AS 2006 237
Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und des dazugehörenden Protokolls, unterzeichnet am 7. September 1987 in Bern
Originaltext
Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und des dazugehörenden Protokolls, unterzeichnet am 7. September 1987 in Bern
Abgeschlossen am 12. April 2005 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 20051 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 20. Dezember 2005
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Norwegen, vom Wunsche geleitet, das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und das Protokoll, unterzeichnet am 7. September 19872 in Bern, (nachfolgend «das Abkommen» und «das Protokoll» genannt) zu ändern, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1
1. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer (iv) des Abkommens wird aufgehoben.
2. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern (v), (vi) und (vii) des Abkommens wird
neu Buchstabe a Ziffern (iv), (v) und (vi).
3. Der neue Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer (vi) des Abkommens wird wie
folgt geändert: «(vi) die vom Staat erhobene Steuer auf Einkünfte nichtansässiger Künstler usw. (skatt til staten på honorar til utenlandske artister m.v.);»
4. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer (viii) des Abkommens wird aufgehoben.
Art. 2
1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h des Abkommens wird wie folgt geändert:
«h) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Ver- tragsstaates betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;»
SR 0.672.959.811 1 AS 2006 235 2 SR 0.672.959.81
2005-0740 237
Doppelbesteuerung mit Norwegen. Prot. zur Änderung des Abkommens AS 2006
2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i des Abkommens wird wie folgt geändert:
«i) bedeutet der Ausdruck ‹zuständige Behörde›: (i) in Norwegen: der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter; (ii) in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter.»
Art. 3
1. Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens wird wie folgt geändert:
«1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von See- schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.»
2. Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben.
3. Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens wird neu Absatz 2.
4. Nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens wird folgende Bestimmung eingefügt:
«3. Die Absätze 1 und 2 gelten für Gewinne des gemeinsamen norwegischen, dänischen und schwedischen Luftfahrtkonsortiums Scandinavian Airlines System (SAS), aber nur soweit die Gewinne der SAS Norge ASA, des norwegischen Part- ners des Scandinavian Airlines System (SAS), deren Beteiligung an diesem Konsor- tium entsprechen.»
Art. 4
1. Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens wird wie folgt geändert:
«2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividen- den im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Divi- denden nicht übersteigen. Diese Dividenden sind jedoch von der Steuer im erstge- nannten Staat befreit, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.»
2. Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
«3. Bezieht die Regierung eines Vertragsstaates Dividenden als Nutzungsberechtig- te, so dürfen solche Dividenden nur in diesem Staat besteuert werden. Für die Zwe- cke dieses Absatzes schliesst der Begriff ‹Regierung eines Vertragsstaates› ein: a) im Fall von Norwegen: (i) die Zentralbank von Norwegen; (ii) den staatlichen Erdölfonds von Norwegen; b) im Fall der Schweiz: (i) die Schweizerische Nationalbank;
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c) eine zu gegebener Zeit in gegenseitigem Einvernehmen von den zuständigen Behörden bezeichnete, vollständig oder mehrheitlich im Eigentum der Regierung eines der Vertragsstaaten stehende gesetzliche Körperschaft oder sonstige Einrichtung.»
Art. 5 Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens wird wie folgt geändert: «3. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeu- ge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.»
Art. 6
1. Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens wird wie folgt geändert:
«3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütun- gen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines von einem Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffes oder Luftfahr- zeuges ausgeübt wird, in diesem Staat besteuert werden. Stammen diese Vergütun- gen jedoch aus unselbständiger Arbeit, die an Bord eines im norwegischen inter- nationalen Schiffsregister (N.I.S.) eingetragenen Seeschiffes ausgeübt wird, so können sie nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansäs- sig ist.»
2. Nach Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens wird folgende Bestimmung eingefügt:
«4. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Vergütungen aus unselb- ständiger Arbeit, die an Bord eines im internationalen Verkehr durch das Konsor- tium Scandinavian Airlines System (SAS) betriebenen Luftfahrzeuges ausgeübt wird, so können diese Vergütungen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.»
Art. 7 Artikel 22 Absatz 3 des Abkommens wird wie folgt geändert: «3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaa- tes im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.»
Art. 8
1. Artikel 23 Absätze 1 und 2 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung
ersetzt:
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«1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des norwegischen Rechts über die Gewährung einer Anrechnung der ausserhalb von Norwegen bezahlten Steuer an die norwegi- sche Steuer (die den nachstehenden allgemeinen Grundsatz nicht beeinträchtigen sollen) gilt Folgendes: a) Bezieht eine in Norwegen ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö- gen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Norwegen: (i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, welcher der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen ent- spricht; (ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, welcher der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Vermögen ent- spricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden kön- nen, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt. b) Einkünfte oder Vermögen einer in Norwegen ansässigen Person, die nach diesem Abkommen von der Besteuerung in Norwegen auszunehmen sind, können gleichwohl in Norwegen in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden; Norwegen rechnet jedoch den Teil der Einkommens- respektive Vermögenssteuer, der dem aus dem anderen Vertragsstaat erziel- ten Einkommen oder dem im anderen Staat gehaltenen Vermögen zuzurech- nen ist, an die norwegischen Einkommens- und Vermögenssteuern an.»
2. Artikel 23 Absätze 3–6 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: «2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö- gen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Norwegen besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbe- haltlich des Buchstabens b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuer- satz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Für Gewinne im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 gilt diese Befreiung nur, wenn deren Besteuerung in Norwegen nachgewiesen ist. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Arti- kel 10 in Norwegen besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in Norwegen erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schwei- zerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen,
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der auf die Einkünfte entfällt, die in Norwegen besteuert werden kön- nen; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Norwegen erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfah- ren. c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Norwegen ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigun- gen, wie ihr zustünden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.»
Art. 9 Artikel 25 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens wird wie folgt geändert: «Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach Empfang der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.»
Art. 10 Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens wird wie folgt geändert: «1. a) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die (gemäss den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten erhältlichen) Auskünfte austau- schen, die zur Durchführung dieses Abkommens notwendig sind. b) Zusätzlich können sie auf Verlangen solche Auskünfte austauschen, die zur Verwaltung oder Durchsetzung von innerstaatlichem Recht im Falle von Holdinggesellschaften in Bezug auf unter das Abkommen fallende Steuern notwendig sind. c) Zusätzlich können sie auf Verlangen solche Auskünfte austauschen, die zur Durchführung von innerstaatlichem Recht bei Steuerbetrug in Bezug auf die unter das Abkommen fallenden Steuern notwendig sind. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehalten und nur Personen und Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstre- ckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsicht- lich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Auskünfte, die irgendein Handels-, Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden. Sie
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dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.»
Art. 11 Es wird ein neuer Artikel 28 mit folgender Bestimmung eingefügt:
«Art. 28 Erstattung von Quellensteuern
1. Werden in einem der Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen oder
Lizenzgebühren auf dem Abzugsweg erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs zum vollen Satz durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht berührt.
2. Die auf dem Abzugsweg zum vollen Satz einbehaltene Steuer ist jedoch auf
Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt ist. 3. Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt drei Jahre nach Ablauf des Kalen- derjahres, in dem die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren empfangen worden sind.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einver-
nehmen Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerer- mässigungen festlegen.
5. Ungeachtet von Absatz 4 kann der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stam-
men, ein administratives Verfahren zur Bestätigung der Ansässigkeit der antragstel- lenden Person verlangen.»
Art. 12 Die Artikel 28 und 29 werden neu Artikel 29 und 30.
Art. 13 A. Die Ziffern 2 und 6 des Protokolls werden aufgehoben. B. Die Ziffern 3, 4 und 5 des Protokolls werden neu die Ziffern 2, 3 und 4. C. Es wird eine neue Ziffer 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: «5. Mit Bezug auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b besteht Einvernehmen darüber, dass einzig Informationen ausgetauscht werden können, die sich im Besitz der Steuerbehörden befinden oder ordentlicherweise einzureichen sind und von den Steuerbehörden in ordentlichen Verfahren beschafft werden können, ohne dass spezifische Massnahmen notwendig sind. Es besteht Einvernehmen, dass im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b als Holdinggesellschaften Schweizer Gesellschaften nach Artikel 28 Absatz 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 19903 und norwegische Gesell- schaften, die diesen schweizerischen Gesellschaften entsprechen, gelten.
3 SR 642.14
Doppelbesteuerung mit Norwegen. Prot. zur Änderung des Abkommens AS 2006
Es besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck ‹Steuerbetrug› ein betrügerisches Verhalten bedeutet, welches nach dem Recht beider Staaten als Steuervergehen gilt und mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Es besteht Einvernehmen, dass das Bankgeheimnis der Beschaffung von Urkunden- beweisen bei Banken und der Weiterleitung dieser Beweise an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates in Fällen von Steuerbetrug nicht entgegensteht. Eine Auskunftserteilung setzt aber voraus, dass zwischen dem betrügerischen Ver- halten und der gewünschten Amtshilfemassnahme ein direkter Zusammenhang besteht. Beide Vertragsstaaten stimmen überein, dass die Anwendung von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c und der Bestimmungen des Protokolls die rechtliche und tatsächliche Reziprozität voraussetzt. Es besteht ferner Einigkeit, dass die Amtshilfe im Sinne dieses Absatzes keine Massnahmen einschliesst, die der blossen Beweisausforschung dienen.»
Art. 14
1. Die Regierungen der Vertragsstaaten werden sich gegenseitig auf diplomati-
schem Weg notifizieren, dass die gesetzlichen Erfordernisse und Verfahren für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.
2. Das vorliegende Protokoll, das integrierender Bestandteil des Abkommens und
des Protokolls ist, tritt am Datum der späteren der in Absatz 1 erwähnten Notifikati- onen in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung: a) vorbehaltlich des Buchstabens b hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des auf das Inkrafttre- ten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres an nicht ansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden; b) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Dividenden, die am oder nach dem 1. Januar 2005 fällig werden und von einer Gesellschaft (jedoch keiner Personengesellschaft) erzielt werden, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesell- schaft verfügt, vorausgesetzt, dass dieses Protokoll im Jahr 2005 in Kraft tritt; c) hinsichtlich der sonstigen Steuern auf die Einkünfte und Vermögenswerte betreffend die Kalenderjahre (einschliesslich der in diesem Jahr abgeschlos- senen Geschäftsjahre), das auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgt.
Doppelbesteuerung mit Norwegen. Prot. zur Änderung des Abkommens AS 2006
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtig- ten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Oslo am 12. April 2005 im Doppel in deutscher, norwegischer und englischer Sprache. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Königreichs Norwegen: Kurt Höchner Thorbjørn Gjølstad