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AS 2006 2353

Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV)

Änderung vom 24. Mai 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 29. März 20001 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1a 1a. Abschnitt: Aircraft-Management-Leistungen und ähnliche Leistungen (Art. 14 Abs. 3 MWSTG)

Art. 1a Bei der Verwaltung und dem Betreiben von Luftfahrzeugen (Aircraft Management) und bei vergleichbaren Leistungen namentlich bei Schiffen, Eisenbahnwagen und Containern sowie bei Teilen von solchen Leistungen gilt als Ort der Dienstleistung der Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche diese Leistungen erbracht werden, oder in Ermange- lung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte sein Wohnort oder der Ort, von dem aus er tätig wird.

Gliederungstitel vor Art. 4a

2a. Abschnitt: Umsätze der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit sowie der Kinder- und Jugendbetreuung (Art. 18 Ziff. 8 und 9 MWSTG)

Art. 4a Umsätze im Sinne von Artikel 18 Ziffern 8 und 9 des Gesetzes sind auch dann von der Steuer ausgenommen, wenn der Leistungserbringer sie nicht unmittelbar gegen- über den unterstützten oder betreuten Personen erbringt, sondern eine ebenfalls mit der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe, der sozialen Sicherheit oder der Kinder- und

1 SR 641.201

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Jugendbetreuung betraute Institution damit beauftragt und diese dem Leistungs- erbringer dafür Rechnung stellt.

Art. 14 Abs. 2

2 Sind die Angaben nach Absatz 1 nicht vollständig vorhanden oder wurde entgegen

Artikel 37 Absatz 4 des Gesetzes in Verträgen, Rechnungen, Quittungen, Gutschrif- ten und dergleichen auf die Steuer hingewiesen, ist das volle Entgelt zu versteuern. Bei Vorliegen eines Hinweises auf die Steuer und die Margenbesteuerung wird die Margenbesteuerung jedoch zugelassen, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass für den Bund kein Steuerausfall auf Grund dieses Mangels entstanden ist.

Gliederungstitel vor Art. 15a 7a. Abschnitt: Rechnungsstellung (Art. 37 MWSTG)

Art. 15a Die Eidgenössische Steuerverwaltung anerkennt auch Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente nach Artikel 37 Absätze 1 und 3 des Gesetzes, welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsäch- lich vorhandenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig identifizieren.

Gliederungstitel vor Art. 45a 14a. Abschnitt: Behandlung von Formmängeln

Art. 45a Allein aufgrund von Formmängeln wird keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhal- tung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist.

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II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

24. Mai 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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