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AS 2006 2171

Vollzugsverordnung zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee (mit Anhang)

Übersetzung1

Vollzugsverordnung zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee

Von der Beratenden Kommission angenommen am 13. Oktober 2005 Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 12./16. Dezember 2005 In Kraft getreten am 1. Januar 2006

Kapitel I Fischereirecht

Art. 1 Fischereibewilligung Die beiden Staaten sind zuständig für: a) die Definition der von ihnen ausgegebenen Bewilligungskategorien für die Berufs- und Sportfischerei; b) die Definition der in Artikel 8–12 des vorliegenden Reglements aufgeführten zugelassenen Fischereigeräte für jede dieser Kategorien; c) die Beschänkung bestimmter Fischereigeräte, insbesondere deren Anzahl, für gewisse Kategorien von Bewilligungen für die Berufsfischerei.

Art. 2 Voraussetzungen

1 Niemand darf gleichzeitig mehr als eine Fischereibewilligung für den Genfersee

haben.

2 Zur Ausübung der Berufsfischerei sind nur Personen berechtigt, die:

a) die Fischerei persönlich, auf eigene Rechnung und hauptberuflich ausüben; b) nicht bereits eine solche Bewilligung für andere Gewässer als den Genfersee besitzen; c) die von den Behörden beider Staaten durchgeführte Prüfung zur Ausübung der Berufsfischerei erfolgreich bestanden haben.

Art. 3 Anzahl Bewilligungen 1 Die Höchstzahl der an Berufsfischer und Berufsfischerinnen abgegebenen Bewilli- gungen beträgt: a) 107 für die Schweiz; b) 70 für Frankreich.

SR 0.923.211

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 2171)

2005-2222 2171

Fischerei im Genfersee. Vollzugsverordnung AS 2006

2 In diesen Kontingenten sind die französischen Lizenzen für die kleinen Patente und die schweizerischen Sonderpatente eingeschlossen. Drei dieser Bewilligungen entsprechen einer an einen Berufsfischer oder an eine Berufsfischerin abgegebenen Bewilligung.

Art. 4 Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in den Gewässern des anderen Staates

1 In den Gewässern des anderen Staates dürfen die Berufsfischer und Berufs-

fischerinnen nur das Grosse Schwebnetz setzen.

2 Sie dürfen das Grosse Schwebnetz nur innerhalb der gemeinsamen Zone setzen,

die sich östlich der Linie, welche die Kirche von Yvoire mit der Spitze von Pro- menthoux verbindet, beiderseits der mittleren Grenze über 15 Prozent der Seebreite und westlich dieser Linie beiderseits der mittleren Grenze über 10 Prozent der Seebreite erstreckt.

3 Sie sind berechtigt, die Grossen Schwebnetze im ganzen See zu heben.

Kapitel II Geografische Grenzen und Begriffe

Art. 5 Grenze zwischen dem See, seinen Zuflüssen und seinem Abfluss

1 Die Verlängerung der natürlichen Ufer des Sees bildet die Grenze zwischen dem

See und seinen Zuflüssen. 2 Die flussaufwärts liegende Seite der Mont-Blanc-Brücke in Genf bildet die Grenze zwischen dem See und der abfliessenden Rhone.

Art. 6 Seezonen 1 Die Litoralzone ist der Teil des Sees, der sich vom Ufer seewärts erstreckt und eine sanft abfallende, in geringer Wassertiefe liegende Uferplatte bildet.

2 Die Hangzone ist der stark abfallende und an die Litoralzone angrenzende Teil.

3 Der Rand der Hangzone ist der Bruch im abfallenden Teil zwischen der Litoral-

zone und der Hangzone.

4 Die Tiefenzone ist das tiefe Seegebiet am Fuss der Hangzone.

Art. 7 Arten der Fischerei 1 Bei der passiven Fischerei beschränkt sich der Fischer oder die Fischerin auf das Setzen und Heben des Geräts, bedient es aber während des eigentlichen Fangaktes nicht. 2 Bei der aktiven Fischerei bedient der Fischer oder die Fischerin das Fischereigerät während des Fangaktes. 3 Bei der Treibfischerei wird der Fisch bewusst in Richtung des Netzes getrieben.

Fischerei im Genfersee. Vollzugsverordnung AS 2006

Art. 8 Fischereigeräte

1 Die Fischerei erfolgt mittels dreier Arten von Fischereigeräten:

a) Netze; b) Fallen; c) Angelhaken.

2 Ein Fischereigerät wird als schwebend bezeichnet, wenn es mittels Schwimmern

Wasser aufgehängt ist; ein schwebendes Gerät kann verankert oder frei treibend sein.

3 Ein Fischereigerät wird als halb schwebend bezeichnet, wenn es teils schwebend

ist und teils am Boden aufliegt.

4 Ein Fischereigerät wird als Bodenfanggerät bezeichnet, wenn es am Boden auf-

liegt.

5 Alle von einem fahrenden Boot gezogenen Fischereigeräte werden als Schlepp-

fanggeräte bezeichnet.

Art. 9 Netze

1 Als Netz wird jedes Fischereigerät bezeichnet, das aus einem weichen Maschen-

geflecht aus Natur- oder Kunstfasern besteht.

2 Das einfache Netz besteht aus einer einzelnen Maschenschicht.

3 Das Spiegelnetz besteht aus einer Schicht mit grosser Maschenweite und einer

darüber liegenden zweiten Schicht mit kleiner Maschenweite oder aus drei überein- ander liegenden Schichten, wobei die beiden Aussenschichten grossmaschig sind und die Innenschicht kleinmaschig ist. 4 Das Zugnetz wird für die aktive Fischerei benutzt; es besteht aus zwei länglichen Teilen – Arme genannt –, die durch einen sackförmigen Teil verbunden sind. Man unterscheidet zwei Arten von Zugnetzen: das Grosse Zugnetz und das Kleine Zug- netz.

5 Das Gründlingsnetz dient dem Fang kleiner Cypriniden.

6 Das Senknetz ist ein quadratisches Netz, das mittels oben miteinander verbundener Bügel gespannt wird.

7 Der Kescher oder Feumer ist ein Netz in Form einer Tasche, das an einem festen

Rahmen angebracht und mit einem Stiel versehen ist.

8 Weitere Begriffe:

a) Netzsätze: mehrere miteinander verbundene Netze; b) Oberähre: die den oberen Teil des Netzes umgebende Schnur; c) Unterähre: die den unteren Teil des Netzes umgebende Schnur; d) Heben des Netzes: das Netz vollständig aus dem Wasser ziehen; e) Absuchen der Netze: die Netze durch Anheben entlang der Oberähre kon- trollieren, ohne sie jedoch ganz zu heben.

Fischerei im Genfersee. Vollzugsverordnung AS 2006

Art. 10 Fallen

1 Die Reuse ist eine Fisch- oder Krebsfalle, die aus einem Maschengeflecht aus

Naturfasern, Kunstfasern oder Draht besteht und straff über einen Rahmen gespannt ist. 2 Die Köderfischflasche ist eine Fischfalle in Form eines Behälters, dessen konkaver Boden in der Mitte ein Loch aufweist. 3 Das Krebsnetz ist eine Falle, die auf den Boden gestellt wird und über eine Schnur mit der Oberfläche verbunden ist. Es besteht aus einem oder mehreren übereinander liegenden Ringen, die durch ein Drahtgeflecht oder Netz miteinander verbunden sind. Der untere Ring wird durch ein Drahtgeflecht oder ein Netz verschlossen.

Art. 11 Schnur Ein oder mehrere auf einer Schnur angebrachte Angelhaken bilden eine Schnur. Sie wird für die passive Fischerei verwendet und kann verankert, gelegt oder schwebend sein.

Art. 12 Angel 1 Ein oder mehrere auf einer Schnur angebrachte Angelhaken bilden eine Angel; sie wird für die aktive Fischerei verwendet.

2 Die schwebende Angel ist eine mit einem festen Schwimmer versehene Angel.

3 Die Senkangel ist eine mit Blei bestückte Angel mit einem oder ohne einen laufen- den Schwimmer.

4 Die Hegene ist eine mit Blei bestückte Senkangel ohne Schwimmer, die vertikal

bewegt wird. 5 Die Setzangel ist eine mit Blei bestückte Angel, deren Blei auf dem Grund aufliegt.

6 Die Spinnangel ist eine mit Blei bestückte Angel ohne Schwimmer oder mit einem

laufenden Schwimmer. Der Köder wird weit hinaus geworfen und vom Fischer oder der Fischerin aktiv eingezogen.

7 Die Schleppangel wird hinter einem fahrenden Boot hergezogen.

Kapitel III Verbotene Fischereigeräte und -methoden

Art. 13 Verbotene Geräte und -methoden

1 Die folgenden Fangmethoden dürfen nicht angewendet werden:

a) betäubende, explodierende oder giftige Stoffe sowie elektrischer Strom; b) Feuerwaffen; c) Geräte, die zum Harpunieren dienen oder zu Verletzungen der Fische führen wie beispielsweise Bootshaken;

Fischerei im Genfersee. Vollzugsverordnung AS 2006

d) Schlingen; e) chemische, optische und akustische Lockmittel; f) Geräte, die der Tauchfischerei dienen.

2 Das Fischen mit der Hand und das Schleppen von Netzen sind verboten.

Art. 14 Verbotene Apparate Boote, die für die Fischerei mit dem Kleinen oder Grossen Zugnetz benutzt werden, und Boote, die sich an solcher Fischerei beteiligen, dürfen keine Funkpeilgeräte zum Auffinden der Fische mitführen.

Art. 15 Treibfischerei Die Treibfischerei ist verboten.

Kapitel IV Normen für die Benutzung der für die Berufsfischerei zugelassenen Geräte

Art. 16 Bestimmung der Netzgrössen Die Länge eines Netzes wird durch die Länge der Oberähre bestimmt, seine Höhe durch das Maschennetz in geöffnetem Zustand.

Art. 17 Bestimmung der Maschenweite für Netze und Reusen

1 Die Maschen müssen mit einem Messgerät mit Millimetereinteilung gemessen

werden. Es sind nur die folgenden Maschen erlaubt: a) für Netze: quadratische oder rautenförmige Maschen; b) für Reusen: quadratische, rechteckige oder sechseckige Maschen.

2 Die Maschenweite muss an Netzen kontrolliert werden, die vorgängig gewässert

wurden. Die Maschen der Netze werden in Längsrichtung ausgelegt, ohne gestreckt zu werden, und zwischen den am weitesten entfernten Knoten gemessen, und zwar nacheinander an fünf nebeneinander liegenden Maschen; anschliessend wird jedes Ergebnis durch zwei geteilt. Diese Messung wird an zwei verschiedenen Stellen des Netzes durchgeführt. Das Mittel dieser zehn Messungen ergibt die Maschenweite des Netzes.

3 Für die Kontrolle der Maschenweite der Reusen wird der kürzeste Abstand zwi-

schen zwei parallelen Seiten des Gitters gemessen – die Fadendicke nicht eingerech- net – und zwar nacheinander an zehn nebeneinander liegenden Maschen. Das Mittel dieser zehn Messungen ergibt die Maschenweite der Reuse.

Fischerei im Genfersee. Vollzugsverordnung AS 2006

Art. 18 1 – Netze Zugnetze (Grosses und Kleines Zugnetz) a) Allgemeines

1 Das Grosse und das Kleine Zugnetz müssen unmittelbar nach dem Setzen gehoben

werden. Sie dürfen nicht geschleppt werden.

2 Der Inhalt des sackförmigen Teils darf erst ins Boot gehoben werden, wenn alle

Fische, die durch die Maschen gehen, ausgeschüttelt worden sind.

Art. 19 b) Grosses Zugnetz

1 Die einzelnen Arme des Grossen Zugnetzes dürfen höchsten 120 m lang und 40 m

hoch sein; der sackförmige Teil darf nicht tiefer als 25 m sein. Die Mindest- maschenweite beträgt 35 mm für den sackförmigen Teil und 40 mm für die Arme.

2 Die Verwendung des Grossen Zugnetzes ist verboten:

a) an Samstagen ab 12 Uhr und an Sonntagen; b) während der Schonzeit für Salmoniden; c) ab Eröffnung der Fangzeit für Salmoniden bis zum 31. Januar auf den in Artikel 47 genannten Saiblingslaichplätzen; d) vom 15. April bis zum 30. Juni bis 100 m vom Ufer entfernt und in einer Wassertiefe von weniger als 30 m.

Art. 20 c) Kleines Zugnetz

1 Die einzelnen Arme des Kleinen Zugnetzes dürfen höchstens 100 m lang und 20 m

hoch sein; der sackförmige Teil darf nicht tiefer als 20 m sein. Die Mindest- maschenweite beträgt 22 mm für den sackförmigen Teil und 30 mm für die Arme, mit Ausnahme jener Teile der Arme, die auf einer Breite von höchstens 20 m an den Sack angrenzen; hier beträgt die Mindestmaschenweite 25 mm.

2 Die Verwendung des Kleinen Zugnetzes ist verboten:

a) an Samstagen ab 12 Uhr und an Sonntagen; b) vom 1. Mai bis zum 25. Mai und vom 15. November bis zum 31. März; c) immer in den Zonen des Sees, die tiefer als 45 m sind.

3 Nach vorgängiger Ankündigung kann der Fischer oder die Fischerin, der oder die

mit dem Kleinen Zugnetz fischt, verlangen, dass die anderen im Zugbereich dieses Netzes gesetzten oder gespannten Fanggeräte und stationierten Boote von ihren Besitzern verschoben werden; dies gilt ausschliesslich für diese Art der Fischerei.

Art. 21 Grosses Schwebnetz

1 Das Grosse Schwebnetz ist ein Schwebnetz von höchstens 120 m Länge und 20 m

Höhe; die Mindestmaschenweite beträgt 48 mm.

2 Es dürfen höchstens acht Schwebnetze verwendet werden.

Fischerei im Genfersee. Vollzugsverordnung AS 2006

3 Für die Verwendung des Grossen Schwebnetzes gelten die folgenden Beschrän-

kungen: a) während der Schonzeit für Salmoniden ist es verboten; b) in den Zonen des Sees, die weniger tief als 30 m sind, ist es verboten; c) es darf nicht vor 16 Uhr gesetzt und nicht nach 10 Uhr gehoben werden. Vom 15. Mai bis zum 15. September darf es nicht vor 17 Uhr gesetzt und nicht nach 10 Uhr gehoben werden; d) der Abstand zwischen der Wasseroberfläche und der Oberähre muss mindes- tens 3 m betragen. Ab Eröffnung der Fangzeit für Salmoniden bis zum 31. Mai darf dieser Abstand jedoch für Monofil-Netze auf ein Minimum von

2 m verringert werden;

e) verankerte Grosse Schwebnetze dürfen nicht gleichzeitig mit verankerten Forellennetzen gesetzt werden.

Art. 22 Forellennetze 1 Das Forellennetz ist ein verankertes Schwebnetz, das dicht unter dem Wasserspie- gel gesetzt werden kann. Es darf höchstens 100 m lang und 3 m hoch sein; die Mindestmaschenweite beträgt 48 mm.

2 Es dürfen höchstens drei Forellennetze benutzt werden.

3 Für die Verwendung des Forellennetzes gelten die folgenden Beschränkungen:

a) es darf nur ab Ende der Schonzeit für Salmoniden bis zum 31. März ver- wendet werden; b) es muss nach 16 Uhr gesetzt und vor 9 Uhr gehoben werden.

Art. 23 Bodennetze

1 Es dürfen höchstens verwendet werden:

a) zehn Bodennetze mit einer Maximallänge von 100 m, einer Maximalhöhe von 4,20 m und einer Mindestmaschenweite von 32 mm; b) vier Bodennetze mit einer Maximallänge von 100 m, einer Maximalhöhe von 8 m und einer Mindestmaschenweite von 40 mm.

2 Für die Verwendung des Bodennetzes gelten die folgenden Beschränkungen:

a) während der Schonzeit für Salmoniden ist es verboten; b) vom 1. Mai bis zum 31. Mai ist es verboten, Netze mit einer Maschenweite von weniger als 50 mm in einer Tiefe von weniger als 30 m zu verwenden; c) es muss am Grund gesetzt werden; zwischen der Wasseroberfläche und der Oberähre müssen mindestens 2 m freies Wasser sein; d) es dürfen höchstens acht dieser Netze zu einem Satz verbunden werden, aus- ser im Bereich der Bucht von Sciez, wo höchstens vier dieser Netze zu einem Satz verbunden werden dürfen;

Fischerei im Genfersee. Vollzugsverordnung AS 2006

e) in Genfer Gewässern dürfen ausser in der Enklave von Céligny diese Netze nur senkrecht zum Ufer gesetzt werden.

Art. 24 Kleines Netz a) Allgemeines

1 Das Kleine Netz ist ein einfaches Netz. Es darf höchstens 100 m lang und 2 m

hoch sein.

2 Für die Verwendung des Kleinen Netzes gelten die folgenden Beschränkungen:

a) das schwebende oder halb schwebende Kleine Netz muss verankert werden; b) es dürfen höchstens acht dieser Netze zu einem Satz verbunden werden, aus- ser im Bereich der Bucht von Sciez, wo höchstens vier dieser Netze zu einem Satz verbunden werden dürfen; c) in Genfer Gewässern ausserhalb des Gewässerbereichs von Céligny darf das Kleine Netz nur senkrecht zum Ufer gesetzt werden; d) der Abstand zwischen der Wasseroberfläche und der Oberähre muss mindes- tens 2 m betragen. Für Bodennetze darf vom 1. Februar bis zum 30. Septem- ber der Abstand hingegen kleiner sein, vorausgesetzt, dass diese Netze frü- hestens eine Stunde vor Sonnenuntergang gesetzt und spätestens eine Stunde nach Sonnenaufgang gehoben werden. Diese Ausnahme gilt nicht in Häfen und in einem Bereich von 50 m um ihre Einfahrt.

Art. 25 b) Kleines Netz mit einer Maschenweite von weniger als 32 mm

1 Es dürfen höchstens zehn Kleine Netze mit einer Maschenweite zwischen 23 mm

und 31,9 mm verwendet werden. Nur sechs von ihnen dürfen eine Maschenweite unter 26 mm aufweisen. Ein 100 m langes Netz darf durch zwei Netze von höchs- tens 50 m Länge ersetzt werden. 2 Fischereiberechtigte dürfen auf ihren Booten nicht gleichzeitig Forellen, Saiblinge, Äschen, Felchen und Hechte und Kleine Netze mit einer Maschenweite zwischen

28 mm und 31,9 mm mitführen.

3 Für die Verwendung von Kleinen Netzen mit einer Maschenweite von weniger

32 mm gelten die folgenden Beschränkungen:

a) vom 1. Mai bis zum 25. Mai ist die Verwendung dieser Netze verboten; b) vom 26. Mai bis zum 31. Oktober dürfen diese Netze nicht tiefer als 35 m gesetzt werden; c) vom 1. November bis zum 31. März dürfen diese Netze nicht tiefer als 50 m gesetzt werden; d) vom 1. April bis zum 30. April dürfen höchstens vier dieser Netze weniger tief als 15 m gesetzt werden.

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Art. 26 c) Kleines Netz mit einer Mindestmaschenweite von 32 mm

1 Der Fischer oder die Fischerin kann die in Artikel 23 aufgeführten Bodennetze

durch höchstens 30 Kleine Netze [s. F: de fond] mit einer Mindestmaschenweite von

32 mm ersetzen. Es dürfen nur 15 dieser Netze tiefer als 45 m gesetzt werden.

2 Die Beschränkungen für die Verwendung von Bodennetzen nach Artikel 23

Absatz 2 gelten auch für diese Netze.

Art. 27 d) Kleines Schwebnetz mit einer Maschenweite zwischen 32 und 39,9 mm

1 Es dürfen maximal acht verankerte Kleine Schwebnetze mit einer Maschenweite

zwischen 32 mm und 39,9 mm verwendet werden. Die Anzahl dieser Netze ist im Kontingent der 30 Kleinen Netze nach Artikel 26 Absatz 1 enthalten.

2 Für die Verwendung der Kleinen Schwebnetze mit einer Maschenweite zwischen

32 und 39,9 mm gelten die folgenden Beschränkungen:

a) während der Schonzeit für Salmoniden ist die Verwendung verboten; b) die Netze dürfen nur in Zonen des Sees gesetzt werden, die tiefer als 35 m sind. Sie müssen mindestens 8 m unter der Wasseroberfläche und mindes- tens 10 m über dem Seeboden liegen.

Art. 28 Spiegelnetz für das Fischen von Trüschen

1 Das Spiegelnetz darf höchstens 100 m lang und 2 m hoch sein; die Mindest-

maschenweite beträgt 23 mm.

2 Es dürfen höchstens acht Spiegelnetze benutzt werden. Die Anzahl zu einem Satz

verbundener Netze ist auf vier beschränkt.

3 Die Spiegelnetze dürfen verwendet werden:

a) gemäss den Bestimmungen in Artikel 25 Absatz 3, sofern sie nicht gleich- zeitig mit den Kleinen Netzen oder in den Tiefen von über 120 m gesetzt werden; b) in Abweichung zu Absatz 1 westlich der Linie, welche die Kirche von Yvoire mit der Spitze von Promenthoux verbindet, in einem Abstand von mehr als 1400 m vom Ufer. Ausserdem dürfen die Spiegelnetze in diesem Gebiet höchstens 1 m hoch sein, und die Maschenweite darf lediglich 23 mm betragen.

Art. 29 Gründlingsnetz

1 Das Gründlingsnetz darf höchstens 100 m lang und 2 m hoch sein; die Maschen-

weite beträgt mindestens 12 mm und höchstens 16 mm.

2 Es dürfen höchstens zwei Gründlingsnetze benutzt werden; jedes Netz von 100 m

Länge kann durch zwei Netze von 50 m Länge ersetzt werden.

Fischerei im Genfersee. Vollzugsverordnung AS 2006

3 Für die Verwendung des Gründlingsnetzes gelten die folgenden Beschränkungen:

a) es ist vom 1. Mai bis zum 15. Juni verboten; b) es darf nur zum Fischen von Cypriniden verwendet werden; c) es darf unter der Wasseroberfläche oder am Boden gesetzt werden, aber nur in Zonen mit weniger als 5 m Wassertiefe.

Art. 30 Verbinden von Netzen

1 Es ist verboten, Netze der Höhe nach miteinander zu verbinden.

2 Die Fischereiberechtigten dürfen ihre Sätze nicht verbinden. Die Sätze der Grossen Schwebnetze dürfen verbunden werden, sofern sie einen Mindestabstand von 10 m aufweisen.

Art. 31 2 – Fallen Fischreuse

1 Die Maschenweite der Reusen muss mindestens 23 mm betragen. Das Volumen

der Reuse darf einschliesslich der Eingangsvorrichtung nicht grösser sein als 4 m3.

2 Es dürfen höchstens sechs Fischreusen benutzt werden.

3 Für die Verwendung von Reusen gelten die folgenden Beschränkungen:

a) sie ist vom 1. Mai bis zum 25. Mai verboten; b) der Abstand zwischen der Wasseroberfläche und dem höchsten Punkt der Reuse muss mindestens 2 m betragen, ausser wenn diese weniger als 2 m vom Ufer oder von einem Damm entfernt gesetzt wird oder wenn sie gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die Schifffahrt gekennzeichnet ist.

Art. 32 Krebsreuse

1 Die Krebsreuse darf ein Maximalvolumen von 100 Liter haben und einen oder

zwei Eingänge aufweisen.

2 Es dürfen höchstens 20 Krebsreusen verwendet werden.

3 Die Krebsreuse darf nur für den Krebsfang benutzt werden.

Art. 32bis Schleien- und Brachsmenreuse

1 Die Maschenweite der Reusen für den Fang von Schleien und Brachsmen muss

mindestens 100 mm betragen. Das Volumen der Reuse darf einschliesslich der Eingangsvorrichtung nicht grösser sein als 4 m3.

2 Es dürfen höchstens drei Reusen verwendet werden.

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Art. 33 3 – Angelhaken Schweb-/Legschnüre

1 Die Schweb- und Legschnüre dürfen nicht länger als 50 m sein und höchstens

25 Angelhaken mit einer Mindestöffnung von 10 mm aufweisen.

2 Für die Verwendung von Schweb- und Legschnüren gelten die folgenden

Beschränkungen: a) sie müssen senkrecht zum Ufer gesetzt werden; b) während der Schonzeit für Salmoniden ist ihre Verwendung verboten; c) die Anzahl ist auf vier Schnüre pro Fischer oder Fischerin beschränkt.

Art. 34 Markierung der Fanggeräte für die Berufsfischerei

1 Jedes ins Wasser ausgesetzte oder ausgelegte Fischereigerät muss mit einem

schwimmenden Kennzeichen versehen sein, das eine Markierung zur eindeutigen Identifizierung des Patentinhabers oder der Patentinhaberin aufweist.

2 Die Markierungen müssen an einem Fischereigerät angebracht sein; eine Ausnah-

me gilt für das verankerte Grosse Schwebnetz und das Forellennetz bis zum 31. März.

3 Die Grossen Schwebnetze müssen an einem Ende des Satzes mit einem mindestens

40 cm breiten und 70 cm hohen schwarzen Fähnchen, das mindestens 1,40 m über

der Wasseroberfläche liegt, und am anderen Ende des Satzes mit einem üblichen weissen Standlicht versehen sein.

4 Die Forellennetze müssen an beiden Enden des Satzes gekennzeichnet sein:

a) mit einem üblichen weissen Standlicht; b) mit einem von einem gelben Fähnchen markierten, in einer Distanz von 5 bis

10 m vom Festufer [vom Standlicht? s. F: du feu] entfernten und auf der

Achse des Netzes angebrachten Schwimmer. Das Fähnchen muss mindes- tens 40 cm breit und 70 cm hoch sein; der obere Abschluss des Fähnchens muss mindestens 1,40 m über der Wasseroberfläche liegen und senkrecht zur Fahnenstange stehen. Die Schwimmer können tagsüber an Ort gelassen wer- den; das gelbe Fähnchen muss als Signalisation belassen werden.

5 Die Bodennetze sind folgendermassen zu markieren:

a) die Kleinen Netze müssen an beiden Enden mit einem roten Schwimmer landwärts und einem schwarzen Schwimmer seewärts markiert werden; die Schwimmer müssen mindestens 30 cm aus dem Wasser herausragen und ein Mindestvolumen von 4 Litern aufweisen. In Genfer Gewässern ausserhalb von Céligny muss der rote Schwimmer rechtsufrig und der schwarze Schwimmer linksufrig gesetzt werden. Die zuständigen Behörden der beiden Staaten können hingegen eine Sondermarkierung vorsehen, wonach für ein einzelnes, senkrecht zum Ufer ausgelegtes Netz die oben erwähnten Vorkeh- rungen durch ein an einem Schaft befestigtes rot-schwarzes Fähnchen ersetzt werden können; das Fähnchen muss mindestens 30 cm aufragen.

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b) Netze, die höher als 2 m sind, müssen an beiden Enden mit einem von einem Fähnchen mit 30 cm Seitenlänge markierten Schwimmer gekennzeichnet werden; das Fähnchen ist landwärts rot, seewärts schwarz und muss mindes- tens 30 cm über der Wasseroberfläche liegen. In Genfer Gewässern ausser- halb von Céligny muss das rote Fähnchen rechtsufrig, das schwarze link- sufrig angebracht werden. Westlich der Linie, welche die Kirche von Yvoire mit der Spitze von Promenthoux verbindet, können die Schwimmer durch eine einzelne rote Fahne von 1 m Seitenlänge ersetzt werden; sie muss 1,40 m über der Wasseroberfläche liegen. Die zuständigen Behörden der beiden Staaten können hingegen eine Sondermarkierung vorsehen, wonach für ein einzelnes, senkrecht zum Ufer ausgelegtes Netz die oben erwähnten Vorkehrungen durch ein an einem Schaft befestigtes rot-schwarzes Fähn- chen ersetzt werden können; das Fähnchen muss mindestens 30 cm auf- ragen.

6 Die Fischreuse ist mit einem weissen Schwimmer, der mit einem weissen Fähn-

chen markiert ist, zu kennzeichnen; das Fähnchen muss mindestens 30 cm aufragen. Für Häfen können die zuständigen Behörden der beiden Staaten zur Vereinfachung der Navigation spezielle Markierungen vorsehen.

7 DieReuse für den Fang von Schleien und Brachsmen ist mit einem weissen

Schwimmer, der mit einem grünen Fähnchen markiert ist, zu kennzeichnen; das Fähnchen muss mindestens 30 cm aufragen.

8 Die Krebsreuse ist mit einem von einem gelben Fähnchen markierten weissen

Schwimmer zu kennzeichnen; das Fähnchen muss mindestens 30 cm aufragen. Für Sätze mit sechs Reusen genügt hingegen eine einzige Markierung.

9 Die Schweb- und Legschnüre sind an beiden Enden mit einer schwarz-weissen

Fahne zu markieren.

Kapitel V Normen für die Benutzung der für die Berufs- und Sportfischerei zugelassenen Geräte

Art. 35 Schleppangel

1 Die Schleppangeln dürfen hinter dem Boot nicht länger als 200 m und seitlich

nicht weiter als 50 m von der Bootsachse entfernt sein. 2 Sie dürfen pro Boot höchstens 20 Anbissstellen aufweisen, und jede Anbissstelle darf mit höchstens drei Einerhaken, Doppel- oder Dreierangeln versehen sein.

3 Während der Schonzeit für Salmoniden ist die Verwendung von Schleppangeln

verboten.

Art. 36 Andere Angelgeräte

1 Es dürfen wahlweise maximal drei der folgenden Angelgeräte verwendet werden:

Schwebangel, Spinnangel, Setzangel, Senkangel oder Hegene.

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2 Jedes Angelgerät darf mit höchstens sechs verzweigten Angelhaken bestückt sein. Es kann jedoch durch eine einzige Angel mit höchstens 18 Angelhaken ersetzt werden.

3 Der Angelhaken darf zwischen Spitze und Ansatz nicht mehr als 15 mm messen,

ungeachtet der Anzahl Haken.

4 Die in Absatz 1 erwähnten Angelgeräte dürfen nur vom Seeufer oder von einem

stehenden Boot aus verwendet werden. Letzteres darf nicht mit der Vorrichtung zur Markierung eines Geräts für die Berufsfischerei vertäut sein.

5 Vom 1. Mai bis zum 25. Mai ist die Verwendung der Hegene verboten.

Art. 37 Köderfischflasche

1 Es dürfen höchstens zwei Köderfischflaschen verwendet werden, deren Fassungs-

vermögen 3 Liter nicht übersteigt.

2 Die Köderfischflasche darf nur zum Fang von Köderfischen für den Eigenbedarf

benutzt werden.

Art. 38 Kescher

1 Es darf nur ein einziger Kescher mit einem Höchstdurchmesser von 1 m verwendet

werden.

2 Der Kescher darf nur verwendet werden, um den mit einem anderen Fischereigerät

gefangenen Fisch aus dem Wasser zu ziehen oder um Köderfische für den Eigen- bedarf zu fischen.

Art. 39 Senknetz 1 Es darf nur ein einziges Senknetz mit einer Seitenlänge von höchstens 1 m benutzt werden.

2 Das Senknetz darf nur für den Fang von Köderfischen für den Eigenbedarf ver-

wendet werden.

Art. 40 Krebsnetz

1 Es dürfen höchstens sechs Krebsnetze verwendet werden.

2 Jedes Netz darf einen Durchmesser von höchstens 50 cm aufweisen.

3 Das Krebsnetz muss vom Fischer oder von der Fischerin ständig kontrolliert wer- den und darf nur für den Krebsfang verwendet werden.

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Kapitel VI Schutz der Fische und Krebse

Art. 41 Fangmindestmasse 1 Die Länge eines Fisches wird von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen.

2 Die nachfolgend genannten Fische dürfen nur gefangen werden, wenn sie die

folgenden Mindestfangmasse aufweisen: a) See- und Bachforelle (Salmo trutta) 35 cm; b) Seesaibling (Salvelinus alpinus) 27 cm; c) Äsche (Thymallus thymallus) 30 cm; d) Felchen (Coregonus sp.) 30 cm; e) Hecht (Esox lucius) 45 cm; f) Barsch (Perca fluviatilis) 15 cm.

3 Um die Kontrolle der Fische zu ermöglichen, dürfen die Fischereiberechtigten

weder den Kopf noch den Schwanz des gefangenen Fisches abschneiden, bevor sie zu Hause oder – handelt es sich um Berufsfischer und Berufsfischerinnen – in ihrem Fischereigebäude angekommen sind. 4 Alle Barsche, die von Patentinhabern und Patentinhaberinnen für die Sportfischerei mit der Angel gefangen werden, müssen behalten werden und dürfen unter keinen Umständen ins Wasser zurückversetzt werden, auch wenn sie kleiner sind als 15 cm. 5 Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Absatz 4 sind alle Fische, die das Mindest- fangmass nicht erreichen, unverzüglich und sorgfältig ins Wasser zurückzuverset- zen.

6 Der Fang europäischer Dohlenkrebse (Austropotamobius pallipes) und Edelkrebse

(Astacus astacus) ist verboten.

Art. 42 Schonzeiten

1 Für die nachfolgend genannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten:

a) Salmoniden: Forellen (Salmo trutta) 1. Januar bis 14. Januar 2006 Seesaibling (Salvelinus alpinus) 16. Oktober 2006 bis 19. Januar 2007 Felchen (Coregonus sp.) 15. Oktober 2007 bis 12. Januar 2008 13. Oktober 2008 bis 17. Januar 2009 19. Oktober 2009 bis 16. Januar 2010 18. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 b) Äsche (Thymallus thymallus) 1. März bis 14. Mai c) Hecht (Esox lucius) 1. April bis 10. Mai d) Barsch (Perca fluviatilis) 1. Mai bis 25. Mai

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2 Die Netze für den Fang von Salmoniden dürfen am ersten Tag der Schonzeit für

Salmoniden noch gehoben werden; die gefangenen Salmoniden dürfen an Land gebracht werden.

3 Die Netze und Reusen für den Fang von Barschen dürfen bis am 1. Mai um 12 Uhr

gehoben werden; sie dürfen ab 25. Mai um 12 Uhr ausgelegt oder ausgesetzt, nicht aber gehoben werden. 4 Fische, die während ihrer Schonzeit gefangen werden, sind unverzüglich und sorg- fältig ins Wasser zurückzuversetzen.

Art. 43 Höchstfangmenge Für Personen, die Freiangelei betreiben, und für Inhaber und Inhaberinnen von Patenten für die Sportfischerei gelten die folgenden Höchstfangmengen: a) 8 Forellen pro Tag und 250 pro Jahr; b) 10 Saiblinge pro Tag und 250 pro Jahr; c) 10 Felchen pro Tag und 250 pro Jahr; d) 100 Barsche pro Tag; e) 5 Hechte pro Tag.

Art. 44 Köder

1 Die Verwendung der folgenden Köder ist verboten:

a) Fische, die zu den in Artikel 42 Absatz 1 aufgeführten Arten gehören; b) Dohlenkrebse (Austropotamobius pallipes) und Edelkrebse (Astacus asta- cus); c) Fische oder Krebse, die nicht zu einer der in Anhang 1 A aufgeführten Arten gehören; d) Fischlaich oder eine Imitation davon. 2 Der Einsatz von lebenden Köderfischen ist vom Ufer oder von einem nicht absicht- lich fortbewegten Boot aus und ausschliesslich unter Verwendung einer gelegten Schnur, einer Schwebangel, einer Setzangel oder einer Senkangel, jedoch nicht mit einer Hegene, gestattet. Bei der Verwendung von Angelgeräten darf die Anköderung lebender Köderfische nur im Maulbereich erfolgen.

Art. 45 Schutzgebiete und -bereiche a) Schilfgürtel Innerhalb von Schilfgürteln und in Naturschutzgebieten darf nicht gefischt werden.

Fischerei im Genfersee. Vollzugsverordnung AS 2006

Art. 46 b) Mündungen Für die Schweiz

1 Das Fischen mit Netzen, Fischreusen, Schleppangeln, Schweb- und Legschnüren

ist während des ganzen Jahres verboten: a) im Bereich von 100 m um das Ende der Molen des Stockalper-Kanals, des Grand Canal, des Boiron de Nyon und der Eau froide sowie zwischen den Molen; b) im Bereich von 300 m um die Mündung der Rhone, der Venoge, der Au- bonne, der Promenthouse und der Versoix; c) im Bereich von 50 m um die Mündung der Vieux-Rhône.

2 Das Fischen mit Netzen, Fischreusen, Schleppangeln, Schweb- und Legschnüren

ist während der Schonzeit für Salmoniden verboten: a) im Bereich von 300 m um die Mündung des Stockalper-Kanals, des Grand Canal, der Eau Froide, der Morges, des Boiron de Morges und der Dullive; b) im Bereich von 100 m um die Mündung der folgenden Fliessgewässer: Baye de Montreux, Ognonnaz (Vevey-La Tour), Salenche (Saint-Saphorin), Lutrive, Paudèze, Vuachère, Chamberonne, Asse (Nyon), Boiron de Nyon, Nant de Pry, Brassu, Nant de Braille, Hermance, Veraye (Veytaux), Baye de Clarens, Veveyse und Forestay (Rivaz). Die Verwendung von Reusen in den Bereichen der Veraye, der Baye de Clarens, der Veveyse und des Forestay ist jedoch erlaubt. Für Frankreich

3 In den folgenden Gebieten ist das Fischen mit jeglichen Fischereigeräten – mit

Ausnahme der Angelgeräte – untersagt: a) im Bereich von 300 m um die Mündung der Dranse; b) während der Schonzeit für Forellen im Bereich von 100 m um die Mündung der Hermance, der Morge, des Pamphiot, des Foron, des Redon und des Vion. Die Grenzen dieser Schongebiete sind mit Grenzsteinen oder Markie- rungen am Ufer gekennzeichnet.

Art. 47 c) Saiblingslaichplätze

1 Während der Schonzeit für Salmoniden ist das Fischen mit Netzen und Reusen auf

den Saiblingslaichplätzen verboten. 2 Hingegen darf auf den Saiblingslaichplätzen von Meillerie und Ripaille ab Beginn der Schonzeit für Salmoniden bis und mit 30. Oktober das Kleine Zugnetz für den Fang von Barschen verwendet werden.

3 Die Grenzen der Saiblingslaichplätze verlaufen wie folgt:

a) Saiblingslaichplätze von Saint-Gingolph östliche Grenze: Linie senkrecht zum Ufer bei der Villa Eugénie; südliche Grenze: Seeufer;

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westliche Grenze: Linie senkrecht zum Ufer beim «Château des Serves» (350 m westlich der Pointe du Fenalet); nördliche Grenze: Linie parallel zum Ufer in einer Entfernung von 500 m seewärts. b) Saiblingslaichplätze von Chillon östliche Grenze: Seeufer; südliche Grenze: Linie Landungssteg von Chillon – Rhonemündung; westliche Grenze: Linie Hôtel National in Montreux – viereckiger Turm des Verwaltungsgebäudes der Gemeinde von Villeneuve (alte Kirche); nördliche Grenze: Linie Mündung der Veraye – Rhonemündung. c) Saiblingslaichplätze von Montreux östliche Grenze: Seeufer; südliche Grenze: Verbindungslinie von der rue du Quai, Rundbau des Hôtel Eden in Montreux, bis zur Rhonemündung; westliche Grenze: Linie in einer Entfernung von 200 m um das Mündungsgebiet der Baye de Montreux; nördliche Grenze: Linie Ile de Salagnon in Clarens – Gebäude Forum oder südwestliche Ecke des Marktplatzes in Montreux. d) Die Saiblingslaichplätze von Meillerie erstrecken sich über eine Breite von

1000 m ab Ufer und sind in zwei Bereiche aufgeteilt, Locum und Meillerie.

Bereich Locum (Steinbrüche): östliche Grenze: senkrecht zur Bahnunterführung zwischen den Hundertmetergrenzsteinen 1 und 2 der Nationalstrasse westlich von Locum (markierte Stelle); westliche Grenze: senkrecht zur markierten Stelle östlich des Bahn- übergangs zwischen Locum und Meillerie. Bereich Meillerie (Steinbrüche): östliche Grenze: senkrecht zum Felsen von Baleyron und zum Felsen, der am Seeufer markiert ist; westliche Grenze: senkrecht zur Eisenbahnverbauung vor dem Tunnel von Meillerie und senkrecht zu einem ebenfalls am Seeufer markierten Felsen. e) Saiblingslaichplätze der Dranse östliche Grenze: Verlängerung der Verbindungslinie der beiden Grenz- steine am Ufer östlich des Schutzgebietes der Dranse um 1000 m seewärts; die Verbindungslinie streift den Kirchturm von Vongy; westliche Grenze: Verlängerung der Verbindungslinie der beiden Grenz- teine am Ufer westlich des Schutzgebietes der Dranse um 1000 m seewärts; die Verbindungslinie streift den Kirchturm von Marin;

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nördliche Grenze: Verbindungslinie zwischen den beiden Enden der oben genannten Verlängerungslinien; südliche Grenze: Seeufer und Mündung der Dranse. f) Die Saiblingslaichplätze von Ripaille erstrecken sich über eine Breite von

1000 m ab Ufer:

östliche Grenze: Normale beim Ort mit Flurnamen La Rivière (markierte Stelle); westliche Grenze: Normale beim Ort mit Flurnamen Fin du Bois (markierte Stelle).

Kapitel VII Weitere Beschränkungen

Art. 48 Fangzeiten a) Berufsfischerei

1 Die Berufsfischerei ist ganzjährig (Sommerzeit und Winterzeit) von 3 Uhr bis

22 Uhr erlaubt.

2 Ausserhalb dieser Zeiten dürfen Netze und Reusen nicht gesetzt, gehoben und

abgesucht werden.

Art. 49 b) Sportfischerei Sportfischern und Sportfischerinnen ist das Fischen frühestens eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang und spätestens noch eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt.

Art. 50 Zusätzliche Beschränkungen Beide Staaten können die Fischerei an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen oder an gewissen Orten verbieten und die Maximaldauer für den Einsatz der Fischerei- geräte festlegen.

Kapitel VIII Fangstatistik und Fischbesatz

Art. 51 Berufsfischerei 1 Jeder Berufsfischer und jede Berufsfischerin muss täglich mit wasserfester Tinte das Gewicht und die Anzahl Fänge pro Art [s. Art. 52, Absatz 2] auf dem offiziellen Statistikformular eintragen.

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2 Berufsfischer und Berufsfischerinnen sind verpflichtet, ihr Statistikformular inner- halb von fünf Tagen nach Ende jeden Monats abzugeben.

3 Beide Staaten können zusätzliche Regelungen für die Berufsfischerei vorsehen.

Art. 52 Sportfischerei [s. Art. 52 Abs. 4 und Art. 49]

1 Fischer und Fischerinnen mit Schleppfanggeräten müssen ihr Kontrollheft unter-

zeichnen.

2 Sie sind verpflichtet, mit wasserfester Tinte die Anzahl Fische je Art und das

Gewicht ihrer Fänge gemäss den im Kontrollheft aufgeführten Bestimmungen einzutragen.

3 Das Kontrollheft ist der zuständigen Fischereiaufsicht zurückzugeben:

a) von den Patentinhabern und Patentinhaberinnen bei der Erneuerung des Patents, spätestens aber am 30. April des folgenden Jahres; b) von den Inhabern und Inhaberinnen von Monats- oder Tagesbewilligungen spätestens 8 Tage nach Ablauf der Bewilligung.

4 Beide Staaten können zusätzliche Regelungen für die Sportfischerei vorsehen.

Art. 53 Besatzfischaufzucht

1 Zur Sicherung eines optimalen Fischbesatzes im Genfersee haben beide Staaten

das Einsetzen von Fischen zu fördern. Dies erfolgt zur Sicherstellung einer rationel- len Bewirtschaftung der Fischbestände in Beachtung des biologischen Gleich- gewichts.

2 Die zu diesem Zweck verwendeten Fische müssen einheimischem Laich entstam-

men; mindestens 80 Prozent der von diesen Laichfischen des Sees stammenden Eier müssen für den Besatz dieses Sees oder seiner Zuflüsse verwendet werden.

3 Die Vorgaben des jährlichen Besatzplanes sind:

a) Felchen: 20 000 000 Brütlinge; b) Seesaibling: 1 200 000 Sömmerlinge; c) Seeforelle: 500 000 Sömmerlinge. Diese Vorgaben sind von den Staaten je zur Hälfte zu erfüllen.

4 Das Einsetzen von Saiblingen und Seeforellen kann durch Vorsömmerlinge erfol-

gen, wobei ein Sömmerling jeweils 2 Vorsömmerlingen entspricht. Als Sömmer- linge gelten Fische, die ab dem 1. Juli eingesetzt werden oder eine Länge von 5 cm oder mehr erreichen. 5 Bei Felchen ist der Laichfischfang auf höchstens 3 Tage für jeden Staat beschränkt.

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Kapitel IX Schlussbestimmungen

Art. 54 Ausnahmen

1 Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen ausnahmsweise

vom vorliegenden Reglement abweichen: a) bei Massnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen den verschiedenen Fischarten; b) bei anderen Massnahmen, die sich vom ökologischen Gesichtspunkt her aufdrängen oder die einer rationellen Bewirtschaftung der Fischbestände dienen.

2 Die zuständigen Behörden können ausnahmsweise Abweichungen vom vorliegen-

den Reglement zulassen, um den Erfordernissen wissenschaftlicher Studien zu genügen.

3 In Abweichung von den Bestimmungen in Artikel 42 können die beiden Staaten

den Laichfischfang zum Gewinnen von Fischeiern bewilligen, um den von der Beratenden Kommission angestrebten Fischbesatz zu gewährleisten.

Art. 55 Transport lebender Krebse

1 Der Transport lebender Krebse ausserhalb des Wassers zum Zweck der Vermark-

tung ist nur für die Berufsfischerei erlaubt. Er ist Gegenstand einer besonderen Bewilligung durch die zuständigen Behörden.

2 Die lebenden Krebse dürfen nur mit bestimmten Auflagen und über einen Zwi-

schenhandel vermarktet werden, der Gewähr leistet für die Vermeidung einer Aus- breitung der Krebse. Die Auflagen werden in gegenseitigem Einvernehmen von den zuständigen Behörden bestimmt, die für jeden Staat verschiedene Regelungen fest- legen können.

Art. 56 Regelungen in den beiden Staaten Die die Fischerei betreffenden Auszüge der Regelwerke der beiden Staaten können dieser Vollzugsverordnung als Anhänge beigefügt werden.

Art. 57 Aufzuhebende Bestimmung Das Regelwerk vom 7. Dezember 20002 ist aufgehoben.

2 AS 2003 477, 2004 2597

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Anhang 1

Liste der im Genfersee vorkommenden Fische und Krebse

A. Einheimische oder akklimatisierte Arten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

Aal Anguilla anguilla Forelle (Seeforelle und Bachforelle) Salmo trutta ssp. Seesaibling Salvelinus alpinus Felchen Coregonus sp. Äsche Thymallus thymallus Hecht Esox lucius Schneider Alburnoides bipunctatus Laube/Ukelei Alburnus alburnus Karpfen Cyprinus carpio Gründling Gobio gobio Alet Leuciscus cephalus Elritze Phoxinus phoxinus Rotauge Rutilus rutilus Rotfeder Scardinius erythrophthalmus Schleie Tinca tinca Schmerle Barbatula barbatula Flussbarsch Perca fluviatilis Groppe Cottus gobio Brachsmen Abramis brama Barbe Barbus barbus Trüsche Lota lota Edelkrebs Astacus astacus Dohlenkrebs Austropotamobius pallipes

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B. Eingeführte und unerwünschte Arten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Herkunft

Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss USA Goldfisch Carassius auratus Asien Karausche Carassius carassius Europa Kaulbarsch Gymnocephalus cernuus Europa Stichling Gasterosteus aculeatus Europa Katzenwels Ameiurus melas USA Sonnenbarsch Lepomis gibbosus USA Galizierkrebs Astacus leptodactylus Europa Kamberkrebs Orconectes limosus USA Signalkrebs Pacifastacus leniusculus USA

Vollzugsverordnung zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee (mit Anhang) | Lexipedia | Lexipedia