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AS 2006 21

AS 2006 21

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 12. Dezember 2005

Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:

I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 33, 38 Absatz 2, 44 Absatz 1 Buchstabe a, 54 Absätze 2–4, 59a, 62, 65 Absatz 3, 71 Absatz 4, 75, 77 Absatz 4 sowie 105 Absatz 1bis der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung (KVV),

Art. 38a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, Abs. 2 und 3 1 Der Selbstbehalt beträgt 20 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten bei:

a. Originalpräparaten, wenn in der Spezialitätenliste damit austauschbare Generika aufgeführt sind, deren Höchstpreise (Art. 67 Abs. 1bis KVV) min- destens 20 Prozent tiefer sind als der Höchstpreis des entsprechenden Origi- nalpräparates;

2 Verschreibt der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise der Chiropraktor oder die

Chiropraktorin aus medizinischen Gründen ausdrücklich ein Originalpräparat, kommt Absatz 1 nicht zur Anwendung. 3 Der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise der Chiropraktor oder die Chiroprakto- rin informiert den Patienten oder die Patientin, wenn in der Spezialitätenliste min- destens ein mit dem Originalpräparat austauschbares Generikum aufgeführt ist.

II

Übergangsbestimmung Die Versicherer setzen die in Artikel 38a vorgesehene Selbstbehaltsregelung bis spätestens zum 1. April 2006 um.

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