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Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung
Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung (VLF)
vom 9. Juni 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG) verordnet:
1. Kapitel: Landwirtschaftliche Forschung des Bundes
1. Abschnitt: Zweck und Ausrichtung
Art. 1
1 Der Bund betreibt eine landwirtschaftliche Forschung, welche die wissenschaft-
lichen Erkenntnisse und technischen Grundlagen für eine nachhaltige Landwirt- schaft, für agrarpolitische Entscheide und für den Vollzug der Gesetzgebung erarbei- tet.
2 Die landwirtschaftliche Forschung des Bundes orientiert sich am nationalen und
internationalen Umfeld und ist auf folgende Ziele ausgerichtet: a. Die Schweiz verfügt über eine multifunktionale und wettbewerbsfähige Landwirtschaft, die im Einklang mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwick- lung steht. b. Die schweizerische Landwirtschaft trägt zur Erhaltung der menschlichen und tierischen Gesundheit bei. c. Die schweizerische Landwirtschaft nutzt die natürlichen Ressourcen Boden, Wasser, Luft, Flora, Fauna und Landschaft in schonender Weise und geht mit ihnen nachhaltig um; sie trägt zur Erhaltung und Förderung der biologi- schen Vielfalt bei. 3 Die landwirtschaftliche Forschung des Bundes richtet sich auf die Bedürfnisse der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, namentlich der in der Landwirt- schaft Tätigen (Produzentinnen und Produzenten inklusive der vor- und nachgela- gerten Stufen, Bildung und Beratung), sowie der Konsumentinnen und Konsumen- ten und der Verwaltung aus.
SR 915.7 1 SR 910.1
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2. Abschnitt: Organisation
Art. 2 Bundesamt für Landwirtschaft Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) bestimmt die strategische Ausrich- tung der landwirtschaftlichen Forschung und legt die Forschungsziele fest. Es berücksichtigt dabei die forschungspolitischen Vorgaben des Bundes. Es hört vor- gängig den Landwirtschaftlichen Forschungsrat, Agroscope sowie die weiteren interessierten Kreise an.
Art. 3 Agroscope
1 Die Forschungsanstalten bilden zusammen die Geschäftseinheit Landwirtschaft-
liche Forschung im Bundesamt. Die Geschäftseinheit trägt den Namen Agroscope.
2 Sofern der Bundesrat dem Bundesamt für die Führung von Agroscope einen Leis-
tungsauftrag erteilt, gelten dessen Bestimmungen.
3 Das leitende Organ von Agroscope ist deren Geschäftsleitung.
4 Die Geschäftsleitung besteht aus den Direktorinnen und Direktoren der For-
schungsanstalten sowie dem zuständigen Direktionsmitglied des Bundesamtes. Das Direktionsmitglied des Bundesamtes führt den Vorsitz.
5 Das Bundesamt regelt Aufgaben und Arbeitsweisen von Agroscope.
6 Es setzt für die Forschungsanstalten begleitende Expertengruppen als beratende
Organe ein. Es regelt deren Aufgaben und Zuständigkeiten in einer Geschäftsord- nung.
Art. 4 Forschungsanstalten Der Bund betreibt die folgenden eidgenössischen landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten (Forschungsanstalten): a. Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil ACW; b. Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP; c. Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART.
Art. 5 Leitung der Forschungsanstalten
1 Jede Forschungsanstalt wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet.
2 Das Bundesamt legt Aufgaben und Befugnisse der Direktorin oder des Direktors
fest.
Art. 6 Landwirtschaftlicher Forschungsrat
1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) wählt die Präsi-
dentin oder den Präsidenten des ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrates sowie seine weiteren Mitglieder für eine Amtsdauer von vier Jahren.
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2 Dem Forschungsrat gehören an:
a. mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes, des ETH-Bereiches, der Produktion und der Konsumentinnen und Konsumen- ten; b. Expertinnen und Experten, die mit der für die Landwirtschaft relevanten Forschung vertraut sind; c. Personen, die sich mit forschungs-, wirtschafts-, umwelt- und gesellschafts- politischen Fragen beschäftigen, die für die Landwirtschaft und die Nah- rungsmittelproduktion relevant sind. 3 Der Forschungsrat berücksichtigt die agrar-, forschungs-, wirtschafts-, umwelt- und gesellschaftspolitischen Ziele des Bundesrates. 4 Er überprüft periodisch die Qualität und Aktualität der Forschung. Er kann dazu die landwirtschaftliche Forschung, Teilbereiche davon oder einzelne Forschungs- anstalten in Absprache mit dem Bundesamt evaluieren lassen.
5 Das Bundesamt stellt dem Forschungsrat die notwendige Unterstützung zur Verfü-
gung.
3. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten
Art. 7 Forschungsbereiche
1 Die Forschungsanstalten sind in Forschung, Analytik, Monitoring, Versuchswesen
und Beratung für folgende Bereiche federführend: a. Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil ACW:
1. Ackerbau und Weidesysteme,
2. Ackerpflanzenzüchtung, genetische Ressourcen,
3. Rebbau und Önologie, analytische Chemie,
4. Obst- und Gemüsebau, inklusive Lagerung,
5. Gartenbau, Beeren, Medizinalpflanzen, Gewächshauskulturen,
6. Grundlagen für den Pflanzenschutz,
7. Produktequalität und Sicherheit von Acker- und Spezialkulturen sowie
von deren Verarbeitungsprodukten; b. Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP:
1. Milch- und Fleischproduktion,
2. Milch- und Fleischverarbeitung, insbesondere Käse- und Kulturenher-
stellung,
3. Sicherheit, Qualität und Gesundheit von Milch und Fleisch sowie von
Milch-, Fleisch- und Bienenprodukten;
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c. Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART:
1. Umweltressourcen/landwirtschaftlicher Umweltschutz,
2. Natur und Landschaft inklusive Futterbau und Wiesen,
3. ökologische Landbausysteme/Biolandbau,
4. Öko-Controlling,
5. Agrarökonomie,
6. Agrartechnik, Energie sowie Recycling- und Hofdünger.
2 Die Geschäftsleitung von Agroscope legt die Zuständigkeiten im Einzelnen fest.
Art. 8 Kontroll- und Vollzugsaufgaben 1 Die Forschungsanstalten wirken mit bei einer effizienten und wirksamen Erfüllung der Kontroll- und Vollzugsaufgaben der Landwirtschaftsgesetzgebung sowie bei weiteren, die Landwirtschaft direkt tangierenden Gesetzen. Dabei tragen sie dem Schutz von Bevölkerung und Umwelt, der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produkte auf dem Binnenmarkt sowie der Erhaltung der Exportfähigkeit besonders Rechnung und berücksichtigen die national und inter- national gültigen Normen. 2 Sie sind im Einzelnen für folgende Kontroll- und Vollzugsaufgaben federführend:
a. Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil ACW:
1. Prüfung von Pflanzenschutzmitteln,
2. phytosanitäre Massnahmen inkl. Zertifizierung von Obstarten,
3. Sortenprüfung und Sortenschutz,
4. Anerkennung von Pflanzgut,
5. Kontrolle von Weinen für die Ausfuhr,
6. Düngungsrichtlinien für Acker- und Spezialkulturen,
7. Erhaltung der genetischen Ressourcen, Genbank;
b. Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP:
1. Führung des nationalen milchwirtschaftlichen Referenzlabors,
2. Futtermittel:
– Bewilligung und Kontrolle von Produkten – Meldung, Zulassung und Registrierung von Produzenten und Inverkehrbringern; c. Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART:
1. chemischer, physikalischer und biologischer Bodenschutz, Schadstoffe
im Boden,
2. Anerkennung von Saatgut, Sortenprüfung, Sortenschutz im Feld-
bau/Futterbau,
3. Düngungsgrundlagen,
4. Düngungsrichtlinien für den Futterbau,
5. Gewässerschutz: Nährstoffbilanzen, Stoffeinträge in Gewässer,
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6. Referenzmethoden und Laboranerkennung für Dünger- und Boden-
analysen,
7. Ermittlung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft,
8. Prüfung von Sicherheitseinrichtungen landwirtschaftlicher Fahrzeuge,
9. baulicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft,
10. Prüfung von Stalleinrichtungen und Aufstallungssystemen für Nutz-
tiere,
11. Emissionsschutz (Geruch) der Nutztierhaltung,
12. Qualitätssicherung der Prüfung von Pflanzenschutzspritzen.
3 Die Geschäftsleitung von Agroscope legt die Zuständigkeiten im Einzelnen fest.
Art. 9 Gewerbliche Leistungen
1 Die Forschungsanstalten können gewerbliche Leistungen anbieten.
2 Das Angebot muss folgende Kriterien erfüllen:
a. Es muss ein enger Zusammenhang zu den Forschungsbereichen oder zu den Vollzugsaufgaben der Forschungsanstalt bestehen. b. Das Leistungsangebot muss sich am Markt ausrichten. c. Die Preise müssen sich am Markt ausrichten. d. Für die Leistungen müssen insgesamt kostendeckende Preise verlangt wer- den.
Art. 10 Zusammenarbeit
1 Die Forschungsanstalten ergänzen einander in denjenigen Bereichen, die auf
Grund fachspezifischer Fragen oder regional-spezifischer Problemstellungen (z. B. aus Gründen des Klimas, der Topografie oder der Bodenbeschaffenheit) an unter- schiedlichen Standorten bearbeitet werden müssen. 2 Sie arbeiten untereinander und mit anderen Institutionen, namentlich mit öffent- lichen Verwaltungen, Behörden, Fachhochschulen, Universitäten, Eidgenössischen Technischen Hochschulen, anderen Lehranstalten, Berufs- oder Fachorganisationen und Beratungszentralen sowie den landwirtschaftlichen Produzentinnen und Pro- duzenten, dem Gewerbe und der Wirtschaft zusammen.
3 Siearbeiten zudem mit der nationalen und internationalen wissenschaftlichen
Gemeinschaft zusammen, insbesondere im Rahmen von gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprojekten. Sie setzen sich für diesen Zweck bei anerkannten Orga- nen der nationalen und internationalen Forschungsförderung für die Beschaffung von Forschungsmitteln ein.
Art. 11 Wissenstransfer Die Forschungsanstalten machen die Ergebnisse ihrer Forschungstätigkeit und ihrer Tätigkeit in der Kontrolle und im Vollzug den Leistungsempfängerinnen und Leis- tungsempfängern und der Öffentlichkeit zugänglich durch Beratung, Lehre, ange-
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wandte und wissenschaftliche Publikationen (auch in den elektronischen Medien), Expertisen, Veranstaltungen und Weiterbildungsangebote, sofern nicht überwiegen- de öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Art. 12 Rechte an Immaterialgütern
1 Rechte an Immaterialgütern, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der For-
schungsanstalten bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen werden, stehen dem Bund zu.
2 Über die Ausübung der Rechte an Immaterialgütern, die dem Bund zustehen,
entscheidet die betroffene Forschungsanstalt.
3 Bei einer Zusammenarbeit mit Dritten ist die Frage des Eigentums und der Aus-
übung der Rechte an Immaterialgütern vertraglich zu regeln.
Art. 13 Liegenschaften, Gebäude und Räumlichkeiten der Forschungsanstalten Die Forschungsanstalten planen in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt ihre bau- liche und räumliche Entwicklung.
2. Kapitel: Forschungsaufträge und Finanzhilfen
Art. 14 Forschungsaufträge Das Bundesamt kann im Rahmen des bewilligten Kredites öffentlichen oder privaten Instituten Forschungsaufträge erteilen, die den Zielen nach Artikel 1 dienen.
Art. 15 Finanzhilfen für Versuche und Untersuchungen
1 Das Bundesamt kann auf Gesuch hin und im Rahmen des bewilligten Kredites
öffentlichen oder privaten Organisationen Finanzhilfen ausrichten für die Durchfüh- rung von Versuchen oder Untersuchungen, die den Zielen nach Artikel 1 dienen.
2 Die Finanzhilfen belaufen sich auf höchstens 75 Prozent der ausgewiesenen und
vom Bundesamt anerkannten Kosten. 3 Entscheidet das Bundesamt auf Zuerkennung einer Finanzhilfe, so schliesst es mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab.
3. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 16 Vollzug Soweit nicht das Departement mit dem Vollzug beauftragt ist, vollzieht das Bundes- amt diese Verordnung.
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Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 26. November 20032 über die landwirtschaftliche Forschung wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
9. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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