AS 2006 1637
Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen
Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen
vom 15. Februar 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen (Messgesetz), verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen; b. die Organisation und Ausführung des Vollzugs; c. die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden und der Eichmeister und Eichmeisterinnen.
Art. 2 Aufgaben der Kantone
1 Die Kantone sorgen für den Vollzug des Messgesetzes in ihrem Hoheitsgebiet und
die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung), der Prüfung der Messbeständig- keit, der Ersteichung und der Nachschau von Messmitteln sowie für die Kontrolle von Fertigpackungen.
2 Sie sorgen für die Finanzierung der Erfüllung dieser Aufgaben.
3 Die zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörden erstatten dem Bundesamt für
Metrologie (Bundesamt) jährlich einen Bericht über den Vollzug.
Art. 3 Zuständigkeitsbereiche der Kantone 1 In den Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen insbesondere folgende Kategorien von Messmitteln, sofern diese der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 (Messmittelverordnung) (Art. 3 Abs. 1) unterstehen:
1. Längenmessmittel;
2. Raummasse;
3. Gewichtstücke;
4. Waagen;
SR 941.292
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Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen AS 2006
5. Messanlagen für Flüssigkeiten ausgenommen Wasser;
6. Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren.
2 Die Kantone sind zuständig für die Kontrolle von Fertigpackungen nach der Dekla- rationsverordnung vom 8. Juni 19983.
Art. 4 Organisation des Vollzugs
1 Die Kantone bestimmen die zuständige kantonale Behörde für die Aufsicht über
das Messwesen (Aufsichtsbehörde).
2 Die Kantone bestimmen mit Genehmigung des Eidgenössischen Justiz- und Poli-
zeidepartements und allenfalls zusammen mit anderen Kantonen territoriale Zustän- digkeitsgebiete (Eichkreise).
3 Die Kantone organisieren den Vollzug. Für die Aufgaben nach Artikel 7 bestim-
men sie, gegebenenfalls zusammen mit anderen Kantonen, die Fachstelle (Eichamt) und die Eichmeister und Eichmeisterinnen.
4 Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen die Verantwortlichkeiten der
Eichmeister und Eichmeisterinnen und regeln die Stellvertretung.
5 Die Aufsichtsbehörden sorgen für die Zusammenarbeit mit anderen betroffenen
Behörden des Kantons oder anderer Kantone, namentlich mit der Motorfahrzeug- kontrolle, der Verkehrspolizei oder dem Handelsregisteramt.
Art. 5 Infrastruktur und Ausrüstung der Eichmeister und Eichmeisterinnen 1 Die Eichmeister und Eichmeisterinnen müssen über eine für ihre Vollzugsaufgaben geeignete Infrastruktur und messtechnische Ausrüstung verfügen. Falls zweckmäs- sig kann die Ausrüstung beim Bundesamt oder bei einer vom Bundesamt bezeichne- ten Stelle gemietet werden. 2 Die Kantone sorgen dafür, dass den Eichmeistern und Eichmeisterinnen bei Bedarf geeignete Transportmittel zur Verfügung gestellt werden. 3 Die Kosten für die Infrastruktur und die Ausrüstung gehen zulasten der Kantone, soweit sie nicht durch die Gebührenanteile nach der Eichgebührenverordnung vom 23. November 20054 gedeckt werden.
Art. 6 Anforderungen an die Eichmeister und Eichmeisterinnen 1 Die Eichmeister und Eichmeisterinnen müssen über die fachlichen Fähigkeiten, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sind, verfügen.
2 Sie müssen insbesondere die vom Bundesamt durchgeführten Aus- und Weiterbil-
dungskurse besuchen sowie das eidgenössische Diplom als «Diplomierter Eichmeis- ter» oder «Diplomierte Eichmeisterin» besitzen. Bestimmte Teile der Grundausbil- dung können durch eine nachweisbare gleichwertige Ausbildung ersetzt werden.
3 SR 941.281 4 SR 941.298.1
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3 Bis zur nächsten Durchführung der entsprechenden Ausbildungskurse und der
Diplomprüfung kann eine Person die Tätigkeit als Eichmeister oder Eichmeisterin bereits aufnehmen, wenn sie über die fachlichen Fähigkeiten nach Absatz 1 verfügt und eine praktische Einführung erhalten hat.
Art. 7 Aufgaben und Befugnisse der Eichmeister und Eichmeisterinnen
1 Die Eichmeister und Eichmeisterinnen haben folgende Aufgaben:
a. Ersteichung von Messmitteln nach Artikel 17 und Kennzeichnung nach Anhang 6 der Messmittelverordnung5; b. Prüfung der Messbeständigkeit nach Artikel 24 und Kennzeichnung nach Anhang 6 der Messmittelverordnung; c. nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) nach Artikel 23 der Messmit- telverordnung; d. Nachschau nach Artikel 25 der Messmittelverordnung; e. Prüfung von Fertigpackungen durch Stichproben und Kontrollen von Fertig- packungen nach den Artikeln 28 und 29 der Deklarationsverordnung vom 8. Juni 19986.
2 Die Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden in der Regel am Ver-
wendungsort des Messmittels vorgenommen. Kann die Eichung der Messmittel am Verwendungsort nicht mit der vorgeschriebenen Genauigkeit vorgenommen werden, so kann sie an einem anderen geeigneten Ort durchgeführt werden. 3 Die Eichmeister und Eichmeisterinnen dürfen kleine Wartungs- und Justierarbeiten an den Messmitteln durchführen, um eine sofortige Eichung zu ermöglichen. Zudem dürfen sie Hilfsmittel, wie Gewichtstücke oder Massstäbe, abgeben oder austau- schen, sofern die Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt.
4 Sie dürfen weder Handel mit Messmitteln betreiben noch eine gewerbsmässige
Tätigkeit ausüben, die ihre hoheitlichen Aufgaben beeinträchtigt oder ihre Unabhän- gigkeit und Unparteilichkeit in Frage stellt. Alle Informationen über die Messmittel und deren Verwenderinnen, die sie im Rahmen der Aufsichtstätigkeit erhalten, dürfen sie ausschliesslich für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nutzen. Gewerbsmässige Tätigkeiten ausserhalb der hoheitlichen Aufgaben des Eichmeisters oder der Eichmeisterin bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehör- de. Diese darf nur erteilt werden, wenn Gewähr für die Einhaltung der Wett- bewerbsneutralität besteht.
5 Die Eichmeister und die Eichmeisterinnen führen für die Aufsichtstätigkeit im
Rahmen der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) und der Nachschau ein Verzeichnis der Verwenderinnen beziehungsweise Eigentümer, der Hersteller von eichpflichtigen Messmitteln, der Hersteller von Fertigpackungen sowie der öffent- lichen Verkaufsstellen.
5 SR 941.210; AS 2006 1453 6 SR 941.281
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Art. 8 Massnahmen
1 Werden Messmittel gesetzwidrig verwendet, so stellt die zuständige kantonale
Behörde durch sofortige Eichung, Einziehung des Messmittels oder andere geeigne- te Massnahmen den rechtmässigen Zustand wieder her.
2 Werden bei der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) nicht konforme
Messmittel entdeckt, so meldet der Eichmeister oder die Eichmeisterin diese dem Bundesamt, damit die Massnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 der Messmittelverord- nung7 eingeleitet werden können.
3 Die im Rahmen der Marktüberwachung und der Nachschau festgestellten Verstös-
se sind gemäss den in Artikel 28 Absatz 4 der Messmittelverordnung angeführten Strafbestimmungen zu sanktionieren.
4 Die Massnahmen im Rahmen der Kontrollen von Fertigpackungen richten sich
nach der Deklarationsverordnung vom 8. Juni 19988.
Art. 9 Öffentliche Waagen
1 Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis von Waagen, die der Öffentlichkeit
zum Wägen von Gütern zu Verfügung stehen und regelt die Benützungsgebühren. Diese öffentlichen Waagen sind entsprechend zu bezeichnen.
2 Die Eichmeister und Eichmeisterinnen instruieren die für das Wägen zuständigen
Personen.
3 Sie beaufsichtigen die öffentlichen Waagen und die für das Wägen zuständigen
Personen.
Art. 10 Aufgaben des Bundesamts
1 Das Bundesamt kann Eichaufträge übernehmen, wenn die Kantone nicht über
geeignete Prüfmittel oder die entsprechende Fachkompetenz verfügen.
2 Das Bundesamt organisiert fachspezifische Aus- und Weiterbildungskurse und
sorgt für deren Finanzierung.
Art. 11 Rechtsmittel Der Weiterzug von Entscheiden letzter kantonaler Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
7 SR 941.210; AS 2006 1453 8 SR 941.281
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Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 25. Juni 19809 über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.
15. Februar 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
9 AS 1980 926, 1983 1055, 1999 133
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