AS 2006 217
Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck
Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck (Zollbegünstigungsverordnung, ZBV)
Änderung vom 16. Januar 2006
Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:
I Der Anhang der Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 19991 wird wie folgt geändert:
1. Aufhebung von Zollbegünstigungen für die Tarifnummern 1513.2918 und
1513.2919
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1513. Fraktionen von Babassuöl, auch zur Nachraffination und 142.70
29 18 raffiniert, nicht chemisch modifiziert, anschliessenden Her-
29 19 mit einem Schmelzpunkt, der über stellung von Speiseölen
demjenigen des Babassuöls liegt und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
1513. Fraktionen von Babassuöl, nicht zur Herstellung von 148.––
29 18 chemisch modifiziert, mit einem Speiseölen und -fetten
29 19 Schmelzpunkt, der über demjenigen
des Babassuöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit anderen Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
1 SR 631.146.31
2006-0056 217
Zollbegünstigungsverordnung AS 2006
2. Einfügung von neuen Zollbegünstigungen für die Tarifnummern 1513.2918,
1513.2919 und 1602.5099
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1513. Fraktionen von Palmkernöl oder zur Nachraffination und 157.70
29 18 Babassuöl, auch raffiniert, nicht anschliessenden Her-
29 19 chemisch modifiziert, mit einem stellung von Speiseölen
Schmelzpunkt, der über demjenigen des und -fetten Palmkern- oder Babassuöls liegt (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
1513. Fraktionen von Palmkernöl oder zur Herstellung von 163.––
29 18 Babassuöl, nicht chemisch modifiziert, Speiseölen und -fetten
29 19 mit einem Schmelzpunkt, der über
demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit anderen Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
1602. Rindfleisch, gekocht und gefroren, in zur Herstellung von –.10
50 99 Würfeln mit einer Kantenlänge von Gulaschsuppe
ungefähr 2 cm
3. Änderung des Zollansatzes der Tarifnummern 0809.4092 und 0809.4093
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
0809. Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von 3.40
40 92 Spirituosen
40 93
4. Änderung der Verwendung der Tarifnummer 0407.0010
Betrifft nur den französischen Text.
Zollbegünstigungsverordnung AS 2006
5. Änderung der Warenbezeichnung der Tarifnummer 1104.2390
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
1104. Maisgrütze, d.h. grob gebrochene zur Herstellung von 4.50
23 90 (geschrotete) Maiskörner, entkeimt Cornflakes
und geschliffen Ersetzen durch
1104. Maisgrütze, d.h. grob gebrochene zur Herstellung von 4.50
23 90 (geschrotete) Maiskörner, entkeimt Cornfllakes
und geschält
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.
16. Januar 2006 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz
Zollbegünstigungsverordnung AS 2006