AS 2006 1907
Beschluss Nr. 1/2005 des Ausschusses über den mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung eingesetzten Ausschuss über die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in das sektorale Kapitel Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
Übersetzung1
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitäts- bewertungen (mit Anhängen und Schlussakte)
Beschluss Nr. 1/2005 über die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in das sektorale Kapitel Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
Angenommen am 7. März 2005 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. März 2005
Der Ausschuss, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der Kon- formitätsbewertung2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a und Arti- kel 11, in der Erwägung, dass es zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen eines sektoralen Kapitels des Anhangs 1 des Abkommens eines Beschlus- ses des Ausschusses bedarf, beschliesst:
1. Die in Anhang A aufgeführte Konformitätsbewertungsstelle wird in die Liste der schweizerischen Konformitätsbewertungsstellen des sektoralen Kapitels Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen des Anhangs 1 des Abkommens aufgenommen.
2. Der besondere Geltungsbereich der Aufnahme der in Anhang A aufgeführten
Konformitätsbewertungsstelle in die Liste bezüglich der betroffenen Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren ist von den Vertragsparteien vereinbart worden und wird von ihnen aufrechterhalten.
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 SR 0.946.526.81
2006-0777 1907
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. Beschluss Nr. 1/2005 AS 2006
Dieser in doppelter Ausfertigung erstellte Beschluss wird von den Vertretern des Ausschusses unterzeichnet,die befugt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Der Beschluss gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die letztere der beiden Unterschriften geleistet wird.
Unterzeichnet in Bern Unterzeichnet in Brüssel am 2. März 2005 am 16. März 2005 Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Heinz Hertig Joanna Kioussi
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. Beschluss Nr. 1/2005 AS 2006
Anhang A
Die nachstehende schweizerische Konformitätsbewertungsstelle wird in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen des sektoralen Kapitels für Geräte und Schutz- systeme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen des Anhangs 1 des Abkommens aufgenommen QS SCHAFFHAUSEN AG Wiesengasse, 20
8222 Beringen
Schweiz Telefon: (41) 52 687 20 10 Fax: (41) 52 682 18 02.
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. Beschluss Nr. 1/2005 AS 2006