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AS 2006 2083

Beschluss Nr. 4/2005 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Ausschusses betreffend die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in das sektorale Kapitel «Kraftfahrzeuge»

Übersetzung1

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Beschluss Nr. 4/2005 betreffend die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in das sektorale Kapitel «Kraftfahrzeuge»

Angenommen am 25. Oktober 2005 In Kraft getreten für die Schweiz am 25. Oktober 2005

Der Ausschuss gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Kon- formitätsbewertungen2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 11, in der Erwägung, dass für die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in ein sektorales Kapitel des Anhangs 1 des Abkommens ein Beschluss des Ausschusses erforderlich ist, beschliesst:

1. Die im Anhang aufgeführte Konformitätsbewertungsstelle wird in die Liste der

schweizerischen Konformitätsbewertungsstellen des sektoralen Kapitels «Kraftfahr- zeuge» des Anhangs 1 des Abkommens aufgenommen.

2. Der genaue Geltungsbereich der Aufnahme der im Anhang aufgeführten Kon-

formitätsbewertungsstelle in die Liste, d.h. die davon betroffenen Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren, wurde von den Vertragsparteien vereinbart und wird von ihnen aufrechterhalten.

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.946.526.81

2006-0410 2083

Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. Beschluss Nr. 4/2005 AS 2006

Dieser Beschluss wird in zwei Urschriften von den Vertretern des Ausschusses, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln, unterzeichnet. Dieser Beschluss tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterschrift in Kraft.

Unterzeichnet in Bern am Unterzeichnet in Brüssel am 25. Oktober 2005 21. Oktober 2005

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Für die Europäische Gemeinschaft: Heinz Hertig Andra Koke

Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. Beschluss Nr. 4/2005 AS 2006

Anhang

Schweizerische Konformitätsbewertungsstelle, die in die Liste der Konformitäts- bewertungsstellen des sektoralen Kapitels «Kraftfahrzeuge» des Anhangs 1 des Abkommens aufgenommen wird.

Montena emc sa Route de Montena 75 CH-1728 Rossens Telefon: +41 26 411 93 33 Fax: +41 26 411 93 30 Kontaktperson: Herr Jacques Ding E-Mail: jacques.ding@montena.com

Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. Beschluss Nr. 4/2005 AS 2006

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