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AS 2006 1801

Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung

Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG)

vom 16. Dezember 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 100 Absatz 1 und 101 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. September 20042, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, die Leistungen und die Organisation der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV).

Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Versicherungsnehmerin: exportierende Person oder eine von dieser ermäch- tigte Drittperson, die die Versicherung abschliesst; b. Bestellerin: Person, welche die Bestellung aufgibt und einen diesbezüg- lichen Vertrag abschliesst; c. Garantin: Person, welche die Forderung der Versicherungsnehmerin gegen- über der Bestellerin durch eine Garantie sichert; d. Schuldnerin: Bestellerin, Garantin oder andere Person, gegenüber der seitens der Versicherungsnehmerin rechtmässige Forderungen bestehen; e. Staatliche Schuldnerin: ausländischer Staat oder andere öffentlich-recht- liche, insbesondere nicht konkursfähige Organisation, gegenüber der seitens der Versicherungsnehmerin rechtmässige Forderungen bestehen; f. Private Schuldnerin: natürliche oder juristische Personen, welche nicht unter Buchstabe e fällt und gegenüber der seitens der Versicherungsnehmerin rechtmässige Forderungen bestehen.

SR 946.10

2004-1349 1801

Exportrisikoversicherungsgesetz AS 2006

Art. 3 Rechtsform 1 Die SERV ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Sie ist in ihrer Organisation und ihrer Betriebsführung selbständig und führt eine eigene Rechnung.

Art. 4 Exportrisikoversicherung Die SERV bietet eine Versicherung für Exportrisiken nach Massgabe dieses Geset- zes an.

Art. 5 Ziele Der Bund strebt mit der SERV folgende Ziele an: a. die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Schweiz; b. die Förderung des Wirtschaftsstandortes Schweiz durch die Erleichterung der Teilnahme der Exportwirtschaft am internationalen Wettbewerb.

Art. 6 Grundsätze der Geschäftspolitik

1 Die SERV:

a. arbeitet als Versicherung für staatliche und private Risiken eigenwirtschaft- lich; b. bewirtschaftet die Risiken für staatliche und private Schuldnerinnen getrennt (Spartenrechnung); der Risikoausgleich kann vorübergehend zwischen den Sparten stattfinden; c. erhebt risikogerechte Prämien im Einzelfall; d. bietet ihre Versicherungen in Ergänzung zur Privatwirtschaft an; e. erbringt international wettbewerbsfähige Dienstleistungen.

2 Sie berücksichtigt die Grundsätze der schweizerischen Aussenpolitik.

Art. 7 Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen und Vertretung in internationalen Organisationen

1 Der Bundesrat kann in eigener Zuständigkeit Umschuldungsabkommen über

Forderungen der SERV sowie Abkommen über die Rückversicherung abschliessen.

2 Der Bundesrat kann die SERV ermächtigen, den Bund in internationalen Organisa-

tionen und Vereinigungen in Angelegenheiten der Exportrisikoversicherung zu ver- treten.

Art. 8 Kooperationen und Beteiligungen Die SERV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit staatlichen oder privaten Organi- sationen zusammenarbeiten, Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen.

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Exportrisikoversicherungsgesetz AS 2006

Art. 9 Aufgabenübertragung an Dritte Die SERV kann Aufgaben im Bereich der Durchführung der Versicherung an Dritte übertragen.

Art. 10 Weitere Aufgaben

1 Der Bundesrat kann der SERV weitere Aufgaben im Bereich der Aussenwirtschaft

übertragen.

2 Er gilt die Leistungen entsprechend ab.

2. Abschnitt: Abschluss und Abwicklung des Versicherungsgeschäfts

Art. 11 Versicherung

1 Die SERV versichert Lieferungen und Dienstleistungen ins Ausland (Exportge-

schäfte) gegen Rückstände im Zahlungseingang oder gegen andere Verluste aus Forderungen gegenüber staatlichen oder privaten Schuldnerinnen.

2 Der Bundesrat konkretisiert im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen in einer

Verordnung den Inhalt, den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungs- geschäfts.

Art. 12 Versicherbare Risiken

1 Versicherbar sind folgende Risiken:

a. politische Risiken; b. Transferschwierigkeiten und Zahlungsmoratorien; c. höhere Gewalt; d. das Delkredererisiko, sofern die Versicherungsnehmerin gleichzeitig die Verlustrisiken nach den Buchstaben a–c bei der SERV versichert; e. Risiken aus Garantien (Bonds); f. Fremdwährungsrisiken in Versicherungsfällen im Zusammenhang mit Risi- ken nach den Buchstaben a–e (Fremdwährungseventualrisiko). 2 Versicherbar sind die Risiken nach Absatz 1 sowohl für den Fall, dass sie sich vor der Lieferung verwirklichen, als auch für den Fall, dass sie sich nach der Lieferung verwirklichen.

Art. 13 Voraussetzungen für den Abschluss einer Versicherung

1 Eine Versicherung kann abgeschlossen werden, wenn:

a. die Exporteurin in der Schweiz niedergelassen und im Handelsregister ein- getragen ist;

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Exportrisikoversicherungsgesetz AS 2006

b. das Exportgeschäft Lieferungen und Dienstleistungen betrifft, die schweize- rischen Ursprungs sind oder einen angemessenen schweizerischen Wert- schöpfungsanteil enthalten; c. die Bestellerin Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat; und d. das zu versichernde Exportgeschäft mit den Grundsätzen der Geschäftspoli- tik nach Artikel 6 vereinbar ist.

2 Eine Versicherung ist ausgeschlossen, wenn:

a. die Risikolage die Gewährung der Versicherung verbietet; b. mit dem zu versichernden Exportgeschäft gegen schweizerische oder aus- ländische Vorschriften verstossen würde; oder c. das zu versichernde Exportgeschäft gegen die völkerrechtlichen Verpflich- tungen der Schweiz verstösst.

Art. 14 Prämie

1 Die SERV verlangt von der Versicherungsnehmerin eine Prämie.

2 Die Prämie bemisst sich insbesondere nach den jeweiligen Risiken, der Höhe und

der Dauer der Versicherung.

Art. 15 Abschluss der Versicherung

1 Der Abschluss der Versicherung erfolgt in der Form des öffentlich-rechtlichen

Vertrags.

2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss des Vertrags.

3 Lehnt die SERV den Abschluss eines Versicherungsvertrags ab, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung.

Art. 16 Informations- und Sorgfaltspflicht

1 Wer eine Versicherung abschliessen will oder abgeschlossen hat, muss die zur

Beurteilung des Exportgeschäfts sowie zur Abwicklung des Versicherungsgeschäfts nötigen Angaben liefern und sie überprüfen lassen.

2 Er muss alle durch die Umstände notwendigen Massnahmen treffen, um einen

Verlust zu vermeiden.

Art. 17 Versicherungsleistungen

1 Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die

SERV den im Versicherungsvertrag festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand. 2 Die Versicherungsdeckung beträgt höchstens 95 Prozent des versicherten Betrags. Der Bundesrat legt die Maximalsätze der Versicherungsdeckung nach Risiken und Schuldnerinnen fest.

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Exportrisikoversicherungsgesetz AS 2006

Art. 18 Leistungsausschluss Versicherungsleistungen sind ausgeschlossen, werden eingestellt oder herabgesetzt, wenn: a. eine Versicherung auf der Grundlage falscher Angaben zustande gekommen ist; b. die Versicherungsnehmerin gegen den Versicherungsvertrag verstösst oder Verluste wegen vertragswidrigen Verhaltens gegenüber der Schuldnerin zu vertreten hat; c. die Versicherungsnehmerin Verluste wegen nachträglich getroffenen Ver- einbarungen mit der Schuldnerin, die ihre Rechte beschränken oder die Bezahlung der Schuld verhindern oder verzögern, zu vertreten hat.

Art. 19 Versicherungsfall

1 Im Versicherungsfall gehen die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das

Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über. 2 Nach Eintreten des Versicherungsfalls ist die Versicherungsnehmerin verpflichtet, die SERV bei der Eintreibung der Forderung zu unterstützen und nicht ausgeliefertes Exportgut bestmöglich zu verwerten. Sie ist verpflichtet, Zahlungseingänge oder Erlöse anteilsmässig und unaufgefordert der SERV abzuliefern.

Art. 20 Rückerstattungspflicht 1 Ergibt sich nachträglich, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Leis- tung der SERV nicht vorlagen, so hat die Versicherungsnehmerin den erhaltenen Betrag mit Verzugszins nach Artikel 104 des Obligationenrechts3 zurückzuerstatten.

2 Die Versicherungsnehmerin ist auch dann rückerstattungspflichtig, wenn der

Betrag einer Drittperson ausbezahlt wurde.

Art. 21 Abtretung der Versicherung Die Versicherungsnehmerin kann die Versicherung mit Zustimmung der SERV zusammen mit ihrer Forderung an einen Dritten abtreten.

3. Abschnitt: Organisation und Personal

Art. 22 Organe

1 Die Organe der SERV sind:

a. der Verwaltungsrat; b. die Direktorin oder der Direktor; c. die Revisionsstelle.

3 SR 220

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Exportrisikoversicherungsgesetz AS 2006

2 Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle werden vom Bundesrat gewählt. Die

Mitglieder des Verwaltungsrates werden für vier Jahre gewählt.

3 Der Bundesrat kann die von ihm gewählten Organe aus wichtigen Gründen abberu-

fen.

Art. 23 Verantwortlichkeiten 1 Für die Verantwortlichkeiten der Mitglieder der Organe der SERV gelten sinngemäss die Bestimmungen des Aktienrechts über die Verantwortlichkeiten (Art. 752–760 des Obligationenrechts4). Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19585 findet keine Anwendung. 2 Streitigkeiten aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Organe werden durch die Zivilgerichte beurteilt. Der Bund hat in einem solchen Verfahren die Stellung eines Aktionärs und eines Gesellschaftsgläubigers.

Art. 24 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat setzt sich aus 7–9 Mitgliedern zusammen. Die Sozialpartner

sind angemessen zu berücksichtigen.

2 Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.

3 Der Verwaltungsrat:

a. wählt die Direktorin oder den Direktor; b. erlässt die Geschäftsordnung; c. genehmigt die Geschäftsplanung und das Budget; d. sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrats; e. erstellt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht und veröffentlicht diese nach Genehmigung durch den Bundesrat; f. entscheidet unter Vorbehalt der Kompetenzen des Bundesrates nach Arti- kel 34 über den Abschluss von Versicherungen; g. erlässt den Prämientarif unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bun- desrat; h. erlässt das Personalreglement unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat; i. legt die Risikopolitik fest; j. erfüllt weitere Aufgaben nach Massgabe der Geschäftsordnung.

4 Der Verwaltungsrat kann die Kompetenz zum Abschluss von Versicherungen im

Rahmen der jeweils gültigen Risikopolitik an die Direktorin oder den Direktor übertragen.

4 SR 220 5 SR 170.32

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Exportrisikoversicherungsgesetz AS 2006

5 Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bun- despersonalgesetzes vom 24. März 20006 sinngemäss.

Art. 25 Direktorin oder Direktor Die Direktorin oder der Direktor: a. ist für die Geschäftsführung verantwortlich, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist; b. organisiert und leitet die SERV; c. stellt das Personal der SERV an; d. vertritt die SERV nach aussen und in den Organisationen nach Artikel 7 Absatz 2.

Art. 26 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle prüft:

a. die Rechnungsführung und die Jahresrechnung; b. die vom Verwaltungsrat vorgelegte Darstellung der Eigenwirtschaftlichkeit.

2 Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis der Prü-

fung Bericht.

Art. 27 Personal

1 Das Personal der SERV wird nach Obligationenrecht7 angestellt.

2 Die SERV berücksichtigt bei ihrer Personalpolitik die Artikel 4 und 5 des Bundes- personalgesetzes vom 24. März 20008.

3 Für den Lohn der Direktorin oder des Direktors sowie der Angehörigen des

geschäftsleitenden Kaders und des weiteren Personals, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertrags- bedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März

2000 sinngemäss.

4. Abschnitt: Finanzen

Art. 28 Tresorerie

1 Der Bund gewährt der SERV zur Sicherstellung ihrer Zahlungsbereitschaft im

Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach den Artikeln 4 und 11 Darlehen zu Markt- zinsen.

6 SR 172.220.1 7 SR 220 8 SR 172.220.1

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Exportrisikoversicherungsgesetz AS 2006

2 Die SERV legt überschüssige Gelder beim Bund zu Marktzinsen an.

3 Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen der SERV und der Eid-

genössischen Finanzverwaltung geregelt.

Art. 29 Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung der SERV stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

mit Spartenrechnung dar.

2 Für Versicherungsgeschäfte, welche das Delkredererisiko der privaten Schuldne-

rinnen abdecken, wird das Ergebnis separat ausgewiesen. 3 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

4 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und

Bewertungsregeln sind offen zu legen.

5 Der Bundesrat kann für die SERV Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

Art. 30 Steuern Die SERV ist von der Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit. Vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern: a. die Mehrwertsteuer; b. die Verrechnungssteuer.

Art. 31 Umschuldungen und Restrukturierungen 1 Versicherte Forderungen können einschliesslich des nicht versicherten Anteils als Gesamtforderung in Umschuldungen mit staatlichen und in Restrukturierungen mit privaten Schuldnerinnen einbezogen werden.

2 Der Anspruch auf Versicherungsleistungen geht dadurch nicht verloren.

3 Nach einer Umschuldung oder einer Restrukturierung kann die SERV den nicht

versicherten Anteil der Versicherungsnehmerinnen gegen Entschädigung überneh- men.

4 Verfolgt der Bund im Rahmen von Umschuldungen und Restrukturierungen Ziel-

setzungen und Aufgaben, die nicht auf dieses Gesetz abgestützt sind, so sind die dadurch verursachten Kosten der SERV abzugelten.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

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Exportrisikoversicherungsgesetz AS 2006

5. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen

Art. 32 Aufsicht

1 Die SERV untersteht der Aufsicht des Bundesrates.

2 Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Ober- aufsicht des Parlaments bleiben vorbehalten.

Art. 33 Strategische Ziele und Verpflichtungsrahmen 1 Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der SERV fest und überprüft sie periodisch.

2 Er legt den maximalen Umfang der Versicherungsverpflichtungen fest.

Art. 34 Versicherungen von besonderer Tragweite Der Bundesrat kann der SERV auf Antrag des Eidgenössischen Volkswirtschafts- departements (EVD) Anweisungen über die Versicherung eines Exportgeschäfts von besonderer Tragweite erteilen.

Art. 35 Evaluation Die SERV und das EVD sorgen dafür, dass die Erreichung der in diesem Gesetz formulierten Ziele und die Einhaltung der Grundsätze der Geschäftspolitik nach Artikel 6 periodisch evaluiert werden.

6. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 36

1 Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 200 000 Franken wird

bestraft, wer vorsätzlich: a. durch unrichtige oder unvollständige Angaben für sich oder eine andere Per- son den Abschluss einer Versicherung oder die Leistungen einer solchen erwirkt; b. sich durch unrichtige oder unvollständige Angaben der Ablieferungs- oder Rückerstattungspflicht nach den Artikeln 19 Absatz 2 zweiter Satz und 20 entzieht; c. seinen Pflichten zur Vermeidung von Verlusten nach Artikel 16 Absatz 2 nicht nachkommt; d. seinen Pflichten zur Unterstützung der SERV bei der Eintreibung oder zur Verwertung von nicht ausgeliefertem Exportgut nach Artikel 19 Absatz 2 erster Satz nicht nachkommt.

2 Strafbar ist auch die im Ausland begangene Tat.

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Exportrisikoversicherungsgesetz AS 2006

3 Die Strafverfolgung auf Grund der besonderen Bestimmungen des Strafgesetz-

buches9 bleibt in allen Fällen vorbehalten.

4 Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. Sämtliche Urteile und Einstellungs-

beschlüsse sind vollständig und unverzüglich der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 37 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Das Bundesgesetz vom 26. September 195810 über die Exportrisikogarantie wird

aufgehoben.

2 Das Bundesgesetz vom 24. März 200011 über den Abschluss von Schuldenkonso-

lidierungsabkommen wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 1

1 Der Bundesrat wird ermächtigt, Abkommen über die Konsolidierung einschliess-

lich die Minderung von schweizerischen Forderungen, die dem Bund zustehen, abzuschliessen und die erforderlichen finanziellen Verpflichtungen einzugehen.

Art. 38 Übergangsbestimmungen 1 Garantien, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, werden wei- terhin auf Grund des Bundesgesetzes vom 26. September 195812 über die Exportri- sikogarantie behandelt.

2 Absatz 1 gilt auch für Zusicherungen von Garantien, sofern bei der Zusicherung

kein Vorbehalt neuen Rechts aufgenommen wurde.

Art. 39 Errichtung der SERV 1 Die SERV erlangt eigene Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten dieses Geset- zes. Sie tritt an die Stelle des Fonds für die Exportrisikogarantie. 2 Sie übernimmt die Aktiven und Passiven des Fonds sowie die Rechte und Pflichten der heutigen Exportrisikogarantie (ERG) nach dem Bundesgesetz vom 26. Septem- ber 195813 über die Exportrisikogarantie.

3 Der Bundesrat trifft folgende Vorkehren:

a. Er bestimmt den Zeitpunkt der Übertragung der Aktiven und Passiven sowie der Rechte und Pflichten. Die Übertragung und notwendige Einträge erfol- gen steuer- und gebührenfrei.

9 SR 311.0 10 AS 1959 391, 1973 1024, 1978 1985, 1981 56, 1992 288, 1996 2444 11 SR 973.20 12 AS 1959 391, 1973 1024, 1978 1985, 1981 56, 1992 288, 1996 2444 13 AS 1959 391, 1973 1024, 1978 1985, 1981 56, 1992 288, 1996 2444

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Exportrisikoversicherungsgesetz AS 2006

b. Er genehmigt das Inventar der zu übernehmenden Passiven, Aktiven, Rechte und Pflichten und allfällige damit verbundene obligatorische Verpflichtun- gen, Bedingungen und Auflagen. c. Er genehmigt die Eröffnungsbilanz der SERV. d. Er trifft alle weiteren für den Übergang nötigen Vorkehren.

Art. 40 Übergang der Arbeitsverhältnisse Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der bisherigen Geschäftsstelle der ERG gehen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf die SERV über. Vorbehalten bleiben die Ernennung der Direktorin oder des Direktors nach Arti- kel 24 Absatz 3 Buchstabe a dieses Gesetzes und Artikel 333 des Obligationen- rechts14.

Art. 41 Übergangsbestimmung zum Rechtsschutz Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200515 wird der Rechtsschutz in Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen über die Bundes- rechtspflege wie folgt geregelt: Die Rekurskommission EVD beurteilt:

1. als Schiedskommission Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen;

2. Beschwerden gegen Verfügungen über die Verweigerung eines Versi-

cherungsvertrages.

Art. 42 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 16. Dezember 2005 Ständerat, 16. Dezember 2005 Der Präsident: Claude Janiak Der Präsident: Rolf Büttiker Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz

14 SR 220

15 SR 173.32; AS 2006 … (BBl 2005 4093)

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Exportrisikoversicherungsgesetz AS 2006

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. April 2006 unbenützt abge-

laufen.16

2 Es wird, mit Ausnahme von Artikel 3 und 22−27, auf den 1. Januar 2007 in Kraft

gesetzt.

3 Artikel 3 und 22−27 werden auf den 1. Juni 2006 in Kraft gesetzt.

12. April 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

16 BBl 2005 7467

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