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AS 2006 2481

Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen

Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen (PSPVK)

vom 9. Juni 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24 Absatz 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20031, verordnet:

Art. 1 Erfordernis einer Personensicherheitsprüfung 1 Für folgende in Kernanlagen tätige Personen ist eine Personensicherheitsprüfung erforderlich: a. Angestellte von Kernanlagen, die Zugang zu als vertraulich klassifizierten Informationen über Kernanlagen und Kernmaterialien haben; b. Angestellte von Kernanlagen, die Zugang zu als geheim klassifizierten Informationen über Kernanlagen und Kernmaterialien haben; c. Personen, die für längere Zeit Zugang zu klassifizierten Informationen über sicherungs- oder sicherheitsrelevante Systeme von Kernanlagen und Kern- materialien haben; d. Personen, die kurzzeitig Zugang zu klassifizierten Informationen über siche- rungs- oder sicherheitsrelevante Systeme von Kernanlagen und Kernmate- rialien haben; e. Personen, die im Sicherungsbereich von Kernanlagen tätig sind, insbeson- dere das Wachpersonal.

2 Als Angestellte von Kernanlagen gelten Personen, die beim Inhaber einer Bau-

oder Betriebsbewilligung für Kernanlagen (Bewilligungsinhaber) angestellt sind. 3 Der Bewilligungsinhaber führt eine Liste derjeniger Funktionen, für die eine Per- sonensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss.

Art. 2 Anwendbares Recht 1 Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a–c und e richtet sich die Durch- führung und der Abschluss der Personensicherheitsprüfung sowie die Behandlung, Verwendung und Aufbewahrung der dabei erhobenen Daten nach den Artikeln 8–22 und 25–27 der Verordnung vom 19. Dezember 20012 über die Personensicherheits- prüfungen (PSPV).

SR 732.143.3

2005-1295 2481

Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen AS 2006

2 Der Bewilligungsinhaber ist ersuchende Stelle im Sinne von Artikel 13 PSPV.

3 Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d richtet sich die Personensicher- heitsprüfung nach Artikel 5.

Art. 3 Abstufung der Personensicherheitsprüfungen 1 Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c und e wird die Grundsicher- heitsprüfung nach Artikel 10 PSPV3 durchgeführt. 2 Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b wird die erweiterte Sicherheits- prüfung nach Artikel 11 PSPV durchgeführt.

Art. 4 Entscheid über die Personensicherheit

1 Das Bundesamt für Energie (Bundesamt) entscheidet über die Personensicherheit;

es ist hierbei nicht an die Verfügung der Fachstelle nach Artikel 21 Absatz 1 PSPV4 gebunden. Es legt fest, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen die Funktion übertragen werden darf. 2 Es kann bei Verfügungen der Fachstelle gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a–c PSPV auf eine eigene Verfügung verzichten, wenn es mit dem Ergebnis der Verfü- gung der Fachstelle einverstanden ist; es teilt dies der geprüften Person und dem Bewilligungsinhaber formlos mit. In diesen Fällen darf der geprüften Person bei einer negativen Risikoverfügung die Funktion nicht, bei einer Risikoverfügung mit Auflagen nur unter den dort genannten Auflagen übertragen werden.

3 Das Bundesamt informiert die Fachstelle innert 30 Tagen nach Eingang der Ver-

fügung der Fachstelle schriftlich, wenn es einen von der Verfügung der Fachstelle abweichenden Entscheid getroffen hat. Andernfalls vermerkt die Fachstelle im informatisierten Personensicherheitsprüfungssystem (SIBAD) nach Artikel 18 PSPV, dass kein abweichender Entscheid des Bundesamtes getroffen wurde.

4 Das Bundesamt und der Bewilligungsinhaber können mit dem schriftlichen Ein-

verständnis der geprüften Person die Prüfungsunterlagen einsehen. Es kann mit der geprüften Person ein Gespräch zur Klärung offener Fragen führen und dazu die Fachstelle beiziehen.

Art. 5 Personensicherheitsprüfung in besonderen Fällen

1 Das Bundesamt entscheidet über die Personensicherheit von Personen nach Arti-

kel 1 Absatz 1 Buchstabe d, ohne dass hierzu eine Personensicherheitsprüfung gemäss PSPV5 durchgeführt wird. 2 Es kann sich stattdessen auf Auskünfte zur Personensicherheit insbesondere fol- gender Stellen stützen: a. eines in- oder ausländischen Unternehmens, für das die zu prüfende Person tätig war oder ist;

3 SR 120.4 4 SR 120.4 5 SR 120.4

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b. einer in- oder ausländischen Handelskammer; c. einer ausländischen Behörde aus dem Herkunftsland der zu prüfenden Per- son.

3 Sind die Ergebnisse der Auskünfte nach Absatz 2 nicht ausreichend, so kann das

Bundesamt bei Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind, dennoch eine Personen- sicherheitsprüfung gemäss Artikel 2–4 durchführen. Auf die Durchführung einer solchen Prüfung besteht kein Anspruch.

Art. 6 Übergangsbestimmung Bereits erteilte Sicherheitserklärungen bleiben gültig, bis eine neue Sicherheitsprü- fung nach den Vorschriften dieser Verordnung abgeschlossen wurde.

Art. 7 Inkraftreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

9. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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