AS 2006 2471
Verordnung über die Betriebswachen von Kernanlagen
Verordnung über die Betriebswachen von Kernanlagen (VBWK)
vom 9. Juni 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b und 23 Absatz 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20031, verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Befugnisse der Betriebswachen von Kernanlagen (Betriebswachen), deren Ausrüstung und Bewaffnung, die Organisa- tion der Betriebswachen und Fremdwachen und die Anforderungen an die Qualifika- tion und Eignung der Angehörigen der Betriebswachen.
2. Abschnitt: Aufgaben und Befugnisse der Betriebswachen
Art. 2 Aufgaben
1 Die Betriebswachen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie sichern die Kernanlagen vor unbefugten Einwirkungen und verhindern, dass Unbefugte auf das Sicherungsareal eindringen. b. Sie bedienen technische Sicherungseinrichtungen und überprüfen deren Funktionsfähigkeit. c. Sie überprüfen, bewerten und bearbeiten Meldungen und Alarme. d. Sie alarmieren die Polizei und die Rettungskräfte. e. Sie weisen die Polizei und die Rettungsdienste in die Kernanlagen ein.
2 Sie bewachen und überwachen die Kernanlagen im 24-Stunden Betrieb.
SR 732.143.2 1 SR 732.1
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Art. 3 Befugnisse
1 Die Betriebswachen sind befugt, auf dem Sicherungsareal:
a. die Identität von Personen festzustellen; b. Personen und Fahrzeuge zu durchsuchen; c. Gegenstände sicherzustellen; d. Personen bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten; e. körperlichen Zwang anzuwenden; f. die persönlichen Waffen einzusetzen; g. Ordnungsdienstmittel einzusetzen; h. Überwachungskameras einzusetzen.
2 Die Massnahmen nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet und vollzogen werden,
wenn: a. sie zur Erfüllung der Aufgabe notwendig und geeignet sind; b. sie nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht; und c. keine milderen Massnahmen zur Verfügung stehen.
Art. 4 Feststellung der Identität von Personen Kann die Identität einer Person nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden oder bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder an der Echtheit der Ausweispapiere, so ist die Person den zuständigen Polizeiorganen zu übergeben.
Art. 5 Durchsuchungen
1 Personen können durchsucht werden, wenn sie Waffen oder andere gefährliche
Gegenstände auf sich tragen oder verdächtigt werden, solche zu tragen. Die Perso- nendurchsuchung umfasst die Durchsuchung der Kleider, beschränkt sich jedoch auf die Abtastung der Oberfläche des Körpers.
2 Grundsätzlich dürfen Durchsuchungen von Personen nur von Personen des glei-
chen Geschlechts vorgenommen werden. Bei unmittelbar drohender Gefahr oder bei Zustimmung der betroffenen Person kann die Durchsuchung ausnahmsweise auch von einer Person des anderen Geschlechts vorgenommen werden.
3 Sachen, insbesondere Fahrzeuge, können durchsucht werden, wenn der Verdacht
besteht, dass sie oder deren Inhalt die Sicherheit von Personen oder Kernanlagen gefährden.
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Art. 6 Sicherstellung von Gegenständen
1 Gegenstände können sichergestellt werden, wenn:
a. von ihnen eine Gefahr für Personen oder Kernanlagen ausgeht; b. mit ihnen eine strafbare Handlung gegen Personen oder Kernanlagen began- gen wurde; c. sie zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt sind oder waren. 2 Über die sichergestellten Gegenstände ist ein Verzeichnis anzulegen. Dieses ent- hält mindestens die Bezeichnung der sichergestellten Gegenstände, die Zuordnung zum Besitzer sowie Grund, Ort und Zeit der Massnahme.
3 Die sichergestellten Gegenstände sind der Polizei zu übergeben.
Art. 7 Vorläufiges Festhalten, Anwendung von körperlichem Zwang
1 Personen können festgehalten werden, wenn sie:
a. die Sicherheit von Personen oder Kernanlagen gefährden; oder b. bei der Begehung eines Vergehens oder Verbrechens gegen Personen oder Kernanlagen ertappt werden oder unmittelbar danach flüchten. 2 Festgehaltene Personen dürfen gefesselt werden, wenn sie Widerstand leisten oder wenn Gefahr besteht, dass sie fliehen, andere Personen angreifen oder sich selber verletzen. Zulässig sind Handschellen und Fesselungsbänder. Untersagt sind Mittel, die die Atemwege beeinträchtigen.
3 Bei der Anwendung von körperlichem Zwang muss der körperlichen Verfassung
und dem Alter der betroffenen Person Rechnung getragen werden. Körperverletzun- gen und Atmungseinschränkungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
4 Werden Personen bei der Anwendung von körperlichem Zwang verletzt, muss
Hilfe geleistet und nötigenfalls für ärztlichen Beistand gesorgt werden.
5 Festgehaltene Personen sind unverzüglich der Polizei zu übergeben.
Art. 8 Einsatz der Waffen
1 Jeder Angehörige der Betriebswache ist für den Einsatz seiner Waffe persönlich
verantwortlich.
2 Schusswaffen dürfen nur eingesetzt werden, wenn:
a. die Betriebswache oder andere Personen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen werden; oder b. Einrichtungen gefährdet werden, welche bei deren Beschädigung oder Aus- fall die Sicherheit der Kernanlage ernsthaft beeinträchtigen.
3 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der
Zweck und die Umstände es zulassen.
4 Mit einem gezielten Schuss darf nur die Angriffsunfähigkeit angestrebt werden.
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5 Bei unverhältnismässiger Gefährdung unbeteiligter Dritter ist auf den Schusswaf- fengebrauch zu verzichten.
6 Dem durch Waffengebrauch Verletzten ist der nötige Beistand zu leisten.
7 In jedem Fall von Waffengebrauch ist den Polizeibehörden und dem Bundesamt
für Energie (Bundesamt) unverzüglich Meldung zu erstatten.
8 Die eingesetzten Waffen sind für die Untersuchung sicherzustellen. Dem Spuren-
schutz ist die nötige Beachtung zu schenken.
Art. 9 Sicherungsrelevantes Vorgelände
1 Die Betriebswachen können in Absprache mit der Polizei des Standortkantons auf
dem sicherungsrelevanten Vorgelände Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buch- staben a–f und h ergreifen.
2 Das Bundesamt bezeichnet nach Anhörung der Polizei und des Inhabers der Bau-
oder Betriebsbewilligung für die Kernanlage (Bewilligungsinhaber) das sicherungs- relevante Vorgelände.
3. Abschnitt: Ausrüstung und Bewaffnung der Betriebswachen
Art. 10 Ausrüstung und Bewaffnung
1 Die Betriebswachen verrichten ihren Dienst uniformiert. Sie müssen als Wachen
klar erkennbar sein.
2 Die zulässige Ausrüstung und Bewaffnung der Betriebswachen ist im Anhang
Ziffer 1 und 2 geregelt.
3 Die Beschaffung von neuen Waffentypen ist vorgängig dem Bundesamt zu mel-
den.
Art. 11 Ordnungsdienstmittel 1 Die zulässigen Ordnungsdienstmittel für den Interventionsfall auf dem Sicherungs- areal sind im Anhang Ziffer 3 geregelt. 2 Die Wachgruppenchefs oder -chefinnen oder deren Stellvertreter oder Stellvertre- terinnen entscheiden über den Einsatz von Ordnungsdienstmittel; ausgenommen bleiben Notwehr bzw. Notwehrhilfe.
3 Die Beschaffung von neuen Typen von Ordnungsdienstmitteln ist vorgängig dem
Bundesamt zu melden.
Art. 12 Diensthunde
1 Die Betriebswachen können Diensthunde einsetzen.
2 Die Diensthunde dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Hundeführer und Hunde-
führerinnen und die Diensthunde die geforderten Prüfungen der schweizerischen
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kynologischen Gesellschaft, des schweizerischen Polizeihundeführervereins oder des Militärhundeführervereins erfüllen.
4. Abschnitt: Organisation der Betriebswachen, Fremdwachen
Art. 13 Organisation
1 Die Betriebswachen bestehen aus dem Chef oder der Chefin der Betriebswache,
den Wachgruppenchefs oder -chefinnen und den Wächtern oder Wächterinnen.
2 Der Chef oder die Chefin der Betriebswache organisiert die Betriebswache und
leitet deren Einsatz.
3 Der Wachgruppenchef oder die Wachgruppenchefin führt die Wachgruppe im
Schichtdienst nach Auftrag des Chefs oder der Chefin der Betriebswache.
4 Das Bundesamt legt für jede Kernanlage den minimalen Wachbestand der
Betriebswachen pro Schicht fest.
Art. 14 Fremdwachen
1 Die Betriebswachen können mit externem Wachpersonal (Fremdwachen) verstärkt
werden, insbesondere bei Revision und Stillstand der Kernanlagen.
2 Die Fremdwachen verrichten ihren Dienst unbewaffnet.
3 Das Bundesamt wird beauftragt, den Einsatz von Fremdwachen in einer Richtlinie
zu regeln.
5. Abschnitt:
Qualifikation und Eignung der Angehörigen der Betriebswachen
Art. 15 Anforderungen an die Angehörigen der Betriebswachen
1 Der Chef oder die Chefin der Betriebswache muss über folgende Qualifikation
verfügen: a. eine abgeschlossene Berufsausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeug- nis gemäss Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20022 oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungsabschluss; b. vertiefte Kenntnisse im Sicherungsbereich; c. persönliche und gesundheitliche Eignung für diese Funktion.
2 SR 412.10
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2 Der Wachgruppenchef oder die Wachgruppenchefin muss über folgende Qualifika-
tion verfügen: a. eine abgeschlossene Berufsausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeug- nis gemäss Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 oder einen gleich- wertigen ausländischen Ausbildungsabschluss; b. Kenntnisse im Sicherungsbereich; c. persönliche und gesundheitliche Eignung für diese Funktion. 3 Der Betriebswächter oder die Betriebswächterin muss über folgende Qualifikation verfügen: a. eine abgeschlossene Berufsausbildung mit eidgenössischem Berufsattest gemäss Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 oder einen gleich- wertigen ausländischen Ausbildungsabschluss; b. persönliche und gesundheitliche Eignung für diese Funktion. 4 Das Bundesamt entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
Art. 16 Persönliche Eignung
1 Die Überprüfung der persönlichen Eignung dient dem Nachweis, dass die für die
Wächtertätigkeit nötigen Anforderungen an die Persönlichkeit erfüllt sind, wie hinterfragende selbstkritische Grundhaltung, Sorgfalt, Teamfähigkeit und Führungs- kompetenz.
2 Eine vom Bewilligungsinhaber bezeichnete Stelle beurteilt die persönliche Eig-
nung. Sie leitet die Beurteilung an den Bewilligungsinhaber weiter. Dieser nimmt die Beurteilung in seine Dokumentation nach Artikel 37 der Verordnung vom 9. Juni
20063 über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen (VAPK) auf.
3 Der Bewilligungsinhaber entscheidet aufgrund der Beurteilung über die persön-
liche Eignung und hält das Ergebnis in der Dokumentation fest.
4 Erbeurteilt periodisch die persönliche Eignung und hält das Ergebnis in der
Dokumentation fest.
5 Das Bundesamt kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.
Art. 17 Gesundheitliche Eignung
1 Die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung dient dem Nachweis, dass die für
die Wächtertätigkeit nötigen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wie ausreichendes Wahrnehmungsvermögen, Schichtdiensttauglichkeit und keine Abhängigkeit von psychotropen Substanzen.
2 Ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin der Suva untersucht jährlich im
Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen die gesundheitliche
3 SR 732.143.1; AS 2006 2451
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Eignung der Angehörigen der Betriebswachen. Er oder sie leitet das Ergebnis der Untersuchungen an die Suva weiter. 3 Die Suva entscheidet über die gesundheitliche Eignung und teilt das Ergebnis ihres Entscheides dem Bewilligungsinhaber schriftlich mit. Dieser nimmt die Mitteilung in seine Dokumentation nach Artikel 37 VAPK4 auf.
4 Das Bundesamt kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.
6. Abschnitt: Datenschutz
Art. 18
1 Das Bundesamt kann Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte
Daten oder Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundes- gesetzes vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz von Angehörigen der Betriebs- wachen bearbeiten, soweit es diese zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Ver- ordnung benötigt, um zu prüfen, ob die Anforderungen an die Angehörigen der Betriebswachen erfüllt sind.
2 Es bearbeitet folgende Personendaten:
a. die Staatsangehörigkeit; b. das Geburtsdatum; c. die Wohnadresse; d. Aus- und Weiterbildungen; e. Berufserfahrung; f. Beurteilung der persönlichen Eignung; g. die Feststellung der gesundheitlichen Eignung.
3 Es wird beauftragt, die Massnahmen zum Schutz der elektronischen Daten gegen
den Zugriff Dritter in einer Richtlinie zu regeln.
4 Die Personendaten werden nach dem Zeitpunkt, zu dem die betroffene Person die
Stelle verlässt, die Funktion aufgibt oder den Auftrag abschliesst, noch zehn Jahre sicher aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden sie vernichtet, soweit sie nicht vom Bundesarchiv übernommen werden.
4 SR 732.143.1; AS 2006 2451 5 SR 235.1
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7. Abschnitt: Zusammenarbeit mit den Kantonen
Art. 19 1 Die Bewilligungsinhaber treffen mit den kantonalen Polizeibehörden die erforder- lichen organisatorischen Absprachen, insbesondere über die Kommunikationsmittel, Anmarschwege, Infrastruktur und Handlungen der Betriebswachen bis zum Eintref- fen eines polizeilichen Einsatzleiters.
2 Sie haben die Polizei mit den Anlagen sowie Änderungen der Sicherungsmass-
nahmen vertraut zu machen.
3 Die Polizei ist periodisch in Übungen der Betriebswachen oder in Sicherungs-
notfallübungen miteinzubeziehen. 4 Im Interventionsfall liegt die Einsatzleitung in Belangen der Sicherung bei der Polizei. Der Einsatzleiter spricht die vorgesehenen Massnahmen mit dem Notfallstab des Kernkraftwerkes ab.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Übergangsbestimmung Auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Betriebswachen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in einer Kernanlage tätig waren, ist Artikel 15 Absatz 1 Buchsta- be a, 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe a nicht anwendbar.
Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
9. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang (Art. 10 Abs. 2 und 11 Abs. 1)
1. Bewaffnung
Die Betriebswachen können über folgende Bewaffnung verfügen: – persönliche Schusswaffen; – Polizeimehrzweckstock oder Einsatzstock; – Reizstoffspray; – andere nichtletale Waffen.
2. Ausrüstung
Die Betriebswachen können insbesondere über folgende Ausrüstung verfügen: – Handschellen und Fesselungsbänder; – Schutzwesten; – Funkgeräte; – gepanzerte Fahrzeuge.
3. Ordnungsdienstmittel
Die Betriebswachen können mit folgenden Ordnungsdienstmittel ausgerüstet wer- den: – Ordnungsdienstausrüstung; – Mehrzweckwerfer mit Gummischrot; – Reizstoffsprays in Grosspackungen.
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