vertragspartei sowie eine Aufstellung der Tage, an denen
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das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffent- lichkeit geschlossen ist. 3) [Publikationsweise des Bulletins] Das in Regel 1 Absatz 1 Ziffer x genannte Bulletin wird auf der Internetseite der Organisation veröffentlicht. Das Datum der Veröffentlichung jeder Ausgabe des Bulletins auf dieser Internetseite wird dem Büro jeder Vertragspartei vom Internationalen Büro elektronisch mitgeteilt. Diese Mittei- lung ersetzt die Versendung des Bulletins nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens in der Fassung von 1999 und nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens in der Fassung von 1960 und, zwecks Artikels 8 Absatz 2 des Abkom- mens in der Fassung von 1960, gilt das Bulletin von jedem betreffenden Büro am Datum der besagten Mitteilung als erhalten.
Kapitel 7 Gebühren
Regel 27 Höhe und Zahlung der Gebühren 1) [Höhe der Gebühren] Mit Ausnahme der individuellen Bestimmungsgebühren nach Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii ergeben sich die Beträge der nach dem Abkommen in der Fassung von 1960, dem Abkommen in der Fassung von 1934 und dieser Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren aus dem Gebührenverzeich- nis, das im Anhang dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil derselben ist. 2) [Zahlung] a) Vorbehaltlich des Buchstabens b und der Regel 12 Absatz 3 Buchstabe c sind die Gebühren unmittelbar an das Internationale Büro zu entrichten. b) Wird die internationale Anmeldung durch das Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht, so können die im Zusammenhang mit dieser Anmel- dung zu entrichtenden Gebühren durch dieses Amt gezahlt werden, wenn es die Entgegennahme und die Weiterleitung dieser Gebühren übernimmt und der Anmelder oder Inhaber dies wünscht. Ämter, die die Entgegennahme und die Weiterleitung dieser Gebühren übernehmen, setzen den General- direktor hiervon in Kenntnis. 3) [Zahlungsweise] Die Gebühren sind nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften an das Internationale Büro zu entrichten. 4) [Angaben bei der Zahlung] Bei jeder Gebührenzahlung an das Internationale Büro ist folgendes anzugeben: i) vor der internationalen Eintragung der Name des Anmelders, das betreffende gewerbliche Muster oder Modell und der Zweck der Zahlung; ii) nach der internationalen Eintragung der Name des Inhabers, die Nummer der betreffenden internationalen Eintragung und der Zweck der Zahlung.
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5) [Datum der Zahlung] a) Vorbehaltlich der Regel 24 Absatz 1 Buchstabe d und des Buchstabens b des vorliegenden Absatzes gilt jede Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem der erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht. b) Ist der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehen- den Konto verfügbar und hat dieses Büro vom Kontoinhaber den Auftrag zur Abbuchung des Betrages von diesem Konto erhalten, so gilt die Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem eine internationale Anmeldung, ein Antrag auf Eintragung einer Änderung oder ein Auftrag zur Verlängerung einer internationalen Eintragung beim Internationalen Büro eingeht. 6) [Änderung des Gebührenbetrags] a) Wird eine internationale Anmeldung durch das Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht und ändert sich der hinsichtlich der Einreichung der internationalen Anmeldung zu entrichtende Gebührenbetrag in dem Zeit- raum zwischen dem Datum, an dem die internationale Anmeldung bei die- sem Amt einging und dem Datum, an dem die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro einging, so findet die an dem zuerst genannten Datum gültige Gebühr Anwendung. b) Ändert sich der zur Verlängerung einer internationalen Eintragung zu ent- richtende Gebührenbetrag zwischen dem Datum der Zahlung und dem Datum der Fälligkeit der Verlängerung, so findet die Gebühr Anwendung, die am Tag der Zahlung oder an dem Tag gültig war, der nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe d als Tag der Zahlung gilt. Erfolgt die Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum, so findet die am Fälligkeitsdatum geltende Gebühr Anwendung. c) Ändert sich die Höhe anderer als der in den Buchstaben a und b genannten Gebühren, so findet der am Tag des Eingangs der Gebühr beim Internationa- len Büro geltende Betrag Anwendung.
Regel 28 Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind 1) [Verpflichtung zur Zahlung in Schweizer Währung] Alle Zahlungen, die nach dieser Ausführungsordnung an das Internationale Büro geleistet werden, sind in Schweizer Währung zu entrichten, unabhängig davon, ob die Gebühren im Falle einer Zahlung durch ein Amt von diesem Amt in einer anderen Währung entgegen- genommen worden sind.
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2) [Festsetzung des Betrages der individuellen Bestimmungsgebühren in Schweizer Währung] a) Erklärt eine Vertragspartei nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 oder nach Regel 36 Absatz 1, dass sie eine individuelle Bestimmungsgebühr zu erhalten wünscht, so ist die Höhe der Gebühr dem Internationalen Büro in der von ihrem Amt verwendeten Währung an- zugeben. b) Wird die Gebühr in der unter Buchstabe a genannten Erklärung nicht in Schweizer Währung angegeben, so setzt der Generaldirektor nach Beratung mit dem Amt der betreffenden Vertragspartei den Gebührenbetrag in Schweizer Währung auf der Basis des amtlichen Wechselkurses der Verein- ten Nationen fest. c) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag einer indi- viduellen Bestimmungsgebühr angegeben hat, länger als drei Monate in Fol- ge mindestens 5 % unter oder über dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Gebührenbetrages in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so kann das Amt dieser Vertragspartei den Generaldirektor auffor- dern, einen neuen Betrag dieser Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des am Vortag der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen festzusetzen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, welches jedoch zwischen einem und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrages im Bulletin liegen muss. d) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag einer indi- viduellen Bestimmungsgebühr angegeben hat, länger als drei Monate in Fol- ge mindestens 10 % unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Gebührenbetrages in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so setzt der Generaldirektor einen neuen Betrag der Gebühr in Schweizer Wäh- rung entsprechend dem aktuellen amtlichen Wechselkurs der Vereinten Nationen fest. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festge- legten Datum an, welches jedoch zwischen einem und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrages im Bulletin liegen muss.
Regel 29 Gutschrift von Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien Jede in Bezug auf eine Vertragspartei an das Internationale Büro entrichtete Stan- dard-Bestimmungsgebühr oder individuelle Bestimmungsgebühr wird dem Konto dieser Vertragspartei beim Internationalen Büro im Laufe des Monats gutgeschrie- ben, der auf den Monat folgt, in dem die Registrierung der internationalen Eintra- gung oder die Verlängerung vorgenommen wurde, für die diese Gebühr entrichtet wurde; im Falle des zweiten Teilbetrags der individuellen Bestimmungsgebühr erfolgt die Gutschrift unmittelbar nach Eingang beim Internationalen Büro.
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Kapitel 8 Internationale Anmeldungen, die ausschliesslich oder teilweise durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelt sind und daraus hervorgegangene internationale Registrierungen
Regel 30 Anwendbarkeit der vorliegenden Ausführungsordnung auf internationale Anmeldungen, die ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelt sind und daraus hervorgegangene internationale Registrierungen 1) [Allgemeine Bestimmung] Ohne gegenteilige Angabe und unter Vorbehalt von Absatz 2 ist diese Ausführungsordnung auf ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelte internationale Anmeldungen und daraus hervor- gegangene internationale Eintragungen anwendbar. 2) [Ausnahmen] a) Ungeachtet Regel 6 ist die ganze ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelte internationale Anmeldung in französischer Sprache abzufassen. Mitteilungen bezüglich dieser internationalen Anmel- dung oder daraus hervorgegangener internationalen Registrierungen sind in französischer Sprache abzufassen. b) Ungeachtet Regel 7 Absatz 5 Buchstabe a dürfen eine Beschreibung der Abbildung oder charakteristische Elemente gewerblicher Muster oder Modelle und die Identität des Schöpfers gewerblicher Muster oder Modelle nicht in eine ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelte internationale Anmeldung aufgenommen werden. c) Ungeachtet Regel 7 Absatz 5 Buchstabe e kann der Aufschub der Veröffent- lichung in Bezug auf eine ausschliesslich durch das Abkommen in der Fas- sung von 1934 geregelte internationale Anmeldung nicht beantragt werden. d) Ungeachtet Regel 7 Absatz 7 können die in einer ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelten internationalen Anmeldung enthaltenen gewerblichen Muster oder Modelle verschiedenen Klassen der Internationalen Klassifikation angehören. e) Ungeachtet Regel 9 Absatz 1 kann eine ausschliesslich durch das Abkom- men in der Fassung von 1934 geregelte internationale Anmeldung anstelle von Abbildungen Musterabschnitte enthalten. f) Ungeachtet Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a hat eine ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelte internationale Anmel- dung nur die Zahlung der in Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genann- ten Gebühr zur Folge. g) Ungeachtet Regel 15 Absatz 1 werden Abbildungen der gewerblichen Mus- ter oder Modelle, die in einer ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelten internationalen Anmeldung enthalten sind, nicht ins internationale Register eingetragen.
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h) Ungeachtet Regel 17 Absatz 1 wird eine internationale Eintragung, die aus einer ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 gere- gelten internationalen Anmeldung hervorgeht, unmittelbar nach der Eintra- gung veröffentlicht. i) Ungeachtet Regel 17 Absatz 2 Ziffer ii werden Abbildungen der gewerb- lichen Muster und Modelle, die in einer internationalen Eintragung enthalten sind, welche aus einer ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelten internationalen Anmeldung hervorgeht, nicht im Bulle- tin veröffentlicht. j) Ungeachtet Regel 18 können die Wirkungen einer internationalen Eintra- gung, die aus einer ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von
1934 geregelten internationalen Anmeldung hervorgeht, nicht Gegenstand
einer Schutzverweigerung sein. k) Ungeachtet Regel 21 Absatz 3 wird eine Änderung des Inhabers in Bezug auf eine nach dem Abkommen in der Fassung von 1934 bestimmte Ver- tragspartei nicht eingetragen, falls aufgrund der Angaben nach Regel 21 Absatz 2 Ziffer iv das Abkommen in der Fassung von 1934 in Bezug auf diese Vertragspartei nicht mehr anwendbar sein sollte. l) Ungeachtet Regel 24 Absatz 1 Buchstabe a wird eine internationale Eintra- gung, die aus einer ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von
1934 geregelten internationalen Anmeldung hervorgeht, nur gegen Entrich-
tung der Gebühr nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i verlängert. m) Ungeachtet Regel 24 Absatz 2 Buchstabe b kann eine internationale Eintra- gung, die aus einer ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von
1934 geregelten internationalen Anmeldung hervorgeht, nicht verlängert
werden, wenn die internationale Schutzdauer von 15 Jahren nach Artikel 7 des Abkommens in der Fassung von 1934 abgelaufen ist. n) Die Verlängerung einer internationalen Eintragung, die aus einer aus- schliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelten inter- nationalen Anmeldung hervorgeht, für eine zweite Schutzperiode von
10 Jahren nach Artikel 7 des Abkommens in der Fassung von 1934 kann
zum Zeitpunkt der Einreichung der betreffenden internationalen Anmeldung beantragt werden. In diesem Fall, muss die Gebühr nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i zum Zeitpunkt der Einreichung der betreffenden Anmeldung entrichtet werden. Wird diese Gebühr nicht entrichtet, berück- sichtigt das Internationale Büro den Antrag auf Verlängerung nicht. 3) [Internationale Anmeldungen in versiegeltem Umschlag] a) Eine internationale Anmeldung, die ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelt ist, muss nebst den Angaben nach Regel 7 Absatz 3 eine Angabe enthalten, ob diese Anmeldung offen oder unter ver- siegeltem Umschlag gemacht wurde.
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b) Nach Ablauf der ersten Periode von fünf Jahren der internationalen Schutz- dauer nach Artikel 7 des Abkommens in der Fassung von 1934 wird jede internationale Eintragung, welche unter versiegeltem Umschlag gemacht wurde, zum Zeitpunkt der Verlängerung der besagten Eintragung durch das Internationale Büro geöffnet.
Regel 31 Anwendbarkeit der vorliegenden Ausführungsordnung auf internationale Anmeldungen, die teilweise durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelt sind und auf daraus hervorgegangene internationale Registrierungen 1) [Allgemeine Bestimmung] Diese Ausführungsordnung ist auf ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelte internationale Anmeldun- gen nach Regel 1 Absatz 1 Ziffern xviii bis xx und auf daraus hervorgegangene internationale Eintragungen anwendbar vorbehaltlich Absatz 2. 2) [Ausnahmen] a) Ungeachtet Regel 7 Absatz 5 Buchstabe e kann der Aufschub der Veröffent- lichung in Bezug auf eine internationale Anmeldung nach Absatz 1 nicht beantragt werden. Wurde der Aufschub der Veröffentlichung beantragt und wurde eine der in der internationalen Anmeldung bestimmten Vertragspar- teien nach dem Abkommen in der Fassung von 1934 bestimmt, unterrichtet das Internationale Büro den Hinterleger entsprechend; falls der Hinterleger das Internationale Büro nicht innerhalb eines Monats ab dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros über die Zurücknahme der Bestim- mung der betreffenden Vertragspartei schriftlich benachrichtigt, berücksich- tigt das Internationale Büro den Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung nicht. b) Ungeachtet Regel 21 Absatz 3 wird eine Änderung des Inhabers in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei nicht eingetragen, falls aufgrund der Angaben nach Regel 21 Absatz 2 Ziffer iv das Abkommen in der Fassung von 1934 nicht mehr anwendbar sein sollte oder in Bezug auf diese Ver- tragspartei anwendbar würde. c) In Bezug auf die Vertragsparteien, welche nach dem Abkommen in der Fas- sung von 1934 in einer internationalen Anmeldung oder in einer daraus her- vorgehenden internationalen Eintragung bestimmt sind, i) sind die Gebühren nach Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii bis iv nicht einzutreiben; ii) können die Wirkungen der betreffenden internationalen Eintragung nicht Gegenstand einer Schutzverweigerung nach Regel 18 sein; iii) sind die Verlängerungsgebühren nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii nicht einzutreiben;
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iv) kann die betreffende internationale Eintragung nicht verlängert wer- den, falls die Schutzdauer von 15 Jahren nach Artikel 7 des Abkommens in der Fassung von 1934 abgelaufen ist, ungeachtet die Regel 24 Absatz 2 Buchstabe b.
Kapitel 9 Verschiedenes
Regel 32 Auszüge, Kopien und Auskünfte betreffend publizierte internationale Eintragungen 1) [Einzelheiten] Gegen Zahlung einer Gebühr, deren Betrag im Gebührenverzeich- nis festgelegt ist, kann jede Person beim Internationalen Büro zugunsten aller veröf- fentlichten internationalen Eintragungen erhalten: i) Auszüge aus dem internationalen Register; ii) beglaubigte Abschriften der im internationalen Register vorgenommenen Eintragungen oder Aktenstücke der internationalen Eintragung; iii) nicht beglaubigte Abschriften der im internationalen Register vorgenomme- nen Eintragungen oder Aktenstücke der internationalen Eintragung; iv) schriftliche Auskünfte bezüglich des Inhalts des internationalen Registers oder der Aktenstücke der internationalen Eintragung; v) eine Fotografie eines Musterabschnittes. 2) [Befreiung der Authentifizierung, der Beglaubigung oder anderer Bescheinigun- gen] Ist ein Dokument nach Absatz 1 Ziffern i und ii mit dem Siegel des Internatio- nalen Büros versehen und trägt es die Unterschrift des Generaldirektors oder einer in seinem Namen handelnden Person, kann keine Behörde einer Vertragspartei eine Authentifizierung, Beglaubigung oder andere Bescheinigung dieses Dokumentes, ein Siegel oder eine Unterschrift einer anderen Person oder anderen Behörde verlan- gen. Der vorliegende Absatz ist sinngemäss anwendbar auf das Zertifikat der inter- nationalen Eintragung nach Regel 15 Absatz 1.
Regel 33 Änderung bestimmter Regeln 1) [Erfordernis der Einstimmigkeit] Die Änderung der folgenden Bestimmungen dieser Ausführungsordnung setzt Einstimmigkeit der durch das Abkommen in der Fassung von 1999 gebundenen Vertragsparteien voraus: i) Regel 13 Absatz 4; ii) Regel 18 Absatz 1. (2) [Erfordernis einer Mehrheit von vier Fünfteln] Die Änderung der folgenden Bestimmungen dieser Ausführungsordnung und des Absatzes 3 der vorliegenden Regel setzt eine Mehrheit von vier Fünfteln der durch das Abkommen in der Fas- sung von 1999 gebundenen Vertragsparteien voraus:
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i) Regel 7 Absatz 7; ii) Regel 9 Absatz 3 Buchstabe b; iii) Regel 16 Absatz 1 Buchstabe a; iv) Regel 17 Absatz 1 Ziffer iii. 3) [Verfahren] Jeder Vorschlag zur Änderung einer der in Absatz 1 oder 2 genann- ten Bestimmungen ist allen Vertragsparteien mindestens zwei Monate vor Beginn der Sitzung der Versammlung zu übersenden, auf der über den Vorschlag entschie- den werden soll.
Regel 34 Verwaltungsvorschriften 1) [Erlass von Verwaltungsvorschriften; in den Verwaltungsvorschriften geregelte Angelegenheiten] a) Die Verwaltungsvorschriften werden vom Generaldirektor erlassen. Der Generaldirektor kann sie ändern. Der Generaldirektor konsultiert die Ämter der Vertragsparteien bezüglich der vorgeschlagenen Verwaltungsvorschrif- ten oder ihrer vorgeschlagenen Änderungen. b) Die Verwaltungsvorschriften regeln Angelegenheiten, hinsichtlich derer die- se Ausführungsordnung ausdrücklich auf diese Vorschriften Bezug nimmt, sowie Einzelheiten der Anwendung dieser Ausführungsordnung. 2) [Aufsicht der Versammlung] Die Versammlung kann den Generaldirektor auffor- dern, Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu ändern; der Generaldirektor handelt entsprechend. 3) [Bekanntmachung und Inkrafttreten] a) Die Verwaltungsvorschriften sowie alle Änderungen dieser Vorschriften werden im Bulletin bekanntgemacht. b) Bei jeder Bekanntmachung wird der Zeitpunkt angegeben, an dem die bekanntgemachten Bestimmungen in Kraft treten. Der Zeitpunkt muss nicht für alle Bestimmungen derselbe sein, jedoch kann keine Bestimmung vor dem Datum ihrer Bekanntmachung im Bulletin für wirksam erklärt werden. 4) [Mangelnde Übereinstimmung zwischen den Verwaltungsvorschriften und dem Abkommen in der Fassung von 1999, der Fassung von 1960, der Fassung von 1934 oder dieser Ausführungsordnung] Im Falle mangelnder Übereinstimmung einer Bestimmung der Verwaltungsvorschriften und einer Bestimmung des Abkommens in der Fassung von 1999, der Fassung von 1960, der Fassung von 1934 oder dieser Ausführungsordnung haben letztere Vorrang.
Regel 35 Erklärungen der Vertragsparteien zum Abkommen in der Fassung von 1999 1) [Abgabe und Wirksamwerden von Erklärungen] Artikel 30 Absatz 1 und 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 findet sinngemäss auf die Abgabe von Erklä-
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rungen nach Regel 8 Absatz 1, Regel 9 Absatz 3 Buchstabe a, Regel 13 Absatz 4 oder Regel 18 Absatz 1 Buchstabe b und ihr Wirksamwerden Anwendung. 2) [Zurücknahme von Erklärungen] Eine Erklärung nach Absatz 1 kann jederzeit durch Mitteilung an den Generaldirektor zurückgenommen werden. Die Zurück- nahme wird am Tag des Eingangs der Mitteilung der Zurücknahme beim General- direktor oder zu einem späteren, in der Mitteilung angegebenen Datum wirksam. Im Falle einer Erklärung nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe b hat die Zurücknahme keine Auswirkung auf eine internationale Eintragung, die vor dem Wirksamwerden der Zurücknahme erfolgte.
Regel 36 Erklärungen der Vertragsparteien zum Abkommen in der Fassung von 1960 1) [Individuelle Bestimmungsgebühr] Zum Zwecke des Artikels 15 Absatz 1 Ziffer
2 Buchstabe b des Abkommens in der Fassung von 1960 kann jede Vertragspartei
des Abkommen in der Fassung von 1960 dessen Amt ein prüfendes Amt ist in einer Erklärung dem Generaldirektor mitteilen, dass für jede internationale Anmeldung, in welcher sie nach dem Abkommen in der Fassung von 1960 bestimmt wird, die nach Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vorgeschriebene Standard-Bestimmungs- gebühr durch eine individuelle Bestimmungsgebühr ersetzt wird, dessen Betrag in der Erklärung angegeben ist und in späteren Erklärungen geändert werden kann. Dieser Betrag darf den Betrag, welchen das Amt der besagten Vertragspartei vom Hinterleger für einen gewährten Schutz, für eine gleichwertige Dauer, für dieselbe Anzahl von gewerblichen Mustern und Modellen verlangen dürfte, nicht überstei- gen; der fragliche Betrag wird um den Betrag der Ersparnisse verringert, die aus dem internationalen Verfahren resultieren. 2) [Maximale Schutzdauer] Jede Vertragspartei des Abkommens in der Fassung von 1960 teilt dem Generaldirektor in einer Erklärung die maximale Schutzdauer, die in ihrer Gesetzgebung vorgesehen ist, mit. 3) [Zeitpunkt, zu welchem die Erklärungen gemacht werden können] Jede Erklärung nach Absatz 1 und 2 kann gemacht werden i) zum Zeitpunkt der Hinterlegung einer Urkunde nach Artikel 26 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von 1960. In diesem Fall wird sie ab dem Datum wirksam, an welchem der Staat, welcher die Erklärung gemacht hat, durch das vorliegende Abkommen gebunden ist; oder ii) nach der Hinterlegung einer Urkunde nach Artikel 26 Absatz 2 des Abkom- men in der Fassung von 1960. In diesem Fall wird sie einen Monat nach dem Datum, an dem der Generaldirektor die Erklärung erhalten hat, wirksam oder zu jedem späteren Datum, das in der Erklärung angegeben ist. Die Erklärung findet aber nur Anwendung auf internationale Eintragungen, die am gleichen oder an einem späteren Datum eingetragen wurde, als das Datum, an welchem die Erklärung wirksam wurde.
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Gebührenverzeichnis (In Kraft seit dem 1. April 2004)
I. Internationale Anmeldungen, die ausschliesslich oder teilweise durch das Abkommen in der Fassung von 1960 oder das Abkommen in der Fassung von 1999 geregelt sind
1. Grundgebühr Schweizer Franken
1.1 Für ein Muster oder ein Modell 397.–
1.2 Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in 19.–
derselben internationalen Anmeldung inbegriffen ist
2. Veröffentlichungsgebühr
2.1 Für jede in schwarzweiss zu veröffentlichende 12.–
Abbildung
2.2 Für jede in Farbe zu 75.–
2.3 Für jede Seite, zusätzlich zur ersten, auf welcher 150.–
eine oder mehrere Abbildungen präsentiert werden (falls die Abbildungen auf Papier präsentiert werden veröffentlichende Abbildung
3. Zusätzliche Gebühr falls die Beschreibung mehr als 2.–
100 Wörter enthält (pro Wort, das das hundertste übersteigt)
4. Standard-Bestimmungsgebühr
4.1 Für ein Muster oder ein Modell 42.–
4.2 Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in 2.–
derselben internationalen Anmeldung inbegriffen ist
5. Individuelle Bestimmungsgebühr (der Betrag der
individuellen Bestimmungsgebühr wird durch jede betroffene Vertragspartei festgelegt)
II. Internationale Anmeldungen, die ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelt sind
6. Grundgebühr
6.1 Für ein Muster oder ein Modell 216.–
6.2 Für 2 bis 50 Muster oder Modelle, die in derselben 432.–
internationalen Anmeldung inbegriffen sind
6.3 Für 51 bis 100 Muster oder Modelle, die in 638.–
derselben internationalen Anmeldung inbegriffen sind
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III. Verlängerung einer internationalen Eintragung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die ausschliesslich oder teilweise durch das Abkommen in der Fassung von 1960 oder das Abkommen in der Fassung von 1999 geregelt ist
7. Grundgebühr Schweizer Franken
7.1 Für ein Muster oder ein Modell 200.–
7.2 Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in 17.–
derselben internationalen Eintragung inbegriffen ist
8. Standard-Bestimmungsgebühr
8.1 Für ein Muster oder ein Modell 21.–
8.2 Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in 1.–
derselben internationalen Eintragung inbegriffen ist
9. Individuelle Bestimmungsgebühr (der Betrag der
individuellen Bestimmungsgebühr wird durch jede betroffene Vertragspartei festgelegt)
10. Zuschlagsgebühr (Schonfrist) **5
IV. Verlängerung einer internationalen Eintragung, die aus einer ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelten Anmeldung hervorgegangen ist
11. Grundgebühr
11.1 Für ein Muster oder ein Modell 422.–
11.2 Für 2 bis 50 Muster oder Modelle, die in derselben 844.–
internationalen Eintragung inbegriffen sind
11.3 Für 51 bis 100 Muster oder Modelle, die in dersel- 1236.–
ben internationalen Eintragung inbegriffen sind
12. Zuschlagsgebühr (Schonfrist) **5
V. Verschiedene Eintragungen
13. Änderung des Inhabers 144.–
14. Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers
14.1 Für eine internationale Eintragung 144.–
14.2 Für jede zusätzliche internationale Eintragung 72.–
desselben Inhabers, die im gleichen Gesuch um Eintragung inbegriffen sind
15. Verzicht 144.–
16. Einschränkung 144.–
5 50 % der Grundgebühr der Verlängerung
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VI. Informationen betreffend die veröffentlichten internationalen Eintragungen Schweizer Franken
17. Lieferung eines Auszug aus dem internationalen Register 144.–
bezüglich einer veröffentlichten internationalen Eintragung
18. Lieferung von nicht beglaubigte Abschriften des
internationalen Registers oder von Aktenstücken einer veröffentlichten internationalen Eintragung
18.1 Bis zu fünf Seiten 26.–
18.2 Pro Seite, die über die fünfte hinausgeht, falls die 2.–
Abschriften zur selben Zeit beantragt werden und sich auf dieselbe internationale Eintragung beziehen
19. Lieferung von beglaubigten Abschriften des internationalen
Registers oder von Aktenstücken einer veröffentlichten internationalen Eintragung
19.1 Bis zu fünf Seiten 46.–
19.2 Pro Seite, die über die fünfte hinausgeht, falls die 2.–
Abschriften zur selben Zeit beantragt werden und sich auf dieselbe internationale Eintragung beziehen
20. Lieferung einer Fotografie eines Musterabschnittes 57.–
21. Lieferung einer schriftlichen Auskunft über den Inhalt des
internationalen Registers oder der Akte einer veröffentlichten internationalen Eintragung
21.1 Für eine internationale Eintragung 82.–
21.2 Für jede zusätzliche internationale Eintragung 10.–
betreffend den Inhaber, falls dieselbe Auskunft zur gleichen Zeit verlangt wird
22. Suche in der Liste der Inhaber von veröffentlichten
internationalen Eintragungen
22.1 Pro Suche, die sich auf den Namen einer 82.–
bestimmten natürlichen oder juristischen Person erstreckt
22.2 Für jede internationale Eintragung, die zusätzlich 10.–
zur ersten gefunden wird
23. Zuschlagsgebühr für die Faxmitteilung von Auszügen, von 4.–
Abschriften, von Auskünften oder Suchberichten (pro Seite)
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