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AS 2006 2401

Verordnung über den militärischen Flugdienst

Verordnung über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV)

Änderung vom 16. Juni 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Militärflugdienstverordnung vom 19. November 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und 4 sowie Bst. b

1 Die Milizangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes werden in folgende

Kategorien eingestuft: a. Kategorie A: 3. Milizmilitärpiloten, die Transportflüge durchführen, bis zur Vollendung des 45. Altersjahres,

4. Milizmilitärpiloten, die in ihrer beruflichen Funktion

Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Flieger- staffel eingeteilt sind; b. Kategorie B: 1. Milizmilitärpiloten, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr,

2. Milizmilitärpiloten, die der Zielflug-, Ausbildungs-

oder Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen,

3. Milizbordoperateure;

Art. 6 Abs. 2 Bst. a und d sowie 3

2 Überdies werden jährlich zu einem individuellen Training wie folgt aufgeboten:

a. 1. Milizmilitärpiloten, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeu- ge fliegen und nicht in einer Fliegerstaffel eingeteilt sind: für höchstens

45 Tage,

2. alle übrigen Milizmilitärpiloten: für höchstens 12 Tage;

d. 1. Milizdrohnenoperateure, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluft- fahrzeuge fliegen und nicht in einer Drohnenstaffel eingeteilt sind: für höchstens 45 Tage,

2. alle übrigen Milizdrohnenoperateure: für höchstens 12 Tage.

1 SR 512.271

2005-1567 2401

Militärflugdienstverordnung AS 2006

3 Milizmilitärpiloten, Milizfallschirmaufklärer und Milizdrohnenoperateure leisten jährlich höchstens 33 Tage Ausbildungsdienst im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe.

Art. 11 Ausscheiden der Milizmilitärpiloten 1 Milizmilitärpiloten, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Fliegerstaffel eingeteilt sind, bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses. 2 Alle übrigen Milizmilitärpiloten scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus. Unter Berücksich- tung der speziellen Belastung im Flugdienst oder zur Laufbahnsteuerung kann das VBS für die einzelnen Funktionen weitergehende Einschränkungen erlassen. 3 Die Testpiloten und Testpilotinnen der armasuisse bleiben im militärischen Flug- dienst bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses.

Art. 14 Abs. 2 und 3

2 Milizdrohnenoperateure, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge

fliegen und nicht in einer Drohnenstaffel eingeteilt sind, bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses.

3 Alle übrigen Milizdrohnenoperateure scheiden spätestens auf Ende des Kalender-

jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem militärischen Flugdienst aus.

Art. 15 Weiterverwendung nach der Einstellung im militärischen Flugdienst oder nach dem Ausscheiden 1 Angehörige des militärischen Flugdienstes können nach ihrer Einstellung (Art. 8) oder nach ihrem Ausscheiden (Art. 10–14) in Funktionen weiterverwendet werden, zu deren Ausübung ihre Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind. 2 Sie können nach ihrem ordentlichen Ausscheiden aus dem militärischen Flugdienst bis zur Vollendung des 50. Altersjahres für höchstens 200 Tage in Ausbildungs- diensten der Formationen verwendet werden. Für Hauptleute und Stabsoffiziere richtet sich die Militärdienstpflicht nach der Verordnung vom 19. November 20032 über die Militärdienstpflicht (MDV).

3 Werden Angehörige des militärischen Flugdienstes nicht mehr in einer der Funk-

tionen nach Absatz 1 eingesetzt, so richtet sich ihre Militärdienstpflicht nach der MDV.

2 SR 512.21

2402

Militärflugdienstverordnung AS 2006

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

16. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2403

Militärflugdienstverordnung AS 2006

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